Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_59/2017  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 10. März 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Mattle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Postfach 2251, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. Januar 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 gestützt auf Art. 221 Abs. 1 StPO die Untersuchungshaft von A.________ wegen Wiederholungsgefahr bis zum 18. März 2017 verlängerte; 
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine von A.________ gegen die Haftverlängerung erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 10. Januar 2017 abwies; 
dass A.________ mit Eingabe vom 7. Februar 2017 (Postaufgabe am 13. Februar 2017) gegen den Beschluss des Obergerichts vom 10. Januar 2017 Beschwerde in Strafsachen erhoben hat; 
dass A.________ seine Beschwerde mit Schreiben vom 8. März 2017 zurückgezogen hat; 
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
  
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. März 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Mattle