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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.387/2004 /sza 
 
Urteil vom 12. Dezember 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Boog. 
Parteien 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Bächtold, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Vollstreckung aufgeschobener Strafen, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. September 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Das Bezirksgericht Zürich erklärte mit Urteil vom 22. August 1995 den im damaligen Zeitpunkt bereits mehrfach vorbestraften X.________ des mehrfachen Diebstahlsversuchs, des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis sowie weiterer Delikte schuldig und verurteilte ihn zu 6 Monaten Gefängnis unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft. Gleichzeitig ordnete es eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme auf. Nachdem das Departement des Innern des Kantons Aargau mit Verfügung vom 3. Juli 1996 die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer früheren Strafe widerrufen hatte, schob die damalige Vollzugsbehörde, das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Zürich, mit Verfügung vom 8. Juli 1996 einen Strafrest von 18 Monaten Zuchthaus ebenfalls zugunsten der ambulanten Massnahme auf. Am 18. April 1997 schob sie auch zwei weitere Strafen, zu denen X.________ im Herbst 1996 verurteilt worden war, "im Sinne einer letzten Chance" zugunsten der laufenden ambulanten Massnahme auf. Mit Verfügung vom 18. August 1998 stellte die Behörde den Vollzug der ambulanten Massnahme ein. 
A.b Mit Beschluss vom 9. März 1999 ordnete das Bezirksgericht Zürich im Verfahren gemäss Art. 43 Ziff. 3 StGB wiederum eine ambulante Behandlung an und schob den Vollzug des Strafrestes sowie aller bislang zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobenen Strafen ein weiteres Mal auf. Zusätzlich schob es auch zwei weitere in der Zwischenzeit verwirkte Gefängnisstrafen (vom 18. März 1998 und vom 21. Januar 1999) zugunsten der neu angeordneten Massnahme auf. 
 
Aufgrund des Umstands, dass gegen X.________ eine weitere Strafuntersuchung wegen Einbruchdiebstählen geführt wurde, stellte der Bewährungsdienst Zürich IV mit Verfügung vom 4. Juni 2001 den Vollzug der ambulanten Massnahme erneut ein. 
A.c Das Bezirksgericht Zürich nahm mit Beschluss vom 18. März 2003 von der Einstellung der ambulanten Massnahme Vormerk und ordnete den nachträglichen Vollzug der zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobenen Strafen bzw. des Strafrestes an. 
Einen hiegegen von X.________ geführten Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 11. September 2004 ab. 
B. 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Überprüfung der Voraussetzungen für eine erneute Anordnung einer ambulanten Massnahme und den Aufschub des Vollzuges der ausgesprochenen Strafen sowie zur Einholung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde. 
C. 
Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Stellungnahme verzichtet. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. 
D. 
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hat mit Zirkulationsbeschluss vom 27. Juni 2005 eine in derselben Sache geführte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz sind gegen den Beschwerdeführer bislang folgende Strafurteile ergangen: 
Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 7. Februar 1990: Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung sowie einer Vielzahl weiterer Delikte; Verurteilung zu 18 Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft; 
 
Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 4. Dezember 1991: Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Betruges etc.; Verurteilung zu drei Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Am 8. Mai 1993 bedingte Entlassung bei einem Strafrest von 18 Monaten Zuchthaus; 
 
Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirks Zürich vom 1. September 1993: Schuldspruch wegen Diebstahls und weiterer Delikte; Verurteilung zu drei Monaten Gefängnis, abzüglich ein Tag Untersuchungshaft; 
 
Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 2. Februar 1994: Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls usw.; Verurteilung zu drei Monaten Gefängnis, abzüglich 160 Tage Untersuchungshaft; 
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. August 1995: Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahlsversuchs, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis etc.; Verurteilung zu 6 Monaten Gefängnis, abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft. In diesem Urteil ordnete das Bezirksgericht eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 StGB an und schob den Vollzug der Strafe auf; 
 
Urteil des Untersuchungsrichteramts des Bezirksamtes St. Gallen vom 22. Oktober 1996: Schuldspruch wegen öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeiten, Gewalt und Drohung gegen Beamte; Verurteilung zu 5 Wochen Gefängnis; 
 
Urteil des Polizeirichteramts des Kantons Zug vom 28. November 1996: Schuldspruch wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs; Verurteilung zu 5 Monaten Gefängnis; 
 
Urteil des Amtsstatthalteramts Willisau vom 18. März 1998: Schuldspruch wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs; Verurteilung zu 10 Tagen Gefängnis; 
 
Urteil der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 21. Januar 1999: Schuldspruch wegen Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch sowie Fahrens ohne Führerausweis; Verurteilung zu 30 Tagen Gefängnis; 
 
Urteil der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 15. Juli 2003: Schuldspruch wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung etc.; Verurteilung zu 3 Monaten Gefängnis (Strafregisterauszug, Akten des Obergerichts 6/1, act. 15). 
1.2 Das Bezirksgericht Zürich ordnete erstmals mit Urteil vom 22. August 1995 eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an und schob den Vollzug der Strafe auf. 
 
Nachdem das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug den Vollzug der ambulanten Massnahme mit Verfügung vom 17. August 1998 eingestellt hatte, ordnete das Bezirksgericht Zürich mit Beschluss vom 9. März 1999 abermals eine ambulante Behandlung an und schob den Vollzug des Strafrestes aus der bedingten Entlassung bzw. all jener Strafen, die bereits mit früheren Entscheiden zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben worden waren, ein weiteres Mal auf. 
 
Gestützt auf den Bericht des letzten behandelnden Arztes und aufgrund des Umstands, dass gegen den Beschwerdeführer wiederum eine Strafuntersuchung wegen Einbruchdiebstählen geführt wurde, stellte der Bewährungsdienst Zürich IV mit Verfügung vom 4. Juni 2001 den Vollzug der ambulanten Massnahme erneut ein. Das Bezirksgericht Zürich nahm mit Beschluss vom 18. März 2003 von dieser Einstellung der ambulanten Massnahme Vormerk und ordnete nunmehr den nachträglichen Vollzug der aufgeschobenen Strafen und des Strafrestes von insgesamt 29 Monaten, 5 Wochen und 40 Tagen Gefängnis bzw. Zuchthaus, abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft, an. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst dagegen, dass die Vorinstanz auf die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens verzichtet hat. Die Arztberichte, auf welche sich die Vorinstanz stütze, genügten als Entscheidgrundlage nicht, zumal ihre Verfasser als behandelnde Ärzte keine neutrale Stellung inne hätten und ihre Berichte keine umfassende Auseinandersetzung mit seinem geistigen Zustand und der psychiatrischen Diagnose aufwiesen. Das einzige Gutachten stamme aus dem Jahre 1991 und könne nicht mehr als aktuelle psychiatrische Beurteilung gelten, da die damalige Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung und der veränderten Lebenssituation nicht mehr zutreffe. 
 
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, er sei nicht behandlungsfähig. Namentlich der letzte behandelnde Psychiater habe berichtet, eine therapeutische Behandlung sei vorderhand noch nötig und es könne auf der Verhaltensebene einiges ausgerichtet werden. Die Vorinstanz nehme auch zu Unrecht an, die Weiterführung der Behandlung sei nicht geeignet, ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Immerhin habe er seit Anfang Februar 2001 keine Verbrechen oder Vergehen mehr verübt. Ausserdem habe er sich vollständig von der gewaltbereiten Hooliganszene gelöst und habe den Umgang mit Geld besser im Griff. Diese Fortschritte seien auf die therapeutischen Massnahmen zurückzuführen. Insofern treffe auch die Annahme der Vorinstanz nicht zu, angesichts des Misserfolgs der Behandlungen könne der nachträgliche Vollzug der aufgeschobenen Strafen keinen Erfolg der Massnahme gefährden. Der Vollzug der Strafen würde ihn aus seinem sozialen Netz reissen und die gewonnene Stabilität erheblich gefährden. 
2.2 Die Vorinstanz nimmt gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte an, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur einer eigentlichen Therapie im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht zugänglich. Die Ärzte hätten den Beschwerdeführer dementsprechend lediglich beraterisch betreut. Als ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 StGB falle indes nur eine von einem Arzt oder unter ärztlicher Kontrolle durchgeführte Behandlung für einen psychisch kranken Täter in Betracht, mithin eine eigentliche Therapie, nicht hingegen eine blosse stützende oder führende Begleitung. Soweit als geeignete Behandlung nur eine fürsorgerische Betreuung in Frage komme, müsse der Betroffene im Hinblick auf eine ambulante Massnahme als behandlungsunfähig bezeichnet werden. Aufgrund des Umstands, dass diese Behandlungsunfähigkeit dem Beschwerdeführer bereits im Gutachten der forensischen Abteilung der Psychiatrischen Klinik Königsfelden vom 16. Oktober 1991 attestiert und von allen behandelnden Fachärzten bestätigt worden sei, bestehe keine Notwendigkeit, die Frage der Massnahmefähigkeit zusätzlich noch durch ein weiteres Gutachten abklären zu lassen. 
 
Eventualiter nimmt die Vorinstanz an, selbst wenn man eine stützend und führend ausgerichtete Begleitung des Beschwerdeführers noch als ärztliche Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 StGB verstehen wollte, könne nicht angenommen werden, dadurch liesse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen verhindern oder vermindern. Dies ergebe sich aus der Begehung der zahlreichen Delikte während der Behandlung. Unter diesen Umständen könne nicht erwartet werden, durch die Fortsetzung einer derartigen Massnahme lasse sich die Gefahr neuer Delikte verhindern oder vermindern. 
 
Schliesslich gelangt die Vorinstanz aufgrund des offenkundigen Misserfolgs der bisherigen Therapien weiter zum Schluss, es sei nicht zu befürchten, dass ein nachträglicher Vollzug der aufgeschobenen Strafe einen Massnahmenerfolg gefährden könnte. 
3. 
3.1 Erfordert der Geisteszustand des Täters ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine ambulante Behandlung anordnen, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sollte dort, wo ein Erfolg wahrscheinlich ist, tendenziell eine ärztliche Behandlung eingreifen (vgl. BGE 129 IV 161 E. 4.1 mit Hinweisen). 
 
Gemäss Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB kann der Richter den Vollzug der Strafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung ist der Aufschub anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde, bzw. wenn eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Die ambulante Behandlung darf allerdings nicht dazu missbraucht werden, den Vollzug der Strafe zu umgehen oder ihn auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben (BGE 129 IV 161 E. 4.1 bis 4.3; 124 IV 246 E. 2b, je mit zahlreichen Hinweisen). 
Erweist sich die ambulante Behandlung als unzweckmässig oder für andere gefährlich, erfordert der Geisteszustand des Täters aber eine ärztliche oder besondere Pflege, ordnet der Richter nach Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 StGB die Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt an. Ist die Behandlung in einer solchen Anstalt unnötig, so entscheidet er, ob und wieweit aufgeschobene Strafen noch vollstreckt werden sollen. An Stelle des Strafvollzugs kann der Richter gemäss Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 StGB eine andere sichernde Massnahme anordnen, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind. Er darf dabei, auch wenn die Massnahme von der Vollzugsbehörde als ungeeignet eingestellt wurde, eine gleichartige Massnahme in Erwägung ziehen (BGE 106 IV 101 E. 2d). 
3.2 Gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB trifft der Richter seinen Entscheid über die Anordnung von Massnahmen gemäss Abs. 1 und 2 derselben Bestimmung auf Grund von Gutachten über den körperlichen und geistigen Zustand des Täters, über seine Behandlungsfähigkeit und -bedürftigkeit sowie über die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung oder besonderer Pflege (BGE 127 IV 1 E. 2a; 118 IV 108 E. 2a; 101 IV 124 E. 3b, je mit Hinweisen). Der Richter muss auch hinsichtlich der Frage, ob im Hinblick auf eine ambulante Behandlung der Vollzug der Strafe aufzuschieben sei oder nicht, ein Gutachten einholen (BGE 116 IV 101 E. 1b). Diesem Erfordernis genügt eine Expertise nur, wenn sie noch aktuell ist. Das Bundesgericht knüpft dabei nicht an das formale Kriterium eines bestimmten Alters an. Auf ein älteres Gutachten kann abgestellt werden, wenn sich die Verhältnisse seit dessen Erstellung nicht verändert haben (BGE 128 IV 241 E. 3.4). 
 
Schliesslich muss sich der Richter auch auf ein Gutachten stützen, soweit er nach Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine andere sichernde Massnahme erfüllt sind (BGE 100 IV 142 E. 3 zu Art. 44 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung steht ihm in dieser Frage ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Er hat ein neues Gutachten nur einzuholen, wenn ernsthafte Gründe die Anordnung einer Massnahme nahe legen (Urteil des Kassationshofs 6S.125/2004 vom 11.6.2004 E. 1.2). 
4. 
4.1 Die Vorinstanz stützt sich einerseits auf das psychiatrische Gutachten der forensischen Abteilung der Psychiatrischen Klinik Königsfelden vom 16. Oktober 1991 und auf die Berichte der verschiedenen behandelnden Ärzte. Die damalige Sachverständige führte in ihrem Gutachten und in der Stellungnahme zu den gestellten Ergänzungsfragen aus, der Beschwerdeführer bedürfe keiner ärztlichen Behandlung, sondern einer sorgfältigen, schrittweisen Wiedereingliederung nach dem Strafvollzug. Er bedürfe neben einem strukturgebenden Rahmen einer väterlich-wohlwollenden Führung durch eine Vertrauensperson, welche auch von einem Vormund oder einer Schutzaufsicht wahrgenommen werden könne (act. 2/3 S. 12 und act. 2/4 S. 5; vgl. auch act. 5/2/18). Dr. med. A.________, bei welchem der Beschwerdeführer in den Jahren 1995-1999 im Externen psychiatrischen Dienst des Kantons Aargau in Behandlung war, führte in seinen Berichten im Wesentlichen aus, die Gespräche müssten aufgrund der Minderbegabung des Beschwerdeführers mehr pädagogisch und stützend ausgerichtet sein (Bericht vom 18. August 1995, act. 2/5 S. 2). Es handle sich dabei weniger um eine Therapie als um eine Betreuung bzw. Begleitung (Berichte vom 13. September 1996, act. 5/2/7, vom 28. Juli 1997, act. 2/6, und vom 10. August 1998, act. 5/2/18). Der nachfolgende Therapeut bestätigte diese Sicht, indem er in seinem Behandlungsbericht ausführte, dass ein therapeutischer Effekt nur auf der Ebene einer Mässigung und Führung durch die vom Beschwerdeführer anerkannte und respektierte freundlich-väterliche Autorität zu erwarten sei; ein anderer therapeutischer Zugang existiere nicht. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich einer psychotherapeutischen Arbeit im eigentlichen Sinne zu stellen (Bericht vom 16. Februar 2001. act. 5/2/36). Schliesslich erstattete auch der letzte behandelnde Arzt, Dr. med. B.________, welcher den Beschwerdeführer seit dem 28. Januar 2003 betreute, in dem Sinne Bericht, dass aufgrund der intellektuellen Minderbegabung hauptsächlich eine stützend und führend ausgerichtete Therapie in Frage komme. Einer eigentlichen Therapie sei der Beschwerdeführer kaum zugänglich (Berichte vom 17. März 2003, act. 5/19, und vom 12. August 2003, act. 9; vgl. auch Bericht vom 29. Juni 2004, act. 36). Dass von den Ärzten lediglich eine stützende Begleitung oder Betreuung durchgeführt wurde, zeigt sich auch an der Frequenz der jeweiligen Sitzungen, die in ca. monatlichen Abständen (Bericht des externen psychiatrische Dienstes des Kantons Aargau vom 28. Juli 1997, act. 2/6, und vom 10. August 1998, act. 5/2/18; vgl. auch Bericht Dr. med. C.________ vom 16. Februar 2001, act. 5/2/36) und zuletzt alle zwei bis drei Wochen stattfanden (Bericht Dr. B.________ vom 29. Juni 2004, act. 36, S. 2). Wie der behandelnde Arzt des externen psychiatrischen Dienstes des Kantons Aargau schilderte, wurde von kürzeren Gesprächsabständen u.a. auch deshalb abgesehen, weil die Gesprächsthemen jeweils nur für 20 Minuten gereicht hätten. 
4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, heben sämtliche ärztlichen und gutachterlichen Stellungnahmen den Umstand hervor, dass der Beschwerdeführer einer eigentlichen Psychotherapie nicht zugänglich ist. Daran hat sich seit dem Jahre 1991, aus welchem das psychiatrische Gutachten stammt, offensichtlich nichts geändert. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen auf die Einholung eines neuen Gutachtens verzichtet hat, ist daher nicht zu beanstanden, zumal ernsthafte Gründe für die erneute Anordnung einer ambulanten Behandlung aufgrund der gegebenen Umstände nicht ersichtlich sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaligem Aufschub des Strafvollzuges zugunsten einer ambulanten Massnahme immer wieder rückfällig geworden ist und eigentliche Diebstahlstouren unternommen hat. Die Vorinstanz listet in dieser Hinsicht einlässlich die zahlreichen Straftaten des Beschwerdeführers während der seit dem September 1995 laufenden ambulanten Therapie auf. Dabei nimmt sie zu Recht an, angesichts dieses Verhaltens biete auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2001 keine Diebstähle mehr begangen habe, keinen begründeten Anlass zur Annahme, die Weiterführung der ambulanten Massnahme sei geeignet, ihn von der Verübung weiterer Delikte abzuhalten. Der Verzicht auf die erneute Anordnung einer ambulanten Massnahme unter Verzicht auf die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens verletzt daher kein Bundesrecht. 
 
Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Minderbegabung nicht einer eigentlichen Psychotherapie, sondern lediglich einer fürsorgerischen Betreuung zugänglich ist, darauf geschlossen werden darf, er sei behandlungsunfähig, zumal der Begriff der ärztlichen Behandlung nach der Rechtsprechung weit zu fassen ist (BGE 124 IV 246 E. 3; vgl. auch Marianne Heer, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 43 N 92 mit Hinweisen). 
4.3 Vor dem Hintergrund, dass die ärztlichen Behandlungen bzw. Betreuungen den Beschwerdeführer nicht von der Begehung zahlreicher Straftaten abzuhalten vermochten, ist schliesslich auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Vollzug der aufgeschobenen Strafen angeordnet hat. Denn ein Erfolg der Massnahme, welcher durch den Vollzug der Freiheitsstrafe gefährdet werden könnte, ist nach den obstehenden Erwägungen durch die ambulante Massnahme nicht erzielt worden, was sich schon daraus ergibt, dass sie als unzweckmässig eingestellt worden ist. Die Frage der Anordnung des Vollzuges für die aufgeschobenen Strafen stellt sich in einem anderen Licht als in denjenigen Fällen, in denen die Therapie erfolgreich war und der Grund für die Massnahme daher weggefallen ist (Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1 und Ziff. 5 Abs. 1 StGB). 
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. 
5. 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP). Da die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte (Art. 152 Abs. 1 OG, vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen), ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Den schlechten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Dezember 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: