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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 181/04 
 
Urteil vom 7. Oktober 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
Generali Allgemeine Versicherungen, Rue de la Fontaine 1, 1204 Genf, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
O.________, 1946, Beschwerdegegnerin, vertreten 
durch Rechtsanwalt Christian Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen 
 
(Entscheid vom 30. April 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Einspracheentscheid vom 22. April 2003 bestätigte die Generali Allgemeine Versicherungen (Generali) die am 19. Dezember 2002 verfügte Ablehnung der gestützt auf einen Autounfall vom 6. November 1992 geltend gemachten Leistungsansprüche der O.________, geboren 1946. 
B. 
Mit Datum vom 20. August 2003 liess O.________ dagegen Beschwerde erheben. Nachdem die Generali die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Rechtzeitigkeit beantragt hatte, antwortete der Präsident des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 12. September 2003, dass er die Auffassung der Generali betreffend Fristwahrung nicht teile und dem Gericht Eintreten auf die Beschwerde beantragen werde; ohne gegenteiligen Bericht werde kein formeller Zwischenentscheid über die Eintretensfrage gefällt werden. Auf eine gegen dieses Schreiben erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Generali trat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 6. Februar 2004, U 231/03, nicht ein, da noch kein formeller Zwischenentscheid vorliege. 
Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes trat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Zwischenentscheid vom 30. April 2004 auf die Beschwerde ein. 
C. 
Die Generali führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei festzustellen, dass die erstinstanzliche Beschwerde nicht rechtzeitig erhoben worden sei. 
O.________ lässt auf Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, eventualiter auf deren Abweisung, schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser Umschreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von Art. 5 VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes entsprechen. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes, laut dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbstständigen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens, insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwVG - nicht abschliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen. Für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offen steht (BGE 128 V 201 Erw. 2a, 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen). 
1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen die Annahme der Rechtzeitigkeit der erstinstanzlichen Beschwerde und damit gegen das Eintreten auf das Rechtsmittel. Beim vorinstanzlichen Entscheid handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne des Art. 45 VwVG, welche im Hinblick darauf, dass gegen die Endverfügung gemäss Art. 62 ATSG Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann, selbstständig anfechtbar ist, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt. 
Die Generali hat ein Rechtsschutzinteresse an der richterlichen Überprüfung der vom kantonalen Gericht angenommenen Rechtzeitigkeit der Beschwerde, da hievon der Entscheid über das Eintreten in der Hauptsache abhängig ist. Zu bejahen ist auch der für die selbstständige Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung vorausgesetzte irreparable Nachteil, weil ein Nichteintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Folge hätte, dass die Beschwerdeführerin sich einem möglicherweise längerdauernden materiellen Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht zu unterziehen hätte, für das sie auch bei einem für sie günstigen Ausgang des Verfahrens nicht entschädigt würde. Weil das Eidgenössische Versicherungsgericht die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amtes wegen zu prüfen hat und sich das kantonale Hauptverfahren bei Gutheissung der Verspätungseinrede im letztinstanzlichen Verfahren nachträglich als hinfällig erweisen könnte, sprechen auch die Prozessökonomie sowie der Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG) für eine selbstständige Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung (SVR 1998 UV Nr. 10 S. 26 Erw. 1b mit Hinweisen). Das kantonale Gericht hat die Generali bereits angewiesen, sich materiell zur Sache zu äussern, was diese in der Folge auch getan hat. Dies ändert nichts an den vorstehenden Ausführungen, da es andernfalls die erstinstanzlichen Gerichte in der Hand hätten, durch zwingende verfahrensleitende Verfügungen die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden zu unterlaufen (was diese letztlich denn auch unnötig machen würde). 
Nachdem auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. 
2. 
Da es sich beim angefochtenen kantonalen Zwischenentscheid über die Eintretensfrage nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 OG in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b OG sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
3.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es unter anderem ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt (Art. 1 Ingress und lit. b ATSG). Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen finden sich im 4. Kapitel. Dessen 2. Abschnitt (Art. 34 ff. ATSG) regelt das Sozialversicherungsverfahren und enthält in Art. 38 die Vorschriften über die Berechnung und den Stillstand der Fristen. Nach Abs. 4 dieser Norm stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, still: 
a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; 
b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; 
c. vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. 
Im 3. Abschnitt des 4. Kapitels des ATSG finden sich die Bestimmungen zum Rechtspflegeverfahren, wozu auch Art. 60 ATSG gehört. Danach ist die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Abs. 1). Die Artikel 38 bis 41 sind sinngemäss anwendbar (Abs. 2). 
3.2 Nach Art. 1 Abs. 1 UVG in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Sie finden keine Anwendung in den in Absatz 2 dieser Vorschriften genannten, hier nicht einschlägigen Bereichen. Art. 106 UVG in der ab Januar 2003 geltenden Fassung ordnet die "Besondere Beschwerdefrist" wie folgt: In Abweichung von Art. 60 ATSG beträgt die Beschwerdefrist bei Einspracheentscheiden über Versicherungsleistungen drei Monate. 
3.3 Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel mit dem Tag des In-Kraft-Tretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (BGE 129 V 115 Erw. 2.2. mit Hinweisen). Art. 82 Abs. 2 ATSG enthält eine hier einschlägige übergangsrechtliche Regelung formeller Natur: Gemäss dieser Norm haben die Kantone ihre Bestimmungen über die Rechtspflege diesem Gesetz innerhalb von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten anzupassen; bis dahin gelten die bisherigen kantonalen Vorschriften. 
Die im ATSG enthaltenen sowie die gestützt darauf im UVG auf den 1. Januar 2003 geänderten Verfahrensbestimmungen mit Bezug auf das gerichtliche Rechtsmittelverfahren sind deshalb hier grundsätzlich zu berücksichtigen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Urteile Z. und M. vom 26. August 2005, U 268/03, Erw. 3.3, und U 308/03, Erw. 2.3). 
3.4 Nach Art. 30 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 (sGS 951.1) gelten die Zeitbestimmungen des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987 (GerG; sGS 941.1) sachgemäss. Art. 91 Abs. 1 GerG SG ordnet an, dass während der (in Art. 90 GerG SG festgelegten) Gerichtsferien gesetzliche und richterliche Fristen stillstehen, wobei Fristen, die zwei Monate und mehr betragen, ausgenommen bleiben. 
4. 
4.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 2 ATSG nur insoweit von Bedeutung sein könne, als die bundesrechtlichen Vorschriften des ATSG den Kantonen einen verfahrensrechtlichen Gestaltungsspielraum einräumten und damit auch inhaltlicher Anpassungsbedarf bestehe. Betreffend Fristenstillstand gebe das ATSG keinen Gestaltungsspielraum, weshalb die entsprechende Bestimmung des ATSG mit dem In-Kraft-Treten unmittelbar anwendbar sei und abweichendem kantonalem Recht vorgehe. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes sei die Beschwerde deshalb rechtzeitig erhoben worden. 
Für die Generali geht dagegen das abweichende kantonale Recht - infolge der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 82 Abs. 2 ATSG - während der Übergangsfrist der Fristenstillstandsregelung des Art. 38 Abs. 4 ATSG vor. Der Fristenstillstand sei hier somit nicht zu berücksichtigen, weshalb die Beschwerde verspätet eingereicht und der Einspracheentscheid in der Folge in Rechtskraft erwachsen sei. 
4.2 Der Wortlaut des Art. 82 Abs. 2 ATSG ist insoweit klar, als Gegenstand der übergangsrechtlichen Ordnung bisherige kantonalrechtliche Bestimmungen zur Rechtspflege sind und sich die Übergangsfrist auf die Art. 56 bis 61 ATSG bezieht. Davon erfasst ist daher auch Art. 60 ATSG über die Beschwerdefrist, der in Abs. 2 die Art. 38 bis 41 ATSG für sinngemäss anwendbar erklärt. Art. 38 Abs. 4 ATSG normiert, wann gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, still stehen. Die primäre Bedeutung des Art. 82 Abs. 2 ATSG liegt darin, dass die bisherigen kantonalrechtlichen Verfahrensvorschriften über den 1. Januar 2003 hinaus Geltung beanspruchen dürfen und dass sich das Beschwerdeverfahren bis zur Änderung der kantonalen Gerichtsorganisation, spätestens bis zum 31. Dezember 2007, nach bisherigem kantonalem Verfahrensrecht richtet. Darin erschöpft sich nun allerdings die Bedeutung des Art. 82 Abs. 2 ATSG nicht, denn mit dieser Norm wird auch die intertemporalrechtliche Anwendbarkeit der Rechtspflegebestimmungen der Art. 56 ff. ATSG entsprechend eingeschränkt, und zwar in dem Masse, als es den Kantonen erlaubt wird, gestützt auf Art. 82 Abs. 2 ATSG an ihren - allenfalls mit den Rechtspflegebestimmungen des ATSG kollidierenden - Verfahrensnormen festzuhalten. Dies wird durch die Materialien bestätigt (zum Ganzen: noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Urteile Z. und M. vom 26. August 2005, U 268/03, Erw. 5.2, und U 308/03, Erw. 4.2). 
Mit der einzigen verfahrensrechtlichen Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 2 ATSG hat sich der Gesetzgeber für eine kantonal unterschiedliche Verfahrensordnung während längerer Zeit entschieden, auch wenn - wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht erwogen hat - die Regelung des Fristenstillstandes den Kantonen keinen grossen Spielraum lässt und sie zur Anpassung ihrer entsprechenden Gesetze hinsichtlich Fristenstillstand kaum fünf Jahre Zeit brauchen werden. Insbesondere hat der Gesetzgeber auch in Kauf genommen, dass der Fristenstillstand in der Sozialversicherungsrechtspflege (zumindest während der Übergangsfrist) je nach kantonaler Verfahrensordnung unterschiedlich ausfällt. Es geht nicht darum, dass die Kantone damit befugt wären, über das In-Kraft-Treten des Bundesrechts zu bestimmen, denn spätestens am 1. Januar 2008 müssen die kantonalen Regelungen an das ATSG angepasst worden sein; der Bundesgesetzgeber hat die intertemporalrechtliche Weichenstellung in Art. 82 Abs. 2 ATSG vorgenommen. Das ATSG ist zwar darauf angelegt, dass formelle Bestimmungen (z.B. für das Verwaltungsverfahren) grundsätzlich sofort in Kraft treten, jedoch besteht eine Ausnahme in Art. 82 Abs. 2 ATSG, welche für das Rechtspflegeverfahren verbindlich ist, auch wenn damit während der Übergangszeit das angestrebte Ziel der Rechtseinheit (noch) nicht erreicht wird. Die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Argumentation mit Sinn und Zweck des ATSG ist in diesem Zusammenhang untauglich, weil dieses Auslegungselement im intertemporalrechtlichen Kontext nicht mit der Wünschbarkeit einer einheitlichen Regelung der Fristberechnung inkl. Fristenstillstand gleichgesetzt werden darf (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 26. August 2005, U 308/03, Erw. 4.3). 
4.3 Die "bisherigen kantonalen Vorschriften" über die Rechtspflege im Sinne des Art. 82 Abs. 2 Satz 2 ATSG umfassen nicht nur bisherige positive, sondern auch negative kantonale Regelungen, da es sich in beiden Fällen um bisherige kantonale Vorschriften handelt, unabhängig davon, ob der Kanton ein Rechtsinstitut gesetzlich normiert hat oder nicht (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Urteile Z. und M. vom 26. August 2005, U 268/03, Erw. 5.2, und U 308/03, Erw. 4.2, jeweils mit Hinweisen auf die Materialien). Da der Kanton St. Gallen für die zwei Monate und mehr dauernden Fristen keine Gerichtsferien vorsieht (Art. 91 Abs. 1 GerG SG) - mithin eine negative Regelung aufweist - und ihm von Gesetzes wegen fünf Jahre zustehen, um den in Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 ATSG auch für solche Fristen vorgesehenen Fristenstillstand einzuführen, gilt diese (negative) Regelung spätestens bis Ende Dezember 2007 (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 26. August 2005, U 308/03, Erw. 4.2 f.). Indem das kantonale Gericht bereits vor Ablauf der Übergangszeit des Art. 82 Abs. 2 ATSG direkt auf den Fristenstillstand des ATSG abstellt, wendet es deshalb fälschlicherweise Bundesrecht statt kantonales Recht an, was eine Verletzung von Bundesrecht darstellt (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil Z. vom 26. August 2005, U 268/03, Erw. 5.3). 
Die Vorinstanz hat für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG), dass die erstinstanzliche Beschwerde am 20. August 2003 eingereicht worden ist. Da das kantonale Recht für die zwei Monate und mehr betragenden Fristen keine Gerichtsferien vorsieht, ist das Rechtsmittel klar verspätet eingereicht worden. 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Prozesses sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). 
Die Generali als obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. April 2004 aufgehoben und festgestellt, dass die vorinstanzliche Beschwerde verspätet eingereicht worden ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Generali zurückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 7. Oktober 2005 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: