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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_411/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beschlagnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Juni 2017 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen (AK.2017.135). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Untersuchungsamt Altstätten führt gegen A.________ ein Strafverfahren u.a. wegen Verdachts der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Mit Verfügung vom 6. April 2017 beschlagnahmte das Untersuchungsamt Altstätten einen Computer und weitere Gegenstände. Gegen den Beschlagnahmebefehl erhob A.________ am 14. April 2017 Beschwerde, welche die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 22. Juni 2017 bezüglich des Computers abwies und bezüglich der übrigen Gegenstände guthiess. Die übrigen Gegenstände überwies die Anklagekammer an das Kommando der Kantonspolizei St. Gallen zur Prüfung gemäss Art. 31 WG. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegte sie zu einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln dem Staat. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, dass der Computer zu Recht mittels Beweismittelbeschlagnahme mit Beschlag belegt worden sei. Die weiteren Gegenstände seien einer strafprozessualen Beschlagnahme nicht zugänglich und seien zwecks Durchführung des entsprechenden verwaltungsrechtlichen Verfahrens an das für den Vollzug des Waffengesetzes zuständige Polizeikommando zu übergeben. 
Das Untersuchungsamt Altstätten zeigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. August 2017 die Freigabe des Computers an. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 23. September 2017 (Postaufgabe 25. September 2017) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid der Anklagekammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Oktober 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli