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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 250/03 
 
Urteil vom 17. Juni 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
U.________, 1962, Vereinigte Staaten, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch, Weinbergstrasse 73, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 8. September 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1962 geborene U.________ arbeitete seit 3. Februar 1986 bei der Firma H.________, als Schaler und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 5. März 1986 zog er sich bei einem Autounfall nebst einem Thoraxtrauma eine Aortenruptur zu. Diese wurde mittels Thoracotomie und Dacrongraft operativ behoben. Während des Eingriffs erlitt der Versicherte im Anschluss an eine Bluttransfusion einen anaphylaktischen Schock, der zu einem Blutdruckabfall führte. Die Rehabilitationsklinik X.________ attestierte ihm nach seinem Aufenthalt vom 12. Mai bis 6. Juni 1986 in Absprache mit dem Arbeitgeber ab 30. Juni 1986 eine ganztägige Arbeitsfähigkeit von 50 % mit Steigerung auf 75 % ab 14. Juli 1986 (Bericht vom 12. Juni 1986). In der Folge litt der Versicherte an zunehmenden Beschwerden (Erschöpfung am Mittag, sofortiges Einschlafen in den Ruhepausen, Schwindel, Brechreiz sowie Lähmungsgefühl und Schmerzen in der rechten Hüfte), so dass er die geplante Arbeitsleistung nicht zu erbringen vermochte und ihm der Hausarzt Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, ab 18. August 1986 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Am 18. Juni 1987 informierte der Versicherte den Kreisarzt Dr. med. B.________, er arbeite seit 4. Mai 1987 wieder voll, allerdings verspüre er sowohl im Bereich der Narbe an der linken Brustseite als auch im Rücken noch Schmerzen. Dr. med. B.________ bezeichnete den klinischen Befund als überaus befriedigend. Mit Verfügung vom 2. August 1988 sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Vom 14. bis 16 Dezember 1989 war er im Krankenhaus Y.________ hospitalisiert, wo am 15. Dezember 1989 eine Narbenrevision am Thorax erfolgte. Seit 1. Dezember 1991 arbeitete er zu 100 % als Schaler bei der Firma F.________ AG. Am 27. Januar und 25. April 1992 liess er durch die Arbeitgeberin wegen Rückenschmerzen einen Rückfall zum Unfall vom 5. März 1986 melden. Mit Verweis auf Kopf-, Rücken- und elektrisierende Schmerzen bei gebückter Haltung sowie leicht eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und Periostose am Beckenkamm dorsal rechts diagnostizierte Dr. med. S.________ posttraumatische Tendinosen als Unfallfolgen (Berichte vom 1. Februar, 8. März und 1. Mai 1992). Am 22. April 1992 wurde der Versicherte in der Klinik für Herzgefässchirurgie des Spitals Q.________ untersucht, wo keine klinischen Anhaltspunkte gefunden wurden, welche die geschilderten Beschwerden erklären könnten. Das am Röntgendiagnostischen Zentralinstitut des Spitals Q.________ durchgeführte CT des Thorax, des Beckens und der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 29. Juni 1992 ergab keine pathologischen Befunde. Ab 17. August 1992 ging Dr. med. S.________ von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit als Schaler aus. Ab 18. August 1992 arbeitete der Versicherte nicht mehr, da ein Arbeitsversuch gescheitert sei. Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 7. September 1992 wurden ausser einem Knacken im linken Schultergelenk und einer geringgradigen Laxität keine krankhaften Befunde erhoben. Vom 22. September bis 20. November 1992 hielt sich der Versicherte zur Therapie der linken Schulter und zur Berufserprobung in der Rehabilitationsklinik X.________ auf, wo die neuropsychologische Untersuchung eine leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung zeigte. Weiter wurden eine Schwäche der rechten Körperseite und Schmerzen im Bereich der linken Schulter und der rechten Hüfte diagnostiziert (Austrittsbericht vom 23. November 1992). Vom 14. Dezember 1992 bis 8. Februar 1993 war der Versicherte im Spital Z.________ in ambulanter Behandlung. Im Hinblick auf eine später zu erwartende Integritätsentschädigung bezahlte ihm die SUVA am 11. Dezember 1992 Fr. 10'000.- als Vorschuss. Am 1. Dezember 1993 vertrat Dr. med. I.________, Facharzt für Chirurgie, Abteilung Unfallmedizin der SUVA, die Auffassung, dass kein Dauerschaden als Folge des Unfalls von 1986 zu erkennen sei. Die leistungsvermindernden Rücken- und HWS-Beschwerden seien "mit mindester Wahrscheinlichkeit" nicht als unfallbedingt zu betrachten. Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Abteilung Unfallmedizin der SUVA, nahm am 17. Dezember 1993 Stellung zur Frage der Ursache der leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung und bezeichnete einen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 5. März 1986 sowie mit dessen Behandlung und Heilungsverlauf lediglich als möglich. Gestützt auf diese beiden Beurteilungen erliess die SUVA am 6. Januar 1994 zwei Verfügungen, mit denen sie einerseits den am 11. Dezember 1992 ausgerichteten Vorschuss zurückforderte und andererseits die Heilkosten- und Taggeldleistungen mangels Unfallfolgen per 31. Januar 1994 einstellte. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie nach Einholung eines Gutachtens der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals Q.________ vom 1. Dezember 1994 sowie einer dazu abgegebenen Stellungnahme des Dr. med. A.________ vom 9. Januar 1995 mit Entscheid vom 7. Februar 1995 ab. 
 
Hiegegen erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte, es sei ihm bei einer Erwerbsunfähigkeit von 70 % mit Wirkung ab 1. Februar 1994 eine Invalidenrente sowie unter Anrechnung des Vorschusses von Fr. 10'000.- eine Integritätsentschädigung von Fr. 40'000.- zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, dass es den Entscheid vom 7. Februar 1995 aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Renten- und/oder Integritätsentschädigungsanspruch neu verfüge (Entscheid vom 8. Dezember 1997). Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht teilweise gut und hob den Entscheid auf, insoweit damit eine Leistungspflicht wegen Nacken-, Rücken- und Hüftschmerzen abgelehnt wurde; es wies die Sache an die SUVA zurück, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über Leistungen wegen der genannten Beschwerden neu verfüge. Die SUVA wurde aufgefordert, ein Gutachten einer unabhängigen Fachperson hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den Hüft-, Rücken- sowie Nackenbeschwerden einzuholen (Urteil vom 31. März 1999). 
 
Die SUVA zog ein zuhanden der Invalidenversicherung erstelltes Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 21. April 1999 sowie einen Bericht des Dr. med. A.________ vom 14. Januar 2000 bei. Mit Verfügung vom 22. März 2000 sprach sie dem Versicherten aufgrund des Unfalls vom 5. März 1986 ab 1. Februar 1994 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % und eine Integritätsentschädigung von 45 % zu. Weiter stellte sie fest, zwischen dem Unfall und den Hüft-, Rücken- sowie Nackenbeschwerden bestehe kein Kausalzusammenhang. Auf Einsprache hin eröffnete sie dem Versicherten am 7. Juni 2000, die letztgenannte Feststellung werde aufgehoben und diesbezüglich ein neues Gutachten veranlasst. Nachdem die Expertise der Dres. med. W.________, Oberarzt, und R.________, Leitender Arzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Spital Q.________, am 26. September 2001 erstattet wurde, verneinte die SUVA erneut die Kausalität zwischen dem Unfall und den Hüft-, Rücken- sowie Nackenbeschwerden (Verfügung vom 31. Dezember 2001) und wies die dagegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 20. Juni 2002 ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. September 2003 ab. 
 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides; es sei ein Obergutachten einzuholen; die bereits festgestellte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 50 % sei aufgrund der zusätzlichen unfallkausalen Hüft-, Rücken- und Nackenschmerzen entsprechend zu erhöhen und es seien ihm eine volle Rente und Integritätsentschädigung auszurichten. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung, auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat zutreffend erwogen, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2. 
2.1 Zu ergänzen ist, dass die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG zunächst voraussetzt, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
2.2 Nach Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 des Gesetzes. Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 127 V 457 Erw. 4b, 118 V 297 Erw. 2d; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw. 4.2). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 f. Erw. 2c; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 327 Erw. 2; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 Erw. 4 Ingress). 
 
Auch der Wegfall eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den bestehenden Beschwerden muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Weil es sich dabei um eine leistungsaufhebende Tatsache handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328). Dabei kann nachgewiesen werden, dass entweder der Zustand, wie er vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand erreicht ist, wie er sich auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen). 
2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a). 
 
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die SUVA (und durch UVG-Privatversicherer) eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb mit weiteren Hinweisen). 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen dem Unfall vom 5. März 1986 und den Hüft-, Rücken- sowie Nackenbeschwerden des Versicherten ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. 
3.1 Das Spital Q.________ stellte im Gutachten vom 26. September 2001 folgende Diagnosen: chronisches cervico- und lumbo-vertebrales Syndrom bei: Wirbelsäulenfehlform bei Status nach Morbus Scheuermann und Haltungsinsuffizienz bei verminderter Kraft und Kraftausdauer der rumpfstabilisierenden und der Schultergürtel-Muskulatur infolge Dekonditionierung, mehrsegmentalen im HWS-Bereich mässiggradigen und im LWS-Bereich leichtgradigen degenerativen Veränderungen. Es bestünden keine Hinweise für heute noch bestehende Unfallfolgen von Seiten des Bewegungsapparates (HWS, LWS, Hüfte). 
 
Hinsichtlich der Nackenbeschwerden wurde ausgeführt, es bestünden ein leichtgradiger Schulterhochstand linksseitig, eine verstärkte Stufenbildung am zervikothorakalen Übergang mit einer Kopf- und Schulterprotraktion beidseits, die insgesamt durch die Haltungsinsuffizienz in diesem Bereich verstärkt würden. Relevante Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit seien nicht feststellbar. Subjektiv würden vom Versicherten Endphasenschmerzen bei Rotation in Neutralstellung beidseits sowie bei Rotation in Extensionsstellung nach rechts angegeben. Von Seiten der Weichteile finde sich isoliert eine Druckdolenz am Ansatz des Musculus levator scapulae linksseitig, die auf eine Ansatztendinose dieses Muskels respektive der entsprechenden Sehne Hinweise. Auch die anlässlich der Begutachtung erfolglose Lokalinfiltration mittels Kenacort spreche nicht dagegen. Ansonsten würden keine wesentlichen Druck- oder Klopfdolenzen im Bereich der HWS und deren Weichteilen angegeben. Die Untersuchung habe allerdings morgens bei eher geringerer Schmerzintensität stattgefunden, wobei die Beschwerden gemäss Angaben des Versicherten über den Tag deutlich zunähmen. Die bildgebenden Untersuchungen zeigten mehrsegmentale degenerative Veränderungen, insbesondere der Bandscheiben, wobei in den Funktionsaufnahmen eine grenzwertig pathologische Beweglichkeit im Segment C5/6 feststellbar sei. Die Fehlform des Dens axis mit asymmetrischer Konfiguration sei Folge einer anlagebedingten Entwicklungsstörung der Basis des Dens und ohne bekannten Krankheitswert. Die Tatsache fehlender Bewegungseinschränkungen der HWS unmittelbar und in den folgenden 1-2 Jahren nach dem Unfall sprächen gegen eine relevante HWS-Verletzung. Zumindest die Feststellung einer schmerzreflektorischen Bewegungseinschränkung sei bei einer relevanten HWS-Verletzung zu erwarten. Weiter seien aufgrund der Akten und der Angaben des Versicherten in der vorgenannten Periode und bis zur heutigen Begutachtung keine HWS-Röntgenaufnahmen angefertigt worden, was darauf hinweise, dass die untersuchenden Ärzte - abgesehen von Dr. med. E.________, der 1988 die Anfertigung von HWS-Röntgenbildern empfohlen habe - keine wesentliche HWS-Verletzung angenommen hätten. Eine relevante strukturelle HWS-Verletzung mit Einbezug ligamentärer, diskogener oder artikulärer Komponenten, welche die Entwicklung vorzeitiger Abnützungserscheinungen auslöse, ginge mit wesentlichen Befunden in der klinischen Untersuchung unmittelbar nach dem Unfall respektive in den folgenden Monaten einher (wenigstens eine schmerzreflektorische Bewegungseinschränkung), was hier nicht zutreffe. Bei einer allfällig traumatisch ausgelösten Segmentdegeneration wäre diese wahrscheinlicher isoliert auf einem Niveau zu erwarten, währenddem mehrsegmentale Degenerationen, wie in diesem Fall, wahrscheinlicher für üblich vorkommende Degenerationen und nicht für durch den Unfall ausgelöste Veränderungen sprächen. Die in den Funktionsaufnahmen im Segment C5/6 festgestellte antero-posteriore Verschiebung der Wirbelkörper sei mit knapp 3 mm grenzwertig pathologisch, ohne dass hier von einer "eindeutigen" Instabilität gesprochen werden könne. Zudem sei eine relevante ligamentäre Verletzung durch das hier zu diskutierende Unfallereignis unwahrscheinlich. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass es durch eine allfällige Traumatisierung der HWS beim Unfall von 1986 zu einer irreversiblen strukturellen Läsion gekommen sei, welche die bestehenden Beschwerden begründen würde. Die heutige Symptomatik mit der Schmerzzunahme am Tag passe zu einer Überlastungsproblematik mit im Vordergrund stehenden Weichteilbeschwerden. Hiebei sei klinisch eine linksseitige Ansatztendinose des Musculus levator scapulae festzustellen (ansonsten seien anlässlich der morgendlichen Untersuchung bei eher geringgradiger Schmerzintensität palpatorisch keine wesentlichen Weichteilbefunde zu objektivieren). Als Ursache dieser Belastungsintoleranz seien die Wirbelsäulenfehlform mit Haltungsinsuffizienz bei Dekonditionierung und die mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen zu nennen. 
 
Bezüglich der lumbalen Beschwerden wurde dargelegt, der Versicherte klage über belastungsabhängige, tieflumbal und im cranialen Anteil des Sacrums lokalisierte Rückenbeschwerden, die er durch entsprechende Anpassungen (Meidung von Belastungen wie Heben und Tragen von Lasten sowie längerem Sitzen) gut kontrollieren könne und dadurch mehrheitlich beschwerdefrei sei. Die Untersuchung habe eine langgezogene BWS-Kyphose mit eher kurzer LWS-Lordose, eine leichtgradige linkskonvexe Skoliose im Bereich des thoraco-lumbalen Übergangs sowie Zeichen verminderter Kraft/Kraftausdauer der rumpfstabilisierenden Muskulatur bei Dekonditionierung ergeben, hingegen bei gleichzeitig angegebener Schmerzfreiheit keine pathologischen Weichteilbefunde (Muskeltonuserhöhung, Druckdolenzen) oder Zeichen einer Bewegungseinschränkung im LWS-Bereich. Weiter seien keine ISG-Dysfunktionen feststellbar gewesen. Konventionell radiologisch zeigten sich keine Hinweise für wesentliche Segmentdegenerationen und auch im Vergleich zu den Voraufnahmen seien keine Anhaltspunkte für ein wesentliches Fortschreiten degenerativer Veränderungen seit dem Unfall zu erheben. Die heute feststellbaren spondylophytären Ausziehungen an der Deckplatte von LWK 3 seien zwar seit 1992 neu aufgetreten, seien aber doch von sehr geringem Ausmass, ohne dass von einer namhaften, über den natürlichen Verlauf hinausgehenden Progredienz einer Segmentdegeneration ausgegangen werden könne. Beim Unfall im Jahre 1986 sei es zu einer LWS-Traumatisierung gekommen, was aus den unmittelbar danach angegebenen Rückenbeschwerden hervorgehe. Als Vorzustand seien wiederholt auftretende Rückenschmerzen, insbesondere nach einem Unfall im Jahre 1980, festzuhalten, wobei diese Beschwerden nach Angaben des Versicherten nur intermittierend und mehr im thoracolumbalen Bereich lokalisiert gewesen seien. Folgende Gründe sprächen dafür, dass es bei der Verletzung durch den Unfall im Jahre 1986 nur zu einer vorübergehenden Symptomatik bzw. Verschlimmerung gekommen sei: Von Seiten der Wirbelkörper seien bis heute keine Hinweise für eine ossäre Läsion durch den Unfall feststellbar. Die Veränderung im Bereich der Bodenplatte von LWK 5, erstmals feststellbar 1987, passe zu einer Schmorl'schen Impression (im Rahmen eines Morbus Scheuermann) und zeige bis heute keine Grössenzunahme. Die Tatsache der 1978 radiologisch noch vorhandenen Apophysenkerne zeige, dass die Wirbelkörper des Versicherten damals noch nicht ausgewachsen gewesen seien und nach dem 16. Altersjahr noch Schmorl'sche Impressionen auftreten könnten. Weiter sprächen die unregelmässigen Wirbelkörperkonturen für einen Status nach Morbus Scheuermann. Eine durch ein Trauma ausgelöste lokalisierte Bandscheibenherniation in einem Wirbelkörper sei unwahrscheinlich. Im Weiteren zeigten sich bis heute keine Zeichen einer Keil- oder Fischwirbelbildung von LWK 5. Bei einer unfallbedingten dauernden und richtungweisenden Läsion diskogener oder ligamentärer Strukturen sei nach einer mehr als 10-jährigen Latenzzeit seit dem Unfall eine schwerwiegendere Segmentdegeneration, auch konventionell-radiologisch mit einer deutlichen Abnahme des Zwischenwirbelraums respektive Abstützreaktionen, zu erwarten. Eine Segmentdegeneration in entsprechendem Ausmass sei hier konventionell-radiologisch jedoch nicht feststellbar. Auch aus der Befundbeschreibung anlässlich der MRI im August 1998 gingen keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass beim Versicherten schwerwiegendere Bandscheibendegenerationen, die über das in diesem Alter üblicherweise vorkommende Ausmass hinausgingen, vorhanden seien. Auch habe bezüglich der damals beschriebenen linksseitigen Radikulopathie kein entsprechendes Korrelat in der bildgebenden Untersuchung, wie eine Nervenwurzelkompression, festgestellt werden können. Zusammenfassend sei ein dauernder und richtungweisender struktureller Schaden der Wirbelsäule als Folge der Verletzung beim Unfall von 1986 unwahrscheinlich. Es handle sich überwiegend wahrscheinlich um eine Wirbelsäulenkontusion mit einem zeitlich befristeten Beschwerdeschub von höchstens 6-12 Monaten. Die feststellbaren Befunde der Wirbelsäulenfehlform mit langgezogener BWS-Kyphose und eher kurzer LWS-Lordose bei Status nach Morbus Scheuermann, der verminderten Kraft/Kraftausdauer der rumpfstabilisierenden Muskulatur bei Dekonditionierung gingen mit Einschränkungen von Seiten statischer wie auch dynamischer Belastungen einher. Somit seien die vom Versicherten angegebenen weitgehend belastungsabhängigen Beschwerden erklärbar. 
Schliesslich wurde im Gutachten festgehalten, der Versicherte klage über belastungsabhängige wie auch bei längerem Sitzen auftretende Hüftschmerzen, die jedoch eindeutig gluteal (= Gesäss) und weder im Bereich des Trochanter major noch in der für eine Hüftgelenk-Pathologie charakteristischen Leistengegend lokalisiert würden. Die klinische Untersuchung habe keinerlei Anhaltspunkte für eine Hüftgelenk-Pathologie gezeigt. Hingegen habe durch eine endphasige Aussenrotation im Hüftgelenk ein glutealer Muskelschmerz ausgelöst werden können. Die vom Versicherten geschilderten Beschwerden im Glutealbereich seien Ausdruck einer tendomyotischen Problematik, möglicherweise im Sinne reaktiver Weichteilveränderungen des lumbovertebralen Schmerzsyndroms. Es fänden sich keine Hinweise für eine Hüftgelenk-Pathologie. Weiter sei auf Grund der in den Akten beschriebenen Befunde (klinisch und radiologisch) eine durch den Unfall von 1986 ausgelöste irreversible morphologische Läsion seitens der ossären oder artikulären Becken- und Hüftstrukturen weitgehend ausgeschlossen. 
3.2 Diese Expertise erfüllt die von der Rechtsprechung an die Beweiskraft von Arztberichten gestellten Anforderungen (Erw. 2.3 hievor) und vermag zu überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist. SUVA und Vorinstanz haben demnach den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. März 1986 und den Hüft-, Rücken- sowie Nackenbeschwerden zu Recht verneint. 
 
Daran ändert die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragene Argumentation, die sich im Wesentlichen in der Wiederholung bereits vorinstanzlich vorgebrachter Einwendungen erschöpft, nichts. Die Einwendungen sind im kantonalen Entscheid mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen werden kann, entkräftet worden. Es werden keine neuen Einwendungen vorgebracht, die Zweifel an der vorstehend genannten Schlussfolgerung aufkommen lassen könnten. Soweit der Versicherte eine interdisziplinäre und insbesondere eine psychiatrische Begutachtung verlangt, kann dem nicht gefolgt werden, da die Hüft-, Rücken- und Nackenbeschwerden auf Grund der erstatteten Expertise somatisch rechtsgenüglich erklärbar sind. 
 
Demnach ist auf medizinische Beweisergänzungen zu verzichten, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist und von weiteren Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b). 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Norbert Rusch, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 17. Juni 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: