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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_987/2021  
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin Viscione, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Keller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Raub; Schuldfähigkeit, Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 29. Juni 2021 (SST.2020.202). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Lenzburg sprach A.________ mit Urteil vom 27. August 2020 des Raubes, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten (unter Anrechnung von 3 Tagen Untersuchungshaft), bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 2'500.-- (ersatzweise 83 Tage Freiheitsstrafe). Zudem verwies es A.________ für 5 Jahre des Landes und ordnete den Einzug sowie die Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel an. Im Weiteren verwies es die Zivilforderung des Zivil- und Strafklägers auf den Zivilweg. 
 
B.  
Die dagegen von A.________ erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 29. Juni 2021 teilweise gut. Es sprach ihn vom Vorwurf des Raubes bezüglich des Mobiltelefons frei und bestätigte im Übrigen die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 10.-- als Zusatzstrafe zu der am 31. Mai 2021 ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 1'400.-- (Verbindungsbusse Fr. 500.--, Übertretungsbusse Fr. 900.--), ersatzweise 90 Tage Freiheitsstrafe. Die ausgestandene Untersuchungshaft von vier Tagen wurde an die Geldstrafe angerechnet. Das Obergericht bestätigte die ausgesprochene Landesverweisung und ordnete die Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) an. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei vom Vorwurf des Raubes freizusprechen und wegen Diebstahls, Tätlichkeiten, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer Busse von Fr. 1'500.-- als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 31. Mai 2021 zu verurteilen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von vier Tagen sei an die Busse anzurechnen. Es sei von einer Landesverweisung abzusehen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. 
Mit Eingaben vom 17. Januar 2022 und 6. September 2022 liess A.________ weitere Beilagen einreichen. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 7. September 2021 erklärte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung für gegenstandslos. 
 
E.  
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder Urkunden, die erst nach diesem entstanden sind, können als echte Noven vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (zum Ganzen: BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer reicht eine Bestätigung vom 11. August 2021 betreffend Anerkennung seiner am xx.xx.2021 geborenen Tochter B.________, eine Rechnung vom 11. August 2021 betreffend Ehevorbereitung, eine Stellungnahme der Beiständin seiner Tochter C.________ vom 31. August 2021 sowie ein Gesuch der Beiständin um Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Eltern von C.________ vom 5. September 2022 ein. Da es sich dabei um echte Noven handelt, müssen diese Beweismittel im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt bleiben. Immerhin ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin, die er am 19. August 2021 zu heiraten beabsichtigte, im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung das zweite Kind erwarteten. Die bevorstehende Geburt des zweiten Kindes ergab sich somit bereits aus dem vorinstanzlichen Urteil. Die Eingaben vom 17. Januar 2022 und 6. September 2022 erfolgten sodann nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG und sind daher bereits aus diesem Grund unbeachtlich.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch des Raubes, die Strafzumessung und die Landesverweisung. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts sowie eine willkürliche Beweiswürdigung. Dabei macht er mit Bezug auf den Schuldspruch des Raubes im Wesentlichen geltend, unter Verletzung der Beweiswürdigungsregeln stelle die Vorinstanz zu Unrecht fest, dass er Nötigungshandlungen vorgenommen habe, damit der Geschädigte sein Eigentum aufgebe und er das zuvor gestohlene Geld behalten könne. Keiner der Beteiligten habe geäussert, dass er die Gewalt gegen das Opfer zwecks Beutesicherung ausgeübt habe. Er habe den Geschädigten geschlagen, weil dieser ihn genervt habe. Für die vorinstanzliche Annahme, dass er das Opfer geschlagen habe, um das gestohlene Geld zu sichern, gebe es keine Grundlage. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen der Wegnahme des Geldes und dem Schlagen des Geschädigten. Die beiden Vorfälle seien separat zu beurteilen, wobei die Wegnahme von Fr. 25.-- als geringfügiger Diebstahl und der Schlag als Tätlichkeit zu qualifizieren seien.  
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt mit Bezug auf den Schuldspruch des Raubes insbesondere, der Beschwerdeführer habe zugegeben, D.________ das Portemonnaie aus der Hand gerissen zu haben. Zudem habe er eingeräumt, diesem in der Folge mit der Faust - nicht fest - in die rechte Gesichtshälfte geschlagen sowie ihn zweimal gegen die Brust geschubst zu haben, als jener das Geld zurückverlangt habe. Dabei habe er D.________ aufgefordert, wegzugehen. Das stimme mit den Aussagen von E.________ überein, wonach der Beschwerdeführer D.________ das Portemonnaie aus der Hand gerissen habe, wobei es anschliessend zu einem Gerangel zwischen den beiden gekommen sei und der Beschwerdeführer D.________ einmal geschlagen habe. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und jenen von E.________ sei erstellt, dass sich der Beschwerdeführer von D.________ ca. Fr. 25.-- durch Entreissen der Geldbörse angeeignet habe. Der Beschwerdeführer habe sich das Geld zwar ohne Nötigungshandlung von D.________ angeeignet. In der Folge habe letzterer seine Geldbörse jedoch zurückverlangt. Es sei zu einem Gerangel gekommen, bei dem der Beschwerdeführer D.________ geschlagen und geschubst habe. Der Beschwerdeführer habe demnach Nötigungshandlungen eingesetzt, damit D.________ sein Eigentum aufgegeben habe und er (der Beschwerdeführer) das zuvor gestohlene Geld habe behalten können. Dadurch sei der objektive Tatbestand des Raubes erfüllt. Der Beschwerdeführer habe mit den Nötigungshandlungen somit bezweckt, sich mit der Beute ohne weitere Störungen vom Tatort entfernen und das erbeutete Geld zur Befriedigung seiner Bedürfnisse (Kaufen von Bier) verwenden zu können.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1146/2021 vom 7. Juli 2022 E. 2.1.1.; 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 1.4.1; 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.1; 6B_1417/2021 vom 7. März 2022 E. 1.3.1).  
 
2.3.2. In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor welcher die Tatsachen erneut frei diskutiert werden können. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen.  
 
2.4. Die Vorinstanz nimmt im angefochtenen Entscheid eine sorgfältige Beweiswürdigung vor und zeigt schlüssig auf, wie sie zu dem von ihr als erstellt erachteten Sachverhalt gelangt. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind und sich aufgrund der vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren und darzulegen, wie die Beweismittel nach seiner Auffassung richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dass das angefochtene Urteil mit seiner Darstellung nicht übereinstimmt oder auch eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint, begründet indessen keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (vgl. E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine freie Prüfung vornimmt. Soweit er zum Beweisergebnis frei plädiert und der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich seine Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne sich damit detailliert auseinanderzusetzen, erschöpfen sich seine Ausführungen in einer appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. Dies gilt insbesondere auch mit Bezug auf sein Vorbringen, er habe die Gewalt nicht angewendet, um sich die Beute zu sichern. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer dem Geschädigten das Portemonnaie aus der Hand riss und diesen danach schlug, als er es zurückhaben wollte. Dementsprechend liess der Beschwerdeführer in der Berufungsbegründung zum Sachverhalt ausführen, dass er den Privatkläger mit der Faust geschlagen habe, weil dieser ihm gefolgt sei und das Geld zurückverlangt habe. Auch steht fest, dass der Geschädigte das Geld nicht herausgeben wollte. Es ist nicht einzusehen, weshalb er diesen hätte schlagen sollen, wenn nicht zur Beutesicherung. Der Zusammenhang der Gewaltanwendung zwecks Beutesicherung liegt angesichts des zeitlichen Zusammenhangs auf der Hand. Seine Ausführungen, dass er den Geschädigten nur geschlagen habe, weil dieser ihn genervt habe, erweisen sich unter den gegebenen Umständen als reine Schutzbehauptungen.  
 
2.5. Der Beschwerdeführer bestreitet die rechtliche Würdigung lediglich mit Sachverhaltsfeststellungen, die von jenen der Vorinstanz abweichen. Da sich wie dargelegt weder der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt noch deren Beweiswürdigung als willkürlich erweisen, ist auf die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. Gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz gestützt auf den von ihr festgestellten Sachverhalt bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Qualifikation der Tat als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB unzutreffend sein sollte, sodass es beim vorinstanzlichen Schuldspruch sein Bewenden hat.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung. Er bringt im Wesentlichen vor, die Feststellung der Gutachterin, dass die Schuldfähigkeit mindestens leichtgradig eingeschränkt gewesen sei, müsse unter Anwendung der Unschuldsvermutung dahingehend interpretiert werden, dass auch eine mittelgradige Einschränkung wahrscheinlich und damit für ihn als günstigere Variante anzunehmen sei. Es sei daher von einer mittelgradigen Einschränkung seiner Schuldunfähigkeit auszugehen. Entgegen dem Urteil der Vorinstanz sei für den Vorfall vom 11. November 2017 von einem Diebstahl und einer Tätlichkeit auszugehen. Der Diebstahl umfasse Bargeld von Fr. 25.--, weshalb ein geringfügiges Vermögensdelikt (Art. 172ter StGB) vorliege, das mit einer Busse zu bestrafen sei. Die im Anschluss begangene Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) sei ebenfalls mit Busse zu bestrafen.  
 
3.2. Die Grundsätze der Strafzumessung sind in Art. 47 ff. StGB geregelt. Das Gericht berücksichtigt das objektive und subjektive Verschulden des Täters, dessen Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1). Bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren und bei der Bestimmung des konkreten Strafmasses steht dem Sachgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht überprüft auf Beschwerde hin nur, ob die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, ob sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen resp. falsch gewichtet und dadurch ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; 134 IV 17 E. 2.1).  
 
3.3. Die Vorinstanz geht bei der Strafzumessung mit Bezug auf die Tatkomponente aufgrund der zu berücksichtigenden Strafzumessungsfaktoren von einem vergleichsweisen noch leichten bis knapp mittelschweren Tatverschulden aus. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten nimmt sie an, dass die Fähigkeit des Beschwerdeführers, seine Handlungen gemäss der vorhandenen Einsicht zu steuern, mindestens leichtgradig beeinträchtigt gewesen sei. Unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit reduziere sich das Verschulden des Beschwerdeführers von einem noch leichten bis knapp mittelschweren Verschulden auf ein leichtes Verschulden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die Täterkomponente berücksichtigt die Vorinstanz leicht strafmindernd. Angesichts der übrigen Taten verurteilt die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 10.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'400.-- (Verbindungsbusse Fr. 500.--; Übertretungsbusse Fr. 900.--) als Zusatzstrafe zur Geldstrafe von 150 Tagessätzen gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 31. Mai 2021.  
 
3.4. Gemäss Gutachten der Psychiatrische Dienste U.________ AG vom 9. April 2020 war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt mindestens leichtgradig eingeschränkt gewesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht von einer mittelgradigen Einschränkung ausgegangen werden. Hätte die Gutachterin die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit als mittelgradig eingeschränkt erachtet, hätte sie dies auch dementsprechend festgehalten. Die Vorinstanz verfällt damit nicht in Willkür, wenn sie gestützt auf die Ausführungen der Expertin von einer leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit ausgeht. Dass allenfalls auch eine andere Interpretation des Passus "mindestens leichtgradig" möglich ist, macht die Einschätzung der Vorinstanz nicht unhaltbar (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Ebenso wenig verletzt es Bundesrecht, wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit das Verschulden des Beschwerdeführers von einem noch leichten bis knapp mittelschweren Verschulden auf ein leichtes Verschulden reduziert. Im Übrigen wird die Strafzumessung nur mit einer anderen rechtlichen Würdigung der Taten begründet, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Demnach erweist sich die vorinstanzliche Strafzumessung nicht als bundesrechtswidrig, sodass die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung. Er rügt eine Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 13 Abs. 2 BV sowie von Art. 8 EMRK.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz stellt zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers fest, dieser sei seit seinem 7. Lebensjahr in der Schweiz und habe hier die obligatorische Schulzeit absolviert. Er gehe in seiner Freizeit mit dem Hund spazieren, wobei er sich dabei ab und zu unterhalte. Am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz nehme er aber nicht aktiv teil, etwa durch eine Vereinstätigkeit oder dergleichen. Gemäss erstinstanzlichem Urteil besitzt er eine Aufenthaltsbewilligung B.  
 
4.2.2. Weiter beschäftigt sich die Vorinstanz mit der familiären Situation des Beschwerdeführers. Dieser wohne mit seiner aus Costa Rica stammenden Freundin zusammen. Die erste gemeinsame, am yy.yy.2020 geborene Tochter lebe aufgrund mehrerer Geburtsgebrechen in einem Kinderheim. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2020 der KESB sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter über die Tochter aufgehoben worden. Mit seiner Freundin, welche der Beschwerdeführer am 19. August 2021 zu heiraten beabsichtige, erwarte er sodann bald die zweite gemeinsame Tochter. Zu seiner anderen, mittlerweile volljährigen Tochter habe er ein gutes Verhältnis und sie komme ihn über das Wochenende besuchen. Sie lebe mit ihrem Freund zusammen. Das Verhältnis zur volljährigen Tochter falle daher nicht unter das geschützte Familienleben.  
 
4.2.3. Zur beruflichen und finanziellen Situation führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe nach der Schule keine Ausbildung gemacht, sondern an verschiedenen Stellen als Lagermitarbeiter oder Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet, wobei er nie über längere Zeit an der gleichen Stelle gewesen sei. Aus dem erstinstanzlichen Urteil ergibt sich, dass er ab dem Jahr 2014 arbeitslos war. Im April 2016 wurde bei ihm eine paranoide Schizophrenie mit mittelschwerer Ausprägung diagnostiziert. Wegen eines komplizierten Bruchs seiner Hand infolge eines Arbeitsunfalls und unter Berücksichtigung seiner fehlenden Ausbildung und seiner kognitiven Defizite wurde ihm mit Verfügung vom 23. August 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. Daneben bezieht der Beschwerdeführer gemäss angefochtenem Urteil noch Ergänzungsleistungen. Die Vorinstanz hält weiter fest, der Beschwerdeführer habe seine finanziellen Verhältnisse nicht im Griff und sei verschuldet (vorinstanzliches Urteil S. 16; Verlustscheine in der Höhe von Fr. 95'121.28).  
 
4.2.4. Zu einer möglichen Reintegration in seinem Heimatland hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer verfüge über ordentliche Sprachkenntnisse in "Vlach", der Sprache, mit der er sich mit seiner Mutter unterhalte. Diese Sprache werde allerdings nur von einer Minderheit in Serbien gesprochen. Zudem spreche er nur etwas Serbisch. Er habe angegeben, vor seinen Ferien im Jahr 2017 während 18 Jahren nicht dort gewesen zu sein. Er verfüge über keine engen sozialen und/oder familiären Kontakte in seinem Heimatland. Seine Mutter und seine Brüder lebten in der Schweiz und in Deutschland.  
 
4.2.5. Die Vorinstanz stellt weiter fest, der Beschwerdeführer weise zwar keine Vorstrafen auf. Er sei aber schon vor dem Raub durch Kleinkriminalität aufgefallen (Strafbefehl vom 8. März 2018 wegen geringfügigen Diebstahls). An seiner Legalbewährung bestünden erhebliche Zweifel. So habe er nach dem Raub am 9. November 2017 und trotz eingeleiteter Strafuntersuchung weiter delinquiert: Am 12. April 2018 habe er Kokain konsumiert, am 18. April 2018 habe er sich wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig gemacht und am 12. Februar 2018 habe er eine Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz begangen (Strafbefehl vom 14. Juni 2018). Am 21. Mai 2021 sei er ausserdem wegen eines im April 2020 begangenen Raufhandels rechtskräftig verurteilt worden.  
 
4.2.6. In Würdigung dieser Feststellungen verneint die Vorinstanz das Vorliegen eines Härtefalls. Sie erwägt dabei, die lange Anwesenheitsdauer des Beschwerdeführers inklusive Absolvierung der gesamten Schulzeit in der Schweiz sei zwar als Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten. Von einer gelungenen beruflichen und sozialen Integration könne jedoch nicht gesprochen werden. Private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Art, die über eine nach langer Anwesenheit normale Integration hinausgingen, seien nicht ersichtlich. Die fehlende berufliche Eingliederung könne ihm zwar aufgrund des Bezugs einer ganzen Invalidenrente seit April 2016 grundsätzlich nicht entgegengehalten werden. Er sei aber auch zuvor beruflich nicht gut integriert gewesen, da er keine Ausbildung abgeschlossen und keine Anstellung über eine längere Zeit innegehabt habe. Er habe seine finanziellen Verhältnisse nicht im Griff und sei verschuldet. Eine Integration in seinem Heimatland sei zwar nicht leicht, aber gleichwohl als möglich einzustufen. Sodann werde die vorübergehende Trennung des Paars zwar einschneidend sein. Den Ehegatten könne jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteile 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E. 5.4.2.1; 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 6.7) zugemutet werden, den Kontakt in dieser Zeit über moderne Kommunikationsmittel oder Kurzbesuche zu pflegen. Das gelte auch hinsichtlich der Kinder des Beschwerdeführers. Es liege deshalb kein derart schwerer Eingriff in das Recht auf Familienleben (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) vor, dass sich daraus ein persönlicher Härtefall ergeben würde. Zusammenfassend verneint die Vorinstanz einen persönlichen Härtefall, wenn auch - in Anbetracht der langen Anwesenheitsdauer - nur knapp. Die Landesverweisung erweise sich auch mit Blick auf die völkerrechtlichen Vorgaben und die vom EGMR erarbeiteten Kriterien als rechtmässig.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen Raubes (Art. 140 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
 
4.3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; 6B_1468/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.2; 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).  
Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_781/2021 vom 23. Mai 2022 E. 2.3.2; 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). 
 
4.3.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.3; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_568/2020 vom 13. April 2021 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist insoweit EMRK-konform auszulegen. Das Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 91 E. 4.2 und E. 5.1; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für andere Personen (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.3.3; 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.3). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3 f.). Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1; 142 II 35 E. 6.1).  
 
4.4. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsbürger und seine Verurteilung wegen Raubes (Art. 140 StGB) wird mit diesem Urteil bestätigt (vgl. E. 2.5). Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sind damit grundsätzlich erfüllt.  
 
4.5. Der Beschwerdeführer macht zu Recht einen persönlichen Härtefall gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 StGB geltend.  
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind die lange Anwesenheit sowie die Absolvierung der gesamten Schulzeit in der Schweiz als ein Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten. Der Beschwerdeführer lebt seit seinem 7. Lebensjahr in der Schweiz und verbrachte damit insbesondere die prägenden Jugend- und Adoleszenzjahre hier. Aufgrund des Bezugs einer ganzen Invalidenrente seit April 2016 kann ihm nicht vorgehalten werden, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sodann wohnt er mit seiner aus Costa Rica stammenden Freundin, die nach seinen Angaben in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei, sowie seinem zweiten Kind zusammen. Die erste gemeinsame Tochter (geb. yy.yy.2020) lebt wegen mehrerer Geburtsgebrechen in einem Kinderheim. Mit Entscheid der KESB vom 15. Oktober 2020 wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter über die Tochter aufgehoben. Der Beschwerdeführer gibt an, sein Kind dreimal pro Woche zu besuchen. Vor Vorinstanz führte er aus, dass die Heirat für den 19. August 2021 geplant sei. Gemäss seinen Ausführungen konnte die Trauung aber noch nicht stattfinden, weil sein Ausländerausweis abgelaufen sei. Es sei aber ein neuer Termin für ein Vorbereitungsgespräch beim Zivilstandsamt vereinbart worden. Insgesamt ist damit von einem eheähnlichen, gefestigten Konkubinat auszugehen, weshalb sich der Beschwerdeführer unter den genannten Umständen auf Art. 8 EMRK berufen kann (vgl. Urteil 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4 mit Hinweisen). Aufgrund der Fremdplatzierung der Tochter kann der Partnerin des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres zugemutet werden, dem Beschwerdeführer nach Serbien zu folgen (vgl. Urteil 6B_1465/2020 vom 18. November 2021 E. 4.2.3). Dieser kann den Kontakt zur fremdplatzierten Tochter - entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen - auch nicht ohne Weiteres über moderne Kommunikationsmittel oder Kurzbesuche pflegen. Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 91 E. 4.2 und E. 5.1; 144 II 1 E. 6.1). Anders als die Vorinstanz erwägt, sind die familiären Bindungen in der Schweiz angesichts des Umstands, dass sowohl seine Partnerin als auch seine drei Kinder hier leben als stark zu gewichten. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer keine Verwandten mehr in Serbien. Erschwerend kommt hinzu, dass er über keine Berufsausbildung verfügt. Daran ändert nichts, dass er die Invalidenrente auch in Serbien beziehen könnte und seine gesundheitlichen Probleme dort behandelt werden können. Eine Ausweisung hätte somit negative Auswirkungen auf eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung. Der Beschwerdeführer kann sich insoweit auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK berufen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 91 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK), das die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern schützt (BGE 145 I 227 E. 5.3), wiegt daher schwer. 
Auch wenn aus beruflicher und finanzieller Sicht die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz als mässig zu bezeichnen ist, sind seine Bindungen mit der Schweiz angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Gastland, der hier verbrachten Kindheit und Jugendjahre und seiner familiären Situation von einer derartigen Intensität, dass seine Verweisung nach Serbien ihn in eine schwere persönliche Situation versetzen würde, weshalb die erste kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entgegen der vorinstanzlichen Auffassung erfüllt ist. Zu prüfen bleibt, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. 
 
4.6.  
 
4.6.1. Da die Vorinstanz einen Härtefall verneint, sieht sie von einer Abwägung der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz mit den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ab. Allerdings nimmt sie mit Blick auf die völkerrechtlichen Vorgaben und die vom EGMR erarbeiteten Kriterien dennoch eine solche Abwägung summarisch vor. Dabei hält sie zusammenfassend fest, es spiele keine Rolle, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Raubes unter Berücksichtigung seiner verminderten Schuldfähigkeit ein leichtes Verschulden attestiert worden sei. Dieses Verschulden sei allein innerhalb des als Verbrechen eingestuften Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB als noch leicht qualifiziert worden und beziehe sich somit lediglich auf die Einordnung innerhalb eines bis zu 20 Jahren reichenden Strafrahmens. Die Vorinstanz wertet das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung wegen erheblicher Bedenken an der Legalbewährung des Beschwerdeführers als hoch. Demgegenüber sieht sie keine Gründe, die ein überwiegendes persönliches Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz nahelegen würden. Seine familiären Bindungen in der Schweiz seien nicht so stark, dass sie das öffentliche Fernhalteinteresse überwiegen würden. Zusammenfassend ergebe sich, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in der Schweiz das hohe öffentliche Interesse an einer Landesverweisung nicht überwiege.  
 
4.6.2. Da die Vorinstanz eine - wenn auch nur summarische - Interessenabwägung vornimmt und sich zudem die für die Beurteilung der Interessenabwägung erforderlichen Tatsachen aus dem angefochtenen Urteil ergeben, erübrigt sich eine Rückweisung zwecks Vornahme einer Interessenabwägung und das Bundesgericht kann in diesem Punkt reformatorisch entscheiden (Art. 107 Abs. 2 BGG).  
 
4.6.3. Die Vorinstanz hält fest, dass erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschwerdeführers bestünden. Im Rahmen der Strafzumessung weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der in diesem Strafverfahren zu beurteilenden Taten keine Vorstrafen aufwies. Im Weiteren erwägt sie, der Beschwerdeführer habe dem Geschädigten mit der Faust ins Gesicht geschlagen und diesen zweimal geschubst, u.a. um damit die Rückforderung des Portemonnaies zu verhindern bzw. sich das darin befindliche Geld zu sichern. Bei den erbeuteten Fr. 25.-- handle es sich objektiv betrachtet um einen geringfügigen Deliktsbetrag. Entsprechend gering wiege der rein monetäre Taterfolg. Der Faustschlag und das Schubsen seien nicht von grosser Intensität gewesen und hätten nicht lange gedauert. Der Geschädigte sei nur leicht verletzt worden. Die Vorinstanz hält unter Berücksichtigung der genannten Umstände zutreffend fest, dass das Tatverschulden des Beschwerdeführers nur leicht wiege und die Art und Weise der Tatausführung keine besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers offenbare. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen ist nicht einzusehen, weshalb das als leicht eingestufte Verschulden des Beschwerdeführers bei der Tatausübung im Rahmen der Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden sollte. Der Beschwerdeführer wurde für den verübten Raub mit 150 Tagessätzen Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 31. Mai 2021 bestraft. Diese Strafe bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens. Zwar spricht der verübte Raub für ein gewisses öffentliches Interesse an einer Landesverweisung. Dennoch erreicht die Katalogtat aufgrund der konkreten Tatumstände nicht einen derartigen Schweregrad, dass die Landesveweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Mit Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau vom 31. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer wegen eines am 9. April 2020 begangenen Raufhandels zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Mit Bezug auf diese Verurteilung fällt zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er den Raufhandel während des laufenden Strafverfahrens beging. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen verübte er aber nach diesen Taten keine weiteren Delikte. Bei den weiteren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten des Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung und des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln handelt es sich um Übertretungstatbestände. Dasselbe gilt mit Bezug auf die beiden weiteren im vorinstanzlichen Urteil erwähnten Übertretungen (Strafbefehl vom 14. Juni 2018 wegen Wiederhandlung gegen das Personalbeförderungsgesetz und Strafbefehl vom 8. März 2018 wegen geringfügigen Diebstahls).  
 
4.6.4. Was die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz betrifft, decken sie sich weitgehend mit jenen, die zur Annahme einer schweren persönlichen Situation im Falle der Landesverweisung geführt haben. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit seinem 7. Altersjahr in der Schweiz lebt. Seine familiären Bindungen in der Schweiz sowie die Anwesenheit seiner kleinen Kinder sprechen zu Gunsten einer Fortsetzung des Aufenthalts in der Schweiz. Die Landesverweisung des Beschwerdeführers wäre auch für sein näheres Umfeld schwierig, vor allem für seine Kinder. Diese Elemente sind umso wichtiger, als er umgekehrt in Serbien über keine Angehörigen verfügt, die ihn bei seiner Integration unterstützen könnten.  
 
4.6.5. Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich nach dem Gesagten massgeblich vom Sachverhalt gemäss Urteil 6B_1465/2020 vom 18. November 2021, wo das Bundesgericht die Landesverweisung nach Vornahme einer Interessenabwägung bestätigte. In jenem Fall verbrachte der Beschuldigte seine gesamte Kindheit und Schulzeit in Marokko. Er kam - anders als der Beschwerdeführer, der seit seinem 7. Lebensjahr hier lebt, - erst im Alter von 30 Jahren in die Schweiz. Zudem hatte er - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - mehrere Vorstrafen und wurde wegen Raubes zu einer hohen (bedingten) Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.  
 
4.6.6. Unter Berücksichtigung der genannten Umstände überwiegt das grosse, private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung. Fällt die Interessenabwägung unter den konkreten Umständen zugunsten des Beschwerdeführers aus, so erweist sich die angeordnete Landesverweisung als unverhältnismässig. Die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen von der Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB) sind vorliegend erfüllt.  
 
5.  
Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als von einer Landesverweisung abzusehen ist. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
6.  
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Soweit er obsiegt, wird das Gesuch gegenstandslos, soweit er unterliegt, ist es zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Aargau sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten im Umfang seines Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Dieser reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'869.85 (einschliesslich Spesen und Mehrwersteuer) ein. Bei vollständigem Obsiegen beläuft sich die Entschädigung praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- (vgl. etwa Urteile 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 4; 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 3.2; 6B_9/2021 vom 8. April 2021 E. 4 mit Hinweis). Es besteht keine Veranlassung, hier vom üblichen Ansatz abzuweichen. 
Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Juni 2021 wird aufgehoben und wie folgt neu formuliert: 
 
"5. Von der Anordnung einer Landesverweisung (Art. 66a StGB) wird abgesehen." 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Aargau hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andreas Keller, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest