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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_648/2007 
 
Urteil vom 2. Juli 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Frésard, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Parteien 
Unfallversicherung Stadt Zürich, Stadelhoferstrasse 33, 8001 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
V.________, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 19. September 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1978 geborene V.________ arbeitete als Hauspflegerin bei der Spitex X.________ und war in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 30. November 2006 erlitt sie bei einer Übung der Feuerwehr Y.________ einen Unfall und zog sich dabei ein Hyperdorsalextensionstrauma des rechten oberen Sprunggelenkes mit einer Avulationsfraktur an der Tibiaspitze rechts zu. Die Unfallversicherung anerkannte ihre generelle Leistungspflicht und richtete Heilbehandlung und Taggelder aus. Letztere berechnete sie nach dem im November 2006 verdienten Lohn nebst Anteil des 13. Monatslohnes. Daran hielt sie mit Verfügung vom 8. Januar 2007 fest, nachdem V.________ geltend gemacht hatte, der Novemberlohn sei ausserordentlich niedrig gewesen, da sie während zwei Wochen unbezahlten Urlaub bezogen habe. Auch auf Einsprache hin bestätigte die Unfallversicherung der Stadt Zürich ihre Taggeldberechnung (Entscheid vom 10. Mai 2007). 
 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die dagegen geführte Beschwerde gut und verpflichtete die Unfallversicherung zur Ausrichtung von Taggeldern unter Berücksichtigung eines höheren versicherten Verdienstes (Entscheid vom 19. September 2007). 
 
C. 
Die Unfallversicherung Stadt Zürich führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt den Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr Einspracheentscheid vom 10. Mai 2007 zu bestätigen. 
 
V.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Als versicherter Verdienst gilt im Regelfall der nach dem Bundesgesetz über die AHV massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV). Gestützt auf die in Art. 15 Abs. 3 UVG eingeräumte Delegationskompetenz hat der Bundesrat unter dem Titel "versicherter Verdienst" in Art. 22 Abs. 2 - 4 UVV Sonderregeln erlassen, nach denen bei bestimmten Sachverhalten von der Grundregel der Bemessung des versicherten Verdienstes nach dem AHV-rechtlich massgebenden Lohn abzuweichen ist. Diese Sonderregeln bezwecken, die Versicherten vor unbilligen Nachteilen zu schützen, die sich aus der Anwendung der Grundregel bei bestimmten arbeitsrechtlichen Konstellationen ergeben würden (Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 326). 
 
3. 
3.1 Streitig und zu prüfen ist einzig die Bemessung des versicherten Verdienstes für Taggeldleistungen. Während die Beschwerde führende Unfallversicherung argumentiert, dieser bemesse sich nach dem zuletzt bezogenen Lohn, halten das kantonale Gericht und die Versicherte dafür, es sei zu berücksichtigen, dass sie in jenem Monat - ausnahmsweise - weniger verdient habe, da sie während zwei Wochen unbezahlten Urlaub bezogen hatte. 
 
3.2 Massgebend für die nach der abstrakten Methode erfolgende Berechnung des Taggeldes ist nicht der mutmasslich entgangene Verdienst, sondern jener, den die versicherte Person vor dem Unfall bezogen hat. Das gilt grundsätzlich auch für die in Art. 23 UVV geregelten Sonderfälle. Mit Ausnahme von Abs. 7 (lang andauernde Taggeldberechtigung) und Abs. 8 (Rückfall) knüpfen die Regeln des Art. 23 UVV allesamt an Tatsachen an, die sich vor dem Unfall verwirklicht haben. Art. 23 Abs. 3 UVV zielt darauf, dort einen Ausgleich zu schaffen, wo eine versicherte Person einen Unfall zufälligerweise in einer Tief- oder eventuell gar einer Nichtlohnphase im Rahmen der bislang ausgeübten Erwerbstätigkeit erleidet (BGE 128 V 298 E. 2b/aa S. 300). Ereignet sich ein Unfall während eines seit längerer Zeit dauernden Arbeitsverhältnisses, birgt die Beurteilung, ob der Lohn starken Schwankungen gemäss Art. 23 Abs. 3 UVV unterliegt, keine grösseren Probleme. Anzuknüpfen ist an die in der Vergangenheit erzielten Entgelte (BGE 128 V 298 E. 2b/bb S. 301). 
 
3.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) hat bereits im Jahre 1988 hinsichtlich der Bemessung des versicherten Verdienstes für Renten festgehalten, dass ein Versicherter, der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall unbezahlten Urlaub bezog, Anspruch auf Umrechnung auf einen vollen Jahreslohn hat (BGE 114 V 113). Dasselbe hat auch für die Bemessung des Taggeldes zu gelten. Das ergibt sich unter anderem auch aus Sicht des Äquivalenzprinzips, wonach sich Nettoprämien und Versicherungsleistungen die Waage halten sollen (vgl. Franz Fischer, Problemfälle des versicherten Verdienstes gemäss UVG, in Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2006, S. 153, mit Hinweisen). Es handelt sich um einen typischen Fall, bei dem die versicherte Person zufälligerweise in einer Tieflohnphase einen Unfall erleidet. 
 
Der vorliegende Sachverhalt zeigt dies exemplarisch. Wäre die Versicherte vor der Lohnzahlung des Monats November verunfallt, wäre der "letzte vor dem Unfall bezogene Lohn" (Art. 22 Abs. 3 UVV) derjenige des Monats Oktober gewesen, in dem sie den ordentlichen Lohn bezogen hatte. Der Umstand allein, dass der Unfall nach dem 25. des Monats erfolgte (an welchem Tag üblicherweise Lohnzahlungen erfolgen), darf keinen Einfluss auf die Höhe des Taggeldes während der ganzen Bezugsdauer haben. Die beschwerdeführerische Sicht hätte gar zur Folge, dass einem Versicherten, der einen Monat vor dem Unfall unbezahlten Urlaub und daher keinen Lohn bezogen hatte, kein Taggeldanspruch zukommt. Die offensichtliche Fehlinterpretation rührt aus dem Missverständnis von Art. 23 Abs. 3 UVV. Die in dieser Bestimmung verwendete Formulierung "Lohn mit starken Schwankungen" umfasst auch eine einmalige "Schwankung" oder eben einmalige tiefere, aber auch höhere Lohnzahlungen - beispielsweise Dienstaltersgeschenke, Geburts- und Heiratszulagen und Ähnliches -, als sie üblicherweise erfolgen. 
 
Zusammenfassend hat das kantonale Gericht den versicherten Verdienst für den Taggeldanspruch zu Recht auf Fr. 67'640.- und damit die Höhe des Taggeldes auf Fr. 148.25 festgesetzt. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. 
 
4. 
Als unterliegende Partei hat die Unfallversicherung Stadt Zürich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 2. Juli 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Schüpfer