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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_662/2020  
 
 
Urteil vom 13. Januar 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiberin Schüpfer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sympany Versicherungen AG, Peter Merian-Weg 4, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Rente; Beweiswürdigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. September 2020 (VSBES.2019.140). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1991 geborene A.________ arbeitete seit April 2013 als Pflegeassistentin bei der Stiftung B.________ und war damit bei der Sympany Versicherungen AG (nachfolgend: Sympany oder Beschwerdegegnerin) unter anderem gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 6. Mai 2014 erlitt sie als Beifahrerin während ihren Ferien in der Elfenbeinküste einen Autounfall und zog sich dabei eine mehrfragmentäre dislozierte Humerusschaftfraktur rechts zu, welche am Universitätsspital C.________ am 16. Mai 2014 operativ mittels Oberarmosteosynthese behandelt wurde. Die Sympany erbrachte Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Zwecks Beurteilung der anhaltenden Schmerzen im rechten Arm sowie der Leistungsfähigkeit der Versicherten holte die Sympany bei der MEDAS Bern ein interdisziplinäres Gutachten ein, welches am 11. März 2018 erstattet wurde. Gestützt darauf stellte die Sympany mit Verfügung vom 11. April 2018 ihre Leistungen für Heilbehandlung und Taggeld ein. Überdies verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Auf Einsprache hin hielt die Sympany an ihrer Verfügung fest (Einspracheentscheid vom 11. April 2019). 
 
B.   
Die hiegegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 21. September 2020 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid des kantonalen Gerichts sei aufzuheben und die Sympany sei zu verpflichten, ihr weiterhin Taggeld nach Massgabe einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszurichten und es sei ihr weiterhin Heilbehandlung zu gewähren. Eventualiter seien ihr eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 40% und eine Integritätsentschädigung von mindestens 30% auszurichten sowie darüber hinaus weiterhin Heilbehandlung zu gewähren. Subeventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche eine neue umfassende Begutachtung vorzunehmen habe. 
 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es den Einspracheentscheid vom 11. April 2019, mit welchem sämtliche Leistungen des Unfallversicherers unter Verneinung eines Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung eingestellt wurden, schützte. 
 
3.   
 
3.1. Im angefochtenen Entscheid sind die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über das anwendbare Recht (BGE 141 V 657 E. 3.5.1 S. 661; Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387), zu Fallabschluss und allfälligem Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3) sowie der Prüfung des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.1), über den im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221), die Grundsätze betreffend den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) sowie über den Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis auf 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 134 V 465 E. 4.4 S. 470).  
 
4.   
 
4.1. Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz gelangten nach eingehender Würdigung der Aktenlage, insbesondere gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 11. März 2018, zur Auffassung, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der unfallbedingten pathologischen Befunde in der Lage, die angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin sowie jede andere leidensangepasste Tätigkeit zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt durchzuführen. Von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Es bestehe kein Anlass, weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Da keine Invalidiät vorliege, bestehe auch kein Anspruch auf eine entsprechende Rente. Schliesslich liege auch kein Integritätsschaden vor, weshalb keine Integritätsentschädigung geschuldet sei.  
 
4.2. Demgegenüber rügt die Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht habe dem MEDAS-Gutachten zu Unrecht Beweiskraft zuerkannt. Dieses erfülle die bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweistaugliche Expertise nicht. Es sei widersprüchlich. Zudem sei sie nicht lege artis untersucht worden. Die Ausführungen ihres behandelnden Arztes, Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Neurologie, Oberarzt an der Klinik für plastische Chirurgie und Handchirurgie am Universitätsspital C.________, vom 20 April 2018 und vom 30. Mai 2018 würden erhebliche Zweifel an den gutachterlichen Ausführungen erwecken. Das kantonale Gericht habe sich mit ihrer Kritik am MEDAS-Gutachten nicht befasst und nicht begründet, weshalb es auf eine Neubegutachtung verzichtete. Damit habe es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Es sei nicht von einem medizinischen Endzustand auszugehen. Schliesslich sei sie in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu höchstens 50 % arbeitsfähig, weshalb bei der Invaliditätsbemessung ein Abzug hätte vorgenommen werden müssen. Zudem habe sie Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 30 %, entsprechend einer Radialislähmung am dominanten Arm.  
 
5.   
 
5.1. Wie die Beschwerdegegnerin bereits im Einspracheverfahren ausführlich dargelegt hatte, ist das im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte MEDAS-Gutachten für die streitigen Belange umfassend, schlüssig und überzeugend (vgl. E. 3.2 hievor). Das kantonale Gericht hat sich eingehend mit der medizinischen Aktenlage befasst und nach deren Würdigung für die Beurteilung der Zumutbarkeit insbesondere auf die Ausführungen im MEDAS-Gutachten vom 11. März 2018 abgestellt. Dass es dabei die Beweise fehlerhaft gewürdigt hätte und zu unrichtigen Tatsachenfeststellungen gelangt wäre, ist mit den Vorbringen in der Beschwerde nicht dargetan und schon gar nicht ohne Weiteres erkennbar. Ebenso wenig ist zu ersehen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Verletzung von Bundesrecht erfolgt wäre. Insbesondere deutet nichts darauf hin, dass die Vorinstanz die Vorgaben der freien Beweiswürdigung (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP), zum massgeblichen Beweisgrad oder die (im angefochtenen Gerichtsentscheid korrekt wiedergegebenen) bundesgerichtlichen Leitlinien zur Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten missachtet hätte (vgl. zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung [nach Art. 61 lit. c ATSG]: BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396; zum Beweisgrad: BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; zur Würdigung medizinischer Berichte: BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen).  
 
5.2. Was die Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts vorbringt, ist unbehelflich.  
 
5.2.1. Vorerst ist festzuhalten, dass keiner der behandelnden Ärzte, namentlich auch nicht Dr. med. D.________, davon ausgeht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit weiteren Behandlungen verbessern würde. Im Gegenteil hielt dieser bereits in seinem Bericht vom 29. November 2016 fest, aufgrund des bisherigen Verlaufes könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es durch medizinische Massnahmen zu einer relevanten Verbesserung der Beschwerden kommen werde. Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Heilbehandlung und Taggeldleistungen zu Recht eingestellt und die Rentenfrage geprüft (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3).  
 
5.2.2. Bezüglich der Rüge, die Vorinstanz habe die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fehler und Widersprüche im Gutachten nicht genügend widerlegt, bleibt festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht verlangt, dass sich die Behörde bei der Begründung ihres Entscheides mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass der vorinstanzliche Entscheid infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre. Die Beschwerdegegnerin nahm bereits im Einspracheentscheid zur Kritik am MEDAS-Gutachten Stellung und begründete, weshalb auf weitere Beweismassnahmen zu verzichten sei. Auch das kantonale Gericht hat sich sehr eingehend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin und den Stellungnahmen ihres behandelnden Arztes gegen das MEDAS-Gutachten befasst. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein. Das gilt auch hinsichtlich der Rüge, der psychiatrische Gutachter sei gegenüber der Beschwerdeführerin voreingenommen und damit befangen gewesen. Das kantonale Gericht hat sich mit den beanstandeten Zitaten ("psycho-soziale soziokulturelle Besonderheiten ihrer weiblichen Identität" und "kulturspezifische Vorbilder mit sich daraus ableitbaren Vorstellungen und Ängsten") auseinandergesetzt. Aus den entsprechenden Erwägungen des kantonalen Gerichts ist klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Thematik offenbar selber angesprochene hatte. Entscheidend ist, dass aus den von ihr vorgebrachten Rügen keine Befangenheit ersichtlich ist, wie dies schon das kantonale Gericht festhielt. 
 
5.2.3. Widersprüche im Gutachten sind entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin setzt ihre eigenen Schlussfolgerungen aus den von den Gutachtern erhobenen Befunden an deren Stelle. Wenn die Vorinstanz dem nicht folgt, ist das nicht rechtsfehlerhaft. Einigkeit herrscht darüber, dass eine psychische Erkrankung zumindest im Verfügungszeitpunkt nicht (mehr) vorgelegen hat. Aufgabe der Gutachter war es, nach der Befunderhebung darzustellen, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin körperlich noch möglich und zumutbar sind. Nach eingehenden, dokumentierten Untersuchungen fanden die Experten keine Funktionseinschränkung von versicherungsmedizinischer Relevanz. Sie stellten einzig eine Berührungsempfindlichkeit im Bereich des Nervus radialis rechts fest. Weshalb eine solche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit einschränken soll, legt auch die Beschwerdeführerin nicht dar. Ebenso wenig begründet Dr. med. D.________ seine von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit. Die Invaliditätsbemessung der Vorinstanz basiert hingegen nicht nur auf dem Beruf als Pflegeassistentin. Sie hat das Invalideneinkommen vielmehr mit den statistischen Werten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, ermittelt und gezeigt, dass verglichen mit dem Valideneinkommen keine relevante Erwerbseinbusse zu verzeichnen ist. Weshalb die Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt sein soll, und auch in einer angepassten Tätigkeit nur ein eingeschränktes Pensum leisten könne, wird von ihr oder ihrem Arzt nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich.  
 
5.3. Bezüglich der vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung verlangt die Beschwerdeführerin zudem, vom ermittelten Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenwerte sei ein Abzug vorzunehmen.  
 
5.3.1. Kann eine versicherte Person ihre gesundheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mutmasslich nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten, so ist von den Tabellenlöhnen gegebenenfalls ein Abzug vorzunehmen. Ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Relevante Merkmale sind leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5b/aa-bb S. 79 f.).  
 
5.3.2. Die Vorinstanz hat bereits dargelegt, dass die erwähnten relevanten Kriterien bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind. Insbesondere vermag diese die ihr zumutbaren Tätigkeiten in einem vollen Pensum zu verrichten (vgl. E. 5.2.3 hievor). Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Begründung bundesrechtswidrig sein soll. Damit ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht davon absah, einen Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen.  
 
5.4. Die Beschwerdeführerin zeigt zusammenfassend nicht auf, inwiefern Verwaltung und Vorinstanz Bundesrecht verletzten, indem sie die medizinische Beweislage einschliesslich das MEDAS-Gutachten eingehend würdigten und Letzterem in Bezug auf die strittige Frage nach der zumutbaren Leistungsfähigkeit volle Beweiskraft zuerkannten. Konkrete Indizien, welche gegen die Schlüssigkeit des MEDAS-Gutachtens sprechen, sind entgegen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich.  
 
6.   
Weiter macht die Beschwerdeführerin die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung geltend. 
 
6.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung bezweckt somit den Ausgleich immaterieller Unbill, die der Versicherte über den Zeitraum der medizinischen Behandlung hinaus fortbestehend und voraussichtlich das Leben lang erleidet (BGE 133 V 224 E. 5.1 S. 230).  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin kann sich auf keinen Arztbericht berufen, mit welchem sie einen Integritätsschaden belegen könnte. Ihre eigene und damit nicht fachspezifische Interpretation vermag an den gutachterlichen Ausführungen keine Zweifel zu erwecken. Sie legt nicht dar, inwieweit das kantonale Gericht mit seiner Würdigung, es lägen lediglich sensible und keine motorischen Defizite am rechten Arm vor, was auch Dr. med. D.________ in seinem Bericht vom 18. September 2015 bestätigt habe, Recht verletzt haben soll. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Verneinung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.  
 
7.   
Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Januar 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer