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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0} 
U 482/06 
 
Urteil vom 8. Februar 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, nebenamtlicher Richter Bühler, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Parteien 
S.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella, Herrengasse 3, 6431 Schwyz, 
 
gegen 
 
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, Steinengraben 42, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 31. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Die 1963 geborene, portugiesische Staatsangehörige S.________ war seit dem 16. März 1996 als Serviceangestellte mit Saisonnierstatut in der Pizzeria X.________ tätig und dadurch bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: National) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 19. März 1996 zog sie sich bei einem Autounfall eine distale intraartikuläre Trümmerfraktur des Femur rechts sowie eine Malleolarfraktur rechts zu. Nach der operativen Behandlung der Frakturen im Spital Y.________ blieb S.________ bis 7. September 1998 ganz oder teilweise arbeitsunfähig und die National richtete ihr entsprechende Taggelder aus. Am 7. September 1998 rutschte sie auf einer Treppe aus und zog sich dabei eine einfache Tibiatorsionsfraktur rechts zu. Für dieses Unfallereignis war die Waadt-Versicherung zuständig. Ab 1. März 1999 war S.________ wieder in einer Pizzeria teilerwerbstätig und die National richtete ihr vom 1. bis 31. März 1999 erneut ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % aus. Mit Verfügung vom 7. Juli 1999 sprach sie S.________ eine Integritätsentschädigung von 10 % im Betrage von Fr. 9720.- zu, lehnte hingegen die Ausrichtung einer Invalidenrente sowie einen Anspruch auf Heilbehandlung ab 1. April 1999 (unter Vorbehalt von Art. 21 UVG) ab, da die Beinlängendifferenz des rechten Beines nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 19. März 1996 zurückzuführen sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. Dezember 1999 fest. 
A.b Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 22. November 2000 insofern teilweise gut, als es feststellte, dass die Versicherte weiterhin gegenüber der Unfallversicherung Anspruch auf Hilfsmittel zum Ausgleich der Beinlängendifferenz habe. Im Übrigen wies es die Sache im Sinne der Erwägungen, insbesondere zur Einholung eines zusätzlichen orthopädischen Gutachtens zur Frage der Kausalität und der Auswirkungen der lumbalen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit, und zur Neubeurteilung an die National zurück. 
Die National führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde u.a. mit dem Antrag, der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid sei aufzuheben und festzustellen, dass die von der Versicherten geltend gemachten lumbalen Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien. Mit Urteil vom 16. Oktober 2002 wies das Eidgenössische Versicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. 
A.c Die National holte hierauf bei Dr. med. M.________, Facharzt FMH Chirurgie, ein Gutachten vom 12. Juni 2003 zur Unfallkausalität der von S.________ geklagten Rückenbeschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Stellungnahme des Gutachters vom 18. September 2003 zu den vom Rechtsvertreter der Versicherten erhobenen Einwendungen ein. Mit Verfügung vom 26. März 2004 lehnte die National die Ausrichtung einer Invalidenrente ab 1. April 1999 erneut ab und hielt daran fest, dass S.________ lediglich die bereits mit Verfügung vom 7. Juli 1999 zugesprochene Integritätsentschädigung in der Höhe von 10 % (Fr. 9720.-) zustehe. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2004 ab. 
B. 
Beschwerdeweise liess S.________ die Zusprechung einer Invalidenrente von mindestens 70 %, einer Integritätsentschädigung von 30 % und "Ersatz der Behandlungskosten" beantragen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Juli 2006 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ ihre vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern. Ausserdem ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
Die National schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat keine Vernehmlassung eingereicht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 E. 1.2). 
2. 
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente ab 1. April 1999, auf eine Integritätsentschädigung und auf Heilbehandlung nach Festsetzung einer Rente der Invalidenversicherung. 
2.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; Art. 6 UVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) und deren Bemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und deren Bemessung (Art. 24 und 25 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 36 UVV und Anhang 3 zur UVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass bei körperlichen Gesundheitsschäden die Adäquanz als rechtliche Einschränkung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung praktisch keine Rolle spielt, weil der Unfallversicherer auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach unfallmedizinischer Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (BGE 127 V 103 E. 5b/bb, 123 V 102 E. 3b, 118 V 291 E. 3a, 117 V 365 E. 5d/bb). 
Ferner ist festzuhalten, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG der Anspruch auf Heilbehandlung dahinfällt, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann, und danach Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13 UVG) nur noch dem Bezüger einer Invalidenrente zustehen, sofern einer der in Art. 21 Abs. 1 lit. a-d UVG geregelten Tatbestände erfüllt ist. 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat in sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen einlässlich und schlüssig begründet, dass es an der natürlichen Unfallkausalität der von der Beschwerdeführerin geklagten Rückenbeschwerden fehlt und als Folge ihres unfallkausalen Gesundheitsschadens im rechten Bein weder eine rentenbegründende Invalidität noch ein höherer Integritätsschaden als ein solcher von 10 % entstanden ist. Dass der Beschwerdeführerin mangels Rentenanspruchs auch kein Anspruch auf Heilbehandlung gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG zusteht, ist, obwohl die Vorinstanz dies in der Begründung ihres Entscheides nicht ausdrücklich festgehalten hat, ebenfalls offensichtlich. Da die vorinstanzliche Beweiswürdigung, Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung zutreffend und bundesrechtskonform sind, die Beschwerdeführerin sich aber in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde damit - von einem Punkt abgesehen - gar nicht befasst, sondern praktisch ausschliesslich die Ausführungen ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeschrift wortwörtlich wiederholt, wird auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3.2 Mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung hat sich die Beschwerdeführerin nur insoweit auseinandergesetzt, als sie rügt, bei ihren lumbalen Beschwerden handle es sich nicht um eine Spätfolge des Unfalles vom 19. März 1996. Die rechtliche Qualifikation der Rückenbeschwerden ist indessen nicht entscheidend. Denn auch wenn diese eine mittelbare (indirekte) Unfallfolge und nicht eine Spätfolge darstellen, ist für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht dies, sondern die Frage der natürlichen Unfallkausalität der lumbalen Beschwerden von ausschlaggebender Bedeutung. Wenn in der entscheidwesentlichen Kausalitätsfrage ein dem sozialversicherungsrechtlich massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2 je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 III 324 f. E. 3.2 und 3.3) entsprechendes Beweisergebnis vorliegt, ist auch belanglos, welche Partei die Beweislast für das Bestehen einer Spätfolge oder einer mittelbaren Unfallfolge trägt (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz eingehend dargelegt hat, stehen hier die geklagten Beschwerden im lumbalen Bereich mit Blick auf die gesamte medizinische Aktenlage jedoch bloss möglicherweise in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 19. März 1996, weshalb es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden haben muss. 
4. 
4.1 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
4.2 Die unentgeltliche Verbeiständung kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 129 I 135 E. 2.3.1, 128 I 236 E. 2.5.3 mit Hinweis). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 8. Februar 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: