Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_350/2009 
 
Verfügung vom 8. November 2011 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. David Jenny, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Zuständigkeit, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, 
vom 23. April 2009. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. April 2009 mit Schreiben vom 22. Oktober 2011 zurückgezogen hat; 
 
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; 
 
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG); 
 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin für den durch das bundesgerichtliche Verfahren verursachten Aufwand zu entschädigen hat (Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG); 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 600.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, und dem Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 8. November 2011 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin