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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1141/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. September 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiberin Hänni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 11. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1983) stammt aus Äthiopien. Er reiste am 2. Februar 2006 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 17. November 2006 wurde er Vater eines Sohnes, der offenbar, gleich wie seine Mutter, vorläufig aufgenommen ist. Am 29. Juli 2009 verneinte das Staatssekretariat für Migration (damals Bundesamt für Migration; BFM) die Flüchtlingseigenschaft von A.A.________ und wies sein Asylgesuch ab.  
 
A.b. Am 27. Mai 2009 heiratete A.A.________ eine Schweizer Staatsangehörige, nachdem am 7. März 2009 die gemeinsame Tochter B.A.________ geboren worden war, die wie ihre Mutter Schweizer Bürgerin ist. Am 15. September 2009 erhielt A.A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 1. September 2010 erfolgte die Trennung der Ehegatten. Da die Ehegatten noch nicht lange getrennt waren, und die Ehefrau eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht ausschloss, verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________. Das BFM stimmte der Verlängerung zu. Am 10. Mai 2011 wurde die Ehe zwischen ihm und seiner Ehefrau gerichtlich getrennt. Die gemeinsame Tochter wurde für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Mutter gestellt. Die Scheidung der Ehegatten erfolgte am 21. September 2013. Dabei wurde die elterliche Sorge der Mutter übertragen; A.A.________ wurde ein Besuchsrecht eingeräumt. Er wurde zu monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 500.-- für seine Tochter verpflichtet.  
 
A.c. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. November 2011 wurde A.A.________ wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt (Lagerung und Verkauf von insgesamt 12.5 Gramm Marihuana). Es erfolgten Verurteilungen zu einer Busse gegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von einem Gramm Marihuana; 31. Mai 2012) sowie wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bedingt und einer Busse (Strafbefehl vom 20. Dezember 2012).  
 
B.   
Mit Verfügung vom 15. April 2013 beschloss das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ nicht mehr zu verlängern, und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine hiergegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau geführte Beschwerde wies dieses am 11. November 2014 ab. 
 
C.   
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2014 beantragt A.A.________ dem Bundesgericht, das Urteil vom 11. November 2014 in den Dispositivziffern 1 und 2 aufzuheben (Bestätigung der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Kosten). Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 Das Amt für Migration und Integration, das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sowie das Staatssekretariat für Migration beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält an seinen Anträgen fest und reicht mit zwei Schreiben vom 16. und 24. Februar 2015 weitere Beweismittel ein (Fotografien; Schreiben der aktuellen Partnerin des Beschwerdeführers; Bestätigung eines Sprachkurses in Französisch). Dem Bundesgericht gingen sodann fünf Schreiben mit ähnlich verfasstem Wortlaut zu, die sich für einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz aussprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein Anspruch auf die Bewilligung besteht; ob die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.). Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise einen Anspruch nach Art. Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG und 8 EMRK geltend, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist.  
 
1.2. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 138 II 393 E. 3.5 S. 397; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; je mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens besteht gemäss Art. 49 AuG dann, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (vgl. BGE 138 II 229 E. 2 S. 231; 137 II 345 E. 3.1.2 f. S. 347). Sind im Falle der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht gegeben, so bleibt gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.  
 
2.2. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz haben sich der Beschwerdeführer und seine Gattin am 7. August 2010 getrennt, am 21. September 2013 wurde die Ehe geschieden und das Sorgerecht über die gemeinsame Tochter an die Mutter übertragen. Da die hierfür relevante Ehegemeinschaft ein Jahr und zwei Monate gedauert hat, findet Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG - wie dies die Vorinstanz zu Recht festhält - keine Anwendung.  
 
2.3. Der Beschwerdeführer macht einen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG geltend. Danach besteht der Bewilligungsanspruch nach einer gescheiterten Ehe bzw. Familiengemeinschaft fort, falls wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 ff.). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. BGE 139 II 393 E. 6 S. 403 f.; 137 II 345 E. 3.2 S. 348 ff., je mit Hinweisen). Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, hingegen nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und - aus welchen Gründen auch immer - vorgezogen würde (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger persönlicher Grund nach Art. 50 AuG vorliegt, können ausserdem die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) erwähnten Gesichtspunkte im In- oder Heimatland eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen, also der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Familie (BGE 137 II 345 E. 3.2.2 S. 349; vgl. auch das Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.2). Im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist den Interessen von Kindern Rechnung zu tragen, wenn eine enge Beziehung zu ihnen besteht und sie in der Schweiz ihrerseits gut integriert erscheinen (Botschaft AuG, BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.6 S. 3754; BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232 f.; 137 II 345 E. 3.2.2 S. 349). Dabei sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus Art. 8 EMRK ergeben; denn die wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8 EMRK ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Urteile 2C_326/2013 vom 20. November 2013 E. 2.4; 2C_318/2013 vom 5. September 2013 E. 3.3; 2C_327/2010 und 2C_328/2010 vom 19. Mai 2011 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 137 I 247 ff.).  
 
2.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen - wie hier - weder sorge- noch obhutsberechtigten Elternteil zur Ausübung seines Besuchsrechts in der Regel nicht erforderlich (vgl. das Urteil 2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.2). Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben reicht grundsätzlich aus, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend anzupassen sind (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319). Ein weitergehendes Recht fällt in Betracht, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine  besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dessen bisheriges Verhalten zu keinerlei namhaften Klagen Anlass gegeben hat (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; 120 Ib 1 E. 3c S. 5; zum Element des tadellosen Verhaltens in der Interessenabwägung BGE 140 I 145 E. 4.3 S. 151 f.; Urteil 2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.2). Der Begriff der besonderen Intensität der affektiven Beziehung wurde für bereits in der Schweiz ansässige ausländische Personen dahin gehend präzisiert, dass das Erfordernis erfüllt ist, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.3-2.5 S. 319 ff.). Nach wie vor bleibt aber erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht und dass dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei wesentlichen Klagen Anlass gegeben hat (BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321; Urteile 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 3 und 4; 2C_547/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.2; 2C_1047/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.1; 2C_606/2013 vom 4. April 2014 E. 6.3).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er pflege zu seinen Kindern und namentlich zu seiner Schweizer Tochter eine besonders enge Beziehung in affektiver Hinsicht. Er anerkennt zwar, die Unterhaltszahlungen für seine Kinder zu einem grossen Teil nicht geleistet zu haben, bringt jedoch vor, ihm könne dies nicht angelastet werden. Der Grund für ausgebliebenen Unterhaltszahlungen liege vielmehr darin, dass es ihm - trotz konstanter und intensiver Bemühungen - aufgrund des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens "praktisch unmöglich" gewesen sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Er sei jetzt wie bereits in der Vergangenheit darum bemüht, Arbeit zu finden und werde seine Kinder (namentlich seine Tochter) dereinst bei gesichtertem Anwesenheitsrecht und einem genügend hohen Einkommen finanziell unterstützen. Überdies sei er in der Schweiz überdurchschnittlich gut integriert.  
 
3.2. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist der Beschwerdeführer berechtigt, seine Tochter alle vierzehn Tage zu sich zu nehmen und jährlich mit ihr zwei Wochen Ferien zu verbringen. Er verfügt damit zweifellos über ein gerichtsübliches und altersadäquates Besuchsrecht und eine affektive Beziehung im Sinne der eingangs erwähnten Rechtsprechung, wie dies die Vorinstanz zu Recht erwog (BGE 139 I 315 E. 2.4 und 2.5 S. 320 ff.).  
 
3.3. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der bloss besuchsberechtigte Beschwerdeführer unterhalte zu seiner Tochter demgegenüber keine enge Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht und habe sich weder in jüngster Zeit noch in der Vergangenheit bemüht, Unterhaltsbeiträge für sie zu entrichten, so ist dies nicht zu beanstanden:  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer betont zunächst, im Rahmen der Nebenfolgen der Scheidung bloss auf eigenen Wunsch verpflichtet worden zu sein, monatlich Fr. 500.-- Unterhalt an seine Tochter zu leisten. Die Verpflichtung zu Unterhalt in der genannten Höhe ist im Scheidungsurteil enthalten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer seinen Unterhaltsbeitrag bloss freiwillig zu leisten hätte (vgl. Art. 276 ff. ZGB). Die Unterhaltsbeiträge für die Tochter wurden für die Zeit vom Mai 2011 bis zum Mai 2012 einstweilen von der Gemeinde U.________ bevorschusst. Weil der Beschwerdeführer weiter auf Sozialhilfe angewiesen war, wurden die Unterhaltsbeiträge für die Tochter auch nach dem Mai 2012 von der Gemeinde U.________ bzw. von der Stadt Aargau geleistet (angefochtenes Urteil E. 4.6.7 S. 17). Zudem betrug die Gesamtschuld des Beschwerdeführers für die Unterhaltszahlungen an seinen Sohn nach den vorinstanzlichen Feststellungen am 21. August 2013 Fr. 49'000.--. Der Beschwerdeführer wies zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils insgesamt offene Betreibungen von etwas mehr als Fr. 37'000.-- sowie offene Verlustscheine von etwas mehr als Fr. 38'000.-- auf. Die Sozialhilfebezüge beliefen sich gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen per Juni 2013 auf knapp Fr. 50'000.--. Der Beschwerdeführer macht geltend, er würde bei gesichertem Aufenthaltsstatus für seine Kinder aufkommen. Er hatte allerdings bereits zuvor gegenüber dem Migrationsamt betont, inskünftig seine finanzielle Verantwortung für die Kinder wahrnehmen zu wollen. Vor dem Verwaltungsgericht brachte er vor, er habe im Rahmen seiner Möglichkeiten Rückzahlungen getätigt. Diese erfolgten beim Beschwerdeführer aber nicht freiwillig; vielmehr musste er für die ausstehenden Unterhaltsleistungen für seine Kinder mehrfach betrieben werden. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund die Beteuerungen zur inskünftigen Übernahme von finanzieller Verantwortung gegenüber seiner Tochter nicht entscheidendes Gewicht beimass, ist dies nicht zu beanstanden.  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer geht, wie er selbst einräumt, keiner Arbeitstätigkeit nach, mit welcher er geschuldete Alimente zurückbezahlen könnte. Eine Anstellung zu 20%, die er am 21. Juli 2014 während des vorinstanzlichen Verfahrens antrat, stellt in Anbetracht von deren Höhe - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festhält - keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dar. Ebenso wenig ändert daran, dass er - wie er vorbringt - im März und April 2014 arbeitsmarktliche Massnahmen besucht habe. Er bringt sodann vor, eine Anstellung zu finden wäre ihm unmöglich gewesen. So habe das Migrationsamt entgegen einer Anordnung des Verwaltungsgerichts seine Aufenthaltsbewilligung während des hängigen Verfahrens nicht verlängert, sondern nur gerade eine schriftliche Bestätigung ausgestellt, dass er während des hängigen Verfahrens in der Schweiz arbeiten dürfe. Es ist zwar zutreffend, dass es schwierig sein kann, mit einer provisorischen Bescheinigung auf unbestimmte und eventuell bloss kurze Zeit eine Stelle zu finden. Im Fall des Beschwerdeführers verhält es sich allerdings so, dass ihm seit seiner Fürsorgeabhängigkeit mehrere Gelegenheiten geboten wurden, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Er nahm diese indessen nicht wahr: Bei einem Ende März 2011 geschlossenen Einsatzvertrag erschien der Beschwerdeführer bereits am ersten Tag nicht zur Arbeit, sodass der Vertrag vonseiten des Unternehmens aufgelöst wurde. Von Oktober 2011 bis November 2011 ging der Beschwerdeführer zwar einer Arbeitstätigkeit nach, bezahlte indessen seine Krankenkassenprämien nicht mehr, weshalb diese von der Gemeinde zu bezahlen waren. Am 5. November 2012 ging der Beschwerdeführer sodann mit der Gemeinde U.________ einen Arbeitsvertrag für Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten von Strassen und Plätzen ein. Auch hier blieb der Beschwerdeführer seiner Arbeit nach wenigen Stunden wieder fern; in den Tagen danach hielt er sich nicht an den Einsatzplan und am 5. Dezember 2012 verliess er den Arbeitsplatz definitiv. Der Beschwerdeführer reichte für das Fernbleiben vom Arbeitsplatz jeweils weder nachvollziehbare Erklärungen noch Arztzeugnisse ein, sodass die Fürsorgeleistungen gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip mehrmals gekürzt wurden.  
 
3.3.3. Insgesamt könnte primär die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Schweizer Tochter einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG darstellen. Nach der Rechtsprechung erfordert dies indessen auch im Rahmen der Auslegung nach Art. 8 EMRK nicht nur ein übliches Besuchsrecht, sondern auch eine enge wirtschaftliche Beziehung zum Kind, die als Beitrag für das Wohl des Kindes vom bloss besuchsberechtigten ausländischen Elternteil vorausgesetzt wird (vgl. hiervor E. 2.4). Der Beschwerdeführer musste für die Zahlung seiner Unterhaltsleistungen betrieben werden. Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass er diese durch Naturalleistungen erbracht hätte oder über die lange Zeit unverschuldet arbeitslos blieb und deswegen die Beiträge nicht leisten konnte. Die Vorinstanz hat weder Bundes- noch Völkervertragsrecht verletzt, als sie beim Beschwerdeführer einen Härtefall gestützt auf die Beziehung zu seiner Tochter im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 50 Abs. 2 AuG und Art. 31 VZAE verneinte.  
 
3.4. Soweit der Beschwerdeführer die neuere Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK anführt und das Urteil des EGMR  Udeh gegen die Schweiz vom 16. April 2013 [Nr. 12020/09] § 54) heranzieht und damit aufzeigen möchte, dass seine Delinquenz und der Bezug von Sozialhilfeleistungen in Anbetracht des Kindesinteresse ohnehin nicht massgeblich sein können, verkennt er die Tragweite des Urteils hinsichtlich seiner prozessrechtlichen Konstellation. Der EGMR hat dort Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigt, die teilweise erst nach der Beurteilung durch das Bundesgericht eintraten, und dabei auch den Umstand gewürdigt, dass sich beim dortigen Beschwerdeführer eine konkrete positive Entwicklung abzeichnete (vgl. hierzu BGE 139 I 325 E. 2.4 S. 327 ff.; Urteile 2C_366/2014 vom 6. Juni 2014 E. 2.3.2; 2C_245/2014 vom 28. Mai 2014 E. 3.3.3, je mit Hinweisen). Die vorliegende Konstellation des bloss besuchsberechtigten Beschwerdeführers kann auch nicht mit dem Urteil des EGMR in Sachen  Polidario gegen die Schweiz verglichen werden, in dem die Schweiz wegen einer Verletzung von Art. 8 EMRK verurteilt wurde, da sie einer obhuts- und sorgeberechtigten Mutter von Kindern zu spät den Aufenthalt und damit die Beziehung zu den Kindern während des neu aufgerollten zivilrechtlichen Zuteilungsstreits gestattet hatte (vgl. Ziff. 63 ff. des Urteils des EGMR  Polidario gegen die Schweiz vom 30. Juli 2013, Nr. 33169/10, § 65 ff., und bereits Urteil 2C_558/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.3). Schliesslich liegt keine Situation im Sinne des Urteils  M.P.E.V. gegen die Schweiz vor: Die Vorinstanz hat sich unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 EMRK in vertiefter Weise mit der tatsächlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter auseinandergesetzt und dabei festgestellt, dass eine besonders enge Beziehung des bloss besuchsberechtigten ausländischen Elternteils zu seinem Kind, die praxisgemäss auch ein Bemühen um Unterhaltsleistungen zum Wohl der Tochter umfassen würde, nicht vorliegt. Gestützt auf diese Umstände durfte sie davon ausgehen, dass keine unter dem Gesichtswinkel der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK derart enge Beziehung zur Tochter vorliegt, die dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht vermitteln könnte (Urteil des EGMR  M.P.E.V. gegen die Schweiz vom 8. Juli 2014 [Nr. 3910/13] § 57).  
 
3.5. Ein Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ergibt sich sodann auch nicht aus den Vorbringen zur Rückkehr in das Heimatland des Beschwerdeführers, wonach ihm ein Fortkommen dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht erschwert würde. Der Beschwerdeführer reiste mit 22 Jahren in die Schweiz ein und hält sich (zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils) rund acht Jahre und neun Monate in der Schweiz auf. Es ist davon auszugehen, dass er mit der Kultur und Sprache seiner Heimat bestens vertraut ist. Im Heimatland leben sowohl seine Eltern als auch sein Bruder, die ihn bereits früher finanziell unterstützt hatten. Namentlich wird der Beschwerdeführer durch die Ausreiseverpflichtung nicht aus einer gefestigten Position auf dem hiesigen Arbeitsmarkt herausgerissen. Auch unter Berücksichtigung der schwierigeren Wirtschaftslage in seinem Herkunftsland sind seine Chancen für eine Wiedereingliederung intakt und die Ausreise zumutbar. Dass die wirtschaftliche Situation in seinem Herkunftsstaat schwieriger ist als in der Schweiz, vermag daran praxisgemäss nichts zu ändern (vgl. nebst BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350 auch die Urteile 2C_489/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2 sowie 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3).  
 
3.6. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er lebe zusammen mit einer neuen Partnerin und den Kindern in einer "Patchworkfamilie". Zunächst ergeben sich keine Hinweise, inwiefern sich ein Anspruch in der Schweiz für den Beschwerdeführer aus der Beziehung seines in die vorläufige Aufnahme seiner Mutter einbezogenen Sohnes ergeben könnte, für den der Beschwerdeführer ohnehin keinen Unterhalt leistet (140 I 145 E. 3.1; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 ff. und hiervor E. 3.3.1). Soweit die Vorbringen zur neuen Partnerin überhaupt berücksichtigt werden könnten (vgl. hiervor E. 1.3), vermögen weder die neuen Vorbringen noch das Schreiben der Partnerin einen Aufenthaltsanspruch für den Beschwerdeführer zu vermitteln. Durch Art. 8 EMRK wird zwar nicht bloss ein rechtlich begründetes (sog. Kernfamilie; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146 mit Hinweis; Urteile 2C_1119/2012 vom 4. Juli 2013 E. 6.1; 2C_288/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2.5.1), sondern ein intaktes und tatsächlich gelebtes Familienleben geschützt (vgl. BGE 137 I 284 E. 1.3 S. 287; 135 I 143 E. 3.1 S. 148; 122 II 1 E. 1e S. 5). Das Schreiben der neuen Partnerin, wonach sie den Beschwerdeführer regelmässig treffe ("fréquenter"), vermittelt indessen nicht die Intensität eines anspruchsrelevanten Konkubinats im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148; Urteile 2C_326/2013 vom 20. November 2013 E. 5.1; 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.3; 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3; Urteil der Grossen Kammer des EGMR  Yigit gegen Türkei vom 2. November 2010 [Nr. 3976/05] §§ 93 und 96; vgl. auch Urteil  Khan gegen Vereinigtes Königreich vom 12. Januar 2010, [47486/06] § 34 f. mit Hinweisen). Aus den übrigen Rügen zu Art. 8 EMRK ergeben sich keine Ansprüche des Beschwerdeführers auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
4.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist indessen seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen: Er hat prozessrechtlich als bedürftig zu gelten und seine Eingabe war nicht zum Vornherein aussichtslos; zudem bedurfte er zur Beschwerdeführung des Beistands eines Anwalts (vgl. Art. 64 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Zürich, als Rechtsbeistand beigegeben. Diesem wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.  
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. September 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni