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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_645/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 7. April 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Zähndler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.X.________, 
2. B.X.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,  
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.  
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung / Wiedererwägung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 17. Juni 2013. 
 
 
1.   
Der 1981 geborene A.X.________ ist Staatsangehöriger von Bangladesch und reiste am 25. September 2002 in die Schweiz ein, wo er ohne Erfolg um Asyl nachsuchte. 
 
 Am 19. April 2005 heiratete A.X.________ eine acht Jahre ältere, drogenabhängige Schweizerin, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und einmalig verlängert wurde. Eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde dagegen wegen Vorliegens einer Scheinehe bzw. wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine inhaltslose, nur noch formell bestehende Ehe abgelehnt (letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil 2C_353/2009 vom 8. Juni 2009 bestätigt). Am 5. Februar 2009 wurde die Ehe mit seiner ersten schweizerischen Ehefrau geschieden. 
 
 Am 29. Juni 2009, d.h. drei Wochen nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 8. Juni 2009, heiratete A.X.________ eine 18 Jahre ältere, aus Thailand stammende schweizerische Staatsangehörige, weshalb ihm abermals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, dann jedoch widerrufen wurde, da das Migrationsamt des Kantons Zürich zum Schluss gelangt war, auch bei der zweiten Ehe des Betroffenen handle es sich um eine Scheinehe. Auch dieser Bewilligungswiderruf wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht geschützt (Urteil 2C_502/2012 vom 18. Juli 2012). 
 
 Am 16. November 2012 stellte A.X.________ beim kantonalen Migrationsamt ein Wiedererwägungsgesuch. Dieses trat auf das Gesuch nicht ein. Die von A.X.________ hiergegen eingelegten kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. 
 
2.   
Das von A.X.________ und seiner Gattin daraufhin beim Bundesgericht eingereichte und als "Bundesgerichtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, weshalb es im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu erledigen ist: 
 
2.1. Die Beschwerdeführer verweisen im Wesentlichen auf ihre Ehe und berufen sich auf Art. 42 Abs. 1 AuG und auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Das Bundesgericht hat jedoch in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 rechtskräftig entschieden, dass die Beschwerdeführenden eine Scheinehe eingegangen waren, was bedeutet, dass bis zum massgeblichen Zeitpunkt in jenem Verfahren keine schützenswerte echte Beziehung zwischen den Gatten bestand, und der Beschwerdeführer 1 deshalb aus seiner Ehe keinen Aufenthaltsanspruch herleiten konnte. Die Wiedererwägung einer solchen, formell-rechtskräftigen Entscheidung setzt voraus, dass nachträglich eingetretene Tatsachen die Anpassung der ursprünglichen Verfügung an den neuen Sachverhalt notwendig erscheinen lassen, weil andernfalls die rechtskräftige Anordnung fehlerhaft würde.  
 
2.2. Die Wandlung einer ursprünglich rechtsmissbräuchlich geschlossenen Scheinehe in eine tatsächlich geführte Ehe (sog. "amor superveniens") ist zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, doch kann sie jedenfalls nicht leichthin angenommen werden (BGE 121 II 1 E. 2d S. 4; Urteil 2C_574/2012 vom 19. Februar 2013 E. 4.2). Da eine solche Wandlung auf seelische Vorgänge zurückzuführen ist, kann darauf nur mit Hilfe von Indizien geschlossen werden (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485). Die Behauptungslast liegt dabei - wie bei jedem Wiedererwägungsgesuch infolge nachträglicher Änderung des Sachverhalts - bei der rechtsuchenden Partei. Ihr obliegt es, in überzeugender Weise darzutun, dass die Qualität der Beziehung eine entscheidende Wendung genommen hat und nunmehr eine echte Ehegemeinschaft vorliegt. Rechtsprechungsgemäss sind in der Konstellation des "amor superveniens" erhöhte Anforderungen an den Nachweis des wirklichen Ehewillens zu stellen (Urteil 2C_574/2012 vom 19. Februar 2013 E. 4.2).  
 
2.3. Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführer jedoch über weite Teile gerade nicht geltend, dass rechtserhebliche  neue Tatsachen und mithin ein "amor superveniens" vorliegen würden. Ihre weitschweifigen Ausführungen zielen im Wesentlichen vielmehr darauf ab, dass sie von Beginn an eine tatsächliche Ehegemeinschaft geführt hätten. Sie betonen die gegenseitige emotionale Verbindung und beteuern, unglückliche Umstände wie etwa eine rein zufällige Ferienabwesenheit des Beschwerdeführers 1 während der Polizeikontrolle in der angeblich gemeinsamen Wohnung hätten zur fälschlichen Annahme einer Scheinehe geführt. Insoweit als sich die Beschwerdeführer darauf beschränken, die rechtskräftigen Feststellungen des Bundesgerichts hinsichtlich der Umgehungsehe erneut zu bestreiten, sind ihre Ausführungen gemäss den obenstehenden Erwägungen a priori nicht geeignet, um die Wiedererwägung einer rechtskräftigen Entscheidung bewirken zu können.  
 
2.4. Soweit sie sinngemäss überhaupt eine Veränderung der Umstände behaupten, berufen sie sich hierfür auf Arztberichte und Bestätigungen von Nachbarn, welche grösstenteils nach dem Datum des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids entstanden und deshalb als sog. "echte Noven" in jedem Fall unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f. mit Hinweisen). Den unter diesem Gesichtspunkt einzig zulässigen ärztlichen Zeugnissen vom 18. Februar 2013 ist lediglich die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers 1 bis zum 31. März 2013 zu entnehmen, wogegen es diesen Dokumenten mit Bezug auf die vorliegend interessierenden Fragen an jeglicher Aussagekraft fehlt. Gleiches gilt für die undatierten Fotos von Familienereignissen: Diese zeigen bloss Momentaufnahmen, welche keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Beziehung als solche zulassen. Die Beschwerdeführer vermochten somit den ihnen obliegenden Nachweis von neuen, veränderten Umständen nicht zu erbringen.  
 
3.   
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Da ihre Eingabe von vornherein als aussichtslos zu gelten hatte, kann dem Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. April 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Zähndler