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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_87/2018  
 
 
Urteil vom 3. Mai 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 26. März 2018 (ZSU.2018.77/sp/RD). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 8. Februar 2018 erteilte das Bezirksgericht Bremgarten der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 9'461.25. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Februar 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 26. März 2018 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 1. Mai 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels konkreter Rechtsbegehren nicht eingetreten. Insbesondere sei auch der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung vollumfänglich oder nur teilweise ablehne. 
Das Obergericht hat sodann erwogen, dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte. Die eingereichte Verfügung vom 23. September 2016 stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Beschwerdeführer habe keine Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben. Vielmehr beanstande er die inhaltliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels. Es sei aber nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, die inhaltliche Richtigkeit des Rechtsöffnungstitels zu überprüfen. Der Beschwerdeführer hätte Einwendungen gegen die Verfügung vom 23. September 2016 auf dem Rechtsmittelweg (mittels Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen den abweisenden Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2016) geltend machen müssen. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beklagt zunächst die Pflicht, sich einer Amtssprache bedienen zu müssen. Diese sei keine offiziell anerkannte Sprache und werde von der Justiz nur dazu verwendet, um den Bürger zum Beizug eines Anwalts zu zwingen. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde auf Deutsch verfasst und genügt damit dem Erfordernis, die Beschwerde in einer Amtssprache einzureichen (Art. 54 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 BGG). Er verwechselt das Erfordernis, sich einer Amtssprache zu bedienen, offensichtlich mit dem anderweitigen Erfordernis, die Beschwerde genügend zu begründen (oben E. 2). Es steht dem Beschwerdeführer frei, ein Verfahren vor Bundesgericht selber zu führen und auf eine anwaltliche Vertretung zu verzichten. Er kann aber hinsichtlich der Begründungsanforderungen, denen er zu genügen hat, kein besonderes Entgegenkommen beanspruchen. Mit anderen Worten gelten grundsätzlich die gleichen Massstäbe für alle (Urteil 5D_83/2017 vom 27. November 2017 E. 1.3 mit Hinweis).  
 
4.2. Inhaltlich rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen internationales Recht. Welche konkreten Normen verletzt worden sein sollen, legt er nicht dar. Im Wesentlichen kritisiert er die als Rechtsöffnungstitel dienende Verfügung. Dabei übergeht er, dass auf diese Verfügung im Rechtsöffnungsverfahren inhaltlich nicht mehr zurückgekommen werden kann. Allgemein in Bezug auf die Schweizer Justiz macht der Beschwerdeführer geltend, es komme leider keine Einladung zustande, damit Mann/Frau die andere Seite der Geschichte erläutern könne. Er kündet denn auch an, gegen die Schweizerische Justiz beim Internationalen Gerichtshof in Den Haag wegen mehrfachen Volksverrats Klage einzureichen. Soweit sein Vorbringen sinngemäss auf das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren zu beziehen ist, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern ihn die Rechtsöffnungsgerichte nicht genügend angehört hätten und weshalb das Verfahren nicht schriftlich hätte geführt werden dürfen. Soweit er sich schliesslich bereit erklärt, seine Anliegen in einem persönlichen Gespräch zu erklären, und er ausführt, sich auf einen Terminvorschlag zu freuen, ist darauf hinzuweisen, dass vor Bundesgericht kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) besteht. Die Beschwerde kann ohne weiteres anhand der Akten behandelt werden.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer legt somit nicht ansatzweise dar, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.  
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Mai 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg