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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 33/03 
 
Urteil vom 12. Dezember 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Traub 
 
Parteien 
R.________, 1956, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler, Schifflände 22, 8024 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 28. November 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1956 geborene R.________ arbeitete als Raumpflegerin und Haushälterin in mehreren Teilzeitanstellungen. Nachdem sie diese Tätigkeiten im September 1998 wegen Herzbeschwerden (Kardiopathie mit unklarer Ursache; namentlich Herzrhythmusstörungen [Vorhofflimmern]) aufgegeben hatte, meldete sich R.________ am 4. Oktober 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf medizinische und erwerbliche Abklärungen lehnte die IV−Stelle des Kantons Zürich den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels rentenbegründendem Invaliditätsgrad ab (Verfügung vom 15. Juni 2000). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. November 2002 ab. 
C. 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, es sei die Sache, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, an das kantonale Gericht zurückzuweisen; eventualiter sei ihr eine Viertelsrente zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, währenddem das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b), zur Bedeutung medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 261 Erw. 4, 105 V 158 f. Erw. 1) sowie zu den an diese zu stellenden beweisrechtlichen Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
Es bleibt anzufügen, dass materielle Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 15. Juni 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Verfahrensbestimmungen gelten dagegen sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 82 N 8 S. 820). 
2. 
Die Vorinstanz nimmt gestützt auf die medizinischen Akten an, es liege für eine leichte körperliche Tätigkeit im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses vollständige Arbeitsfähigkeit vor. Streitig ist, wie schwer die Herzbeschwerden der Versicherten sind, ob sie ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen und welche erwerblichen Auswirkungen bestehen. 
3. 
3.1 In den Akten finden sich verschiedene Arztberichte und Gutachten von Kardiologen, die teilweise zu deutlich unterschiedlichen Befunden und Schlussfolgerungen gelangen. 
3.1.1 Der behandelnde Kardiologe Dr. S.________ schätzte, im Wesentlichen ausgehend von der Feststellung einer Kardiomyopathie komplexer Ursache, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten als Hausangestellte und Putzfrau in einem grossen Haushalt als nicht mehr gegeben ein (Berichte vom 15. Oktober 1999 und 24. November 1998). 
3.1.2 Die IV-Stelle holte bei Dr. M.________, auch er Spezialist für Herzkrankheiten, ein - am 4. März 2000 erstattetes - Gutachten ein. Der Experte diagnostizierte einen leichten Mitralklappenprolaps und eine leichte bis mittelschwere Mitralinsuffizienz, einen Status nach kardialer Dekompensation bei tachykarder (Tachykardie: Herzrhythmusstörung mit einem Anstieg der Herzfrequenz auf über 100/min.) Vorhofflimmern im September 1998 mit zu jenem Zeitpunkt deutlich, aktuell hingegen nur diskret eingeschränkter linksventrikulärer (d.h. die linke Herzkammer betreffender) Funktion. Gewisse atypische Beschwerden wie Thoraxschmerzen wiesen wahrscheinlich eine funktionelle Genese auf. Kardiovaskuläre Risikofaktoren lägen keine vor. Aufgrund der biventrikulär schwer eingeschränkten Herzfunktion im September 1998 sei die Versicherte sicher bis Ende des betreffenden Jahres, in der angestammten Tätigkeit wohl auch noch einige Monate darüber hinaus, komplett arbeitsunfähig gewesen. Nunmehr bestehe nur noch für schwere Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, hinsichtlich mittelschwerer dagegen eine Leistungsfähigkeit von 70 % (für Putzarbeiten 50 %); bei leichteren oder körperlich nicht belastenden Arbeiten bestehe gar keine Einschränkung mehr. Prognostisch könne die aktuelle Leistungseinbusse mit einem Kreislauftraining relativ schnell vermindert werden. Erforderlich sei in diesem Zusammenhang im Weitern eine psychologische Betreuung mit dem Ziel, der Betroffenen in Bezug auf die (nicht gegebene) Schwere des Herzleidens Sicherheit zu verleihen und die eingenommene Schonhaltung abzuwenden. Dass "zur Zeit" kein schweres Herzleiden bestehe, zeige sich schon an fehlenden weiteren kardialen Dekompensationen unter der seit Februar 1999 angewandten Medikation. Die nach der Untersuchung erfolgte "erneute Episode von tachykardem Vorhofflimmern" im Februar 2000 ändere nichts an diesen Einschätzungen; es gelte nun einzig, die Medikation entsprechend anzupassen. Die IV-Stelle stützte sich in der strittigen Verfügung vom 15. Juni 2000 massgebend auf diese gutachterlichen Äusserungen. 
3.1.3 Nach Anhebung des vorinstanzlichen Prozesses legte die Versicherte dem kantonalen Gericht einen vom 8. November 2000 datierenden Untersuchungsbericht des Dr. W.________, Zentrum H.________, ins Recht. Dieser Arzt verwies - wie schon die anderen Kardiologen - auf einen Status nach operativem Patchverschluss eines Vorhofseptumdefektes (Typ II) im Jahre 1971 und erfasste als aktuelle Befunde ein angeborenes "Herzvitium" bei mittelschwerer Mitral- und Trikuspidalklappeninsuffizienz, dies mit rezidivierenden linksventrikulären Dekompensationen, chronischem Vorhofflimmern, zur Zeit leicht bis mässiggradig eingeschränkter linksventrikulärer Funktion sowie mittelschwerer pulmonalarterieller Hypertonie. Die auch ausserhalb der rezidivierenden Dekompensationen bestehende "grundsätzliche" Rhythmusstörung (Vorhofflimmern) sei nicht kurierbar; verantwortlich dafür sei eine Erweiterung beider Vorhöfe. Letztere entspreche - neben der mittelschweren Insuffizienz von Mitral- und Trikuspidalklappen sowie der mittelschweren pulmonalarteriellen Hypertonie - einem strukturellen Befund. Die objektive spiroergometrische Leistung sei trotz laborchemisch nachgewiesenem adäquatem Medikamentenspiegel und ebensolchem Ergebnis des 24-Stunden-Elektrokardiogrammes deutlich reduziert. Unter Berücksichtigung der zufolge der Primärerkrankung erheblich eingeschränkten kardialen Reserven sowie der Tatsache, dass ein Grossteil dieser Dysfunktion nicht heilbar sei, erscheine - auch bei nur leichter körperlicher Anstrengung - eine Arbeitsfähigkeit von 30 % realistisch. 
3.1.4 Das kantonale Gericht ordnete angesichts der divergierenden ärztlichen Beurteilungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und ihrer Folgen ein Gerichtsgutachten an. Beauftragt wurde die Abteilung Kardiologie im Spital X.________. Die mit der Expertise vom 28. August/20. September 2002 befassten Ärzte diagnostizierten ein intermittierend tachykardes Vorhofflimmern (Tachyarrhythmie). Die pathologischen Veränderungen spezifizierten sie mit der Feststellung, es liege ein "Status nach dekompensierter Herzinsuffizienz bei tachykardem Vorhof-Flimmern 9/98" und ein Mitralklappenprolaps vor. Eine Ergometrie zwecks Abklärung der kardialen Belastbarkeit habe bei einer Herzfrequenz von 141 Schlägen/min. nicht durchgeführt werden können. Zuvor müsse die Frequenz durch Umstellung der medikamentösen Therapie normalisiert werden. Hinsichtlich leichter Arbeiten im angestammten Bereich (und nach Normalisierung der der Herzfrequenz auch für mittelschwere Tätigkeiten) bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In Beantwortung der Frage nach den Möglichkeiten der Beschwerdeführerin, einer andern Tätigkeit nachzugehen, führten die Gutachter aus, eine körperlich leicht belastende Arbeit könne "jederzeit nach Normalisierung der Herzfrequenz" aufgenommen werden; für mittelschwere Arbeiten sollte zuvor ein (nicht näher bezeichnetes) Training zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit erfolgen. 
3.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass das kantonale Gericht die Beurteilungen der Begutachter im Spital X.________ und des Dr. M.________ denjenigen der Dres. W.________ und S.________ zu Unrecht vorgezogen habe. Die gegen die Beweiswürdigung erhobenen Einwände treffen zu. Dem von der Vorinstanz eingeholten Gutachten kommt insbesondere aus den folgenden Gründen kein voller Beweiswert zu: 
3.2.1 In formaler Hinsicht erscheint aufgrund der Vorgeschichte des Gerichtsgutachtens des Spital X.________ vom 20. September 2002 nicht sichergestellt, dass sich die Gerichtsgutachter unvoreingenommen mit den medizinischen Vorakten auseinandersetzen konnten. 
 
Die Vorinstanz hatte den Sachverständigen mit Gutachterauftrag vom 18./22. Februar 2002 zwar die Prozessakten einschliesslich der IV−Akten zugestellt. Nachdem aber der daraufhin abgegebene Bericht vom 28. August 2002 lediglich eine allgemeine Beurteilung des Gesundheitszustandes enthalten hatte, hingegen keine Beantwortung der gestellten Fragen und auch keinerlei Bezugnahme auf die früheren medizinischen Einschätzungen erfolgt war, unterbreitete das kantonale Gericht den Gutachtern denselben Fragekatalog von neuem; ausserdem legte es die (bereits in den IV-Akten enthaltenen) Gutachten des Dr. M.________ sowie des Dr. W.________ bei. Der geschilderte Ablauf hinterlässt den Eindruck, dass die bisherigen kardiologischen Stellungnahmen von den Gerichtsgutachtern erst anlässlich der Anfertigung der zweiten Fassung der Expertise (vom 20. September 2002) zur Kenntnis genommen wurden. 
3.2.2 Die Vorinstanz hätte auch unter dem Aspekt einer materiell ordnungsgemässen Beweiswürdigung nicht unbeachtet lassen dürfen, dass sich die Gutachter des Spital X.________ - entgegen der expliziten Vorgabe im Fragenkatalog - im zweiten Anlauf immer noch auf die Darstellung der eigenen Befunde beschränkten, aber zu den stark divergierenden Feststellungen und Schlussfolgerungen der bereits vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht Stellung bezogen. Gerade dies ist aber regelmässig - und so auch hier - Kernaufgabe einer gerichtlich veranlassten Begutachtung. Dieser kommt für die Belange des entsprechenden Fachbereichs gewissermassen eine Schiedsrichterfunktion zu, indem die schon vorliegenden Einschätzungen kritisch gewürdigt und vor dem Hintergrund eigener Wahrnehmungen gegeneinander abgewogen werden. Damit erst wird es der Beschwerdeinstanz ermöglicht, die Entscheidungsgrundlagen nach Massgabe der juristischen Beweiswürdigungskriterien zu verwerten. Nachdem die Expertise vom 20. September 2002 dieser Anforderung nicht gerecht geworden war, hätte das kantonale Gericht auch insoweit von sich aus zu einer Ergänzung der Entscheidungsgrundlagen schreiten müssen. 
3.2.3 Im Weitern ist das Spital X.________ bei seiner Beurteilung in aktenwidriger Weise davon ausgegangen, es sei nur im September 1998 zu einer Dekompensation der linksventrikulären Herzfunktion (tachykardes Vorhofflimmern) gekommen. Tatsächlich hat sich eine solche Phase akuter Krankheitsäusserung im Februar 2000 wiederholt (Bericht der Medizinischen Klinik im Spital T.________ vom 3. März 2000). Zudem ist ein längerdauerndes Ausbleiben solcher Kompensationen nicht ohne weiteres mit Symptomfreiheit gleichzusetzen: Aus dem Bericht des Spital X.________ selber ergibt sich, dass auch bei der dortigen Untersuchung eine intermittierend auftretende Tachyarrhythmie mit Vorhofflimmern bestand; ausserdem konnte eine diagnostische Massnahme (Ergometrie) nicht durchgeführt werden, weil diese die vorgängige Verabreichung herzfrequenzregulierender bzw. -senkender Medikamente vorausgesetzt hätte. Wie die Beschwerdeführerin richtig feststellt, durfte die Vorinstanz daher dem Parteigutachter Dr. W.________ nicht vorwerfen, er habe in seinem Bericht vom 8. November 2000 ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung durch Dr. M.________ im Januar 2000 und während eines Jahres zuvor "absolut kompensiert" gewesen sei. 
3.2.4 Schliesslich ist mit der Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass das vom kantonalen Gericht eingeholte Gutachten mit einem inneren Widerspruch behaftet ist, indem einerseits festgestellt wird, zur Abklärung der kardialen Belastbarkeit sei eine (anlässlich der Untersuchung im Spital X.________ wegen zu hoher Herzfrequenz nicht durchführbare) Ergometrie vonnöten, anderseits gleichwohl abschliessend zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen wird. Dahingestellt bleiben muss, ob bzw. weshalb die bereits in den Akten liegenden entsprechenden früheren Untersuchungsergebnisse den Gutachtern nicht ausreichten. 
3.2.5 Das kantonale Gericht hat sich, offenbar den erkannten Mängeln des Gerichtsgutachtens Rechnung tragend, bei seiner Entscheidung massgebend von den Ergebnissen des Gutachtens des Dr. M.________ leiten lassen. Wenn die Feststellungen des Gerichtsgutachtens in sich selber nicht schlüssig und beweiskräftig sind, so vermögen sie indes auch nicht einem andern, im Ergebnis deckungsgleichen medizinischen Stellungsbezug beweismässigen Vorrang zu verleihen. Bleibt es damit bei der fehlenden Entscheidreife der materiellen Streitfrage, so durfte die Vorinstanz nicht auf ein Gutachten zurückgreifen, dessen volle Beweistauglichkeit es zuvor selbst verneint haben musste, wie die Einholung der gerichtlichen Expertise zeigt. 
3.3 Angesichts dieser formalen und inhaltlichen Mängel erscheint der massgebende Sachverhalt weder hinreichend schlüssig noch vollständig erstellt. Weitere Abklärungen sind unabdingbar. Dabei drängt sich die Einholung eines neuen Gerichtsgutachtens auf. Die Sache wird zu diesem Zweck an das kantonale Gericht zurückgewiesen (vgl. die nicht publ. Erw. 6c des Urteils BGE 119 V 200; Urteile N. vom 21. Februar 1994, U 127/93, Erw. 3, und M. vom 10. Dezember 1991, U 88/91, Erw. 3b; Meyer-Blaser, Rechtliche Vorgaben an die medizinische Begutachtung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 18 f.). 
3.3.1 Bei der Erteilung des Expertenauftrages sind die Beteiligungsrechte der Parteien (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) zu wahren und der zur Begutachtung berufenen Stelle sämtliche bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen zu überlassen. Abzuklären bleiben die Schwere des Herzleidens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit. 
3.3.2 In den medizinischen Akten wird die Notwendigkeit eines adäquaten körperlichen Trainings angesprochen. So setzen die Gutachter des Spitals X.________ für die Arbeitsaufnahme voraus, dass jedenfalls die Herzfrequenz (medikamentös) normalisiert werde und - hinsichtlich mittelschwerer Arbeiten - ein körperliches Training zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit erfolge. Auch Dr. M.________ ist der Meinung, dass ein Kreislauftraining die Leistungseinbusse "ganz sicher" zu verbessern vermöge (Gutachten vom 4. März 2000). Die Vorinstanz gelangt so zum Schluss, die Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei zu einem grossen Teil auf eine Dekonditionierung zufolge schlechten Trainingszustandes zurückzuführen. Sie weist in diesem Zusammenhang grundsätzlich zutreffend auf die Schadenminderungs- und Selbsteingliederungspflicht der versicherten Person hin (vgl. BGE 113 V 28 Erw. 4a). Danach hat der Versicherte von sich aus das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten (BGE 127 V 297 f. Erw. 4b/cc mit Hinweisen). Im Hinblick auf deren Bedeutung für die Anspruchsprüfung ist danach zu unterscheiden, ob es sich um eigentliche Eingliederungsmassnahmen im Sinne der Art. 8 ff. IVG handelt, oder ob es darum geht, gewisse Vorgaben der Lebensführung (wie etwa hinreichend viel Bewegung, gesundheitsorientierte Ernährung) einzuhalten. Nur im erstgenannten Fall kommt der - aus dem Vorrang der Eingliederung folgende - Grundsatz zum Zug, wonach vor der Durchführung von an sich beabsichtigten Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden darf, wenn der Versicherte nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) wegen seines Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (BGE 121 V 191 Erw. 4a; vgl. aber auch BGE 122 V 78 Erw. 2b). In jedem Fall indes gilt, dass - bei bereits laufendem Rentenanspruch - eine Revision nach Art. 41 IVG erfolgt, wenn sich schadenmindernde Vorkehrungen als wirksam erweisen (soeben erwähnter BGE 122 V 78 Erw. 2b). 
Vorliegend übersieht das kantonale Gericht, dass die Anrechnung fiktiver Therapie- bzw. Trainingserfolge im obgenannten Sinn bei der Invaliditätsbemessung nur angängig ist, wenn sich die versicherte Person zumutbaren Vorkehrungen widersetzt (vgl. - mit Bezug auf eigentliche Eingliederungsmassnahmen - Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 IVG) oder wenn der Eintritt der prognostizierten Wirkung von vornherein als sicher erscheint. In beiden Fällen ist freilich vorausgesetzt, dass die entsprechenden Obliegenheiten und Verhaltensregeln dem Versicherten bekannt sind, damit er diese Vorgaben auch in die Tat umsetzen kann. Im konkreten Fall ist zusätzlich zu beachten, dass die berufliche Reintegration möglicherweise einer flankierenden psychologischen Begleitung bedarf (vgl. Gutachten des Dr. M.________ vom 4. März 2000, Ziff. 6, sowie Aktennotiz der IV-Ärztin Dr. B.________ vom 6. Dezember 1999). 
 
Unter dem Aspekt der zur Leistungsverbesserung offenstehenden Möglichkeiten haben sich die Gerichtsgutachter vorab zum wechselseitigen Verhältnis zwischen dem kardiologischen Gesundheitsschaden einerseits und der festgestellten Dekonditionierung (sowie allfälligen psychischen Begleiterscheinungen der Krankheit) anderseits zu äussern. Die zu treffenden Vorkehren, die im Hinblick auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit angezeigt sind, sollen alsdann konkret benannt werden. Die Vorwegnahme eines bestimmten Schadenminderungserfolges im Rahmen der Invaliditätsbemessung durch das kantonale Gericht hängt schliesslich davon ab, dass der (praktisch sichere) Wirkungszusammenhang gutachtlich bestätigt wird. Stellt sich die Frage nach der Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen, so darf eine diesbezügliche gerichtliche Prüfung nur unter Berücksichtigung der prozessualen Regeln erfolgen, welche die Rechtsprechung für die Ausdehnung des Beschwerdeverfahrens über den verfügten Gegen-stand hinaus aufgestellt hat (Tatbestandsgesamtheit, Spruchreife, Prozesserklärung der Verwaltung; Urteil V. vom 20. August 2002, I 347/00; vgl. BGE 122 V 36 Erw. 2a). 
3.3.3 Bei der gerichtsgutachtlichen Fragestellung gilt es der Eventualität Rechnung zu tragen, dass die Invalidität nicht ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, sondern unter Einbezug einer anteilweisen Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt (vgl. Art. 5 Abs. 1 IVG) zu bemessen sein könnte (Art. 27bis Abs. 1 IVV). Erweist sich diesfalls eine Haushaltabklärung als notwendig, so hat die Vorinstanz unter Mitwirkung der Parteien eine solche vorzunehmen. 
4. 
Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens entfallen Erwägungen zum Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung einer Viertelsrente. 
5. 
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin für den Prozess vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das kantonale Gericht trägt - unabhängig vom Verfahrensausgang - einem zusätzlichen Vertretungsaufwand der Beschwerdeführerin, wie er durch die zufolge der mängelbehafteten Beweiserhebung und -würdigung notwendigen Verfahrensweiterungen entstanden sein mag, im Rahmen der Kostenverlegung anlässlich seiner neuen Entscheidung Rechnung. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2002 aufgehoben und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie, nach weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 12. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: