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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_323/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 8. Januar 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Misic. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm, 
 
gegen  
 
Kantonspolizei Zürich, 
Technische Ermittlungsunterstützung, 
Postfach, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Löschung von Polizeidaten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Juni 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Dem Rapport der Kantonspolizei Zürich, Station Uster, vom 12. August 2013 ist zu entnehmen, dass eine unbekannte Person am 27. Mai und am 20. Juni 2013 an der Südstrasse in Mönchaltdorf (in der Nähe der Grundschule) aus dem Auto heraus jeweils ein Kind angesprochen und erfolglos zum Nähertreten aufgefordert haben soll. Im zweiten Fall habe er zusätzlich versucht, das Kind mit Süssigkeiten anzulocken. 
Aufgrund der sowohl auf die Person wie auch auf das Fahrzeug zutreffenden Beschreibung wurde A.________ am 27. Juni 2013 angehalten und polizeilich kontrolliert. Er wies den Vorwurf, Kinder auf die beschriebene Weise angesprochen zu haben, von sich. Das von ihm mit seinem Einverständnis erstellte Foto wurde noch am gleichen Abend dem am 27. Mai 2013 angesprochenen Kind (geb. 2001) vorgehalten. Dieses war sich sicher (mit 8 bis 9 auf einer Skala von 1 bis 10), dass es sich dabei um den von ihm beschriebenen Mann handle. Die Aussage wurde allerdings durch den Umstand relativiert, dass A.________ sein Fahrzeug nachweislich erst am 30. Mai 2013 (und damit drei Tage nach dem ersten Vorfall) in Verkehr gesetzt hatte. Aufgrund des jungen Alters und des schon länger zurückliegenden Vorfalls wurde das zweite Kind (geb. 2004) nicht mehr kontaktiert. Weil die Vorermittlungen keinen konkreten Tatverdacht ergaben, wurde der Rapport vom 12. August 2013 im Archiv der Kantonspolizei abgelegt. 
 
B.   
Im Zusammenhang mit dem Geschäft Nr. 57718077 (Ansprechen von Kindern aus einem Auto) ersuchte A.________ die Kantonspolizei am 16. Januar 2014 schriftlich um Löschung sämtlicher Einträge in der POLIS-Datenbank, insbesondere der Personendatenbank gemäss § 5 lit. c POLIS-Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS vom 13. Juli 2005 (POLIS-V; LS 551.103). Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 wies die Kantonspolizei das Gesuch ab (namentlich die Löschung des Rapports vom 12. April 2013). 
 
C.   
Am 29. Januar 2015 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den Rekurs von A.________ vollumfänglich ab. Mit Urteil vom 10. Juni 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
D.   
Mit Eingabe vom 3. September 2015 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, sämtliche ihn betreffenden Einträge in der POLIS-Datenbank seien zu löschen. 
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Kantonspolizei hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hält vollumfänglich an seinen Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Materie des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die Ablehnung der beantragten Löschung besonders berührt. Er hat ein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse, weshalb seine Legitimation zu bejahen ist (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu weiteren Bemerkungen keinen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Bundesverfassungsrecht), Völkerrecht (namentlich der EMRK) und kantonalen verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a, b und c BGG).  
 
1.3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130). Inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 140 II 141 E. 8 S. 156). Rügt ein Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), genügt es nicht, wenn er behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Er hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 136 II 489 E. 2.8; 137 V 57 E. 1.3 S. 60; je mit Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer rügt beiläufig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs "aufgrund mangelnder Entscheidbegründung", ohne sich jedoch mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Weshalb das Verwaltungsgericht Art. 29 Abs. 2 BV verletzt haben soll, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. In Zusammenhang mit der von ihm erhobenen Willkürrüge hätte der Beschwerdeführer klar und detailliert ausführen müssen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies hat er jedoch nicht getan. Damit sind die Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Auf diese Verfassungsrügen ist nicht einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Die POLIS-Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung des Datenverarbeitungs- und Informationssystems POLIS der Kantonspolizei sowie der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellt sie eine formell und materiell hinreichende gesetzliche Grundlage dar (Urteil 1P.71/2006 vom 23. April 2007 E. 5.3).  
 
2.2. Das POLIS-Informationssystem dient den Polizeikräften bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Es soll zur Rationalisierung der Arbeitsabläufe, zum Informations- und Datenaustausch, zur Datenerhaltung und -speicherung sowie zu statistischen Erhebungen beitragen (§ 4 Abs. 1 POLIS-V). Entsprechend den weitgefächerten Aufgaben der Polizei dient das Informationssystem einer Reihe von Zwecken, die in § 4 Abs. 2 POLIS-V aufgezählt sind. Mit dem System werden Sachverhalte erfasst, getroffene Massnahmen festgehalten, Rapporte zuhanden der zuständigen Behörden erstattet und polizeiliches Handeln polizeiintern dokumentiert. Das System beruht auf der Einmalerfassung von personen- und geschäftsbezogenen Daten und soll im Rahmen der Zugriffsberechtigung deren Auswertung bis zu ihrer Löschung ermöglichen. Die gespeicherten Daten entsprechen dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt ihrer Erfassung und werden - vorbehältlich der Löschung - nicht nachgeführt.  
 
2.3. Das POLIS-Informationssystem ist kein Strafregister. Dies zeigt auch der Bestand der aufbewahrten Geschäftsdaten. § 18 Abs. 5 POLIS-V nennt z.B. Vermisstmeldungen, Ausweisverluste, Fundsachen oder Aufenthaltsnachforschungen. Dabei handelt es sich um Daten, die nicht oder nicht zwingend in Zusammenhang mit einer Straftat stehen (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 256 E. 5.1 S. 259 f.; Urteile 1C_51/2008 vom 30. September 2008 E. 2.1 und 1P.71/2006 vom 23. April 2007 E. 3). Die Ordnung bringt es mit sich, dass diese Daten auch dann aufrechterhalten werden, wenn etwa ein Freispruch erfolgt oder ein Strafverfahren nicht anhand genommen oder eingestellt wird (BGE 138 I 256 E. 5.3 S. 261).  
 
2.4. Der Zweck der Datenaufbewahrung besteht in der Erwartung, aus den Daten sachdienliche Angaben für weitere polizeiliche Ermittlungsarbeiten zu erlangen (BGE 138 I 256 E. 6.2 S. 263; Urteil 1C_307/ 2015 vom 26. November 2015 E. 2; Urteil des EGMR  Khelili gegen Schweiz vom 18. Oktober 2011, Nr. 16188/07, § 59 f.) : Es wird hinsichtlich eines unaufgeklärten strafrechtlich relevanten Sachverhalts mit der Möglichkeit gerechnet, über bestimmte Daten dank der Datenvernetzung des Systems auf weitere Daten zu stossen, die zusammen mit neuen Erkenntnissen die Ermittlungsarbeiten voranbringen können. Dabei wird davon ausgegangen, dass solche neuen Erkenntnisse nicht erlangt würden, wenn es den Zugriff auf die in Frage stehenden Daten nicht gäbe. Das liegt sowohl im allgemeinen Interesse an der Verfolgung von Straftaten wie auch im Interesse von Opfern und Geschädigten. Eine Nichtanhandnahme oder Einstellung, aber auch ein Freispruch schliessen es für sich allein nicht aus, dass aus dem Umfeld der registrierten Person noch allfällige nützliche Informationen erlangt werden können (BGE 138 I 256 E. 5.3 S. 261).  
 
3.  
 
3.1. Zur Durchsetzung seines Löschungsbegehrens beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 2 BV.  
 
3.2. Die POLIS-Verordnung bietet selber keine formelle Grundlage für eine vorzeitige Löschung von Daten. Ein entsprechender Anspruch lässt sich hingegen aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 2 BV ableiten (BGE 138 I 256 E. 5.4 S. 262). Art. 8 Ziff. 1 EMRK räumt einen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz ein. Dieser wird durch das (geheime) Aufbewahren von Personendaten in öffentlichen Registern beeinträchtigt (vgl. BGE 138 I 256 E. 4 S. 258; BGE 133 I 77 E. 3.2 S. 80; BGE 122 I 360 E. 5a S. 362; Urteil 1C_307/2015 vom 26. November 2015 E. 2;  Khelili, a.a.O., § 55 ff., mit Hinweisen). Desgleichen wird der Bereich von Art. 13 Abs. 2 BV, welcher vor Missbrauch persönlicher Daten schützt, betroffen. Die Betroffenheit in diesen Grundrechten sagt, für sich genommen, jedoch noch nichts über die Schwere des Grundrechtseingriffs aus, die im Zusammenhang mit der allfälligen Rechtfertigung und der Interessenabwägung zu beurteilen ist (BGE 138 I 256 E. 4 S. 258).  
 
3.3. Der vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene Art. 10 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV/ZH; LS 101) hebt hervor, dass im Kanton Zürich nicht nur die Grundrechte der Kantonsverfassung, sondern auch die Menschen- und Grundrechte gemäss der Bundesverfassung und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen gewährleistet sind. Dieser Bestimmung kommt gegenüber Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 2 BV offensichtlich keine weitergehende Bedeutung zu.  
 
3.4. Eingriffe in die Garantie der informationellen Selbstbestimmung sind unter den allgemeinen Voraussetzungen für Grundrechtseinschränkungen zulässig (Art. 36 BV) : Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein; zudem darf der Kerngehalt des Grundrechts nicht angetastet werden.  
 
3.5. Für die Beurteilung der Frage, ob eine vorzeitige Löschung der Daten verfassungsrechtlich geboten erscheint, ist auf die Gesamtheit der konkreten Umstände abzustellen. Dabei kommt es darauf an, ob die fraglichen Personendaten für sich genommen der polizeilichen Arbeit bei der Verfolgung oder Aufklärung von Delikten in nachvollziehbarer Weise noch nützlich sein können und die weitere Aufbewahrung im öffentlichen Interesse ist. Bejahendenfalls ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Mit in die Abwägung einzubeziehen sind namentlich die Schwere des Eingriffs in Grundrechtspositionen anhand der konkreten Einträge, die Interessen von Geschädigten und Dritten an der Aufklärung von noch immer unbekannten Sachverhalten, der Kreis der zum System Zugangsberechtigten sowie die Interessen an der polizeilichen Aufgabenerfüllung (BGE 138 I 256 E. 5.5 S. 262;  Khelili, a.a.O., § 63 ff.).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bringt hauptsächlich vor, die Vorinstanz habe eine unzureichende Güterabwägung zwischen den tangierten öffentlichen und privaten Interessen vorgenommen. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. Nicht weiter einzugehen ist hingegen auf die Rüge, an der Aufbewahrung der Daten fehle es an einem öffentlichen Interesse, weil das Ansprechen von Kindern grundsätzlich keine Straftat darstelle. Wie bereits ausgeführt, enthält das POLIS-Informationssystem auch Daten, die nicht oder nicht zwingend in Zusammenhang mit einer Straftat stehen müssen (E. 2.3 hiervor).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Der POLIS-Eintrag, dessen vorzeitige Löschung der Beschwerdeführer begehrt, beschränkt sich auf den Polizeirapport vom 12. August 2013 sowie auf den dazugehörigen Fotobogen. Im System gespeichert sind zudem Angaben über die persönlichen Verhältnisse (z.B. Adresse oder Autokennzeichen) und über die vorgenommenen Einvernahmen sowie weiteren Ermittlungshandlungen. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer - zumindest in Bezug auf den Vorfall vom 27. Mai 2013 - als möglicher Täter kaum mehr in Frage komme, weil er sein Fahrzeug erst am 30. Mai 2013 in Verkehr gesetzt habe. Deshalb sei auch kein Strafverfahren eingeleitet und der Rapport direkt und ohne weitere Veranlassungen archiviert worden. Insofern wird der Beschwerdeführer durch den Bericht deutlich entlastet. Es ist deshalb von keinem schweren Eingriff in seine von Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten Grundrechtspositionen auszugehen (BGE 138 I 256 E. 6.1 S. 263).  
 
4.2.2. Gegen den Beschwerdeführer ist kein Strafverfahren eingeleitet worden. Er hat somit ein Interesse, durch die Löschung der entsprechenden Daten endgültig nicht mehr mit den beschriebenen Vorfällen in Verbindung gebracht zu werden. Gleichwohl kann das öffentliche Interesse am Bestehenbleiben der fraglichen Daten nicht verneint werden. Der Beschwerdeführer ist nicht aufgrund einer offensichtlichen Verwechslung in die Ermittlungen einbezogen worden, sondern wegen der auf ihn und sein Fahrzeug passenden Beschreibung durch einen Zeugen. Die beiden Vorfälle vom 27. Mai und am 20. Juni 2013 sind weiterhin ungeklärt. Zwar fanden Indizien, die den Beschwerdeführer stark entlasten, Eingang in den Bericht. Dies vermag ihn als möglichen Täter jedoch nicht gänzlich und zweifelsfrei auszuschliessen, zumal ihn ein damals 12-jähriges Kind auf dem Fotobogen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit identifizieren konnte. Es ist daher bedeutsam, Einzelheiten aus dem Umfeld des Vorfalls gespeichert zu erhalten, um allfällige neue Erkenntnisse rasch in ein Gesamtbild einordnen zu können. Da somit nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass sich aus den in Frage stehenden Informationen sachdienliche Angaben für weitere, gleich oder ähnlich gelagerte polizeiliche Ermittlungsarbeiten ergeben können (namentlich auch Informationen, wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, die den Beschwerdeführer vollumfänglich entlasten könnten), ist ein öffentliches Interesse an der Aufbewahrung der Daten gegeben (BGE 138 I 256 E. 6.2 S. 263;  Khelili, a.a.O., § 59 f.; Urteil 1C_307/2015 vom 26. November 2015 E. 2).  
 
4.2.3. Die automatische Löschung der Daten erfolgt nach fünf Jahren seit dem Datum des Ereignisses (§ 18 Abs. 5 lit. p POLIS-V). Damit erweist sich die verbleibende Dauer von rund 2,5 Jahren bis zur Löschung in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig (BGE 138 I 256 E. 6.3 S. 264).  
 
4.2.4. Nach § 10 POLIS-V können die bearbeiteten Daten auf Anfrage einem genau definierten Kreis von Behörden bekannt gegeben werden. Dabei handelt es sich um Behörden, die über einen gesetzlichen Anspruch auf Amts- und Rechtshilfe verfügen. Die hier streitbetroffenen Daten sind somit nur einem fachkundigen und begrenzten Personenkreis zugänglich (§ 15 Abs. 2 und 3 POLIS-V). Damit erweist sich der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht auch unter dem Aspekt der konkret Zugangsberechtigten als verhältnismässig.  
 
4.2.5. Kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich aus den in Frage stehenden Daten sachdienliche Angaben für weitere polizeiliche Ermittlungsarbeiten ergeben können, überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufklärung des Überfalls das private Interesse des Beschwerdeführers an der Löschung der Daten (BGE 138 I 256 E. 6.3 S. 264). Unter Berücksichtigung, dass es sich dabei um keinen schweren Grundrechtseingriff handelt, erscheint das Weiterbestehen der Daten nach Massgabe der POLIS-Verordnung als verhältnismässig. Die Rüge der Verletzung von Art. 13 Abs. 2 BV und von Art. 8 Ziff. 1 EMRK erweist sich als unbegründet.  
 
5.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das Gerichtsverfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Misic