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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_901/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Januar 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Ursprung, Frésard, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claude Schnüriger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrenten; Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. September 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Für die bleibenden Folgen eines am 25. April 2010 erlittenen Unfalles sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1957 geborenen A.________ mit Verfügung vom 19. Juli 2013 und Einspracheentscheid vom 20. Februar 2014 ab 1. Juli 2013 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 36 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 25 % zu. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 22. September 2014 (dem Versicherten am 12. November 2014 eröffnet) ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Anpassung des Einsprache- und Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von mindestens 40 % zuzusprechen. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
D.   
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 an das kantonale Gericht verlangte A.________ die Revision des vorinstanzlichen Entscheides. Der Instruktionsrichter setzte daraufhin das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 16. März 2015 bis zum kantonalen Entscheid über dieses Revisionsgesuch aus. Das kantonale Gericht wies das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 3. September 2015 ab; eine von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_737/2015 vom 8. Januar 2016 ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 8C_737/2015 vom 8. Januar 2016 eine Beschwerde des Versicherten gegen die Abweisung des von ihm vor kantonalem Gericht gestellten Revisionsgesuchs abgewiesen hat, kann das vorliegende Verfahren nunmehr fortgesetzt werden. 
 
2.   
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).  
 
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.3. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind Noven im letztinstanzlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (vgl. zur Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.). Die Voraussetzungen, unter denen die vom Versicherten neu eingereichte Berichte des Dr. med. B.________ vom 27. März 2013 und des Dr. med. C.________ vom 24. Oktober 2014 ausnahmsweise zulässig wären, sind vorliegend nicht erfüllt, so dass diese unbeachtet bleiben müssen.  
 
2.4. Entgegen den Ausführungen des Versicherten hat die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, als es den Bericht des Dr. med. C.________, der erst nach der Entscheidfällung erstellt und dem Gericht eingereicht wurde, nicht berücksichtigt hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem Versicherten der Entscheid erst in einem späteren Zeitpunkt eröffnet wurde (vgl. auch Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1).  
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf höhere als die zugesprochenen Leistungen der Unfallversicherung hat. 
 
4.  
 
4.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).  
 
4.2. Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.  
 
5.   
 
5.1. Vorinstanz und Verwaltung gingen gestützt auf die Stellungnahme des SUVA-Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 3. Mai 2013 von einem Integritätsschaden von 25% aus. Auf die Berichte verwaltungsinterner medizinischer Fachpersonen kann dann abgestellt werden, wenn auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471). Was der Versicherte gegen die kreisärztliche Einschätzung vorbringt, vermag auch keine geringen Zweifel an deren Schlüssigkeit zu begründen. Entgegen seinen Ausführungen enthält der Bericht des Dr. med. E.________, Basel, vom 29. April 2014 keine Schätzung des Integritätsschadens, so dass dieser Bericht im Vorneherein ungeeignet ist, die Stellungnahme des Kreisarztes in diesem Punkt in Zweifel zu ziehen. Soweit die Beschwerde die Integritätsentschädigung betrifft, ist diese daher ohne weiteres abzuweisen.  
 
5.2. Der Bemessung des Invaliditätsgrades legten Vorinstanz und Verwaltung ebenfalls einen Bericht des SUVA-Kreisarztes zu Grunde. Dieser war zum Schluss gekommen, eine leidensangepasste Tätigkeit sei dem Versicherten während ca. 35 Stunden pro Woche zumutbar. Die Vorbringen des Versicherten vermögen auch in diesem Punkt keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Stellungnahme zu begründen. Zwar trifft es zu, dass Dr. med. E.________ am 29. April 2014 von einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit berichtete; allerdings ist dieser Bericht zu Handen der IV-Stelle verfasst und unterscheidet nicht zwischen unfallkausalen und unfallfremden Beschwerden. Dieser Arzt betont denn auch, dass eine Bemessung des Invaliditätsgrades keinesfalls nur den (einzig unfallkausalen) Schaden im rechten Bein berücksichtigen darf. Für die Bemessung der Invalidenrente nach UVG durfte die Vorinstanz daher ohne weiteres von der Stellungnahme des Kreisarztes ausgehen. Der Einkommensvergleich wird vom Versicherten zu Recht nicht beanstandet. Die Beschwerde ist somit auch bezüglich der Invalidenrente abzuweisen.  
 
6.   
Dem Ausgang de.s Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Januar 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold