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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_108/2014 {T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. September 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch das Sozialamt Kriens, Luzernerstrasse 15, 6010 Kriens, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern,  
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons- 
gerichts Luzern vom 7. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1980 geborene A.________ bezog ab 1. September 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 24. November 2009 hob die Verwaltung diese Rente auf, da sich der Gesundheitszustand soweit verbessert habe, dass der Invaliditätsgrad nur noch 23 % betrage. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 22. Dezember 2010 ab. 
 
Am 5. April 2011 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Mit Verfügung vom 13. März 2012 wies die IV-Stelle Luzern dieses Leistungsbegehren ab. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern nach Einholen des psychiatrischen Gerichtgutachtens des Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 24. Juli 2013 mit Entscheid vom 7. Dezember 2013 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung der Verfügung vom 13. März 2012 und des kantonalen Gerichtsentscheides vom 7. Dezember 2013 ab 1. Januar 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.   
 
2.1. Invalidität nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.  
 
2.2. Eine durch geringe Intelligenz verursachte Erwerbsunfähigkeit gilt in der Regel nur dann als gesundheitlich verursacht, wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, mithin der Intelligenzquotient (IQ) weniger als 70 beträgt. Nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG gilt demgegenüber in der Regel eine Intelligenz im unteren Normalbereich (IQ 70 bis 84 - vgl. Urteil 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.3.1 und ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl. 2010 S. 33).  
 
3.  
 
3.1. In ihrer Beschwerdebegründung rügt die Versicherte einzig, dass gestützt auf das psychiatrische Gerichtsgutachten die Vorinstanz ihren Entscheid vom 22. Dezember 2010 mit welchem die laufende Rente aufgehoben wurde, in prozessuale Revision (vgl. Art. 61 lit. i ATSG) hätte ziehen müssen. Nicht mehr bestritten ist, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit November 2009 ausgewiesen ist und somit kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt. Da die rentenaufhebende Verfügung vom 24. November 2009 Gegenstand einer materiellen gerichtlichen Überprüfung war, ist zu Recht unbestritten, dass nicht in Anwendung von Art. 53 ATSG auf diese zurückgekommen werden kann (vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 148 f. mit weiteren Hinweisen) und somit insbesondere keine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG möglich ist.  
 
3.2. Ein Revisionsgrund nach Art. 61 lit. i ATSG liegt nicht bereits dann vor, wenn in einem neuen Gutachten die bekannten Sachverhaltselemente abweichend gewürdigt werden; dafür bräuchte es vielmehr neue Sachverhaltselemente, aus denen hervorgeht, dass der ursprüngliche Entscheid objektiv betrachtet fehlerbehaftet war. Insbesondere ist eine Revision nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn der Experte aus den im Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheides bekannten Fakten andere Schlüsse als das Gericht zieht (vgl. Urteil I 642/04 vom 6. Dezember 2004 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz durfte willkürfrei davon ausgehen, das Gutachten des Dr. med. C.________ enthalte keine wesentlichen neuen Elemente, sondern würdige einzig die bereits beim ursprünglichen Entscheid bekannten Tatsachen neu. Der Beweiswert des Gutachtens des Dr. med. C.________ wird - bezüglich der Frage nach der Erwerbsfähigkeit der Versicherten - im Übrigen auch dadurch gemindert, dass der Experte sich nicht klar äussert, ob die Intelligenz der Versicherten im unteren Normalbereich liegt oder sie im medizinischen Sinne vermindert ist; diesem Umstand kommt indessen bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der betroffenen versicherten Person rechtsprechungsgemäss entscheidende Bedeutung zu (vgl. E. 2.2 hievor). Demnach erfüllt das Gutachten des Dr. med. C.________ die Voraussetzungen für einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG nicht.  
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung - im Sinne der Kostenbefreiung - kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Sie hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. September 2014 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold