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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_652/2022  
 
 
Urteil vom 1. Mai 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Keskin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Peter Stein, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
1. B.________, handelnd durch seine Beiständin C.________ Kindes- und Erwachsenenschutzdienst, Region Lenzburg, und diese vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, 
2. D.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Dübendorfer, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung, Rückzug der Einsprache; Willkür, Grundsatz von Treu und Glauben etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 31. März 2022 (SBK.2022.47 / va). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erliess am 11. Mai 2021 einen Strafbefehl gegen A.________ wegen mehrfacher Verleumdung und mehrfacher Verletzung des Berufsgeheimnisses. Sie bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 570.--, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 6'800.--. A.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. 
 
B.  
 
B.a. Nachdem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Akten dem Bezirksgericht Aarau zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen hatte, beantragte A.________ am 6. August 2021, unter Hinweis auf seine eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit aufgrund einer gravierenden Erkrankung und der Folgen deren Behandlung, die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss seiner Behandlung. Diesen Antrag wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau mit Verfügung vom 2. September 2021 ab, da A.________ aufgrund der Weiterführung seiner Arbeitstätigkeit verhandlungsfähig sei.  
 
B.b. Am 13. September 2021 wies A.________ das Bezirksgericht Aarau darauf hin, dass er aufgrund seiner Erkrankung über kein funktionierendes Immunsystem verfüge, weshalb er bei einer Verhandlung in einem separaten Raum unterzubringen und die Befragung per Übertragung durchzuführen sei.  
 
B.c. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau lud A.________ am 21. Oktober 2021 zur Hauptverhandlung vom 17. Januar 2022 um 14.00 Uhr vor.  
 
B.d. Mit Verfügung vom 10. Januar 2022 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Verschiebungsgesuch von A.________ vom 4. Januar 2022 im Zusammenhang mit dem Wechsel seiner Verteidigung und deren Einarbeitungszeit ab. Am 13. Januar 2022 teilte die (neue) Verteidigung mit, dass sie ihr Mandat niederlege. Weiter stellte sie für A.________ unter Beigabe eines ärztlichen Attests vom 12. Januar 2022 erneut ein Gesuch um Verschiebung der Verhandlung. Dieser habe trotz Impfung aufgrund seiner Erkrankung keine Antikörper gegen SARS-CoV-2 aufbauen können, weshalb für ihn die Durchführung der Hauptverhandlung angesichts der aktuellen Welle von SARS-CoV-2 der Variante "Omikron" lebensgefährlich sei. Mit Verfügung vom selben Tag wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Verschiebungsgesuch ab und wies darauf hin, dass sich A.________ während der Verhandlung in einem separaten, desinfizierten Raum aufhalten und via technischer Hilfsmittel an der Verhandlung teilnehmen könne.  
 
B.e. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau stellte am 17. Januar 2022 fest, dass A.________ der Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb, und schrieb das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt ab.  
 
B.f. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 31. März 2022 ab.  
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 31. März 2022 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Einsprache nicht als zurückgezogen gelte. Das Bezirksgericht Aarau sei anzuweisen, die Hauptverhandlung im Verfahren gegen ihn neu anzusetzen und durchzuführen. Schliesslich ersucht er darum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 wies die Präsidentin der Strafrechtlichen Abteilung das Begehren um aufschiebende Wirkung ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer ersucht um Feststellung, dass die Einsprache nicht als zurückgezogen gelte (Beschwerde S. 2). Feststellungsbegehren sind nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Sie sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär, bedürfen eines spezifischen Feststellungsinteresses und können nicht abstrakte, theoretische Rechtsfragen zum Gegenstand haben (vgl. BGE 141 II 113 E. 1.7; 137 II 199 E. 6.5; 136 III 102 E. 3.1; Urteil 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 1). Das Feststellungsinteresse ist von der beschwerdeführenden Partei zu begründen und nachzuweisen (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 6B_855/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob sich der Beschwerdeführer zu diesem Interesse äussert, beantragt er doch ferner, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die erste Instanz sei anzuweisen, die Hauptverhandlung im Verfahren gegen ihn neu anzusetzen und durchzuführen. Auch aus der Begründung der Beschwerde, die zur Auslegung der Begehren beizuziehen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; Urteil 6B_1397/2022 vom 8. Februar 2023 E. 1 mit Hinweisen), ergibt sich, dass er die materielle Behandlung seiner Einsprache erreichen möchte. Die Beschwerde ist entsprechend entgegenzunehmen.  
 
1.2. Anfechtungsobjekt bildet einzig der angefochtene Entscheid vom 31. März 2022 (Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen und weitere Vorbringen kann daher von vornherein nicht eingetreten werden (Urteil 6B_210/2023 vom 22. März 2023 E. 3). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die erste Instanz hätte in ihrer Verfügung vom 13. Januar 2022, mit welcher sie das Verschiebungsgesuch abgewiesen habe, nochmals auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO hinweisen müssen (Beschwerde S. 13 f.), ist darauf nicht einzutreten.  
 
1.3. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Dem diesbezüglichen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2) ist damit Genüge getan.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anwendung der Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, des Anspruchs auf Zugang zu einem Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie des Verbots des überspitzen Formalismus nach Art. 29 BV. Er beruft sich ferner auf die Rechtsweggarantie und stützt sich dabei auf Art. 29a BV sowie Art. 30 BV. Ausserdem moniert er in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 9 BV durch willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Schliesslich sieht er die folgenden, in Art. 3 StPO verankerten Gehalte verletzt: der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der Rechtsverweigerung durch überspitzten Formalismus, das Rechtsmissbrauchsverbot sowie das rechtliche Gehör.  
 
2.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2022 trotz der mit der Verfügung vom 13. Januar 2022 bekräftigten Erscheinungspflicht und ohne Reaktion hierauf nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei. Sein Nichterscheinen sei als unentschuldigt zu bezeichnen. Die festgelegten Schutzmassnahmen hätten dem Ersuchen des Beschwerdeführers vom 13. September 2021 entsprochen, wonach er bei der Verhandlung angesichts seines fehlenden Immunsystems in einem separaten Raum unterzubringen und die Befragung per Übertragung durchzuführen sei. Damit werde angemessen der im ärztlichen Attest vom 12. Januar 2022 geschilderten Lebensgefahr bei Aufenthalt in einem engen, nicht durchlüfteten Saal mit vielen Leuten begegnet. Dass der Beschwerdeführer trotz dieser den ärztlichen Vorgaben Rechnung tragenden Massnahmen nicht zur Hauptverhandlung erschienen sei, ohne etwa zuvor seine Ängste betreffend Aerosole kundzutun und sich beispielsweise über die konkreten Lüftungsmöglichkeiten zu erkundigen, könne nach Treu und Glauben nicht anders als ein Verzicht auf den weiteren Fortgang des Verfahrens gewertet werden (angefochtener Entscheid S. 8 f. E. 3.2.3).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft schriftlich Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Hat die Verfahrensleitung die beschuldigte Person zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, gilt die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO nach der Rechtsprechung auch, wenn die beschuldigte Person der Hauptverhandlung fernblieb und lediglich deren Verteidigung zur Verhandlung erschien (vgl. Urteile 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1; 6B_1298/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1).  
 
2.3.2. Der Strafbefehl ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nur vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit Einsprache vom Recht auf gerichtliche Überprüfung Gebrauch machen will. Angesichts dieser fundamentalen Bedeutung der Einsprache darf ein konkludenter Rückzug gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet (BGE 146 IV 30 E. 1.1.1, 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; Urteile 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_363/2022 vom 26. September 2022 E. 2.1; 6B_600/2022 vom 17. August 2022 E. 1.3; je mit Hinweisen). Zu verlangen ist daher, dass der Betroffene hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wird (Art. 201 Abs. 2 lit. f StPO; BGE 140 IV 86 E. 2.6; Urteile 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019; 6B_1143/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3.3. Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde nach Art. 205 Abs. 2 StPO unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Abwesenheit nicht nur im Falle höherer Gewalt, d.h. bei objektiver Unmöglichkeit zu erscheinen, gültig entschuldigt, sondern auch im Falle subjektiver Unmöglichkeit aufgrund der persönlichen Umstände oder eines Irrtums (BGE 127 I 213 E. 3a; Urteile 6B_600/2022 vom 17. August 2022 E. 1.3; 6B_667/2021 vom 4. Juli 2022 E 2.1; je mit Hinweis). Gemäss Art. 205 Abs. 3 StPO kann eine Vorladung aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist.  
 
2.3.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
2.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Kenntnis über die Säumnisfolgen gehabt, erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.  
 
2.4.1. Die Vorinstanz stellt fest, dass in den Akten ein Nachweis der Zustellung der Vorladung an den Beschwerdeführer fehle, aber dieser nicht bestreite, dass ihm am 23. Oktober 2021 die Vorladung zur Hauptverhandlung zugestellt worden sei (angefochtener Entscheid S. 8 E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer erhebt in diesem Zusammenhang keine Willkürrüge und stellt vorliegend auch nicht in Abrede, dass ihm die fragliche Vorladung zuging. Vielmehr räumt er ein, ihm sei der Verhandlungstermin bekannt gewesen. Sein Einwand, er sei nicht hinreichend über die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens belehrt worden, da er sich nicht erinnern könne, dass ihm die Säumnisfolgen mitgeteilt worden seien, erweist sich als unbegründet. Dass sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht an einen solchen Hinweis nicht zu erinnern vermag, ändert nichts daran, dass ihm die Vorladung zur Hauptverhandlung am 23. Oktober 2021 zuging. Darüber hinaus macht er keine sprachlichen oder kognitiven Einschränkungen geltend, die eine Kenntnisnahme hätten verhindern können (vgl. Urteil 6B_397/2015 vom 26. November 2015 E. 1.5). Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die Säumnisfolgen gekannt.  
 
2.4.2. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die der Vorladung vom 21. Oktober 2021 beigelegte Auswahl verschiedener Bestimmungen sei als formularmässig und daher als ungenügende und unverständliche Belehrung zu qualifizieren, legt er nicht dar, inwiefern diese Hinweise für ihn unverständlich gewesen seien. Ohnehin erweist sich dessen Einwand als unbegründet. Nach den Feststellungen der Vorinstanz erwähnt die Vorladung ausdrücklich die Erscheinungspflicht (Art. 205 Abs. 1 StPO), die Pflicht, eine Verhinderung schriftlich begründet und soweit möglich belegt mitzuteilen (Art. 205 Abs. 2 StPO), sowie die Säumnisfolgen nach Art. 356 Abs. 4 StPO (angefochtener Entscheid S. 8 E. 3.2.2). Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Bei ihm handelt es sich zwar um einen Laien. Er war jedoch im Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung anwaltlich vertreten. Demnach hätte er sich bei allfälligen Verständnisproblemen an seine Verteidigung wenden und sich dahingehend beraten lassen können. Dementsprechend kann er aus der von ihm zitierten Rechtsprechung (Urteil 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.2) nichts für sich ableiten, bezieht sich diese doch spezifisch auf das bei Laien zu beachtende Mindestmass für eine in Vorladungen enthaltene Belehrung.  
 
2.5. Bezüglich der Rüge des Beschwerdeführers, er sei der Hauptverhandlung vor der ersten Instanz nicht unentschuldigt ferngeblieben, ist Folgendes festzuhalten:  
 
2.5.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass er nicht an der Hauptverhandlung habe teilnehmen können, weil er an Leukämie leide, nur noch über ein sehr eingeschränktes Abwehrsystem verfüge, auf Infektionen anfällig sei und diese für ihn eine akute Lebensgefahr bedeuten könnten. Seine Krebserkrankung habe sich in der Folge verschlimmert, weshalb er am 13. Januar 2022 ein weiteres Verschiebungsgesuch habe stellen müssen. Diesem habe er ein Zeugnis seines Hausarztes vom Vortag beigelegt. Darin habe sein Hausarzt festgehalten, seine absolute Isolation bis zur Besserung der Immunlage sei erforderlich. Sein Hausarzt bescheinige ferner, dass seine Teilnahme an der Hauptverhandlung mangels Bildung von Antikörpern gegen SARS-CoV-2 lebensgefährdend und daher unverantwortlich sei. Die Frage einer lebensgefährlichen Exposition im Falle seiner Teilnahme an der Hauptverhandlung erfordere medizinisches Fachwissen. Indem die Vorinstanz seine Beschwerde gegen die Annahme der Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO abweise, obwohl die erste Instanz seine Verhandlungsfähigkeit nicht von einem Amtsarzt habe prüfen lassen und nicht auf sein ärztliches Attest eingegangen sei, verletze sie Bundes- und Verfassungsrecht. In diesem Zusammenhang verkennt der Beschwerdeführer, dass ein ärztliches Attest gerade dazu dient, ein Gericht in die Lage zu versetzen, medizinische Sachverhalte zu erfassen, zumal er sich nicht dazu äussert, inwiefern das von seinem Hausarzt kurz vor der Hauptverhandlung verfasste und von ihm vorgelegte Attest nicht richterlich hätte gewürdigt werden können und deshalb für die Einordnung der hausärztlichen Angaben zu seinem Gesundheitszustand zusätzlich der Beizug eines amtlichen Experten erforderlich gewesen wäre. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich daher als nicht stichhaltig.  
 
2.5.2. Dem Beschwerdeführer kann ebenfalls nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Vorinstanz stelle willkürlich fest, dass die von der ersten Instanz angeordneten Schutzmassnahmen den ärztlichen Vorgaben entsprochen hätten. Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Sistierungsgesuch vom 6. August 2021 ein ärztliches Zeugnis ein, das ihm ein eingeschränktes Abwehrsystem und eine Anfälligkeit auf Infektionen attestierte. Nachdem die erste Instanz sein Sistierungsgesuch abgewiesen hatte, schlug der Beschwerdeführer dieser selbst mit Hinweis auf seinen gesundheitlichen Zustand vor, während der Verhandlung in einem separaten Raum untergebracht zu werden und die Befragung per Übertragung durchzuführen. Die von der ersten Instanz vorgesehenen Massnahmen entsprachen diesem Antrag. Zwar bescheinigte der Hausarzt des Beschwerdeführers mit Attest vom 12. Januar 2022, dass für diesen aufgrund seines krankheitsbedingten Immundefizits bis zur Besserung der Immunlage eine absolute Isolation notwendig sei. Eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes attestierte ihm sein Hausarzt jedoch nicht. Auch bezog sich der Befund seines Hausarztes auf seine allfällige "Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung in einem engen Saal mit vielen Leuten ohne entsprechende Lüftungstechnik". Eine solche Teilnahme des Beschwerdeführers war aufgrund der von der ersten Instanz vorgesehenen Massnahmen gerade nicht vorgesehen, zumal im vom Beschwerdeführer vorgelegten Attest nicht ausgeführt wird, was sich mit dem verstärkten Aufkommen der Variante "Omikron" des SARS-CoV-2 für den Beschwerdeführer spezifisch geändert hat, handelt es sich doch bei der Gefahr, sich über Aerosole in der Luft mit dem SARS-CoV-2 zu infizieren, bekanntermassen um eine allgemeine Ansteckungsform, welche sämtlichen Varianten des SARS-CoV-2 gemein ist (https://www.bag.admin.ch/bag/de/home.html unter Krankheiten/Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien/Aktuelle Ausbrüche und Epidemien/Coronavirus/Krankheit, Symptome, Behandlung/Übertragung des Coronavirus [besucht am 27. März 2023]). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgeht, die von der ersten Instanz festgelegten Schutzmassnahmen würden den ärztlichen Vorgaben entsprechen.  
 
2.5.3. Kein hinreichender Grund für das Fernbleiben des Beschwerdeführers stellt auch sein kurz vor der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2022 eingereichtes Verschiebungsgesuch vom 13. Januar 2022 dar, durfte er doch allein wegen dieser Eingabe nicht annehmen, er sei entschuldigt und dürfe daher der Hauptverhandlung fernbleiben, zumal der Widerruf einer Vorladung gemäss Art. 205 Abs. 3 Satz 2 StPO erst dann wirksam wird, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt worden ist. Insbesondere wenn entsprechend den Vorbringen des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, dass ihm die Abweisung seines Verschiebungsgesuchs vom 13. Januar 2022 bis dahin nicht zugegangen, sondern vielmehr der nicht mehr mandatierten Verteidigung zugestellt worden ist, ist es gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht nachvollziehbar, weshalb er sich im Vorfeld bspw. über das Telefon nicht vergewissert hat, ob die auf den Nachmittag angesetzte Hauptverhandlung stattfinden werde oder nicht. Stattdessen liess er sich bis zur Hauptverhandlung nicht mehr vernehmen. Dementsprechend kann er aus der Zustellung des Abweisungsentscheids an seine nicht mehr mandatierte Verteidigung auch nichts für sich ableiten.  
Demnach ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz darauf schliesst, dass das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt nahelegt, er habe auf den weiteren Fortgang des Verfahrens verzichtet. Infolgedessen erübrigt es sich auch, auf die von ihm aufgeworfene Frage einzugehen, er habe durch sein Fernbleiben berechtigte Interessen wahrgenommen. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dementsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Mai 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Keskin