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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4D_4/2019  
 
 
Urteil vom 8. Januar 2019  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Dünner, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Thurgau vom 9. November 2018 (ZBS.2018.26). 
 
 
In Erwägung,  
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Münchwilen den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 anwies, den 4.5-Zimmer Dach-Maisonette-Hausteil an der Strasse X.________ in U.________ bis spätestens fünf Tage nach Rechtskraft des Entscheids zu räumen, unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung und der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Nichtbeachtungsfall; 
dass das Obergericht des Kantons Thurgau diesen Entscheid auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung hin am 9. November 2018 bestätigte; 
dass es dazu im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer bestreite nicht explizit, dass nach wie vor Mietzinse offen seien und dass die ausserordentliche Mietvertragskündigung per 30. September 2018 gesetzeskonform erfolgt sei, und an der im erstinstanzlichen Entscheid dargelegten klaren Rechtslage ändere sich demnach auch mit der Berufung nichts; das Mietverhältnis sei aufgelöst und das Mietobjekt zurückzugeben; ob gegen den Beschwerdegegner Anzeigen vorlägen, sei nicht relevant; 
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 4. Januar 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz damit inwiefern verletzt haben soll, indem er bloss vorbringt, die Begründung der Vorinstanz sei "falsch", weil die Anzeige gegen den Beschwerdegegner nicht beachtet worden sei; 
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Januar 2019 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer