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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_192/2020  
 
 
Urteil vom 11. Mai 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsfähigkeit; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 3. Februar 2020 (5V 19 179). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.a. Der 1977 geborene A.________ meldete sich am 28. April 2008 wegen Beschwerden an der Lendenwirbelsäule (LWS; zwei Operationen) zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Luzern klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Unter anderem holte sie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) ein und liess die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS), Stiftung B.________, beurteilen (Bericht vom 11. Dezember 2009). Am 11. Oktober 2010 unterzog sich der Versicherte einem dritten chirurgischen Eingriff am Rücken.  
Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) holte die Verwaltung das auf neurochirurgischen, innermedizinischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhende Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Bern, ZVMB GmbH (im Folgenden: MEDAS), vom 26. April 2013 ein. Demnach litt der Explorand mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen an chronisch wiederkehrenden Lumbalgien und lumboradikulären Schmerzen bei leichter Reizsymptomatik auf Höhe des Lendenwirbelkörpers S1 rechtsbetont und bei degenerativen Veränderungen der LWS sowie Bandscheibenvorfall im Segment L5/S1. Daher sei er im zuletzt ausgeübten Beruf als Druck-/Servicetechniker nur noch zu 80 % arbeitsfähig gewesen. Körperlich leicht und gelegentlich mittelschwer belastende Tätigkeiten könnten im Wechselrythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen qualitativ und quantitativ uneingeschränkt erbracht werden. Dabei seien Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse sowie Verrichtungen bei Nässe, Kälte, Zugluft und an vibrierenden Geräten zu vermeiden. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades (10 %) einen Anspruch auf Invalidenrente (Verfügung vom 28. Januar 2014). Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 22. April 2015 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie nach weiteren Abklärungen gemäss den Erwägungen neu verfüge. 
 
A.b. In Nachachtung dieses Entscheids veranlasste die Verwaltung eine erneute medizinische Begutachtung. Gemäss der auf psychiatrischen, neurologischen, allgemein-innermedizinischen und neurochirurgischen Untersuchungen beruhenden Expertise der MEDAS vom 3. Februar 2017 ergab sich bei chronischem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit Status nach mehrfachen Operationen im Bereich der LWS eine verminderte Belastbarkeit des Rückens, ohne dass radikuläre Beschwerdeanteile bestanden. Eine körperlich leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeit, die in Wechselhaltung und die möglichst ohne Exposition von Kälte sowie Nässe verrichtet werden könne und die keine längeren Zwangshaltungen insbesondere in gebückter oder hockender Stellung erfordere, sei dem Exploranden vollumfänglich möglich. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Juli 2018 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente zu (Verfügung vom 25. April 2019).  
 
B.   
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern teilweise gut und sprach dem Versicherten in Abänderung der Verfügung vom 25. April 2019 ab 1. Oktober 2010 eine ganze, ab 1. Februar bis 31. Mai 2011 eine halbe, ab 1. Juli bis 31. Oktober 2017 wiederum eine ganze und ab 1. November 2017 eine Viertelsrente zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Eventuell sei ihm ab dem 1. August 2008 bis 30. September 2010 eine Dreiviertels-, ab dem 1. Oktober 2010 bis 31. Januar 2011 eine ganze, ab dem 1. Februar 2011 bis 30. Juni 2017 wiederum eine Dreiviertels-, ab dem 1. Juli bis 31. Oktober 2017 erneut eine ganze und ab dem 1. November 2017 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer ab 1. August 2008 bis zum Erlass des für die Beurteilung massgeblichen Zeitpunkts der Verfügung vom 25. April 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente hatte. Das kantonale Gericht hat die dabei zu beachtenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Zu wiederholen ist, dass bei der rückwirkenden Festsetzung einer Invalidenrente den bereits in diesem Zeitpunkt eingetretenen Tatsachenänderungen, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Anspruchs führen können, Rechnung zu tragen ist. Auch diese rückwirkende (abgestufte und/oder befristete) Rentenzusprechung unterliegt nach der Rechtsprechung dem Revisionsrecht gemäss Art. 17 ATSG (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d und E. 3 S. 417 ff.).  
 
2.3. Richtig sind zudem die Erwägungen des kantonalen Gerichts zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten. Zu verdeutlichen ist hiezu, dass einer neuen ärztlichen Einschätzung, die sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern im Vergleich zur früheren Beurteilung eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten ist, für die Belange der Rentenrevision kein genügender Beweiswert zukommt (Urteil 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1; Bestätigung von SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 sowie des Urteils 9C_710/2014 vom 26. März 2015).  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat erkannt, dass rückblickend betrachtet sich der Gesundheitsschaden im zeitlichen Verlauf rentenrelevant verändert habe und daher grundsätzlich die Rechtsgrundlagen, die bei einer Rentenrevision zu beachten seien, zur Anwendung gelangten. Nachdem der Versicherte seit dem 28. August 2007 in der angestammten Tätigkeit zunächst vollständig und später zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei, sei das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) am 27. August 2008 erfüllt gewesen. Somit sei ein allfälliger Rentenanspruch am 1. August 2008 entstanden (Art. 29 Abs. 3 IVG).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Weiter hat das kantonale Gericht erwogen, die Sachverständigen der MEDAS (Gutachten vom 3. Februar 2017) widersprächen sich selbst, wenn sie von einer verminderten Belastbarkeit des Rückens ausgingen, den Versicherten aber dennoch in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Druck-/Servicetechniker für vollständig arbeitsfähig hielten. Sie nähmen im Gegensatz zu ihrer Expertise vom 26. April 2013 in keiner Weise Bezug auf das spezifische Anforderungsprofil im angestammten Beruf. Gemäss letztgenanntem Gutachten habe der Versicherte zuweilen Lasten bis zu 80 kg heben müssen, was sich selbstredend nicht mit der verminderten Belastbarkeit des Rückens vereinbaren lasse. Zum anderen erschliesse sich aus dem Gutachten vom 3. Februar 2017 nicht, weshalb die Sachverständigen abweichend von ihrer Expertise vom 26. April 2013, wonach der Explorand im zuletzt ausgeübten Beruf im Umfang von 20 % eingeschränkt gewesen war, die Arbeitsfähigkeit nunmehr anders einschätzten. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten vom 26. April 2013 stehe in Einklang mit den damals vorliegenden medizinischen Akten, wie das Kantonsgericht Luzern im Entscheid vom 22. April 2015 festgestellt habe. Daher könne, was die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf betreffe, nicht auf das Gutachten der MEDAS vom 3. April 2017 abgestellt werden.  
 
3.2.2. Sodann hat die Vorinstanz erkannt, zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit sei sowohl für den Zeitpunkt der medizinischen Untersuchungen als auch retrospektiv auf das Gutachten der MEDAS vom 3. Februar 2017 abzustellen. Dieses stehe namentlich hinsichtlich der objektivierbaren Befunde in Einklang mit den Berichten der behandelnden Ärzte. Aus der Teilexpertise des neurologischen Sachverständigen erschliesse sich nachvollziehbar, dass dieser keine Befunde habe erheben können, die sich mit einer deutlichen Neurokompression hätten vereinbaren lassen. Sowohl aufgrund der neueren radiologischen Untersuchungen sowie auch mit Blick auf die Anamnese sei die Symptomatik stets unspezifisch gewesen. Die medizinischen Sachverständigen legten detailliert dar, dass das vom Versicherten geschilderte Beschwerdebild zu einem grossen Teil auf dessen aggravatorischem und damit klinisch nicht überprüfbaren Verhalten beruhe. Aus der Zusammenstellung und Würdigung der medizinischen Akten werde deutlich, dass er bei erfolgreich verlaufenen operativen Eingriffen im Oktober 2007, Januar 2008 und Oktober 2010 in einer angepassten Erwerbstätigkeit immer (mit Ausnahme der peri- und postoperativen Phasen) vollständig arbeitsfähig gewesen sei. Die Sachverständigen der MEDAS legten schlüssig dar, dass der noch junge Versicherte über ein optimales Restitutionspotenzial verfüge. Insbesondere seien - unter Berücksichtigung der sich schon seit dem Jahr 2000 abzeichnenden Hinweise auf aggravatorisches oder sogar ein darüber hinausgehendes Verhalten - keine medizinischen Gründe zu eruieren, die den Heilungsverlauf hätten beeinträchtigen und damit eine fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit begründen können. Entgegen der Auffassung des Versicherten zeige die ausführliche Diskussion der medizinischen Sachverständigen mit den Ergebnissen der BEFAS, dass es sich bei den dort festgestellten gesundheitlichen Problemen massgeblich um subjektiv empfundene, im geschilderten Ausmass objektiv nicht erklärbare Einschränkungen gehandelt haben müsse. Schliesslich hat die Vorinstanz festgehalten, dass gestützt auf die Auskünfte der behandelnden Ärzte sowie der damit übereinstimmenden Stellungnahme des RAD vom 26. September 2018 ab Juli 2017 von einer gesundheitlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen sei, die eine Arbeitsfähigkeit von nur noch 60 % in einer adaptierten Erwerbstätigkeit belegten.  
 
3.3. Was der Beschwerdeführer hinsichtlich des vom kantonalen Gericht beurteilten Beweiswertes der polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 26. April 2013 und 3. Februar 2017 vorbringt, ist nicht stichhaltig. Er übersieht, dass die Vorinstanz mit nicht zu beanstandender Begründung das Gutachten der MEDAS vom 3. Februar 2017 einzig dahingehend für nicht beweiskräftig gehalten hat, als die medizinischen Sachverständigen nicht dargelegt hatten, weshalb sie die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf (Druck-/Servicetechniker) retrospektiv und aktuell nunmehr anders einschätzten. Es ist nicht einzusehen, inwieweit das Gutachten vom 3. Februar 2017 für die übrigen zu beurteilenden Belange in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht beweiswertig sein sollte, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Zu seinem Vorbringen, gemäss Auskünften der BEFAS vom 11. Dezember 2009 sei er auch in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit zu 50 % eingeschränkt gewesen, weshalb er zwingend ab 1. August 2008 Anspruch auf eine Invalidenrente habe, hat das kantonale Gericht zutreffend erkannt, aus der einlässlichen Diskussion der Akten im Gutachten der MEDAS vom 3. Februar 2017 ergebe sich deutlich, dass es sich bei den von der BEFAS festgestellten gesundheitlichen Problemen massgeblich um subjektiv empfundene, im geschilderten Ausmass nicht objektivierbare Befunde gehandelt haben müsse. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich das Vorbringen, wie sich ohne Weiteres aus der vorstehend zitierten Erwägung des kantonalen Gerichts ergibt, der psychiatrische Sachverständige habe im Gutachten vom 3. Februar 2017 das Verhalten des Versicherten in Widerspruch zu anderen Ärzten als aggravatorisch bezeichnet. Insgesamt ist unter Verweis auf den nicht zu beanstandenden angefochten Entscheid festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit nicht offensichtlich unrichtig festgestellt hat.  
 
4.   
Was der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) geltend macht, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Er übersieht zunächst, dass für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Mai 2011 nicht ersichtlich ist, inwieweit das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, indem es das gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermittelnde hypothetische Invalideneinkommen lediglich um 5 statt um die geforderten 10 % gemäss BGE 126 V 76 herabgesetzt hat. Die Gegenüberstellung des unbestritten gebliebenen Validenlohns (Fr. 71'013.25) mit dem Invalideneinkommen (Fr. 41'599.05) hat einen Invaliditätsgrad von 59 % ab 1. Februar bis 31. Mai 2011 ergeben. Sodann kann das Bundesgericht ebenfalls die vom Beschwerdeführer angefochtene vorinstanzliche Bestimmung des Invaliditätsgrades für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2011 bis zum 30. Juni 2017 ohne Weiteres nachvollziehen. Einzugehen ist zu diesem Punkt einzig auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, das kantonale Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es der Beurteilung des Invaliditätsgrades ab 1. Juli 2018 nicht mehr das Erwerbseinkommen, das er früher erzielt habe, sondern dasjenige, das er gestützt auf die standardisierten Bruttolöhne der LSE im Zeitpunkt der Verfügung vom 25. April 2019 hätte erwirtschaften können, zugrunde gelegt habe. Die Vorinstanz hat dazu in Übereinstimmung mit der Gesetzeslage erkannt, dass revisionsrechtlich betrachtet nunmehr der Validenlohn nicht mehr gestützt auf den zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Verdienst, sondern gestützt auf die Durchschnittslöhne der LSE 2016 festzustellen sei. Dem ist nichts beizufügen. 
 
5.   
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Mai 2020 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder