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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_652/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 31. August 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 14. August 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid der KESB Oberaargau wurde A.________ am 31. Juli 2017 im Psychiatriezentrum U.________ fürsorgerisch untergebracht. 
Mit Entscheid vom 14. August 2017 wies das Obergericht des Kantons Bern die hiergegen erhobene Beschwerde ab. 
Mit Fax-Eingabe vom 29. August 2017 erhebt A.________ hiergegen Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die fürsorgerische Unterbringung steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Sie ist schriftlich und unterschrieben einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG), wozu Fax-Eingaben nicht genügen. Eine Aufforderung zur Behebung des Mangels (Art. 42 Abs. 5 BGG) erübrigt sich aber insofern, als angesichts der nachfolgenden Ausführungen ohnehin nicht auf die Beschwerde einzutreten sein wird. 
 
2.   
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Die Eingabe besteht aus dem Text "Ich erhebe Rekurs gegen die Begutachtung". Bei fürsorgerischem Freiheitsentzug stellt das Bundesgericht keine hohen Anforderungen an die Begründung; allerdings ist eine minimale Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid unabdingbar. In diesem wird der Schwächezustand, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt haben könnte. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 31. August 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli