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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.698/2001 /kra 
 
Urteil vom 22. Januar 2003 
Kassationshof 
 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Schubarth, Karlen, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul Lenherr, Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 
8023 Zürich. 
 
Mehrfache Rassendiskriminierung, Leugnung des Holocaust 
(Art. 261bis Abs. 4 StGB), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. September 2001. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a X.________ reichte im Jahr 1993 gegen einen Journalisten Strafantrag wegen Ehrverletzung ein. Der Journalist hatte in einem in der "Sonntags-Zeitung" vom 4. April 1993 veröffentlichten Artikel unter der Überschrift "Die Nazi-Sympathisanten in der Schweiz machen mobil" geschrieben, dass eine neue Generation von Schweizer "Nazi-Bewunderern" selbstbewusst an die Öffentlichkeit trete und dass in einer auffälligen Häufung von Publikationen die Judenmorde im Zweiten Weltkrieg geleugnet würden. Im Zeitungsartikel wurde neben anderen Personen auch X.________ erwähnt, der in einem Flugblatt die Echtheit des Wannsee-Protokolls, das von der Judenausrottung spreche, bestritten und die Nazi-Verbrechen geleugnet habe. 
Gegen das den Journalisten vom Vorwurf der Ehrverletzung freisprechende Urteil des Bezirksgerichts Zürich erhob X.________ Berufung. An der öffentlichen Berufungsverhandlung vom 23. März 1995 vor dem Obergericht des Kantons Zürich machte er unter anderem die folgenden Äusserungen: 
"Und nun zu den 'Vernichtungslagern': sie haben tatsächlich existiert, aber als - zugegebenermassen unmenschliche - 'Arbeitslager'! Alliierte Luftaufnahmen beweisen die Offenheit von Auschwitz: man benötigte Arbeitskräfte in den naheliegenden Buna-Werken, die synthetischen Gummi fabrizierten. Nichts von 'Geheimhaltung', überdies keine Rauchschwaden geschweige denn - technisch sowieso unmögliche - Feuerflammen aus Hochkaminen oder mit Wasser gefüllten 'Verbrennungsgräben' ohne nötige Sauerstoffzufuhr, keine 35 m (= 12-stöckiger Wolkenkratzer!) hohen Schuhberge, keine Vergasungsrampen etc. etc.". 
"Dass es tatsächlich einen Holocaust (= 'Brandopfer') gab, ist offenkundig: Dresden, Tokio, Hiroshima etc. sind nicht zu bestreiten, ...". 
 
"Jedenfalls kann es in den KZ's keine 'Vergasungen mit Zyklon-B' - und nur das wird bezweifelt - gegeben haben." 
 
"Die von den 'Zeitzeugen' und 'geständigen Tätern' geschilderten Massenvergasungen mittels Zyklon B können nach den Naturgesetzen und technischen Möglichkeiten nicht so wie 'notorisch' und 'offenkundig' stattgefunden haben." 
 
"Die Massenvergasung mit Dieselauspuffgasen kann wegen der Zusammensetzung der Abgase nicht stattgefunden haben". 
 
"Geschichtsfälschung bezüglich des sog. 'Holocaust': einer technisch absolut unmöglichen behaupteten 'Massenvergasung mittels Zyklon-B'". 
 
"..., es hätte in Auschwitz etc. Massenvergasungen von Menschen mittels Zyklon-B gegeben? Gab es diese nämlich zufolge technischer Unmöglichkeit nicht - was ich ebenfalls belegt habe - ...". 
A.b Am 8. Januar 1997 legte X.________ beim öffentlichen Haupteingang sowie im Hauptgebäude der Universität Zürich ca. 100 Flugblätter auf. Das von X.________ verfasste Flugblatt trug die Überschrift: 
"Antizionistisches Manifest zum Schutz der Schweiz vor Verleumdern und Erpressern sowie zur Verteidigung des Christentums!" 
Das Flugblatt enthielt unter anderem die folgenden Äusserungen: 
"§ 4 Ausgerechnet Amerikas Juden - die grössten Krieggewinnler aller Zeiten - fordern jetzt 'sofortige Entschädigung' der 'Holocaust-Opfer' ... die anscheinend trotz (technisch unmöglicher!) Zyklon-B-Vergasung naturgesetzwidrig noch leben; sie haben wohl im regen Handel mit Nazideutschland über die BIZ (...) in Basel während des Krieges noch nicht genug verdient!" 
 
"§ 7 Ja - selbst der so penetrant behauptete 'Holocaust' kann gemäss Gutachten namhafter Naturwissenschafter und Techniker so wie dargestellt nicht stattgefunden haben, ..." 
 
"§ 9 Alle tatsächlichen Völkermorde lassen sich noch heute gerichtsmedizinisch, archäologisch etc. nachweisen, sodass auch niemand sie bestreitet: dabei gehen die Morde der - grösstenteils jüdischen - Bolschewiken in die Millionen, ..." 
 
"§ 10 Einzig vom sog. 'Holocaust' sind die Spuren verschwunden oder dürfen forensisch nicht überprüft werden - genau wie die noch immer geheimgehaltenen Akten in England! Wer muss da nach 50 Jahren noch etwas vertuschen? Es stellt sich daher tatsächlich die Frage, was denn die 'Auschwitz-Lüge' wirklich sei: ein Gräuelmärchen der Alliierten oder ein Falschbericht..." 
 
"§ 19 ... es ist an der Zeit, den zionistischen Saustall auszuleuchten und dieses jüdische Nazipack vor die Tür zu stellen wie seinerzeit die Fröntler! Wir dürfen uns die Schweiz nicht vermiesen lassen von jenen Heuchlern und Halunken, die selbst genug Dreck am Stecken haben und selber im Glashaus sitzen, aus dem sie ihre Steine werfen! Ihre Lügen sind zu entlarven, ihre Erpressungen blosszustellen, ihre weltweite Intrige aufzudecken als übelste Geschäftemacherei: 'it s no Business like shoa-business' (Es ist kein Geschäft mit dem Holocaust-Geschäft vergleichbar)!" 
B. 
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 25. September 2001 wegen dieser Äusserungen an der öffentlichen Berufungsverhandlung vom 23. März 1995 einerseits und in den im Januar 1997 aufgelegten Flugblättern andererseits der mehrfachen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren. 
 
Es sprach ihn in verschiedenen weiteren Anklagepunkten, teils in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 2. März 1999 und teils in Abweichung von jenem Entscheid, vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB frei. 
C. 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wurden eine von X.________ selbst und eine von dessen Anwalt verfasste Beschwerdeschrift eingereicht. 
D. 
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 18. August 2002 die von X.________ erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
E. 
X.________ ficht den Entscheid des Kassationsgerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde an. Zur Begründung wurden eine von X.________ selbst und eine von dessen Anwalt verfasste Beschwerdeschrift eingereicht. 
F. 
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 261bis Abs. 4 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht. 
1.1 Der Beschwerdeführer macht wie schon im kantonalen Verfahren im Wesentlichen geltend, er habe den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 StGB nicht erfüllt. Durch die Äusserungen sei der Holocaust weder geleugnet noch gröblich verharmlost worden. Er habe weder vorsätzlich noch aus rassendiskriminierenden beziehungsweise antisemitischen Gründen gehandelt. Er habe die Äusserungen nicht öffentlich getan. Die Äusserungen an der Berufungsverhandlung im Ehrverletzungsprozess gegen einen Journalisten seien zudem durch sein Recht und seine Pflicht zur Darlegung des Vorwurfs der Ehrverletzung gedeckt, somit gesetzlich erlaubt und daher gemäss Art. 32 StGB gerechtfertigt gewesen. 
 
In der von ihm selbst verfassten, weitschweifigen, teilweise ungebührliche Ausführungen enthaltenden Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer unter anderem und im Wesentlichen vor, die Vergasung der Juden könne nur geleugnet werden, wenn sie feststehe. Darüber müsse Beweis geführt werden. Es gebe keine historisch gesicherte Wahrheit, weil Wissenschaft nur vorläufige Wahrheiten schaffe. Auch das millionenfache Wiederholen einer logisch-naturgesetzlichen Unmöglichkeit (hier die Massenvergasung mittels Zyklon-B, Dieselabgasen etc.) mache diese nicht zu einer Wahrheit. Nachdem ein Freiburger Gericht in einem Strafverfahren das Rudolf-Gutachten nach Einholung einer diesbezüglichen Expertise als wissenschaftlich einwandfrei anerkannt habe, gehe es nicht an, dass die Zürcher Gerichte dieses Rudolf-Gutachten ohne weitere Abklärungen als "pseudo-wissenschaftlich" bezeichneten. Es sei abwegig, aus dem Bezweifeln der Gaskammern auf Nazi-Sympathie zu schliessen. Seine Verurteilung verstosse gegen die unter anderem in verschiedenen Internationalen Übereinkommen gewährleistete Meinungsäusserungsfreiheit und sei daher völkerrechtswidrig. Seine Verurteilung und das ihr zu Grunde liegende Verfahren verstosse gegen eine ganze Reihe von Verfassungsbestimmungen. 
1.2 Die kantonalen Instanzen haben ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer sich durch die inkriminierten Äusserungen inwiefern der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB schuldig gemacht hat. Die diesbezüglichen Erwägungen verstossen nicht gegen Bundesrecht. Es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer hat durch die Gegenstand seiner vorinstanzlichen Verurteilung bildenden Äusserungen den unter der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes begangenen Massenmord an den Juden im Allgemeinen und den Massenmord durch systematische Vergasung der Juden im Besonderen geleugnet. Es ist als wahr bewiesen und eine allgemein anerkannte historische Tatsache, dass unter der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes mehrere Millionen Juden ermordet wurden. Auch die Massenvernichtung von Juden durch den Einsatz von Gas in speziell hiefür eingerichteten Gaskammern in verschiedenen Vernichtungslagern im Besonderen ist eine durch zahllose Beweise als wahr erwiesene historische Tatsache. Die Gerichte haben weder darüber Beweis zu führen noch auf die "Beweisführung" in der so genannten "revisionistischen" Literatur einzugehen. Nach weit verbreiteten, durch zahllose Beweise fundierten Schätzungen sind unter der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes rund sechs Millionen Juden ermordet worden. Davon geht auch der Gesetzgeber aus. Durch Art. 261bis Abs. 4 2. Satzteil StGB sollen gemäss den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates (BBl 1992 III 269 ff., 314) "die als wissenschaftlich getarnten Werke der sog. Revisionisten" erfasst werden, so die Behauptung, der Holocaust habe gar nicht stattgefunden; es habe keine Gaskammern gegeben; es seien nicht sechs Millionen Juden umgebracht worden, sondern viel weniger, und die Juden würden aus dem Holocaust wirtschaftliche Vorteile ziehen (siehe zum Ganzen n.p. E. 3a von BGE 126 IV 176; n.p. BGE 6S.614/2002 vom 18. März 2002; auch BGE 126 IV 20 E. 1d S. 25 f.; 121 IV 76 E. 2b/cc S. 84 f., je mit Hinweisen). 
2.2 Dem Beschwerdeführer waren nach den Feststellungen der Vorinstanz die historischen Tatsachen betreffend den Holocaust bekannt (angefochtenes Urteil S. 27). Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und daher für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich (Art. 277bis Abs. 1 BStP). 
2.3 Art. 261bis Abs. 4 2. Satzteil StGB setzt voraus, dass der Täter "aus einem dieser Gründe" handelte. Damit wird auf die Wendung "wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion" in Art. 261bis Abs. 4 1. Satzteil StGB Bezug genommen. Das Leugnen, gröbliche Verharmlosen etc. von Völkermord oder von anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ist mithin nur strafbar, wenn sie aus rassistischen bzw. antisemitischen Beweggründen erfolgen (n.p. E. 3b/bb von BGE 126 IV 176; siehe auch BGE 123 IV 202 E. 4c S. 210). Ob einerseits diese sich aus dem Gesetzeswortlaut ergebende Einschränkung des Anwendungsbereichs der Bestimmung sinnvoll ist und ob andererseits beim Leugnen und gröblichen Verharmlosen des Völkermords an den Juden unter der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes im Besonderen andere als antisemitische Beweggründe überhaupt denkbar sind, kann hier dahingestellt bleiben. 
 
Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe die inkriminierten Äusserungen tatsächlich aus rassistischen bzw. antisemitischen Motiven getan (angefochtenes Urteil S. 23 f.). Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und daher für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich (Art. 277bis Abs. 1 BStP). 
3. 
Strafbar ist nur die öffentliche Leugnung von Völkermord. 
3.1 Öffentlich ist eine Äusserung nach allgemeiner Auffassung, wenn sie von unbestimmt vielen Personen oder von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden kann (BGE 126 IV 176 E. 2a; 123 IV 202 E. 3d; 111 IV 151 E. 3; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 259 N. 3a, Art. 261 N. 3, Art. 261bis N. 15; Niggli, Rassendiskriminierung, Ein Kommentar zu Art. 261bis StGB und Art. 171c MStG, 1996, N. 696, 704). 
 
Ob Öffentlichkeit gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen ab, deren Tragweite unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in Betracht fallenden Strafbestimmung und des dadurch geschützten Rechtsgutes zu bewerten ist. Zu den massgebenden Umständen gehören unter anderem einerseits der Ort, an dem die Äusserung getan wird, und andererseits, bei Äusserungen gegenüber einem bestimmten, begrenzten Personenkreis, die Zahl der Adressaten und die Beziehung des Urhebers der Äusserung zu ihnen, wovon es unter anderem auch abhängt, wie hoch das Risiko einer Weiterverbreitung der Äusserung durch einzelne Adressaten ist (BGE 126 IV 176 E. 2c/aa). Die Festlegung eines bestimmten "Grenzwerts" in Bezug auf die Anzahl der Adressaten, dessen Überschreitung Öffentlichkeit begründet, empfiehlt sich schon wegen der Gefahr von "Umgehungen" nicht (zur gewissen Bedeutung der Zahl 20 zur Begründung der Öffentlichkeit im Kapitalmarktrecht siehe Matthias Kuster, Zum Begriff der Öffentlichkeit und Gewerbsmässigkeit im Kapitalmarktrecht [OR, BankG, BEHG und AFG], in: Schweizerische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 69/1997 S. 10 ff.). Eine Äusserung, die an einem Ort getan wird, wo sie von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden könnte, kann auch dann eine öffentliche sein, wenn sie tatsächlich nur von zwei Personen zur Kenntnis genommen wird. Demgegenüber kann in Bezug auf eine Äusserung in einem geschlossenen oder gar vertrauten Kreis Öffentlichkeit fehlen, auch wenn dieser Kreis beispielsweise 20 Personen umfasst (BGE 126 IV 176 E. 2c/aa; nicht publiziertes Urteil 6S.635/2001 vom 30. Mai 2002, E. 3b, auszugsweise wiedergegeben in medialex 2002, S. 158 f.). 
3.2 Nach der Praxis ist öffentlich die Aufforderung zu Verbrechen und Gewalttätigkeit (im Sinne von Art. 259 StGB), die auf einem Plakat geäussert wurde, welches auf einer Strassensignalisationstafel auf dem Predigerplatz in Zürich aufgeklebt war (BGE 111 IV 151). Öffentlich sind antisemitische Äusserungen in einem Brief, der an 432 Personen und somit an einen grösseren Personenkreis versandt wurde (BGE 123 IV 202 E. 3d und E. 4c). Äusserungen in einem Schreiben, das an rund 50 Personen verschickt wurde, hat der Kassationshof in BGE 126 IV 20 E. 1d als öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB qualifiziert mit der Begründung, der Beschuldigte in jenem Verfahren habe das Schreiben möglicherweise nur an Bekannte beziehungsweise an ohnehin interessierte Personen versandt, doch habe das Risiko bestanden, dass das Schreiben von den Adressaten weiterverbreitet und somit sein Inhalt über die fragliche Gruppe hinaus bekannt wurde. 
 
Demgegenüber hat der Kassationshof Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis StGB verneint im Fall eines Beschuldigten, der ein rassendiskriminierende Ideologien enthaltendes Buch eines Dritten per Post an sieben ihm bekannte Personen verschickt hatte (BGE 126 IV 176). Gemäss den Erwägungen im zitierten Bundesgerichtsentscheid sind sieben Adressaten in einer solchen Konstellation nicht als Öffentlichkeit zu qualifizieren. Daher stelle sich die - in der Lehre umstrittene - Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Risiko der Weiterverbreitung der tatbestandsmässigen Äusserungen durch die Adressaten Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis StGB begründe, ob etwa Öffentlichkeit zu bejahen sei, wenn der Absender keine Kontrolle über eine Weiterverbreitung durch die Adressaten und damit keine Kontrolle über den Wirkungskreis der tatbestandsmässigen Äusserungen habe. Der Kassationshof hat im zitierten Entscheid die Frage verneint. Zwar könne das Risiko einer Weiterverbreitung an einen grösseren Personenkreis, je nach den Umständen, grösser oder kleiner sein, doch bestehe insoweit im Prinzip nie eine Kontrollmöglichkeit; diese sei daher - allenfalls von Grenzfällen abgesehen - kein taugliches Kriterium. Öffentlichkeit sei somit nicht schon gegeben, wenn ein erhebliches Risiko der Weiterverbreitung an einen grösseren Personenkreis bestanden, sondern erst, wenn sich dieses Risiko verwirklicht habe, welche Voraussetzung im beurteilten Fall nicht erfüllt war. Das Ausmass des Risikos der Weiterverbreitung sei nur in Bezug auf den subjektiven Tatbestand von Bedeutung (BGE 126 IV 176 E. 2e; sehr kritisch Marcel Alexander Niggli/Gerhard Fiolka, Das Private und das Politische: Der Begriff der Öffentlichkeit im Strafrecht am Beispiel der Bundesgerichtsentscheide vom 21. Juni 2000 und vom 23. August 2000 betreffend Rassendiskriminierung, in: AJP 2001 S. 533 ff.). 
 
Der Kassationshof hat Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB verneint im Falle eines Buchhändlers, der ein den Holocaust leugnendes Buch in beschränkter Anzahl (weniger als zehn Exemplare) an einem für Kunden nicht einsehbaren Ort aufbewahrt, hiefür keinerlei Werbung gemacht und es nur auf Verlangen verkauft hatte (BGE 126 IV 230; sehr kritisch Marcel Alexander Niggli/Gerhard Fiolka, a.a.O., S. 533 ff.). 
Hingegen hat der Kassationshof Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB bejaht im Falle eines Beschuldigten, welcher in einer von ihm herausgegeben Zeitschrift einige Exemplare eines den Holocaust leugnenden Buches eines Dritten unter Hinweis auf dessen Inhalt zum Verkauf angeboten hatte. Unerheblich war, dass kein einziges Exemplar des Buches verkauft wurde; das öffentliche Angebot reichte aus (BGE 127 IV 203). 
 
Im nicht publizierten Urteil 6S.635/2001 vom 30. Mai 2002 (auszugsweise wiedergegeben in medialex 2002, S. 158) hat der Kassationshof Öffentlichkeit einer im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 1. Satzteil StGB tatbestandsmässigen verbalen Äusserung bejaht im Fall eines Beschuldigten, der die Äusserung gegenüber dem Betroffenen auf der Strasse eines Wohnquartiers in Anwesenheit von sechs Personen getan hatte. Der Kassationshof hat festgehalten, die kantonale Instanz habe die unmittelbar anwesenden sechs Personen zu Recht nicht als Öffentlichkeit im Sinne des Gesetzes qualifiziert. Öffentlichkeit sei gemäss den zutreffenden Ausführungen der kantonalen Instanz aber deshalb gegeben, weil sich der Vorfall an einem sonnigen Juniabend zwischen 18.00 und 20.00 Uhr auf der Strasse eines Einfamilienhausquartiers ereignet habe; auf Grund der Jahreszeit, der guten Wetterverhältnisse und der räumlichen Umstände sei also damit zu rechnen gewesen, dass eine Vielzahl von unbestimmten und mit dem Beschuldigten in keiner persönlichen Beziehung stehenden Drittpersonen in den umliegenden Gärten und auf den Balkonen potenzielle Zeugen der lautstarken Äusserungen hätten werden können. Daher sei das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit in objektiver Hinsicht erfüllt. Auch der Eventualvorsatz sei insoweit gegeben; der Beschuldigte habe billigend in Kauf genommen, dass seine tatbestandsmässigen Äusserungen für unbestimmte Dritte wahrnehmbar gewesen seien. 
3.3 Der Beschwerdeführer hat tatbestandsmässige Äusserungen im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB an der öffentlichen Berufungsverhandlung im Rahmen des von ihm gegen einen Journalisten angestrengten Ehrverletzungsprozesses getan. 
 
Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz befanden sich mehrere Medienschaffende im Gerichtssaal. Diese hätten entsprechend ihrem beruflichen Auftrag in zahlreichen Presseerzeugnissen über das Verfahren berichtet, so dass eine breite Öffentlichkeit vom Prozess habe Kenntnis nehmen können. Auf diese Weise seien die tatbestandsmässigen Äusserungen des Beschwerdeführers an der Berufungsverhandlung in groben Zügen zur Verbreitung gelangt. Sie hätten denn auch zahlreiche Reaktionen ausgelöst. Das Erfordernis der tatsächlichen Weiterverbreitung sei damit erfüllt (angefochtenes Urteil S. 22). 
 
Mit diesen Erwägungen hat die Vorinstanz Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB zutreffend bejaht. 
Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob tatbestandsmässige Äusserungen im Sinne von Art. 261bis StGB, die in Anwesenheit von einzelnen Medienschaffenden getan werden, ungeachtet einer tatsächlichen, zumindest zusammenfassenden Weiterverbreitung durch die Journalisten schon deshalb öffentlich sind, weil die Berichterstattung über die Äusserungen zu den Aufgaben der Medienschaffenden gehört und daher das Risiko einer zumindest zusammenfassenden Weiterverbreitung besonders gross ist. Offen bleiben kann ferner, ob Äusserungen an einer Gerichtsverhandlung schon deshalb im Sinne von Art. 261bis StGB öffentlich sind, weil die Verhandlung öffentlich ist, und Öffentlichkeit im Sinne von Art. 261bis StGB somit selbst dann anzunehmen wäre, wenn weder Publikum noch Journalisten an der öffentlichen Gerichtsverhandlung zugegen sind. 
3.4 Der Beschwerdeführer hat tatbestandsmässige Äusserungen im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB in einem Flugblatt getan, von dem er ca. 100 Exemplare beim öffentlichen Haupteingang sowie im Hauptgebäude der Universität Zürich auflegte. Die Äusserungen konnten damit von einem grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis (Studenten, Lehrkräfte, Angestellte und Besucher der Universität etc.) zur Kenntnis genommen werden; sie waren daher nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz öffentlich. Unerheblich ist, wie viele Personen den Inhalt des Flugblatts tatsächlich zur Kenntnis nahmen. 
4. 
Die Tat, die das Gesetz oder eine Amts- oder Berufspflicht gebietet, oder die das Gesetz für erlaubt oder straflos erklärt, ist kein Verbrechen oder Vergehen (Art. 32 StGB). 
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die inkriminierten Äusserungen an der Berufungsverhandlung vom 23. März 1995 im Rahmen des von ihm gegen einen Journalisten angestrengten Ehrverletzungsprozesses seien gemäss dieser Bestimmung gerechtfertigt. Er sei im Prozess als Strafantragsteller und Privatstrafkläger berechtigt und verpflichtet gewesen, darzulegen, dass und weshalb er entgegen den Äusserungen des Journalisten kein "Nazibewunderer" sei. 
4.2 Tatbestandsmässige Äusserungen in einem Gerichtsverfahren können gemäss Art. 32 StGB in Verbindung mit den Vorschriften des massgebenden Prozessrechts gerechtfertigt sein, sofern sie den gebotenen Sachbezug haben und nicht über das Notwendige hinausgehen, der Täter nicht wider besseres Wissen handelt und blosse Vermutungen als solche bezeichnet (siehe BGE 116 IV 211 E. 4a zu ehrverletzenden Äusserungen im Prozess). 
 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 
4.3 Der Beschwerdeführer wurde von einem Journalisten gerade auch deshalb als "Nazibewunderer" bezeichnet, weil er die Vergasung der Juden unter der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes bestreitet. Um darzulegen, dass er kein "Nazibewunderer" sei, war es nicht notwendig, dass der Beschwerdeführer seine Behauptungen betreffend den Holocaust im Allgemeinen und den Einsatz von Gas im Besonderen im Ehrverletzungsprozess erneut vortrug. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr darlegen sollen, aus welchen Gründen er trotz dieser Behauptungen nicht als "Nazibewunderer" bezeichnet werden dürfe. 
4.4 Unerheblich ist, dass der Gerichtsvorsitzende den Beschwerdeführer nicht unterbrach und nicht darauf aufmerksam machte, dass etwa Behauptungen, durch welche die Massenvernichtung von Juden unter Einsatz von Gas bestritten beziehungsweise bezweifelt wird, strafbar sein können. Auch wenn eine Intervention des Gerichtsvorsitzenden angezeigt gewesen sein mochte, konnte der Beschwerdeführer aus dem Schweigen des Vorsitzenden nicht den irrtümlichen Schluss ziehen, seine Äusserungen vor Gericht seien nicht tatbestandsmässig beziehungsweise jedenfalls nicht strafbar. 
5. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verurteilung verstosse gegen die Meinungsäusserungsfreiheit, welche unter anderem durch völkerrechtliche Übereinkommen gewährleistet sei. Seine Verurteilung wegen der Äusserungen in den Flugblättern, die er beim Haupteingang der Universität Zürich und in der Eingangshalle der Universität, mithin an einem Ort der Wissenschaft und Forschung aufgelegt habe, verstosse zudem gegen die Wissenschafts- und Forschungsfreiheit. 
5.1 Das Bundesgericht kann im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde prüfen, ob eine Verurteilung wegen einer bestimmten Straftat gegen das Recht auf freie Meinungsäusserung verstösst, das unter anderem in Art. 10 EMRK und in anderen völkerrechtlichen Übereinkommen festgelegt ist (siehe BGE 128 IV 201 E. 1 betreffend harte Pornographie). 
5.2 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Leugnung des unter der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes verübten Holocaust im Allgemeinen und der Massenvernichtung durch Einsatz von Gas im Besonderen überhaupt unter den Schutzbereich der Meinungsäusserungsfreiheit oder der Freiheit von Wissenschaft und Forschung fallen. Jedenfalls sind in Bezug auf derartige Äusserungen die Voraussetzungen erfüllt, unter welchen die Ausübung dieser Grundrechte durch Strafdrohungen beschränkt werden kann. 
5.3 Die Leugnung und gröbliche Verharmlosung des Holocaust ist geeignet, unmittelbar den öffentlichen Frieden zu stören, und sie beeinträchtigt mittelbar die Würde der Juden (siehe dazu das zur Publikation bestimmte Urteil 6S.196/2002 vom 7. November 2002). Die in Art. 261bis Abs. 4 2. Satzteil StGB vorgesehene Strafbarkeit ist daher im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendig zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und auch zum Schutz der Moral. Sie ist im Sinne von Art. 19 Abs. 3 lit. b des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, in Kraft getreten für die Schweiz am 18. September 1992 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2), erforderlich für den Schutz der öffentlichen Ordnung (ordre public). Die Verurteilung des Beschwerdeführers verstösst daher nicht gegen die in Art. 10 EMRK und in Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II festgelegte Meinungsäusserungsfreiheit. Sie verstösst entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch nicht gegen Art. 5 lit. d/viii des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965, das für die Schweiz am 29. Dezember 1994 in Kraft getreten ist (RDK; SR 0.104). Nach Art. 5 RDK sollen unter anderem die darin genannten Bürgerrechte, etwa das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäusserung, in allen Vertragsstaaten für jeden Einzelnen, ohne Unterschied der Rasse, der Hautfarbe, des nationalen Ursprungs oder des Volkstums, gelten. Unter welchen Voraussetzungen diese Bürgerrechte inwiefern eingeschränkt werden können, ergibt sich nicht aus der RDK selbst, sondern aus den nationalen Verfassungsordnungen und den massgebenden Internationalen Übereinkommen. Im Übrigen wird gerade durch die RDK die Meinungsäusserungsfreiheit beschränkt, indem das Übereinkommen die Vertragsstaaten unter anderem verpflichtet, jede Verbreitung von Ideen, die sich auf die Überlegenheit einer Rasse oder den Rassenhass gründen, zu einer nach dem Gesetz strafbaren Handlung zu erklären (siehe Art. 4 lit. a RDK). 
5.4 Die Verurteilung des Beschwerdeführers verstösst unter anderem aus den genannten Gründen auch nicht gegen die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung (siehe Art. 20 BV), welche auch durch Art. 10 EMRK gewährleistet wird. 
6. 
Der Beschwerdeführer rügt, im Strafverfahren seien seine verfassungsmässigen Rechte in vielfacher Hinsicht verletzt worden. Darauf ist im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten (Art. 269 Abs. 2 BStP). 
7. 
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Gesuch ist abzuweisen, da die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Bei deren Bemessung ist den offensichtlich schlechten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Polizei schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Januar 2003 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: