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«AZA 0» 
C 148/00 Vr 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
 
Urteil vom 8. Februar 2001 
 
in Sachen 
B.________, 1955, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst und Entscheide, Verwaltungsgebäude, Frauenfeld, Beschwerdegegner, 
und 
Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, Eschlikon 
 
 
Mit Verfügung vom 10. September 1999 lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Thurgau ein von B.________ gestelltes Gesuch um Erlass einer am 17. Juni 1998 von der Arbeitslosenkasse Thurgau verfügungsweise geforderten Rückerstattung unrechtmässig bezogener Taggelder in Höhe von Fr. 3222.10 ab. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung mit Entscheid vom 17. Februar 2000 ab. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert B.________ ihr Erlassgesuch. 
Das AWA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Nach Art. 95 AVIG muss die Kasse Leistungen der Versicherung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, zurückfordern (Abs. 1 Satz 1). War der Leistungsempfänger beim Bezug gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen (Abs. 2 Satz 1). 
 
2.- a) Die Rückforderungsverfügung der kantonalen Arbeitslosenkasse vom 17. Juni 1998 ist in Rechtskraft erwachsen. Streitig ist einzig, ob der Beschwerdeführerin die Rückerstattungsschuld zu erlassen ist. Nachdem ihr die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug unbestrittenermassen zugebilligt werden kann, bleibt lediglich noch die zweite - kumulativ zu erfüllende - Erlassvoraussetzung der grossen Härte zu prüfen. 
 
b) Nach dem im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Erlassverfahren nach Art. 95 AVIG analog anwendbaren (BGE 126 V 50 f. Erw. 1b) Art. 79 AHVV (in der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Fassung) liegt eine grosse Härte im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Abs. 1bis Satz 1); es gelten jeweils die bundesrechtlichen Höchstansätze (Abs. 1ter). 
 
3.- a) Die der Beschwerdeführerin nach ELG anrechenbaren Einnahmen hat die Verwaltung auf Fr. 78'244.- festgesetzt, was unbeanstandet geblieben ist und keiner weiteren Prüfung mehr bedarf. 
 
b) Nebst dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von Fr. 24'690.- wurden nach der von der Verwaltung im kantonalen Beschwerdeverfahren neu erstellten Berechnung Fr. 36'881.60 als Ausgaben anerkannt, womit eine Überschreitung der anrechenbaren Einnahmen um Fr. 16'672.40 resultierte. 
Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, bei den Ausgaben seien auch die - im kantonalen Verfahren auf Fr. 9600.- bezifferte - jährliche Amortisation der Hypothekarschuld sowie Fr. 3432.- statt lediglich Fr. 1200.- als im Zusammenhang mit der (auswärtigen) Erwerbstätigkeit stehende Spesen zu berücksichtigen. 
 
c) Ob und inwiefern die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführten Posten in die für die Prüfung der Erlassvoraussetzung der grossen Härte erforderliche Rechnung als Ausgaben mit einzubeziehen wären, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn die geltend gemachte Differenz von Fr. 11'832.- zusätzlich von den Einnahmen von Fr. 78'244.- in Abzug gebracht werden könnte, würde statt des von der Verwaltung errechneten Einnahmenüberschusses von Fr. 16'672.40 noch ein solcher von Fr. 4840.40 verbleiben. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind demnach nicht geeignet, die vorinstanzlich bestätigte Verneinung der Erlassvoraussetzung der grossen Härte als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung der Verwaltung für die Beschwerdeführerin nachteilige Fehler aufweisen könnte oder auf mangelhaften Grundlagen beruhen würde. 
 
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG erledigt. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwer- 
deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten- 
vorschuss verrechnet. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der Rekurskommission 
des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, 
dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeits- 
losenkasse, Frauenfeld, und dem Staatssekretariat für 
Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 8. Februar 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: