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[AZA] 
C 301/98 Vr 
 
I. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Spira, Bundesrich- 
terin Widmer, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichts- 
schreiber Maillard 
 
Urteil vom 21. Januar 2000  
 
in Sachen 
 
Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt, 
Bundesgasse 8, Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
H.________, 1950, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
    A.- Am 8. August 1996 gewährte die Arbeitslosenkasse 
des Kantons Bern der 1950 geborenen H.________, die seit 
1. Juni 1996 arbeitslos war, einen Vorschuss von Fr. 1000.- 
an die zu erwartende Arbeitslosenentschädigung. Nachdem 
feststand, dass sie bis zur Aufnahme einer Stelle im 
November 1996 insgesamt Anspruch auf Arbeitslosenent- 
schädigung in der Höhe von Fr. 80.- hatte, forderte die 
Arbeitslosenkasse am 27. Juni 1997 verfügungsweise von 
H.________ den Restbetrag des Vorschusses von Fr. 920.- 
zurück. Die Versicherte focht diese Verfügung nicht an, er- 
suchte jedoch um Erlass der Rückerstattung, was die Ar- 
beitslosenkasse mit Verfügung vom 25. Februar 1998 mangels 
guten Glaubens ablehnte. 
 
    B.- In Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde 
bejahte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Ent- 
scheid vom 27. Juli 1998 zunächst den guten Glauben von 
H.________, sah von der Prüfung der zweiten Erlassvor- 
aussetzung der grossen Härte ab und bewilligte ihr Gesuch 
um Erlass der Rückforderung von Fr. 920.-. 
 
    C.- Gegen diesen Entscheid führt das Bundesamt für 
Wirtschaft und Arbeit (seit 1. Juli 1999 Staatssekretariat 
für Wirtschaft [seco]) Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit 
dem Begehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und 
die Sache sei zur Abklärung, ob die Rückerstattung für 
H.________ eine grosse Härte bedeuten würde, an die 
Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die 
für einen Erlass kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen 
des guten Glaubens und der grossen Härte im Bereich der 
Arbeitslosenversicherung weiterhin erfüllt sein müssten. 
    Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit 
des Kantons Bern (KIGA) widersetzt sich diesem Begehren und 
beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
H.________ lässt sich nicht vernehmen. 
 
    D.- Da die Zulässigkeit der Anwendung von Art. 79 
Abs. 1quater AHVV im Bereich der Arbeitslosenversicherung 
strittig ist und die Gesetzmässigkeit besagter Bestimmung 
in Frage steht, hat die Instruktionsrichterin das Bundesamt 
für Sozialversicherung (BSV) zur Vernehmlassung eingeladen. 
Dieses hat am 24. Dezember 1998 Stellung genommen und Ab- 
weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- a) Nach Art. 95 AVIG hat die Kasse Leistungen der 
Versicherung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hatte, 
zurückzufordern (Abs. 1 Satz 1). War der Leistungsempfänger 
beim Bezug gutgläubig und würde die Rückerstattung eine 
grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin ganz oder 
teilweise erlassen (Abs. 2 Satz 1). 
 
    b) Bereits unter der Herrschaft des Bundesgesetzes 
über die Arbeitslosenversicherung vom 22. Juni 1951 hat das 
Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass im 
Gebiet der Arbeitslosenversicherung die Regeln über den Er- 
lass unrechtmässig bezogener Renten und Hilflosenentschädi- 
gungen, welche durch die Praxis in der AHV entwickelt 
worden sind, sinngemäss angewandt werden müssen (ARV 1978 
Nr. 20 S. 73 Erw. 1). Daran hat sich mit Inkrafttreten des 
Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 auf den 
1. Januar 1984 nichts geändert, ist doch die zu Art. 47 
Abs. 1 AHVG ergangene Rechtsprechung auch im arbeitslosen- 
versicherungsrechtlichen Erlassverfahren nach Art. 95 AVIG 
anwendbar (BGE 116 V 292 f. Erw. 2b). 
    Vor dem 1. Januar 1997 enthielten weder die AHV-Ge- 
setzgebung noch die anderen Sozialversicherungsgesetze Aus- 
führungsbestimmungen zum unbestimmtem Gesetzesbegriff 
"grosse Härte". Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat 
daher diesen Begriff in Weiterführung der im Wesentlichen 
auf das Urteil N. vom 16. März 1972 (ZAK 1973 S. 198) zu- 
rückgehenden und nach grundsätzlicher Überprüfung in BGE 
107 V 79 nur mehr hinsichtlich des prozentualen Zuschlags 
modifizierten Rechtsprechung für alle Sozialversicherungs- 
zweige gleich bestimmt und erkannt, dass eine grosse Härte 
im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG vorliegt, wenn zwei Drit- 
tel des anrechenbaren Einkommens (und der allenfalls hinzu- 
zurechnende Vermögensteil) die nach Art. 42 Abs. 1 AHVG (in 
der bis 31. Dezember 1996 in Kraft gewesenen Fassung) an- 
wendbare und um 50 % erhöhte Einkommensgrenze nicht errei- 
chen (BGE 122 V 225 Erw. 5a mit Hinweisen). 
    Mit der auf 31. Dezember 1996 im Rahmen der 10. AHV- 
Revision erfolgten Streichung der einkommensabhängigen aus- 
serordentlichen AHV-Renten aus dem Gesetz sind die Einkom- 
mensgrenzen nach Art. 42 AHVG als Bezugspunkte für die Ver- 
deutlichung des unbestimmten Rechtsbegriffes der grossen 
Härte weggefallen. Der Bundesrat hat mit Wirkung ab 1. Ja- 
nuar 1997 den Begriff der grossen Härte auf Verordnungsstu- 
fe geregelt. Da mit der Aufhebung der ausserordentlichen 
Renten mit Einkommensgrenzen die bisher für die Prüfung der 
grossen Härte massgebende Einkommensgrenze als Vergleichs- 
grösse wegfiel, führte er dafür den ergänzungsleistungs- 
rechtlichen Grenzbetrag (bundesrechtlicher Höchstansatz) 
und das nach den Bestimmungen über die Ergänzungsleistungen 
ermittelte Jahreseinkommen ein (AHI 1996 S. 43 f.). Nach 
Art. 79 Abs. 1bis AHVV (in der am 1. Januar 1998 in Kraft 
getretenen und vorliegend anwendbaren Fassung) liegt eine 
grosse Härte im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG vor, wenn die 
vom Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleis- 
tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- 
rung (ELG) anerkannten Ausgaben die nach ELG anrechenbaren 
Einnahmen übersteigen. Laut Abs. 1ter dieses Artikels 
gelten jeweils die bundesrechtlichen Höchstansätze. Nach 
Art. 79 Abs. 1quater AHVV ist bei Vorliegen der Gutgläu- 
bigkeit die Rückerstattung unabhängig davon, ob eine grosse 
Härte vorliegt, zu erlassen, wenn die Rückerstattungsschuld 
den Betrag der halben jährlichen Minimalrente (im Zeitpunkt 
der Verfügung vom 25. Februar 1998 Fr. 5970.-) nicht 
übersteigt. 
 
    2.- Die Rückforderungsverfügung der Arbeitslosenkasse 
vom 27. Juni 1997 ist unangefochten in Rechtskraft erwach- 
sen. Streitig ist einzig, ob der Beschwerdegegnerin die 
Rückerstattung zu erlassen ist. Nachdem ihr der gute Glaube 
beim Bezug des Vorschusses von Fr. 1000.- unbestrittener- 
massen zugebilligt werden kann, bleibt einzig die zweite 
Erlassvoraussetzung der grossen Härte zu prüfen. Dabei 
stellt sich die Frage, ob die vom Bundesrat erlassene neue 
Regelung, insbesondere Art. 79 Abs. 1quater AHVV, auch im 
Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar und bejahen- 
denfalls, ob sie gesetz- und verfassungskonform sei. 
 
    a) Das kantonale Gericht hat ohne weiteres Art. 79 
Abs. 1quater AHVV angewendet und - da der zurückgeforderte 
Betrag die Grenze nach Art. 79 Abs. 1quater AHVV nicht 
überstieg - von einer Prüfung der grossen Härte abgesehen 
und somit die Rückforderung erlassen. 
    Das seco führt im Wesentlichen aus, ob Art. 79 
Abs. 1quater AHVV für den Bereich der Alters- und Hinter- 
lassenenversicherung rechtsgültig erlassen worden sei, lie- 
ge nicht an ihm zu prüfen. Hingegen lasse sich diese Be- 
stimmung im Bereich der Arbeitslosenversicherung, in Zu- 
rückdrängung von Art. 95 Abs. 2 AVIG, nicht anwenden. 
    Sowohl das KIGA als auch das BSV erachten die Bestim- 
mung von Art. 79 Abs. 1quater AHVV als gesetzeskonform. 
Letzteres Amt beruft sich auf verwaltungsökonomische Über- 
legungen, die zum Erlass der neuen Bestimmung geführt ha- 
ben. 
 
    b) Auszugehen ist davon, dass trotz Wegfall der aus- 
serordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen der Begriff 
"grosse Härte", der bisher durch die Rechtsprechung ein- 
heitlich definiert worden war, im Sinne der weiterzuführen- 
den harmonisierten Rechtsprechung für alle Sozialversiche- 
rungsbereiche der gleiche bleiben soll (AHI 1996 S. 44). 
Dies wird dadurch erreicht, dass Art. 79 AHVV auch in den 
Sozialversicherungszweigen, in welchen keine Norm direkt 
auf Art. 47 AHVG verweist (beispielsweise Art. 52 UVG
Art. 95 AVIG), analog anzuwenden ist. 
 
    3.- a) Zu prüfen ist somit, ob der hier analog anzu- 
wendende Art. 79 Abs. 1quater AHVV gesetzmässig ist. 
 
    b) Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische 
Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates grund- 
sätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen 
abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei 
(unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetz- 
liche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den 
Grenzen der dem Bundesrat im Gesetz eingeräumten Befugnisse 
halten. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation 
ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung 
auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf 
die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verordnungs- 
vorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundes- 
rat im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus 
andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann 
jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen 
des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmäs- 
sigkeit zu untersuchen. 
    Nach ständiger Rechtsprechung unter der Herrschaft der 
bis Ende 1999 in Kraft gestandenen Bundesverfassung (aBV) 
verstiess eine vom Bundesrat verordnete Regelung allerdings 
dann gegen deren Art. 4, wenn sie sich nicht auf ernsthafte 
Gründe stützen liess, wenn sie sinn- oder zwecklos war oder 
wenn sie rechtliche Unterscheidungen traf, für die sich ein 
vernünftiger Grund nicht finden liess. Gleiches galt, wenn 
die Verordnung es unterliess, Unterscheidungen zu treffen, 
die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 
125 V 30 Erw. 6a, 124 II 245 Erw. 3, 583 Erw. 2a, 124 V 15 
Erw. 2a, 194 Erw. 5a, je mit Hinweisen). 
    Auf den 1. Januar 2000 ist die neue Bundesverfassung 
vom 18. April 1999 in Kraft getreten (Art. 1 des Bundesbe- 
schlusses vom 28. September 1999 über das Inkraftreten der 
neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999; AS 1999 
S. 2555). Das bei bundesrätlichen Verordnungen zu beachten- 
de allgemeine Rechtsgleichheitsgebot leitet sich nunmehr 
aus Art. 8 Abs. 1 BV ab, wonach alle Menschen vor dem Ge- 
setz gleich sind. Mit Blick auf die Rechtsnatur der Über- 
prüfung unselbstständigen Verordnungsrechts als Form der 
verfassungsrechtlichen Normenkontrolle rechtfertigt es 
sich, die neue Bundesverfassung im Rahmen anhängiger Ver- 
fahren selbst dann anzuwenden, wenn - wie im vorliegenden 
Fall - der angefochtene Entscheid vor dem 1. Januar 2000 
ergangen ist. Da indessen das Rechtsgleichheitsgebot des 
Art. 8 Abs. 1 BV gegenüber der bisherigen Regelung, mit 
Ausnahme der Angleichung des Textes an die Verfassungswirk- 
lichkeit (alle Menschen statt bisher nur Schweizer), keine 
materielle Änderung erfahren hat (vgl. Botschaft des Bun- 
desrates vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfas- 
sung, Separatdruck, S. 142) und die diesbezügliche Nach- 
führung in den Räten denn auch unbestritten war (Amtl. 
Bull. BV 1998 [Separatdruck], N 152 ff. und S 33 ff.), gilt 
die bisherige Rechtsprechung zur vorfrageweisen Prüfung 
unselbstständigen Verordnungsrechts auch unter der neuen 
Bundesverfassung. 
 
    c) Der Bundesrat ist gestützt auf die Delegationsnorm 
von Art. 47 Abs. 3 AHVG nur befugt, das Rückerstattungs- 
und Erlassverfahren zu ordnen. Ob es sich bei den Absätzen 
1 bis und 1ter von Art. 79 AHVV um solche Bestimmungen des 
Verfahrens handelt, kann offen bleiben. Jedenfalls klar 
nicht mehr verfahrensrechtlicher Natur ist Abs. 1quater von 
Art. 79 AHVV. Weil bis zu einem Grenzbetrag nicht geprüft 
werden muss, ob eine grosse Härte vorliegt, wird das for- 
mell-gesetzliche Erfordernis der kumulativen Voraussetzung 
des guten Glaubens  und der grossen Härte gemäss Art. 47  
Abs. 1 AHVG verletzt, sodass sich Art. 79 Abs. 1quater AHVV 
als gesetzwidrig erweist. Eine gegenüber Art. 47 Abs. 3 
AHVG weitergehende Kompetenz räumt dem Bundesrat auch die 
allgemeine Delegationsnorm des Art. 154 Abs. 2 AHVG, wonach 
er mit dem Vollzug beauftragt ist und hiezu die erforder- 
lichen Verordnungen erlässt, nicht ein. 
 
    d) Der verordnete Schematismus, bis zu einem bestimm- 
ten Grenzbetrag von der Prüfung der grossen Härte abzuse- 
hen, führt auch zu einem Verstoss gegen Art. 8 Abs. 1 BV
Nach allgemeiner Lebenserfahrung fällt die Begleichung 
einer Schuld umso schwerer, je höher der Betrag ist. Eine 
Rückzahlungspflicht unterhalb der Limite des Art. 79 
Abs. 1quater AHVV dürfte einen Versicherten daher weit 
seltener in eine finanzielle Notlage bringen, als die 
Begleichung eines über diesem Grenzwert liegenden Ausstan- 
des, was insbesondere auch in der Möglichkeit des Teiler- 
lasses (vgl. dazu BGE 116 V 12) zum Ausdruck kommt. Die 
Bestimmung entbindet die Verwaltung somit von der Prüfung 
einer Erlassvoraussetzung sinnwidrigerweise gerade in 
Fällen, in denen das Vorliegen der grossen Härte zumindest 
fraglich (und daher prüfenswert) erscheint. Es ist zudem 
schlechterdings nicht einsehbar, weshalb einem Versicherten 
- ohne Rücksicht auf seine allenfalls guten finanziellen 
Verhältnisse - die unterhalb des verordneten Grenzbetrages 
liegende Rückerstattung zu erlassen wäre, während ein 
Pflichtiger, eine bereits nur einen Franken darüber 
liegende Schuld vollumfänglich zurückzuzahlen hätte, sobald 
seine finanziellen Verhältnisse die Annahme einer grossen 
Härte auch nur knapp ausschliessen. Ein - wie hoch auch im- 
mer angesetzter - absoluter Grenzbetrag, bis zu dem eine 
Prüfung der grossen Härte entfällt, trifft damit eine Un- 
terscheidung, für die sich kein vernünftiger Grund finden 
lässt. Es haben denn auch einzig verwaltungsökonomische 
Überlegungen zum Erlass der fraglichen Vorschrift geführt, 
wie das BSV in seiner Stellungnahme selbst einräumt (siehe 
auch AHI 1996 S. 44). Dazu ist der Vollständigkeit halber 
darauf hinzuweisen, dass der Verwaltung bereits bei der 
Prüfung der Rückerstattungspflicht an sich ein verwaltungs- 
ökonomische Überlegungen ausreichend berücksichtigendes 
Korrektiv zur Seite steht, ist doch eine nach den Regeln 
der Wiedererwägung vorzunehmende Rückerstattung (vgl. dazu 
ARV 1996/97 Nr. 43 S. 237 Erw. 3b; siehe auch BGE 122 V 368 
Erw. 3) nur anzuordnen, wenn die Berichtigung der ursprüng- 
lichen Verfügung unter anderem von erheblicher Bedeutung  
ist (vgl. BGE 122 V 21 Erw. 3a, 173 Erw. 4a, 271 Erw. 2, 
368 Erw. 3, 121 V 4 Erw. 6, je mit Hinweisen). So hat das 
Eidgenössische Versicherungsgericht im nicht veröffentlich- 
ten Urteil W. vom 2. Februar 1989, C 57/88, die Erheblich- 
keit einer Rückforderung von fünf Taggeldern der Arbeitslo- 
senversicherung unabhängig vom konkret in Frage stehenden 
Betrag verneint. 
 
    e) Steht die Verfassungs- und Gesetzwidrigkeit des 
Art. 79 Abs. 1quater AHVV nach dem Gesagten fest, ist der 
diese Bestimmung anwendende vorinstanzliche Entscheid bun- 
desrechtswidrig und demzufolge insoweit aufzuheben, als er 
von der Prüfung der grossen Härte absieht. 
 
    4.- Da im vorliegenden Verfahren nicht die Bewilligung 
oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig war, 
fällt es nicht unter die Kostenfreiheit gemäss Art. 134 OG
Entsprechend dem Verfahrensausgang werden die Gerichtskos- 
ten der Beswchwerdegegnerin auferlegt (Art. 135 in Verbin- 
dung mit Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
    der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
    vom 27. Juli 1998 insoweit aufgehoben, als er die Not- 
    wendigkeit der Prüfung der grossen Härte verneint, und 
    es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons 
    Bern zurückgewiesen, damit sie diese Prüfung vornehme 
    und danach über den Erlass neu verfüge. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwer- 
    degegnerin auferlegt. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungs- 
    gericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrecht- 
    liche Abteilung, dem Kantonalen Amt für Industrie, 
    Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitsmarkt, Bern, dem 
    Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, 
    Abteilung Arbeitslosenkasse, Bern, und dem Bundesamt 
    für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 21. Januar 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der I. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: