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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.551/2005 /vje 
 
Urteil vom 13. Dezember 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Departement des Innern, Abteilung Ausländerfragen, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn, 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 18. Juli 2005. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 X.________ (geb. 1975) stammt aus dem Kosovo. Sie reiste am 19. Juli 1999 in die Schweiz ein, wo ihr Asylgesuch am 11. Oktober 1999 abgewiesen wurde. Am 2. März 2000 heiratete sie den Schweizer Bürger Y.________ (geb. 1968). Sie erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei diesem. 
1.2 Am 17. Mai 2005 lehnte das Departement des Innern des Kantons Solothurn, Abteilung Ausländerfragen, es ab, die am 15. Juli 2004 abgelaufene Bewilligung zu verlängern, da sich X.________ in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die nicht mehr gelebte Beziehung mit ihrem Gatten berufe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 18. Juli 2005. 
1.3 X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an dieses zurückzuweisen, eventuell sei ihr die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, subeventuell die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Departement des Innern und das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen bzw. abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
2. 
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat trotz ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- bzw. der Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 7 ANAG; SR 142.20), falls die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"), oder falls sich die Berufung auf die Beziehung anderswie als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Ein solcher Missbrauch liegt praxisgemäss vor, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die nur formell aufrechterhalten wird, um von der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung zu profitieren. Dabei sind klare Hinweise dafür erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht (mehr) beabsichtigt und realistischerweise nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen). Ob dies der Fall ist, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und muss deshalb meist aufgrund von Indizien beurteilt werden (BGE 130 II 113 E. 10.2 S. 135; 127 II 49 E. 5a S. 57). 
2.2 
2.2.1 Der Gatte der Beschwerdeführerin erklärte am 1. September 2004, dass er seit etwa einem Jahr mit A.________ zusammenlebe. Seine Frau wohne seit ungefähr Oktober 2003 bei seiner Schwester in Zürich, die mit deren Bruder verheiratet sei. Er sehe sie dort ein- bis zweimal pro Monat. Seine Situation sei sehr schwierig, da ihm sein Schwager gedroht habe, ihn zu erschiessen, wenn er die Scheidung einreiche, bevor die Beschwerdeführerin die C-Bewilligung erhalten habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und macht geltend, sie lebe nach wie vor mit ihrem Mann zusammen und übernachte nur ein- bis zweimal pro Woche in Zürich, wenn sie in Spätschicht arbeite. Ihre Ausführungen sind nicht geeignet, die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften ermittelt erscheinen zu lassen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 286): Das Verwaltungsgericht hat die verschiedenen Erklärungen der Ehegatten sorgfältig gewürdigt und nachvollziehbar begründet, warum ihm die Erklärungen von Y.________ glaubwürdig erschienen (E. 3b des angefochtenen Entscheids). Dafür, dass dieser eine neue Beziehung eingegangen ist, spricht die Tatsache, dass er mit seiner Partnerin im Sommer 2004 in S.________ eine Liegenschaft erworben hat. Die Beschwerdeführerin meldete sich ihrerseits erst eine Woche nach dem Ehemann und dessen Freundin dort an. Über den Kaufpreis des Hauses wusste sie keine Angabe zu machen, während ihr Gatte nicht genau erklären konnte, wie die Firma heisst, bei der sie seit dem 10. November 2001 arbeitet. Bei ihren Befragungen hatten die Ehegatten generell relativ wenig Kenntnisse von ihren jeweiligen Familien. 
2.2.2 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich mehrheitlich im Haushalt ihres Gatten und nicht in Zürich lebt, beriefe sie sich in missbräuchlicher Weise auf eine inhaltsleer gewordene Ehe: Y.________, X.________ und A.________ haben am 20. April 2005 dem Ausländeramt mitgeteilt, dass sie zu dritt lebten, eine Scheidung nicht in Frage komme, sie alle drei mit dieser Situation einverstanden seien und "alles andere Privatsache" sei. In ihrer Eingabe an das Verwaltungsgericht sprach die Beschwerdeführerin von "etwas unkonventionellen" Verhältnissen. Diese deuten klar darauf hin, dass sie sich zur Aufrechterhaltung ihrer Aufenthaltsbewilligung auf eine in Wirklichkeit inhaltsleere Ehe beruft. Hierzu dient Art. 7 ANAG nicht: Die gesetzliche Regelung will die Führung des Familienlebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - ermöglichen und absichern, jedoch nicht einem missbräuchlichen, ausschliesslich fremdenpolizeilich motivierten Festhalten an einer klar gescheiterten Ehe Vorschub leisten (BGE 130 II 113 E. 9.5 S. 134; 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Auf die Gründe, die zur Trennung geführt haben, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob ein gerichtliches Trennungs- oder Scheidungsverfahren hängig ist oder nicht (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit Hinweis). 
2.2.3 Was die Beschwerdeführerin weiter einwendet, überzeugt nicht: Soweit sie geltend macht, die kantonalen Behörden verhielten sich widersprüchlich, wenn sie einerseits davon ausgingen, sie lebe nicht mehr mit ihrem Mann zusammen, sie andererseits aber an dessen Adresse anschrieben, verkennt sie, dass sie nur dort rechtsgültig schriftlich erreicht werden kann, wo sie selber erklärt zu wohnen; über den Zustand der Ehe ist damit nichts ausgesagt. Wenn das Verwaltungsgericht ihrer selber ausgestellten, von ihrem Bruder mitunterzeichneten Bestätigung vom 10. März 2005, wonach sie ein- bis zweimal pro Woche bei diesem übernachte, im Rahmen der Beweiswürdigung keine wesentliche Bedeutung beigemessen und auf weitere Erhebungen verzichtet hat, war dies mit Blick auf die restlichen Indizien vertretbar (zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 130 II 351 E. 3.3.3; 117 Ia 262 E. 4b S. 268 f.; 115 Ia 97 E. 5b S. 101). Da die Ehe schon vor Ablauf der Frist von fünf Jahren gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG inhaltsleer geworden ist, ist entgegen ihrer Auffassung kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung entstanden (vgl. Urteil 2A.180/2002 vom 20. Juni 2002, E. 2.1 in fine; BGE 121 II 97 E. 4c S. 104 f.). Nachdem sie keine vertiefte Bindung zur Schweiz hat - sie spricht kaum Deutsch, hat ausserhalb der Familie ihres Bruders praktisch keinen Bekanntenkreis und hielt sich wiederholt ferienhalber in ihrer Heimat auf - besteht ein solcher Anspruch auch nicht gestützt auf Art. 8 EMRK (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; BGE 120 Ib 257 E. 1d/e S. 260 ff.; 115 Ib 1 E. 2c/d S. 5 f., mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sich mit ihrem Gatten inzwischen versöhnt, was dieser bestätige, und sie sei vermutlich jetzt auch schwanger, handelt es sich um unzulässige Noven, welche im bundesgerichtlichen Verfahren nicht berücksichtig werden können (vgl. BGE 121 II 97 E. 1c S. 99 f.; 107 Ib 167 E. 1b S. 169). Schliesslich ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der kantonalen Behörden ausgeschlossen, die Bewilligung der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres freien Ermessens von Art. 4 ANAG nicht zu erneuern (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; BGE 122 II 186 ff.). 
3. 
3.1 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement des Innern, Abteilung Ausländerfragen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Dezember 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: