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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.230/2005 /kil 
 
Urteil vom 25. April 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin 
Irène Kaufmann, 
 
gegen 
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, Hallwilerweg 7, 6002 Luzern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 
15. März 2005. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ (geb. 1971) stammt aus der Union Serbien/Montenegro. Er reiste am 25. August 1991 in die Schweiz ein, wo er nach einem negativ verlaufenen Asylverfahren vorläufig aufgenommen wurde. Am 12. März 1999 heiratete er die 18 Jahre ältere Schweizer IV-Rentnerin Y.________ und erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser. Am 24. August 2004 lehnte es das Amt für Migration des Kantons Luzern ab, die Bewilligung zu verlängern, da sich X.________ in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die seit August 2002 getrennte Ehe mit Y.________ berufe. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 15. März 2005. X.________ beantragt vor Bundesgericht, dessen Urteil aufzuheben und das Amt für Migration anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
2. 
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat trotz ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- bzw. der Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 7 ANAG; SR 142.20), falls die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"), oder falls sich die Berufung auf die Beziehung anderswie als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Ein solcher Missbrauch liegt vor, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die ohne jegliche Aussichten auf Wiedervereinigung nur noch (formell) besteht bzw. aufrechterhalten wird, um von der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung zu profitieren. Dabei sind klare Hinweise dafür erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht mehr beabsichtigt und realistischerweise nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen). 
2.2 
Dies war hier vor Ablauf der von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG geforderten Aufenthaltsdauer von fünf Jahren der Fall (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5): 
2.2.1 Der Beschwerdeführer heiratete seine Gattin am 12. März 1999; bereits im Juli 2001 zog er die Scheidung in Erwägung und erkundigte er sich beim Amt für Migration danach, ob ihm dennoch die Bewilligung verlängert würde. Am 14. März 2002 stellte die Amtsgerichtspräsidentin II von Luzern-Stadt die Trennung des Ehepaars X. und Y.________ fest, wies den Beschwerdeführer an, die eheliche Wohnung zu verlassen, und verpflichtete ihn zu Unterhaltszahlungen; seit dem 1. August 2002 leben die Eheleute X. und Y.________ tatsächlich getrennt. In der Folge haben sie wechselseitig je erklärt, sich scheiden lassen zu wollen. Gestützt hierauf und angesichts der Tatsache, dass es trotz der vom Beschwerdeführer behaupteten, indessen nicht weiter belegten Kontakte seit rund 2 ½ Jahren bzw. 2 Jahren zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids zu keiner Wiederannäherung gekommen ist, durften die kantonalen Behörden ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, dass der Ehewille erloschen und die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist. 
2.2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, lässt die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen (Art. 105 Abs. 2 OG; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Das Verwaltungsgericht hat die verschiedenen Erklärungen der Ehegatten sorgfältig gewürdigt und den Einwand des Beschwerdeführers, seine Gattin sei labil und er habe ihr Gelegenheit geben wollen, sich wieder zu finden, weshalb er sie in Ruhe gelassen habe, mit nachvollziehbarer Begründung verworfen (vgl. E. 3b/bb und 3c des Entscheids); es kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). Der Beschwerdeführer beruft sich aus rein fremdenpolizeilichen Motiven auf eine in Wirklichkeit inzwischen seit Jahren inhaltsleere Beziehung, an deren Wiederaufleben er nicht ernsthaft glaubt, nachdem er selber wiederholt die Scheidung in Betracht gezogen, hiervon indessen wegen der damit verbundenen aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen abgesehen hat. Hierzu dient Art. 7 ANAG nicht: Die gesetzliche Regelung will die Führung des Familienlebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - ermöglichen und absichern, jedoch nicht einem missbräuchlichen, ausschliesslich fremdenpolizeilich motivierten Festhalten an einer klar gescheiterten Ehe Vorschub leisten (BGE 130 II 113 E. 9.5 S. 134; 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Auf die Gründe, die zur Trennung geführt haben, kommt es dabei ebenso wenig an (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit Hinweisen) wie darauf, ob ein gerichtliches Trennungs- oder Scheidungsverfahren hängig ist oder nicht (BGE 127 II 49 E. 5c). 
2.2.3 Soweit der Beschwerdeführer darlegt, dass keine Scheinehe vorliege und er trotz Ablaufs der vorläufigen Aufnahme auch ohne Heirat in der Schweiz hätte bleiben können (Humanitäre Aktion 2000), gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei, nachdem die kantonalen Behörden nicht aus diesem Grund davon abgesehen haben, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Soweit das Amt für Migration sich geweigert hat, dies im Ermessenbereich von Art. 4 ANAG zu tun, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen (vgl. Art. 98 lit. g und Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; BGE 122 II 186 ff.); das Verwaltungsgericht hat die Eingabe insofern zuständigkeitshalber an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern weitergeleitet. 
3. 
3.1 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration des Kantons Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. April 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: