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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.344/2005 /kil 
 
Urteil vom 1. Juni 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2005. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ (geb. 1971) stammt aus der Demokratischen Republik Kongo. Er reiste 1997 in die Schweiz ein, wo er während seines Asylverfahrens am 19. Januar 1999 die Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 1966) heiratete; gestützt hierauf wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihr erteilt. Am 17. Juli 2003 lehnte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich es ab, seine Bewilligung zu verlängern, da sich X.________ in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die spätestens seit März 2001 faktisch getrennte Ehe mit Y.________ berufe. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten diesen Entscheid auf Rekurs bzw. Beschwerde hin am 20. Oktober 2004 bzw. 23. März 2005. X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. 
2. 
Die Eingabe erweist sich, soweit darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat trotz ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- bzw. der Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 7 ANAG; SR 142.20), falls die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"), oder falls sich die Berufung auf die Beziehung anderswie als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Ein solcher Missbrauch liegt praxisgemäss vor, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die ohne jegliche Aussichten auf Wiedervereinigung nur noch (formell) aufrechterhalten wird, um von der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung zu profitieren. Dabei sind klare Hinweise dafür erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht mehr beabsichtigt und realistischerweise nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen). 
2.2 Dies war hier vor Ablauf der von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG geforderten Aufenthaltsdauer von fünf Jahren der Fall (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5): 
2.2.1 Der Beschwerdeführer heiratete seine Schweizer Gattin am 19. Januar 1999; bereits im Mai 1999 (Aussage der Ehefrau), spätestens aber im Frühjahr 2001 (Aussage des Beschwerdeführers) trennten sich die Eheleute wieder. Die Ehefrau lebt mit einem anderen Mann zusammen, mit dem sie ein Kind hat; sie hat wiederholt erklärt, eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft komme für sie nicht in Frage. Das Migrationsamt hat am 30. Januar 2002 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verlängert, um die weitere Entwicklung abzuwarten. Das Scheidungsverfahren ist inzwischen beim Bezirksgericht Winterthur hängig. Gestützt hierauf und angesichts der Tatsache, dass es trotz der vom Beschwerdeführer behaupteten, indessen nicht weiter belegten Kontakte seit rund vier bzw. 2 ½ Jahren im Moment des erstinstanzlichen Entscheids zu keiner Wiederannäherung gekommen ist, durften die kantonalen Behörden zulässigerweise davon ausgehen, der Ehewille sei erloschen und die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten. 
2.2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, lässt weder die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig oder unvollständig (Art. 105 Abs. 2 OG; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286) noch die Beweiswürdigung der Vorinstanz als unhaltbar erscheinen: Das Verwaltungsgericht hat die verschiedenen Erklärungen der Ehegatten sorgfältig gewürdigt und mit nachvollziehbarer Begründung die Ausführungen des Beschwerdeführers verworfen (Interessenlage, fehlender Nachweis fortbestehender Kontakte zwischen den Ehegatten usw.; vgl. E. 3.4); im Zweifel hat es auch - etwa hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft - auf die für diesen günstigere Ausgangslage abgestellt; es kann auf seine Ausführungen verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). 
2.2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich aus rein fremdenpolizeilichen Motiven auf eine in Wirklichkeit seit Jahren inhaltsleere Beziehung, an deren Wiederaufleben er nicht mehr ernsthaft glauben konnte, nachdem er selber - was er nicht bestreitet - wiederholt in die Scheidung eingewilligt hatte, hierauf wegen der für ihn damit verbundenen aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen indessen jeweils wieder zurückkam. Hierzu dient Art. 7 ANAG nicht: Die gesetzliche Regelung will die Führung des Familienlebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - ermöglichen und absichern, jedoch nicht einem missbräuchlichen, ausschliesslich fremdenpolizeilich motivierten Festhalten an einer klar gescheiterten Ehe Vorschub leisten (BGE 130 II 113 E. 9.5 S. 134; 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern sich seine Gattin missbräuchlich verhalten haben könnte, wenn sie das Eheleben nicht wieder aufnehmen wollte, nachdem sich die Beziehung unheilbar auseinander gelebt hatte; ihr Scheidungswille bestand seit längerer Zeit, doch widersetzte sich der Beschwerdeführer diesem wegen seiner Bewilligung. Auf die Gründe, die ursprünglich zur Trennung geführt haben, kommt es nicht an, wenn - wie hier - eine bloss noch auf dem Papier bestehende Ehe angerufen wird, um den weiteren Aufenthalt des ausländischen Partners in der Schweiz zu ermöglichen (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit Hinweisen). 
2.2.4 Soweit der Beschwerdeführer darlegt, dass keine Scheinehe vorliege, gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei, da die kantonalen Behörden nicht aus diesem Grund davon abgesehen haben, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Soweit sie sich weigerten, dies im Ermessensbereich von Art. 4 ANAG zu tun, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen (vgl. Art. 98 lit. g und Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; BGE 122 II 186 ff.); der Beschwerdeführer wendet deshalb vergeblich ein, er habe sich hier nichts zu Schulden kommen lassen, sei integriert und verfüge über eine Arbeitsstelle. Zwar hält er sich inzwischen seit rund acht Jahren in der Schweiz auf, doch genügt dies nicht, um ihm einen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz seines Privatlebens zu verschaffen (Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Art. 13 Abs. 1 BVG; BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.); ein solcher kann auch nicht aus dem hängigen Scheidungsverfahren abgeleitet werden. 
3. 
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Da die vorliegende Eingabe - wie bereits die Beschwerde an das Verwaltungsgericht - zum Vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 152 OG). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, 2. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Juni 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: