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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_48/2013 
 
Urteil vom 8. Februar 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
P.________, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Christian Scherrer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. November 2012. 
 
Nach Einsicht 
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. November 2012, mit welchem die Beschwerde der P.________ in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 1. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wurde, damit sie, nach Einholung eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens, über den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente neu befinde, 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit der P.________ beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht oder zu neuen Sachverhaltserhebungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, 
 
in Erwägung, 
dass es sich beim angefochtenen vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f., 645 E. 2.1 S. 647; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe Urteil [des Bundesgerichts] 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1, in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131), 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483), 
dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise dartut, inwiefern ihr durch den Rückweisungsentscheid des kantonalen Gerichts dennoch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht oder ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte, 
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG selbst für den Fall nicht zu bejahen wäre, dass die vorinstanzliche Feststellung, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht rechtsgenüglich abgeklärt, offensichtlich unrichtig wäre oder auf einer qualifiziert unrichtigen oder sogar willkürlichen Beweiswürdigung beruhte (u.a. Urteil [des Bundesgerichts] 8C_949/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2), 
dass die Beschwerdeführerin der im angefochtenen Entscheid erwähnten Anwendbarkeit der sogenannten gemischten Methode gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid wird opponieren können (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484; Urteil [des Bundesgerichts] 8C_323/2012 vom 25. Mai 2012), zumal die entsprechenden Feststellungen des kantonalen Gerichts mangels dispositivmässigen Verweises weder für die Beschwerdegegnerin im Rahmen der von ihr neu zu erlassenden Verfügung noch - in einem nachfolgenden Verfahren - für das kantonale Gericht verbindlich sind (Urteil [des Bundesgerichts] 9C_703/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 2.2 mit Hinweisen), 
dass deshalb auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann, 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 8. Februar 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl