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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_180/2023  
 
 
Urteil vom 21. November 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Plattner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Herr Sali Bislimi, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, 
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung / Familiennachzug / Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. Februar 2023 (VWBES.2022.129). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 27. Juli 2016 reichte der italienische Staatsangehörige B.A.________ ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und seine drei Kinder, welche aus Nordmazedonien stammen, ein. Die Gesuche der Ehefrau und der beiden jüngeren Kinder wurden am 18. Dezember 2017 bzw. am 29. Januar 2018 bewilligt. Bezüglich des Sohns A.A.________ (geb. am 13. Mai 1995), der bei Gesuchseinreichung bereits über 21-jährig war, wurde der Vater mit Schreiben vom 1. Februar 2018 aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen.  
 
A.b. Mit Schreiben vom 15. März 2018 wies das Migrationsamt das Gesuch für A.A.________ ab, da die finanziellen Mittel der Familie ungenügend seien, keine bedarfsgerechte Wohnung für eine fünfköpfige Familie vorhanden sei und nicht nachgewiesen worden sei, dass der Sohn bereits vor der Einreise finanziell unterstützt worden sei. Am 17. Mai 2018 ersuchte B.A.________ um Wiedererwägung und reichte einen Mietvertrag für eine 1.5-Zimmer-Wohnung sowie einen Arbeitsvertrag für A.A.________ ein.  
 
A.c. Mit Schreiben vom 4. September 2020 stellte das Migrationsamt in Aussicht, das Gesuch abzuweisen, da nicht in erster Linie die Familienzusammenführung beabsichtigt sei, wenn A.A.________ in einer eigenen Wohnung wohnen und seinen Lebensunterhalt allein bestreiten solle. Dessen Bedürftigkeit sei nicht nachgewiesen, die Wohnung von Familie A.________ sei immer noch zu klein und das Einkommen zu wenig hoch, um den Unterhalt der gesamten Familie zu bestreiten. B.A.________ wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Am 1. und 13. Oktober 2020 teilte B.A.________ mit, dass A.A.________ nach wie vor von der Familie mit durchschnittlich 400 Euro pro Monat unterstützt werden müsse. Da die älteste Tochter nun heirate und von zuhause ausziehe, sei in der Familienwohnung genügend Platz für A.A.________ vorhanden. Zudem erziele B.A.________ nun ein höheres Einkommen. Das Angebot, wonach A.A.________ beim Arbeitgeber des Vaters eine Stelle antreten könne, bestehe weiterhin.  
 
A.d. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 erteilte das Departement des Innern des Kantons Solothurn A.A.________ - unter Vorbehalt der Zustimmung durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) - eine Aufenthaltsbewilligung; dies unter der Voraussetzung, dass der Vater, B.A.________, ihn finanziell unterstütze, und er mit seinem Vater in häuslicher Gemeinschaft wohne. Der Aufenthaltstitel wurde für die Dauer von einem Jahr bis zum 31. Oktober 2021 ausgestellt mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit. Am 1. November 2020 reiste A.A.________ in die Schweiz ein. Das SEM erteilte seine Zustimmung am 8. Dezember 2020.  
 
A.e. Mit Gesuch vom 18. August 2021 ersuchte A.A.________ um Familiennachzug für seine Ehefrau C.A.________ (Heiratsdatum am 1. Februar 2021) und für seinen Sohn D.A.________ (geb. am 9. März 2021). Am 6. Oktober 2021 meldete die Einwohnergemeinde U.________, der Beschwerdeführer sei per 30. September 2021 in eine eigene Wohnung in U.________ umgezogen.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 9. März 2022 widerrief das Migrationsamt im Namen des Departements des Innern des Kantons Solothurn die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ und wies ihn per 31. Mai 2022 aus der Schweiz weg. Auf das Familiennachzugsgesuch zugunsten der Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes wurde nicht eingetreten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 22. Februar 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. März 2023 gelangt A.A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn sei aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessenden (Art. 90 BGG) Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da sich der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 7 lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA in vertretbarer Weise auf einen potentiellen Aufenthaltsanspruch berufen kann (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; Urteil 2C_732/2022 vom 2. März 2023 E. 1.2). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7). Der Beschwerdeführer ist bereits im vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch den angefochtenen Entscheid in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer stellt einen kassatorischen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und eventualiter auf Rückweisung zur Neubeurteilung der Angelegenheit. Soweit das Bundesgericht reformatorisch entscheiden kann, darf sich die beschwerdeführende Partei wegen der reformatorischen Natur der Rechtsmittel grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit zu beantragen. Sie muss vielmehr einen Antrag in der Sache stellen (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 89 E. 1.2.5; 137 II 313 E. 1.3; Urteil 2C_277/2022 vom 3. Juli 2023 E. 1.3). Die Rechtsmittelbegehren sind indes nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung auszulegen. Geht aus der Beschwerdebegründung zweifelsfrei hervor, was die beschwerdeführende Partei anstrebt, und wie nach erfolgter Rückweisung vorzugehen wäre, liegt ein Antrag in der Sache vor (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 2C_710/2022 vom 30. August 2023 E. 1.2).  
Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer verlangt, es sei vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Es liegt daher ein zulässiges Rechtsbegehren vor. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 3; 147 I 73 E. 2.2). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer beschreibt in seiner Beschwerde den Sachverhalt aus seiner Sicht; er legt aber nicht dar, dass und inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend sein soll. Mit seinen unbelegten Vorbringen, er müsse weiterhin von seiner Familie mit durchschnittlich 400 Euro pro Monat unterstützt werden, mit der Geburt seines Sohnes und der Heirat mit seiner Frau habe sich seine finanzielle Abhängigkeit von den Eltern noch weiter erhöht und die jüngsten Umwälzungen in seiner persönlichen Situation seien geeignet, seine Abhängigkeit von seinen Eltern zu erhöhen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die vorinstanzliche Feststellung, er sei in der Schweiz erwerbstätig, finanziere seinen Unterhalt selbst und unterstütze sogar seine Eltern mit seinem Einkommen, willkürlich wäre. Indem er ohne nähere Begründung vorbringt, er lebe noch bei seinen Eltern, vermag er nicht darzutun, dass die vorinstanzliche Feststellung, er habe eine eigene Wohnung für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn gemietet, offensichtlich unrichtig wäre. Der rechtlichen Beurteilung ist daher der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen. 
 
4.  
In der Sache ist streitig, ob der Beschwerdeführer gestützt auf das FZA einen Anspruch auf Aufenthalt infolge Familiennachzugs hat. 
 
4.1. Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird.  
 
4.2. Die Familiennachzugsregelung von Art. 3 Anhang I FZA will ermöglichen, dass der Freizügigkeitsberechtigte zusammen mit seinen Angehörigen ein Familienleben führen kann. Dieser Anspruch soll weiterhin bestehen, solange das Kind auch nach dem 21. Lebensjahr von seinen Eltern abhängig ist, beispielsweise weil es die Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat oder pflegebedürftig ist. Hingegen besteht der Sinn des Familiennachzugs nicht darin, drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Freizügigkeitsberechtigten unabhängig von einem effektiv gelebten Familienleben ein Aufenthaltsrecht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gewähren (Urteile 2C_184/2021 vom 26. August 2021 E. 3.6; 2C_688/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 4.1). Nachkommen können sich nicht auf den Familiennachzug berufen, wenn es in Wirklichkeit nicht um die Realisierung einer Eltern-Kind-Gemeinschaft geht, sondern darum, mit einem nicht freizügigkeitsberechtigten Ehepartner in der Schweiz eine neue Familiengemeinschaft gründen zu wollen (Urteile 2C_688/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 4.4; 2C_71/2016 vom 14. November 2016 E. 3.5).  
 
4.3. Die Eigenschaft eines Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom Aufenthaltsberechtigten zumindest teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird, wobei die Unterstützung durch Kost und Logis mitberücksichtigt wird (BGE 135 II 369 E. 3.1; Urteil 2C_771/2021 vom 15. September 2022 E. 4.2). Es kommt dabei darauf an, ob der nachzuziehende Verwandte in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse selbst zu decken, oder ob er auf zusätzliche Mittel angewiesen ist, die vom Aufenthaltsberechtigten aufgebracht werden (BGE 135 II 369 E. 3.1; Urteil 2C_771/2021 vom 15. September 2022 E. 4.3).  
 
4.4. Die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne des FZA besteht bei den Nachkommen, welche das 21. Lebensjahr vollendet haben, nur solange Unterhalt gewährt wird bzw. die Unterhaltsbedürftigkeit besteht (Urteile 2C_771/2021 vom 15. September 2022 E. 4.5; 2C_184/2021 vom 26. August 2021 E. 3.7; 2C_688/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 3.7; 2C_386/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.2). Endet die Unterhaltsbedürftigkeit, endet der Status als Familienangehöriger und erlischt das abgeleitete Aufenthaltsrecht nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA (Urteile 2C_771/2021 vom 15. September 2022 E. 4.5; 2C_184/2021 vom 26. August 2021 E. 3.7).  
 
5.  
 
5.1. Der Vater des Beschwerdeführers ist Staatsangehöriger einer Vertragspartei und hat ein Aufenthaltsrecht (Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA). Der Aufenthalt in der Schweiz ist dem damals 25-jährigen Beschwerdeführer unter der Bedingung gewährt worden, dass er durch seinen Vater finanziell unterstützt wird und dass er mit seinem Vater in einer häuslichen Gemeinschaft lebt.  
 
5.2. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer am 1. November 2020 in die Schweiz eingereist. Er hat am 1. Februar 2021 geheiratet und ist am 9. März 2021 Vater eines Sohnes geworden. Am 18. August 2021 hat er um Familiennachzug für seine Ehefrau und seinen Sohn ersucht. Er hat am 20. September 2021 für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn eine eigene Wohnung gemietet. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz erwerbstätig, finanziert seinen Unterhalt selbst und unterstützt seine Eltern mit seinem Einkommen.  
 
5.3. Mit dem Familiennachzugsgesuch für Frau und Sohn sowie der Miete einer eigenen Wohnung hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er mit seiner nicht freizügigkeitsberechtigten Ehefrau in der Schweiz eine neue Familiengemeinschaft gründen will und sein Aufenthalt nicht der Realisierung einer Gemeinschaft mit seinen Eltern dient. Auch wenn nach wie vor eine enge Beziehung zu den Eltern besteht, liegt damit nicht eine effektiv gelebte Familiengemeinschaft vor.  
Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass der erforderliche Unterhalt in einer gewissen Erheblichkeit materiell von seinen Eltern sichergestellt wird. Aus den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer seinen Unterhalt selbst finanziert und mit seinem Einkommen die Eltern unterstützt; er ist damit in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage, seine Grundbedürfnisse selbst zu decken, woran sein Vorbringen, die Mutter kümmere sich um die Wäsche, nichts zu ändern vermag. Der Beschwerdeführer gilt daher nicht (mehr) als Familienangehöriger im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA, dem Unterhalt gewährt wird. 
 
5.4. Das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers nach Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA ist erloschen. Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise bis zur Wegweisungsverfügung weniger als 1.5 Jahre in der Schweiz aufgehalten. Nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen ist er in Nordmazedonien geboren und aufgewachsen und kennt Kultur, Sprache und Gepflogenheiten. Ihm ist es zumutbar, in die Heimat zu Ehefrau und Kind zurückzukehren. Der Entscheid der Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen, erweist sich als bundesrechtskonform.  
Da das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers erloschen ist und er die Schweiz zu verlassen hat, erübrigt es sich, auf die aus seinem Aufenthaltsrecht abgeleiteten Familiennachzugsgesuche für Ehefrau und Sohn näher einzugehen. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
6.  
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. November 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied : J. Hänni 
 
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner