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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1384/2017  
 
 
Urteil vom 8. Februar 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Moro, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Bandenmässiger Diebstahl; Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 8. Juni 2017 (4M 16 76). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Anklage vom 29. September 2014 wirft X.________ vor, sich durch die nachfolgend geschilderte Handlungsweise des gewerbsmässigen Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht zu haben: 
Am 8. Januar 2013 habe X.________ gemeinsam mit Y.________ die Boutique A.________ AG in Luzern betreten und durch vorgetäuschtes Kaufinteresse die Verkäuferin abgelenkt. Diese habe X.________ drei verschiedene Hosen gezeigt und sie in die Umkleidekabine begleitet. Während des Ablenkungsmanövers habe sich Y.________ allein im Eingangsbereich der Boutique aufgehalten und habe eine Damenstrickjacke der Marke Brunello Cucinelli im Wert von Fr. 1'900.-- behändigt. Nach der Anprobe habe sich X.________ an einem Kauf interessiert gezeigt. Unter dem Vorwand an einem Bankomaten Geld abheben zu müssen, habe sie zusammen mit Y.________ die Boutique verlassen und sei nicht zurückgekehrt (Anklagepunkt 2). 
Drei Wochen später, nämlich am 29. Januar 2013, habe X.________ zusammen mit Y.________ die Boutique B.________ in Gstaad betreten und vorgegeben, sich für diverse Kleidungsstücke zu interessieren. Während sie die Kleidungsstücke anprobiert und die Verkäuferin abgelenkt habe, habe sich Y.________ in eine Ecke des Geschäfts begeben. Dort habe er vom Verkaufspersonal unbemerkt auf einen Pelzmantel gezeigt und X.________ habe ihm zugenickt. Daraufhin habe Y.________ den Pelzmantel im Wert von Fr. 17'589.-- unter seine Jacke geschoben. X.________ habe eine Hose gekauft und zusammen mit Y.________ das Geschäft verlassen (Anklagepunkt 3). 
Am 2. Februar 2013 habe X.________ wiederum zusammen mit Y.________ die Boutique C.________ in St. Moritz aufgesucht und vorgegeben, an diversen Kleidungsstücken interessiert zu sein. Daraufhin hätten die Verkäufer die Diebstahlsicherung u.a. einer Chinchilla-Pelzjacke gelöst. Nachdem X.________ die Jacke anprobiert habe, sei diese ungesichert auf einen Bügel gehängt worden. X.________ habe in der Folge weitere Kleidungsstücke anprobiert und sich mit dem Verkaufspersonal unterhalten, um es abzulenken. In einem vom Verkaufspersonal unbemerkten Moment habe Y.________ die Chinchilla-Pelzjacke im Wert von Fr. 29'365.-- behändigt. Nach der Anprobe habe X.________ erklärt, sie komme am nächsten Tag wieder und habe zusammen mit Y.________ das Geschäft verlassen (Anklagepunkt 4). 
Schliesslich sei X.________ zusammen mit Y.________ am 18. März 2013 bei der Einreise in die Schweiz von der Genfer Grenzkontrolle angehalten worden. Dabei hätten 44 Markenkleidungsstücke im Auto sowie eine Mappe mit Werkzeugen für das Entfernen von Sicherheitsknöpfen sichergestellt werden können. Es sei davon auszugehen, dass X.________ und Y.________ an unbekannten Orten im nahen Ausland die 44 Markenkleidungsstücke gemeinsam gestohlen hätten (Anklagepunkt 5). 
 
B.   
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach X.________ mit Urteil vom 14. Juli 2016 von Schuld und Strafe frei. Es sprach ihr eine Genugtuung für 34 Tage Untersuchungshaft von Fr. 6'800.-- sowie eine Entschädigung von Fr. 2'800.-- zu. 
Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Berufung ein. Sie beantragte, X.________ sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 5 des erstinstanzlichen Urteils des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen, bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
Das Kantonsgericht Luzern sprach X.________ in den Anklagepunkten 2-4 schuldig des bandenmässigen Diebstahls. Von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Diebstahls und des Hausfriedensbruchs sprach es X.________ frei. Es bestrafte sie mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft. 
 
C.   
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 8. Juni 2017 seien aufzuheben. Sie sei vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahls freizusprechen. Für die erstandene Untersuchungshaft seien ihr mindestens Fr. 6'800.-- als Genugtuung und mindestens Fr. 5'000.-- als Entschädigung zuzusprechen. Sodann ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz stelle unter Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" den Sachverhalt unrichtig fest und nehme eine willkürliche Beweiswürdigung vor. Zudem verletze sie auch das Gebot des fairen Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK
 
1.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3, 317 E. 5.4; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der von der Beschwerdeführerin angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen). 
 
1.2. Die Vorinstanz gibt die von der Beschwerdeführerin und von Y.________ in den verschiedenen Einvernahmen gemachten Aussagen detailliert wieder und begründet sodann, weshalb sie die Behauptung, die Beschwerdeführerin habe von den Diebstählen nichts gewusst, für unglaubhaft hält.  
 
1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung listet die Vorinstanz zunächst Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen betreffend das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu Y.________ auf. So habe diese anfangs - gleich wie Y.________ - erklärt, Y.________ sei ihr Cousin, später habe sie ausgesagt, sie seien weite Verwandte. Schliesslich habe sie - gleich wie Y.________ - zugegeben, sie seien überhaupt nicht verwandt. Dies zeige einerseits, dass die Beschwerdeführerin die Unwahrheit gesagt habe, anderseits belege dies, dass diesbezüglich eine Absprache zwischen den beiden stattgefunden habe. Weiter habe die Beschwerdeführerin zunächst ausgesagt, Y.________ sei der Grund für ihre Scheidung gewesen. Später habe sie behauptet, mit ihm eine rein sexuelle Beziehung unterhalten und ihn nie geliebt zu haben. Der Grund für das Scheitern ihrer Ehe seien ihre vielen Einkäufe gewesen, was ihrem Ehemann nicht gefallen habe. Doch auch diese Aussage habe sie später revidiert und habe ausgeführt, sie habe sparsam gelebt und es sei ihr Ehemann gewesen, der Schulden gemacht habe. Sowohl in Bezug darauf, wann sie Y.________ kennengelernt (seit klein auf gekannt bzw. Mitte 2012 kennen gelernt) als auch wann sie zum letzten Mal Kontakt zu ihm gehabt habe (März 2013 in Genf bzw. Mai 2013 in Bosnien), seien die Aussagen der Beschwerdeführerin widersprüchlich.  
Ebenso widersprüchlich seien die Angaben der Beschwerdeführerin und von Y.________ in Bezug auf ihren gemeinsamen Aufenthalt in Frankreich betreffend den Verdacht, sie hätten die bei der Grenzkontrolle in Genf sichergestellten 44 Markenkleidungsstücke in Boutiquen in Frankreich gestohlen. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt behauptet, das auf sie eingelöste Auto sei während ihres Aufenthalts in Bosnien im Februar/März 2013 immer bei ihr in Bosnien gewesen. In Tat und Wahrheit sei es aber in der Zeit von Januar bis März 2013 mehrfach in Frankreich per Radar gesichtet worden. Zu der im Fahrzeug sichergestellten Frankreichkarte mit markierten Ortschaften habe die Beschwerdeführerin zunächst ausgesagt, es sei ihre Karte und die Ortschaften würden den Weg in die Skiferien von vor zwei Jahren markieren. Später habe sie erklärt, die Karte gehöre nicht ihr, sondern Y.________. Auf die Frage, weshalb man auf der Rückfahrt von Bosnien in die Schweiz über Nizza gefahren sei, habe die Beschwerdeführerin zunächst angegeben, sie habe in Nizza Einkäufe erledigen wollen. Später habe indes Y.________ ausgesagt, er habe über die Côte d'Azur fahren wollen, weil er die Küste habe sehen wollen. In einer späteren Einvernahme habe dann auch die Beschwerdeführerin im Widerspruch zu ihrer ersten Aussage ausgeführt, sie seien über die Côte d'Azur gefahren, weil es Y.________ so gewollt habe. 
Weiter hält die Vorinstanz fest, Y.________ habe am 7. Mai 2015 durch seinen Anwalt mitteilen lassen, er habe die drei Diebstähle begangen. Er habe auffällig Wert auf die Feststellung gelegt, dass die Beschwerdeführerin an den Taten nicht beteiligt gewesen sei. Dies habe er auch in der Einvernahme vom 20. April 2016 wiederholt. Den Entlastungsversuch durch Y.________ wertet die Vorinstanz als unglaubhaft. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie sei zwar jeweils dabei gewesen, habe aber nicht gewusst, dass Y.________ Kleidungsstücke entwende, qualifiziert sie als Schutzbehauptungen. 
 
1.2.2. Betreffend das Kerngeschehen stellt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe zunächst behauptet, sie sei hundertprozentig sicher, dass sie nicht in der betreffenden Boutique in St. Moritz gewesen sei. Später habe sie zugegeben, mit Y.________ am 8. Januar 2013 die Boutique A.________ in Luzern, am 29. Januar 2013 die Boutique B.________ in Gstaad und am 2. Februar 2013 die Boutique C.________ in St. Moritz aufgesucht zu haben. Gestützt auf die Meldungen der Boutiquen und das Geständnis von Y.________ sei erstellt, dass in diesen drei Boutiquen die in der Anklage genannten Kleidungsstücke entwendet worden seien. Die Vorinstanz wertet die Aussagen der Beschwerdeführerin und von Y.________, die Beschwerdeführerin habe von den Diebstählen nichts bemerkt, im Wesentlichen mit der folgenden Begründung als nicht glaubhaft: Auf dem Mobiltelefon der Beschwerdeführerin seien am 3. Februar 2013 gemachte Fotos sichergestellt worden, die sie in der am Tag zuvor in St. Moritz entwendeten Chinchilla-Pelzjacke zeigen. Gemäss Aussagen des Vertreters der Boutique habe die Beschwerdeführerin diese Chinchilla-Pelzjacke anprobiert, weshalb die Diebstahlsicherung entfernt worden sei. Danach sei die Jacke ungesichert auf den Bügel gehängt worden und schlussendlich sei - nachdem die Beschwerdeführerin und Y.________ den Laden verlassen hätten - das Fehlen der Jacke festgestellt worden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe geglaubt, Y.________ habe die sehr auffällige Jacke gekauft und ihr zum Anziehen gegeben, damit er eine Foto davon machen könne, sei unglaubhaft, da die Beschwerdeführerin einen Tag vor der Aufnahme zusammen mit ihm in der besagten Boutique gewesen sei, die Jacke anprobiert und zusammen mit Y.________, ohne zu bezahlen, die Boutique verlassen habe. Sie habe somit gewusst, dass Y.________ diese Jacke nicht käuflich erworben habe. Ebenso unglaubhaft sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, die ihre Lehre in einem Modehaus absolviert habe, sie habe nicht gewusst, dass es sich um eine teure Jacke gehandelt habe. Beim Vorfall vom 29. Januar 2013 in Gstaad, bei dem ein Pelzmantel entwendet worden sei, sei das Vorgehen der Beschwerdeführerin und von Y.________ durch zwei Videokameras aufgezeichnet worden. Auf den Aufnahmen sei klar erkennbar, wie Y.________ der Beschwerdeführerin mit einem Handzeichen andeute, sie solle sich in den Durchgang stellen, sie sich mit einem Blick vergewissere, dass die Angestellte weg sei und dies gegenüber Y.________ mit einem Kopfnicken bestätige. Weiter sehe man, wie sich die Beschwerdeführerin in den Durchgang stelle und der Angestellten so den einzigen Zugang zu dem Raum, in dem sich Y.________ befunden habe, versperre. Während die Beschwerdeführerin den Zugang versperre, habe Y.________ den Mantel unter seiner Jacke versteckt. Aus den Videoaufnahmen gehe zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin und Y.________ während des ganzen Vorgangs miteinander kommuniziert und zusammengewirkt hätten. Bei diesem Vorfall vom 29. Januar 2013 in Gstaad habe die Beschwerdeführerin die am 8. Januar 2013 in Luzern entwendete Strickjacke getragen. Auch das Vorgehen in der Boutique in Luzern sei auf Video aufgezeichnet. Die Beschwerdeführerin habe sich zusammen mit Y.________ in die Boutique begeben und die Verkäuferinnen durch Fragen sowie Anprobieren abgelenkt, während Y.________ zugegebenermassen die Strickjacke behändigt und versteckt habe, worauf beide den Laden wieder verlassen hätten.  
 
1.2.3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Indizien und Beweise zeichneten ein Gesamtbild, das keinen Zweifel an einer Beteiligung der Beschwerdeführerin an den Diebstählen in den drei Boutiquen lasse. Es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer klar abgesprochenen Rollenverteilung als Mittäterin an den Diebstählen mitgemacht habe. Zudem sei aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass sie und Y.________ sich für eine unbestimmte Zahl an Diebstählen zusammengetan hätten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie sei zwar jeweils dabei gewesen, habe aber nicht gewusst, dass Y.________ Kleidungsstücke entwende, seien als Schutzbehauptungen zu werten. Es könne ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht gewusst habe bzw. geistig nicht habe erfassen können, dass bei den Besuchen Kleider entwendet worden seien. Ihr Einwand, sie habe in der Schule schwache Leistungen erbracht, sei unbehelflich, habe sie doch die Normalschule mit genügenden Noten beendet und eine Lehre als Detailhandelsverkäuferin in der Textilbranche abgeschlossen.  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind. Sie identifiziert sich mit der Argumentation der ersten Instanz und hält wiederholt fest, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz zu einer anderen Schlussfolgerung gelange. Es verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" und sei willkürlich, wenn die Vorinstanz eine andere Schlussfolgerung als die erste Instanz vornehme. Wo die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht lediglich auf die Ansicht der ersten Instanz verweist oder ihre eigene vor der kantonalen Instanz vorgetragene Argumentation wiederholt und den Sachverhalt aus ihrer Sicht schildert, ohne auf die Würdigung durch die Vorinstanz einzugehen und aufzuzeigen, weshalb sie diese für nicht nachvollziehbar hält, vermag sie keine Willkür darzutun. Gleiches gilt für den Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz setze sich nicht mit der Argumentation der Verteidigung auseinander, ohne zu erläutern, welche konkreten Argumente der Verteidigung ihrer Ansicht nach nicht berücksichtigt worden seien. Auf solche appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.  
 
1.4. Die Beschwerdeführerin rügt, aus dem angefochtenen Entscheid ergebe sich nicht, worauf die Vorinstanz ihren Entscheid stütze. Es lägen keine Indizien oder Beweise vor, die auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdeführerin schliessen liessen. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" hätte die Vorinstanz den erstinstanzlichen Freispruch bestätigen müssen.  
Die Vorinstanz legt eingehend und schlüssig dar, weshalb sie eine Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin an den Diebstählen in den Boutiquen in Luzern, Gstaad und St. Moritz für erstellt hält. Ihre Begründung ist schlüssig und nachvollziehbar. Die dagegen gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unbehelflich. Dass diese den Vorfall am Genfer Zoll detailreich geschildert hat und ihre diesbezüglichen Aussagen von Y.________ bestätigt wurden sowie dass sie bezüglich des Diebstahls in St. Moritz Nebensächliches - nämlich dass Y.________ nach dem Boutiquebesuch zur Parkuhr gegangen sei, um Geld einzuwerfen - berichtet hat, vermag die eingehende und schlüssige Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu erschüttern. Diese gibt den Inhalt der Videoaufnahme in der Boutique in Gstaad wieder und stellt fest, dass daraus zweifelsfrei hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin und Y.________ beim ganzen Vorgang miteinander kommunizierten und beim Entwenden des Pelzmantels zusammenwirkten. Dieser Feststellung hält die Beschwerdeführerin nichts Relevantes entgegen. Ihr Einwand, die Filmsequenz gebe den Vorgang nur während 5 Minuten wieder, ändert nichts an der Tatsache, dass dies eben die entscheidenden Minuten (in denen der Diebstahl ausgeführt wurde) sind. Der Rüge, die Vorinstanz berücksichtige die Naivität der Beschwerdeführerin nicht gebührend, denn die Naivität sei dadurch belegt, dass sie nicht wisse, wer der Vater ihres Kindes sei, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als erste Antwort auf die Frage, wer der Kindsvater sei, zu Protokoll gab, sie wolle nicht sagen, wer der Vater sei. Die Vorinstanz ist sehr wohl auf den Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei naiv und eine schlechte Schülerin gewesen, eingegangen. Mit der diesbezüglichen Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. 
 
1.5. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz stelle auch den für die Beurteilung des subjektiven Tatbestandes massgeblichen Sachverhalt falsch fest. Es sei nicht erstellt, dass sie von den Diebstählen gewusst, diese auch gewollt habe und dass sie Y.________ um den Wert der entwendeten Ware habe bereichern wollen.  
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, welche das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 IV 137 E. 12 S. 152; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). 
Die Vorinstanz gelangt in Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der auf der Videoaufnahme (Boutique in Gstaad) sichtbaren Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und Y.________ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin wusste und wollte, dass sie und Y.________ in den Boutiquen fremde Kleidungsstücke wegnehmen, sich diese aneignen und sich um deren Wert bereichern. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Ebenso stellte die Vorinstanz aufgrund der Gesamtumstände fest, dass die Beschwerdeführerin gewillt war, zusammen mit Y.________ auf die gleiche Art und Weise weitere Delikte zu begehen. Zu dieser Feststellung äussert sich die Beschwerdeführerin nicht, da sie ihre Tatbeteiligung grundsätzlich bestreitet. Die Feststellungen der Vorinstanz dazu, was die Beschwerdeführerin wusste und wollte, sind nicht willkürlich. 
 
1.6. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist unter keinem Gesichtspunkt zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei an den drei Diebstählen beteiligt gewesen und ihr Abstreiten einer Tatbeteiligung sowie des Willens, weitere Delikte zusammen mit Y.________ zu begehen, sei als Schutzbehauptung zu werten, schlechterdings unhaltbar sein soll und sich ein anderes Beweisergebnis geradezu aufdrängt. Als unbegründet erweist sich auch die Rüge der Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens, die ausschliesslich mit der angeblich willkürlichen Sachverhaltsfeststellung begründet wird.  
 
2.   
Die Beschwerdeführerin rügt, die rechtliche Beurteilung als bandenmässiger Diebstahl durch die Vorinstanz basiere auf einer falschen Sachverhaltsdarstellung. Sie legt ihrer Rüge der angeblich falschen Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB nicht den willkürfrei festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde, sondern ihre eigene Sachdarstellung. Sie zeigt aber nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei der von ihr willkürfrei festgestellten Sachlage zu Unrecht den Tatbestand des bandenmässigen Diebstahls als erfüllt erachtet. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern der vorinstanzliche Entscheid Recht verletzen könnte. Nach den vorinstanzlichen willkürfreien Feststellungen wirkte die Beschwerdeführerin mit Wissen und Willen und um sich zu bereichern an den Diebstählen mit. Gemäss der willkürfreien vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung sorgte die Beschwerdeführerin aufgrund einer abgesprochenen Rollenverteilung für die Ablenkung des Personals, während Y.________ die fremde Ware wegnahm, wobei davon auszugehen ist, dass sich die beiden zusammentaten, um eine unbestimmte Zahl an Diebstählen zu begehen. Ausgehend von dem von ihr festgestellten Sachverhalt bejaht die Vorinstanz sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale des bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 StGB zu Recht. 
 
3.   
Den Antrag betreffend Genugtuung und Entschädigung begründet die Beschwerdeführerin einzig mit dem Freispruch (Beschwerde S. 19 ff.). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, so weit darauf eingetreten werden kann. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der angespannten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Februar 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini