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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_753/2022  
 
 
Urteil vom 8. Februar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dezember 2022 (200 22 611 IV). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in einer Rechtsverweigerungssache ab und verlangte die Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- bis 29. Dezember 2022. Nach weiteren Eingaben des Beschwerdeführers teilte ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 mit, dass sie die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses vorerst nicht erstrecke. Sollte dieser nicht bis zum 29. Dezember 2022 bezahlt worden sein, würde eine kurze Nachfrist angesetzt, verbunden mit dem Hinweis, dass bei unbenutztem Verstreichen dieser Nachfrist auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eingetreten werde. 
 
2.  
Ob die am 24. Dezember 2022 (Poststempel) erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die beiden Verfügungen überhaupt zulässig ist, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben: 
 
2.1. Die Beschwerde hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).  
 
2.2. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass der Prozess als aussichtslos erscheine. Sie sei nach einer vorläufigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage unpräjudiziell zum Schluss gelangt, dass der IV-Stelle Bern keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden könne. Diese habe auf die möglicherweise als Revisionsgesuch zu interpretierenden E-Mails des Beschwerdeführers vom 17. und 20. September 2021 zeitnah mit Schreiben vom 27. September 2021 reagiert. Darin habe die IV-Stelle klar gemacht, dass ihres Erachtens keine für den Rentenanspruch relevante Sachverhaltsänderung seit dem Referenzzeitpunkt glaubhaft gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer habe gegen dieses Schreiben nicht opponiert, sondern sei erst über ein Jahr später am 11. Oktober 2022 direkt mit Rechtsverweigerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht gelangt.  
 
2.3. Die kurzen Vorbringen des Beschwerdeführers gehen über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik nicht hinaus (vgl. E. 2.1 oben). Soweit er zur Begründung nochmals das vor dem kantonalen Gericht bereits Vorgetragene ins Recht legt, ist darauf von vornherein nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.3; Urteil 8C_542/2021 vom 26. Januar 2022 E. 7).  
 
3.  
Nachdem innerhalb der Rechtsmittelfrist offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde eingegangen ist, kann die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt werden. 
 
4.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. Februar 2023 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber