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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_750/2022  
 
 
Urteil vom 6. Januar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Nidwalden, 
Stansstaderstrasse 88, 6371 Stans, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 15. November 2022 (SV 22 33). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 Beschwerde gegen die am 26. September 2022 erlassene Verfügung der IV-Stelle Nidwalden erhoben. Darauf ist die Vorinstanz mit Entscheid vom 15. November 2022 nicht eingetreten. Zur Begründung hat sie erkannt, ihr prozessleitendes Schreiben mit der Aufforderung zur Verbesserung der Beschwerdeschrift vom 28. Oktober 2022 sei der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2022 zugestellt worden. Die darin angesetzte Frist von 10 Tagen habe somit am 1. November 2022 zu laufen begonnen und folglich am 10. November 2022 geendet. Mit der Postaufgabe vom 11. November 2022 sei die Beschwerde mithin verspätet erfolgt. 
 
3.  
Inwiefern das kantonale Gericht mit dieser Vorgehensweise gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Stattdessen trägt sie ausserhalb davon Liegendes vor, was nicht genügt. Denn nach der Rechtsprechung weist eine Beschwerdeschrift, die sich bei einem Nichteintretensentscheid lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung auf (BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_193/2022 vom 27. April 2022). Das führt zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
 
4.  
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 129 I 129 E. 2.3.1). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsabteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Januar 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber