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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
H 195/05 
 
Urteil vom 19. Oktober 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
S.________, Praxisgemeinschaft X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Dino Degiorgi, Schwanengasse 9, 3011 Bern, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 5. Dezember 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 5. März 2004 stellte die Ausgleichskasse des Kantons Bern unter anderem fest, sämtliche von der Erziehungsdirektion des Kantons Bern gestützt auf den zwischen dem Kanton Bern einerseits und vier Fachverbänden andererseits geschlossenen Tarifvertrag vom 21. November 2003 ausgerichtete Kostenvergütungen für Sprachheilbehandlungen stellten massgebenden Lohn dar. Die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge seien durch die Erziehungsdirektion des Kantons Bern als Arbeitgeberin abzurechnen. Einer der vier am Tarifvertrag mitbeteiligten Verbände, der Verein Logopädie Bern, und S.________, Logopädin in der Praxisgemeinschaft X.________, erhoben Einsprache und stellten das Rechtsbegehren, in Aufhebung der Verfügung vom 5. März 2004 sei festzustellen, dass sämtliche von der Erziehungsdirektion gestützt auf den Tarifvertrag vom 21. November 2003 an freiberuflich tätige Logopädinnen und Logopäden gemäss dem Tarif A ausgerichteten Vergütungen Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellten. Die Ausgleichskasse trat auf die Einsprache des Vereins Logopädie Bern nicht ein und wies jene der S.________ ab (Entscheide vom 12. Oktober 2004). 
B. 
S.________ und der Verein Logopädie Bern erhoben Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 5. Dezember 2004 abwies. 
C. 
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt das Rechtsbegehren, der Entscheid des bernischen Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihr Erwerbseinkommen aus ihrer Tätigkeit als freiberufliche Logopädin Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstelle. Ferner sei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
Die Ausgleichskasse des Kantons Bern und das Bundesamt für Sozialversicherungen schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
D. 
Mit Verfügung vom 29. Dezember 2005 wies der Vorsitzende der IV. Kammer des Eidgenössischen Versicherungsgerichts das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
Am 21. November 2003 haben der Kanton Bern einerseits, fünf Fachverbände aus dem Bereich Logopädie, Spezialunterricht sowie Heilpädagogik andererseits, eine Tarifvereinbarung abgeschlossen, nach deren Ziff. 2 zugelassenen Fachpersonen in Logopädie oder Legasthenie, welche eine eigene Praxis betreiben, Fr. 132.- pro Stunde vergütet werden (Tarif A). Für zugelassene Fachpersonen in Logopädie oder Legasthenie, welche keine eigene Praxis betreiben und ausserhalb einer Anstellung nach Lehreranstellungsgesetz in den Räumlichkeiten einer Schule privat tätig sind, wurde ein Stundenansatz von Fr. 92.-, hier abzüglich Arbeitnehmerbeiträge an AHV, ALV, obligatorische Unfallversicherung und Berufliche Vorsorge (Tarif B), vereinbart. Nachdem Gespräche zwischen der vertragsabschliessenden kantonalen Erziehungsdirektion und der Ausgleichskasse zu keiner Einigung geführt hatten, erliess letzte am 5. März 2004 eine Feststellungsverfügung, wonach sämtliche - also auch die unter Tarif A fallenden - von der Erziehungsdirektion gestützt auf den Tarifvertrag vom 21. November 2003 "ausgerichteten Kostenvergütungen massgebenden Lohn" darstellten. 
3. 
3.1 
3.1.1 Rechtsprechungsgemäss ist der Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 VwVG dann zulässig, wenn ein schutzwürdiges, d.h. rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachgewiesen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 126 II 303 Erw. 2c, 125 V 24 Erw. 1b, 121 V 317 Erw. 4a mit Hinweisen). 
3.1.2 Zur Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen über das Beitragsstatut von Versicherten hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass das Beitragsstatut für sich allein zum Gegenstand einer Kassenverfügung gemacht werden kann, sofern ein schutzwürdiges Interesse an seiner vorgängigen Abklärung besteht. Diesen Fall erachtete das Gericht als gegeben bei komplizierten Verhältnissen, wo der mit der Abrechnung über paritätische Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur dann zumutbar ist, wenn bereits feststeht, dass eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und die als Arbeitgeber angesprochene Person wirklich abrechnungs- und beitragspflichtig ist. Als ausnahmsweise zulässig wurde ein vorgängiger Entscheid über das Beitragsstatut von Versicherten des Weitern betrachtet bei einer grossen Zahl von Versicherten und wenn die Rechtsfrage nach dem Beitragsstatut wegen besonderer Verhältnisse neuartig ist (BGE 112 V 84 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 360 Erw. 1a, je mit Hinweisen; RKUV 1990 Nr. U 106 S. 276 Erw. 2b). 
3.2 Die praxisgemässen Voraussetzungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung sind unstreitig gegeben. Mit Blick auf die nach Abschluss des Tarifvertrages vom 21. November 2003 aufgetretenen Meinungsdifferenzen in Bezug auf die AHV-rechtliche Behandlung der nach Tarif A ausgerichteten Entgelte, welche unter anderem der Grund dafür waren, dass die kantonale Erziehungsdirektion den Vertrag auf den 31. Dezember 2004 kündigte, besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung über das Beitragsstatut. 
4. 
4.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG; vgl. auch BGE 123 V 162 Erw. 1, 122 V 171 Er 3a und 283 Erw. 2a, 119 V 161 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur Anwendbarkeit des ATSG (BGE 131 V 11 Erw. 1, vgl. auch BGE 130 V 329 ff. und 445 ff.) und die Feststellung, dass das ATSG zu keiner Änderung bezüglich der beitragsrechtlichen Abgrenzung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit geführt hat (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Rz. 5 zu Art. 10, Rz. 4 zu Art. 11, Rz. 3 und 6 zu Art. 12). Es wird darauf verwiesen. Bei einer versicherten Person, die gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, ist jedes Einkommen daraufhin zu prüfen, ob es aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit stammt. Für die beitragsrechtliche Qualifikation eines Entgelts ist ohne Bedeutung, ob jemand bereits einer Ausgleichskasse im Status des Selbstständigerwerbenden angeschlossen ist oder nicht (BGE 123 V 167 Erw. 4a mit Hinweisen). 
4.2 Nach der Rechtsprechung liegt selbstständige Erwerbstätigkeit im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Leistungen abgegolten wird (BGE 115 V 170 Erw. 9a mit Hinweisen). Da für eine typische Dienstleistungstätigkeit häufig keine besonderen Investitionen anfallen, tritt das Unternehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranzuziehenden Unterscheidungsmerkmale für die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund. Mehr Gewicht erhält dagegen die Frage der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit. Eine unabhängige Stellung ist oft unabdingbar, damit die mit der Beratertätigkeit verbundenen Ziele erfüllt werden können (SVR 2005 AHV Nr. 3 S. 8 Erw. 3.1 mit Hinweisen; Urteil C. vom 19. Mai 2005, H 77/04). Immer sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten massgebend; die Natur der vertraglichen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist lediglich ein Indiz für die beitragsrechtliche Qualifikation, hat als solches aber keine ausschlaggebende Bedeutung (BGE 123 V 163 Erw. 1, 122 V 171 Erw. 3a). 
4.3 
4.3.1 In tatsächlicher Hinsicht stellt das kantonale Gericht fest, die Zuweisung zum Spezialunterricht, worunter Logopädie, Psychomotorik und Legasthenie fallen, erfolge durch die entsprechende Fachstelle des Kantons, welche auch über Dauer und Abschluss dieses Unterrichts befinde. Es stützt sich dabei auf Art. 5-8 des Dekrets über die besonderen Klassen und den Spezialunterricht der Volksschule vom 21. September 1971 [BSG 432.271] i.V.m. Art. 19 und 25 der entsprechenden Verordnung vom 28. März 1973 [BSG 432.271.1]. Auf Grund des kantonalen Rechts kommt die Vorinstanz zum Schluss, in den entsprechenden Fällen träten nicht die Eltern der betroffenen Kinder, sondern der Kanton als Auftraggeber gegenüber den Logopäden und Logopädinnen auf. Damit entfalle ein wesentliches Merkmal des Unternehmerrisikos, was gemäss angefochtenem Entscheid schliesslich zur Erkenntnis führte, dass die Elemente einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit überwiegen würden. 
4.3.2 Das kantonale Gericht hat somit die AHV-rechtliche Qualifizierung der laut angefochtener Feststellung streitigen Entgelte (Tarif A) und damit die Anwendung der Grundsätze über die Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit gemäss Rechtsprechung (Erw. 4.1, 4.2) wesentlich von der Rechtslage gemäss kantonalem Schulrecht abhängig gemacht. Damit lässt die Vorinstanz allerdings ausser Acht, dass der Tarifvertrag vom 21. November 2003 und die gestützt darauf nach Tarif A zu erbringenden Entgelte in einem weit umfassenderen rechtlichen - und zwar bundesrechtlichen - Kontext stehen. Das ist - obgleich sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dazu nichts findet - im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen darzulegen und wird Auswirkungen auf die AHV-rechtliche Fragestellung zeitigen, ob es sich bei den streitigen Entgelten um massgebenden Lohn oder Selbstständigeneinkommen handelt. Durch Vereinbarung vom 14. Dezember 1999 ist der Kanton Bern mit Wirkung ab 1. Januar 2000 gegenüber der Eidgenossenschaft die Verpflichtung eingegangen, anstelle der Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen für bestimmte pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 19 Abs. 2 lit. c IVG), und zwar im Bereich der Sprachheilbehandlung für sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen und des Hörtrainings sowie Ableseunterrichts für Gehörlose und schwer Hörbehinderte (Art. 9 Abs. 1 und 2 IVV; Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, b IVV), einschliesslich der Transporte gemäss Art. 9bis und Art. 11 IVV (Vereinbarung Ziff. 1 Abs. 1 lit. a, b); eingeschlossen sind sämtliche Versicherte im vorschul- und schulpflichtigen Alter mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern, die nicht eine in der IV anerkannte Sonderschule besuchen (mit einer hier nicht weiter interessierenden Massnahme; vgl. Vereinbarung Ziff. 1 Abs. 2). Im Gegenzug erhält der Kanton Bern von der Invalidenversicherung zur Abgeltung der erbrachten Leistungen jährlich eine pauschale Vergütung, deren Höhe für das Jahr 2000 (und Anpassung für die Folgejahre) in Ziff. 4 der Vereinbarung geregelt ist. Es handelt sich um pauschale Kostenvergütungen im Sinne von Art. 12 IVV (in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung), mit welcher die Invalidenversicherung ihrer Leistungspflicht nachkommt, ohne dass seitens der versicherten Personen noch Leistungsansprüche geltend gemacht werden können (Abs. 1), dies vorbehältlich fehlender oder ungenügender Leistungsgewährung durch den Kanton (Abs. 2; vgl. Vereinbarung Ziff. 3). Die Einführung der pauschalen Kostenvergütung nach Art. 12 IVV in mehreren Kantonen, so auch in Bern, ist kein AHV-rechtlich erheblicher Grund, die Entgelte an Logopäden und Logopädinnen neu der paritätischen Beitragspflicht zu unterstellen, so wenig dies vorher zutraf, als die Invalidenversicherung selber die Beiträge individuell ausrichtete und auch nicht als Arbeitgeberin der Leistungserbringenden aufgetreten war. Mit dem administrativ motivierten Systemwechsel hat sich an den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, nach denen sich die Beurteilung des AHV-Statuts zu richten hat, nichts geändert: Für die Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen und (bei deren Erfüllung) für die Durchführung der Sprachheilbehandlung sind Anforderungen und Verfahren massgebend, wie sie gestützt auf IVG und IVV im Kreisschreiben über die Behandlung von Sprachgebrechen in der Invalidenversicherung (Rz 29 ff., 46 ff.) durch das Bundesamt für Sozialversicherung konkretisiert worden sind. Wenn nun der Kanton Bern im Rahmen des Pauschalabgeltungssystems zur Einhaltung dieser formellen und materiellen Anforderungen verpflichtet ist (Vereinbarung Ziff. 2; Merkblatt Sprachheilbehandlung im IV-Bereich der Erziehungsdirektion), wird der Kanton deswegen nicht zum Arbeitgeber der Logopäden und Logopädinnen. Mit der von diesen erbrachten und tarifvertragsmässig honorierten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen zur Sprachheilbehandlung im IV-Bereich hat die Zuweisung von Schülern in besondere Klassen gemäss Art. 5 ff. des vorinstanzlich erwähnten kantonalen Dekrets nichts zu tun, die Zuweisung von Schülern in Spezialunterricht nur insofern, als die durch Art. 2 Abs. 1 Dekret eröffnete Möglichkeit zur ambulanten Betreuung mit der Durchführung einer iv-rechtlichen pädagogisch-therapeutischen Massnahme einhergehen kann, wenn im Einzelfall die gegenüber dem kantonalen Schulrecht ("Schülerinnen und Schüler mit Störungen und Behinderungen"; vgl. Der Spezialunterricht im Kindergarten und in der Volksschule, Richtlinien und Grundsätze des Erziehungsdirektors vom 24. März 1997) höheren iv-rechtlichen Anforderungen hinsichtlich Schwere des Sprachgebrechens und somit die den Anspruch auf IV-Leistungen begründende Invalidität ausgewiesen sind. 
5. 
Die Vorinstanz hat gestützt auf das kantonale Recht ausgeführt, die Zuweisung zum Spezialunterricht erfolge durch die entsprechende Fachstelle des Kantons (Art. 5-8 des Dekrets vom 21. September 1971, vgl. Erw. 4.3.1, Art. 19 und 25 der entsprechenden Verordnung). In diesen Fällen träten gegenüber den Logopädinnen und Logopäden nicht die Eltern des betroffenen Kindes, sondern der Kanton als Arbeitgeber auf. Dabei ist jedoch zu beachten, dass in Bezug auf die vorliegend einzig streitigen Leistungen im Sinne der Invalidenversicherung die Versicherten unter den zugelassenen Leistungserbringern frei wählen können (Art. 26bis IVG). Das kantonale Recht kann daher bundesrechtskonform nur so interpretiert werden, dass die kantonalen Fachstellen über den Anspruch auf Spezialunterricht als solchen befinden, nicht jedoch über die Zuweisung zu einer konkreten Therapeutin; deren Wahl steht vielmehr den Versicherten frei (vgl. auch Ziff. 47 des Kreisschreibens vom 1.11.1978 über die Behandlung von Sprachgebrechen in der Invalidenversicherung). Durch das Pauschalvergütungssystem gemäss Art. 12 Abs. 1 IVV entsteht dem Kanton Bern noch keine Arbeitgeberstellung. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Therapie durch Personen durchgeführt wird, welche im AHV-rechtlichen Sinne Angestellte des Kantons sind, doch können solche Leistungen auch durch Personen erbracht werden, welche im Sinne des AHVG Selbstständigerwerbende sind. Das Beitragsstatut der nach Tarif A entschädigten Fachpersonen kann daher weder aus dem iv-rechtlichen Abrechnungsmodus noch aus dem kantonalen Schulrecht abgeleitet werden. Vielmehr sind dafür die vorne Erw. 4.2 genannten AHV-rechtlichen Kriterien massgebend. Die Vorinstanz hat sich zu diesen Kriterien nicht geäussert und insofern den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, so dass das Eidgenössische Versicherungsgericht daran nicht gebunden ist (Erw. 1). Die Lage der Akten erlaubt, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht diese Feststellung selber trifft. Unbestritten erbringen die nach Tarif A Entschädigten ihre Leistungen in ihrer eigenen Praxis. Mit dem Stundenhonorar müssen sie nicht nur ihre gesamten Personalkosten mit Einschluss von Ferien- und Krankheitsentschädigungen decken (wie dies auch bei den nach Tarif B Entschädigten der Fall ist), sondern auch ihre sämtlichen Arbeitsplatz- und Infrastrukturkosten. Die Differenz von immerhin Fr. 40.- zwischen den beiden Tarifen weist darauf hin, dass diese Kosten im Vergleich mit anderen Tätigkeiten zwar nicht enorm hoch, aber auch nicht zu vernachlässigen sind. Die in eigener Praxis tätigen Fachpersonen tragen damit eine erhebliche Unternehmerinvestition, was für die AHV-rechtliche Qualifizierung für sich allein nicht entscheidend, aber immerhin ein Indiz ist. Nach den von der Beschwerdegegnerin nicht bestrittenen, mit der vorne dargelegten bundesrechtlichen Lage übereinstimmenden Ausführungen der Beschwerdeführerin werden die Patienten im Kindesalter zu einem erheblichen Teil durch die Eltern gemeldet. Die Logopädinnen können also - anders als dies typischerweise bei Arbeitnehmern der Fall ist - nicht mit einer regelmässigen Zuweisung einer bestimmten Patientenzahl durch den Kanton rechnen. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation beispielsweise von derjenigen von Schulzahnärzten, denen die zu behandelnden Schüler zugewiesen werden und die deshalb als Arbeitnehmer gelten (ZAK 1987 S. 357 und WML Ziff. 4104 f.; anders wenn sie die Kinder nicht zugewiesen bekommen, H 122/05). Die Rolle des Kantons beschränkt sich einzig darauf, nach Abwicklung des formalisierten Abklärungsverfahrens (vgl. vorgenanntes Merkblatt und IV-Kreisschreiben Rz 29 ff.), das bezweckt, die IV-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen auszuweisen, im Falle eines positiven Ausganges Kostengutsprache zu gewähren und anstelle der IV die Kostenvergütung nach Massgabe des Tarifvertrages auszurichten. Der Umstand, dass die betroffenen Therapeutinnen insoweit kein Inkassorisiko tragen, als sie mit der pünktlichen Zahlung durch den Kanton Bern rechnen können, reicht nicht aus, sie zu Unselbstständigen zu erklären. Damit befinden sie sich in keiner anderen Lage als jeder Selbstständigerwerbende, welcher mit der Begleichung seines Honorars durch das öffentliche Gemeinwesen rechnen kann. Der für die selbstständige Erwerbstätigkeit typische Risikoentscheid fällt im Ablauf früher, nämlich dann, wenn sich die Eltern entschliessen, ihr Kind, sei es wegen der fachlichen Eignung, der Nähe zur Praxis oder aus anderen Gründen, einer bestimmten Therapeutin und nicht einer Konkurrentin anzuvertrauen. Insoweit treten die Fachpersonen - und damit auch die Beschwerdeführerin - in dem für sie als frei praktizierende Logopädinnen mit eigener Praxis in Betracht fallenden Teil des Gesundheitsmarktes durchaus als selbstständige Unternehmerinnen auf. 
6. 
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 156 Abs. 3 OG). Ferner hat diese der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird gemäss eingereichter Honorarnote vom 22. Dezember 2005 auf Fr. 3711.50 festgesetzt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 5. Dezember 2005 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 12. Oktober 2004, beide soweit die Beschwerdeführerin betreffend, mit der Feststellung aufgehoben, dass sie im Sinne der Erwägungen eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
4. 
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3711.50 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
5. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 19. Oktober 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: