Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 7] 
I 381/00 Ge 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Frésard; Gerichtsschreiber Condrau 
 
Urteil vom 30. April 2002 
 
in Sachen 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
W.________, Beschwerdegegner, vertreten durch H.________, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
A.- Mit Verfügung vom 15. Februar 2000 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das Gesuch der Eltern der 1991 geborenen R.W.________, Schülerin an der Volksschule, um Beiträge an eine Psychomotorik-Therapie ab. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. April 2000 gut. Es wies die IV-Stelle an, die Kosten für die psychomotorische Therapie als pädagogisch-therapeutische Massnahme zu übernehmen. 
 
 
C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Verfügung vom 15. Februar 2000 wieder herzustellen. 
Die Eltern von R.W.________ lassen Abweisung, die IV-Stelle Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Nach Art. 19 Abs. 3 IVG (Satz 2) erlässt der Bundesrat Vorschriften über die Gewährung von Beiträgen an die Massnahmen für invalide Kinder, die die Volksschule besuchen. 
 
Im Rahmen dieser Rechtsetzungskompetenz hat er in Art. 9 IVV Vorschriften über die Entschädigung für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art aufgestellt. 
 
2.- Während in der bis Ende 1996 geltenden Regelung beispielhaft einige Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art aufgeführt waren, enthält die ab 1. Januar 1997 geltende Verordnungsbestimmung des Art. 9 Abs. 2 IVV - entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche sich auf die in Anwendung der alten Verordnung ergangene Rechtsprechung beruft - eine abschliessende Aufzählung der zu entschädigenden Massnahmen, namentlich Sprachheilbehandlung, Hörtraining und Ableseunterricht (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil K. vom 29. April 2002, I 395/00; AHI 2000 S. 74 Erw. 3b). Nach dieser hier anwendbaren Bestimmung kann somit die Psychomotorik-Therapie unter dem Titel der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen zur Ermöglichung des Volksschulbesuches nicht gewährt werden. 
Was der Vertreter des Beschwerdegegners in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringt, vermag an dieser Rechtslage nichts zu ändern. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons 
Aargau vom 25. April 2000 aufgehoben. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der IV-Stelle des Kantons Aargau und der Ausgleichskasse des Kantons Aargau 
 
 
zugestellt. 
Luzern, 30. April 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: