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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_842/2011 
 
Urteil vom 21. Oktober 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Fussballclub X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Thomas Wolf und Herrn Matthias Kessler, Rechtsanwälte, 
 
gegen 
 
Fussballclub Y.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Bachmann, 
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
 
Gemeinderat Y.________. 
 
Gegenstand 
Benutzung von Verwaltungsvermögen (Fussballplätze und Garderobenräume), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 18. August 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Im Zusammenhang mit dem Ausbau der (Fussball-)Sportanlagen A.________ in X.________ (Erstellung eines 3. Spielfeldes sowie eines Garderobengebäudes) wurde dem FC X.________ an den neuen Teilen der Anlage ein auf 30 Jahre befristetes Baurecht eingeräumt. Nach einem Streit verliessen 2007 ein paar Mitglieder den Club und gründeten einen neuen Verein, den FC Y.________. Sie stellten beim Gemeinderat Y.________ das Gesuch um (Mit-)Benützung des Haupt- oder 2. Nebensportplatzes für die Durchführung der planmässigen Meisterschaftsspiele sowie für vier wöchentliche Trainings sowie um diesbezügliche Benützung der Garderoben. 
 
Der Gemeinderat Y.________ wies das Gesuch mit Beschluss vom 8. Februar 2010 ab, wobei er darauf u.a. bezüglich der Garderoben nicht eintrat, weil diese im Eigentum des FC X.________ stünden. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 14. Dezember 2010 gut, soweit er darauf eintrat, und wies die Sache zur Regelung der Mitbenützung des Hauptspielplatzes und des Nebenspielplatzes (2. Spielfeld) sowie des Garderobengebäudes an den Gemeinderat zurück. Die gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde des FC X.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 18. August 2011 ab. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Oktober 2011 beantragt der FC X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei der zugrundeliegende Beschluss des Gemeinderates Y.________ vom 8. Februar 2010 zu bestätigen, eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
2.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist gegen End- und Teilentscheide zulässig (Art. 90 und 91 BGG), gegen Zwischenentscheide hingegen nur unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 92 und 93 BGG). Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Entscheid, welcher den Rückweisungsentscheid des Regierungsrats bestätigt. Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Anders verhält es sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; diesfalls liegt ein Endentscheid vor (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; Urteil 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3). 
 
2.2 Vorliegend hat der Regierungsrat festgestellt (und nach ihm das Verwaltungsgericht bestätigt), dass die Sportanlagen insgesamt, namentlich auch die Garderoben, trotz des dem FC X.________ daran zustehenden Baurechts, zum Verwaltungsvermögen der Gemeinde Y.________ gehören, weshalb diese verpflichtet sei, die Benützung der Terrains und Anlagen insbesondere in Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots, welches durch eine Privilegierung des Beschwerdeführers verletzt würde, zu ermöglichen. Dem FC Y.________ wird die Möglichkeit eingeräumt, ab der Saison 2011/2012 mit einer Mannschaft die Meisterschaftsspiele gemäss dem Spielplan auf dem Hauptterrain auszutragen; sodann darf er wöchentlich zwei Trainings à 90 Minuten mit Beginn entweder ab 19 Uhr oder 20.30 Uhr durchführen; es muss ihm für die Meisterschaftsspiele und die zwei wöchentlichen Trainings sodann die Mitbenutzung des Garderobengebäudes gestattet werden. An die Gemeinde übertragen hat der Regierungsrat die konkrete Zuweisung der Terrains für die Trainings (wobei zu prüfen ist, ob eine Spielfeldhälfte ausreicht) und insbesondere die Regelung der Kosten für die Benutzung der Anlagen (Kostenteiler). Der Gemeinderat hat nicht bloss unbedeutende Details zu regeln; es bleibt ihm bei der Umsetzung der regierungsrätlichen Vorgaben ein Entscheidungsspielraum. Mit dem angefochtenen Entscheid wird der Rechtsstreit nicht abschliessend geregelt; er stellt einen Zwischenentscheid dar. 
 
Da dieser Zwischenentscheid seinem Inhalt nach nicht unter Art. 92 BGG fällt, ist die dagegen gerichtete Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Erscheinen diese Eintretensvoraussetzungen nicht ohne Weiteres gegeben, obliegt es der Beschwerde führenden Partei, deren Vorhandensein darzulegen: Die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG besteht, ungeachtet von Art. 29 Abs. 1 BGG, auch hinsichtlich von nicht evidenten Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). 
 
2.3 Der Beschwerdeführer äussert sich zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG überhaupt nicht, geht er doch - wie gesehen fälschlicherweise - davon aus, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen Endentscheid. 
 
Inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, ist unerfindlich. Ebenso wenig lässt sich erkennen, dass der Rückweisungsentscheid ein weitläufiges Beweisverfahren mit bedeutendem Aufwand an Zeit oder Kosten erforderlich machte, den zu ersparen ein die Beschwerde gutheissender bundesgerichtlicher Endentscheid erlaubte; dass dies dennoch der Fall wäre, hätte daher der Beschwerdeführer konkret darlegen müssen. 
 
2.4 Die Beschwerde erweist sich mithin als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.5 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Den übrigen Verfahrensbeteiligten sind bisher keine Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 21. Oktober 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller