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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_169/2008 
 
Urteil vom 5. Dezember 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, 
Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
1. Parteien 
X.________, 
2. Y.________, 
3. Z.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Ralph van den Bergh, 
 
gegen 
 
Gemeindeverband Sport-, Freizeit- und Begegnungszentrum Burkertsmatt, p.A. Peter Spring, Höckleriweg 50, 8967 Widen, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Ries, 
Gemeinderat Rudolfstetten-Friedlisberg, 
Friedlisbergstrasse 11, 8964 Rudolfstetten-Friedlisberg, 
Gemeinderat Widen, Bremgarterstrasse 1, Postfach 99, 8967 Widen, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Steiger. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Februar 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer. 
Sachverhalt: 
 
A. 
Vom 9. Mai bis 8. Juni 2005 legten die Gemeinden Rudolfstetten-Friedlisberg und Widen ein Baugesuch des Gemeindeverbands "Sport-, Freizeit- und Begegnungszentrum Burkertsmatt" für das Regionale Sport-, Freizeit- und Begegnungszentrum Burkertsmatt mit Hoch- und Tiefbauten, Aussensportanlagen sowie Erschliessungs- und Infrastrukturanlagen auf den Parzellen Nrn. 143, 144, 145, 1150 und 1157 (Gemeinde Widen) sowie 872 und 874 (Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg) auf. Das geplante Zentrum umfasst im Wesentlichen eine unterteilbare Dreifach-Sporthalle mit Haupttrakt sowie im Aussenbereich eine Leichtathletik-Anlage mit Rasenfeld (100 m x 64 m) und sechs 400 m-Rundbahnen, ein weiteres Rasenfeld (100 m x 64 m), zwei Rasen-Trainingsfelder (je 57 m x 44.5 m), ein Beachvolleyball-Feld (28 m x 24 m), einen Asphaltplatz für Streetball, Unihockey und Skater (40 m x 20 m), einen weiteren Asphaltplatz (mit Parkplatz-Doppelnutzung) für Streetball und Unihockey (21 m x 11 m), einen Kinderspielplatz, eine Parkierungsanlage mit 177 PW-Abstellplätzen (davon 100 auf Drainasphalt und 77 auf Schotterrasen), zwei Bus-Abstellplätze und zwei Velounterstände (insgesamt 110 Plätze). Dazu kommen insgesamt 15 zwischen 16 und 18 m hohe Beleuchtungsmasten, ein Aussenlautsprecher in 6 m Höhe an der Südostfassade der Sporthalle sowie ein an Drähten über dem Beachvolleyball-Feld in 7 m Höhe befestigter Lautsprecher. 
Gegen dieses Projekt erhoben u.a. A.________, Y.________ und Z.________ Einsprache. 
 
B. 
Wegen der Lage der Baugrundstücke am Pflanzerbach, am Rand von Waldareal sowie an der Kantonsstrasse war die Koordinationsstelle Baugesuche (heute Abteilung für Baubewilligungen) des kantonalen Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung Raumentwicklung, in das Verfahren einbezogen worden. Diese Amtsstelle stimmte dem Bauvorhaben mit Teilverfügung vom 7. November 2005 unter verschiedenen Nebenbestimmungen zu. 
Mit Beschluss vom 29. November 2005 wiesen die Gemeinderäte Rudolfstetten-Friedlisberg und Widen die Einsprache von A.________, Y.________ und Z.________ ab und bewilligten das Projekt gestützt auf die kantonale Teilverfügung, unter Beifügung weiterer zahlreicher Nebenbestimmungen. 
 
C. 
Gegen den Baubewilligungsentscheid gelangten A.________, Y.________ und Z.________ am 20. Dezember 2005 an den Regierungsrat des Kantons Aargau. Dieser verzichtete gestützt auf die Zustimmungserklärung der Beschwerdeführer auf seine Entscheidkompetenz und überwies die Beschwerdesache zur Erledigung als Sprungbeschwerde ans Verwaltungsgericht. 
Nachdem drei bisherige Gutachten der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) zur Lärmsituation (Gutachten vom 24. Juli 2002 zur Vorabklärung potenziell kritischer Lärmquellen; Gutachten vom 2. Dezember 2004 mit detaillierterer Beurteilung und angepasstem Betriebskonzept; mit Blick auf die deutsche Sportanlageverordnung überarbeitetes Gutachten vom 10. Juli 2006) ergänzt worden waren, die Beschwerdeführer eine Plausibilitätsprüfung der Lärmkontor GmbH, Hamburg, eingereicht hatten und zusätzliche Angaben zum vorgesehenen Betrieb nachgereicht worden waren, führte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 20. September 2007 einen Augenschein mit Verhandlung durch. Im Anschluss an diesen Termin erteilte es der EMPA den Auftrag, das Lärm-Gutachten in verschiedenen Punkten zu überarbeiten. Die neue, vierte Version vom 12. Oktober 2007 wurde den Verfahrensbeteiligten zugestellt, gleichzeitig mit der Vernehmlassung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), welche dieses im Fall des Sportzentrums Würenlos vor Bundesgericht eingereicht hatte (dazu BGE 133 II 292). 
Mit Urteil vom 15. Februar 2008 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab. 
 
D. 
Gegen dieses Urteil erheben X.________ (als Rechtsnachfolger von A.________), Y.________ und Z.________ mit Eingabe vom 14. April 2008 öffentlich-rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur Neubeurteilung der Lärmsituation und Verfügung der notwendigen Auflagen. 
Der Gemeindeverband Sport-, Freizeit- und Begegnungszentrum Burkertsmatt sowie die Gemeinderäte von Widen und Rudolfstätten-Friedlisberg schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Desgleichen stellt das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau - unter Hinweis auf seinen Entscheid - Antrag auf Abweisung der Beschwerde. 
Das BAFU hat sich ebenfalls zur Angelegenheit vernehmen lassen und erachtet das angefochtene Urteil als bundesrechtskonform. 
In ihren Repliken halten die Verfahrensbeteiligten sinngemäss an ihren Anträgen fest. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), der sich auf Bundesverwaltungsrecht, namentlich auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) und die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) stützt. Er betrifft somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer als in der Nachbarschaft des geplanten Zentrums lebende Anwohner sind durch etwaige (Lärm-)Immissionen direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert (zur Legitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG siehe BGE 133 II 249 E. 1.3.3 S. 253 f.). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde - unter Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (E. 1.2 hienach) - einzutreten ist. 
 
1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere Anforderungen gelten, wenn - wie hier - die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen gelten die gleichen Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen). 
 
2. 
Die Beschwerdeführer machen u.a. geltend, die so genannte "Zirkuswiese", d.h. die ca. 1.1 ha haltende Parzelle Nr. 145, welche südwestlich an das Projektareal angrenzt, müsse in die lärmrechtliche Beurteilung mit einbezogen werden. Sie begründen dies mit dem vom Projekt Burkertsmatt geschaffenen engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den Aktivitäten auf der "Zirkuswiese" sowie mit der weitgehenden Identität der Eigentümer. Nach dem Neubau der Burkertsmatt werden nach Ansicht der Beschwerdeführer die Funktionen insbesondere hinsichtlich Erschliessung und Infrastruktur zusammengelegt. 
Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage ist vorab zu klären, da bei einer Bejahung des Gesamtzusammenhangs die ganzen bisherigen Lärmabklärungen neu vorzunehmen wären und sich eingehendere Erwägungen zur Richtigkeit der Prognosen weitgehend erübrigen würden. 
 
2.1 Gemäss Art. 8 USG werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Diese Bestimmung bezieht sich auf sämtliche umweltrelevanten Vorhaben, unabhängig davon, ob sie einer UVP unterliegen oder nicht. Ob zwischen verschiedenen Vorhaben der erforderliche Zusammenhang im Sinne von Art. 8 USG gegeben ist, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft (Urteil 1A.129/2005 vom 23. August 2005, E. 3.1 in: URP 2005 S. 732; Urteil 1A.110/2006, E. 2.2 in: URP 2007 S. 485 mit weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Folglich ist die Umweltrechtskonformität eines Projekts unter Einbezug aller Teilvorhaben zu prüfen, die in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zusammenhängen. Dagegen darf ein einzelnes Vorhaben dann isoliert beurteilt werden, wenn dessen alleinige Verwirklichung zweckmässig erscheint und gleichzeitig die Ausführung weiterer damit zusammenhängender Projekte ungewiss ist. In diesem Fall sind bei der späteren Beurteilung weiterer Vorhaben die Umweltauswirkungen der bereits realisierten Anlage einzubeziehen (vgl. BGE 118 Ib 76 E. 2b S. 80). 
 
2.2 Das Verwaltungsgericht führt zu dieser Problematik aus, ein dreieckförmiger Spickel im nordöstlichen Bereich der Parzelle Nr. 145 werde von einzelnen Bauten und Anlagen, die zum Bauprojekt Burkertsmatt gehören, in Anspruch genommen. Es handle sich dabei um den äussersten südwestlichen Rand der 400 m-Rundbahn, etwa die Hälfte des Kinderspielplatzes, das Retentionsfilterbecken sowie die Zufahrt und die Rampe für Radfahrer und Fussgänger nebst verschiedenen Fahnenmasten. Sonst seien auf dem fraglichen Grundstück keine Bauten und/oder Anlagen geplant, die mit dem zu beurteilenden Bauvorhaben zusammenhängen würden. Die Parzelle sei bisher regelmässig als Standplatz für die Gastspiele zweier Zirkusunternehmen (maximal je sieben Tage pro Kalenderjahr) und für die Durchführung der 1. August-Feier genutzt worden; zusätzlich seien darauf vereinzelt Festhütten für Grossveranstaltungen bewilligt worden. Nach Angaben der zuständigen Gemeinderätin sei die "Zirkuswiese" in den letzten fünf bis acht Jahren an maximal sieben Kalendertagen pro Jahr zum Einsatz gelangt. Eine andere oder weitergehende Nutzung sei nicht geplant. Für Anlässe auf der "Zirkuswiese" bedürfe es nach Auskunft des Gemeinderates jeweils einer Bewilligung, ohne dass jedoch hiefür ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werde. 
 
2.3 Aus diesen Schilderungen wird deutlich, dass die "Zirkuswiese" in keinem funktionalen Zusammenhang mit dem umstrittenen Projekt steht. Die Aktivitäten, zu welchen die Wiese genutzt wird, haben nichts mit den vorgesehenen Anlagen der Burkertsmatt gemeinsam. Selbst wenn die Eigentümerin der Parzelle Nr. 145, die Gemeinde Widen, auch bei der Bauherrschaft für das streitbetroffene Zentrum beteiligt ist, lässt dies nicht per se auf ein zusammenhängendes Gesamtprojekt schliessen. Auch der Umstand, dass auf der nordöstlichen Ecke von GB Nr. 145 gewisse Einrichtungen des neuen Projekts zu liegen kommen, führt nicht automatisch zu einem engen Zusammenhang mit der bisherigen Nutzung. Richtig zieht das Verwaltungsgericht dazu in Erwägung, die gemeinsam genutzte Infrastruktur begründe keine Pflicht zum Einbezug der "Zirkuswiese" in das Baubewilligungsverfahren. Es verweist die Beschwerdeführer auf die betreffenden Bewilligungsverfahren für Grossveranstaltungen, anlässlich welcher der Gemeinderat die Bewilligungsfähigkeit solcher Einzelvorhaben zu prüfen habe. Dies ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Zirkusbetriebe gastierten offensichtlich bereits die letzten Jahre auf der Wiese; und auch der bisherige Festbetrieb erfolgte ohne Bezug zum jetzigen Vorhaben. Zudem hat die Gemeinde Widen in einer schriftlichen Erklärung dargelegt, dass sie an der bisherigen Nutzung festhalten will (Schreiben vom 7. September 2005). Das Verwaltungsgericht hat darum zu Recht von einer Gesamtbetrachtung im Sinne von Art. 8 USG abgesehen. 
 
3. 
Sodann bemängeln die Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht die vorgenommene Lärmprognose. Sie gehen zwar mit dem Verwaltungsgericht darin einig, dass die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung (Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. Juli 1991 [18. BImSchV]) zu einer sachgerechten Beurteilung führe und dass eine Angleichung der Parameter der deutschen Verordnung an die LSV, wie dies das BAFU sinngemäss vorschlägt, auf der Stufe eines technischen Gutachtens unzulässig sei, erachten aber das Vorgehen der EMPA in diversen Punkten als fehlerhaft. 
Dazu ist zunächst Folgendes festzuhalten: 
 
3.1 Beim geplanten Burkertsmattzentrum handelt es sich unbestritten um eine ortsfeste neue Anlage i.S.v. Art. 7 Abs. 2 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV, bei deren Betrieb unvermeidlich Lärmemissionen verursacht werden. Nach Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung). Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (verschärfte Emissionsbegrenzung). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Diese liegen unter dem Immissionsgrenzwert (Art. 23 USG). 
 
3.2 Die Lärmschutzverordnung soll die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem Lärm schützen, der beim Betrieb neuer und bestehender Anlagen nach Art. 7 USG erzeugt wird (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a LSV). Von diesem Schutzzweck her erscheint es angemessen, alle einem Betrieb zurechenbaren Lärmemissionen in die Betrachtung miteinzubeziehen, d.h. alle Geräusche, die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage verursacht werden (BGE 123 II 74 E. 3b S. 79), unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes bzw. des Betriebsareals verursacht werden (BGE 123 II 325 E. 4a/bb S. 328 mit zahlreichen Hinweisen). Über den technischen Eigenlärm hinaus ist einer Sportanlage also derjenige Lärm zuzurechnen, der von ihren Benützern bei bestimmungsgemässer Nutzung innerhalb und ausserhalb der Anlage erzeugt wird. Dazu gehört der bei der Sportausübung selber erzeugte Lärm. Auch der Schall von Lautsprecheranlagen und ähnlichen Einrichtungen ist zum Betriebslärm zu rechnen, genauso wie der von Trainern, Sportlern und Zuschauern durch Rufe, Schreie und Pfiffe etc. verursachte Lärm (BGE 133 II 292 E. 3.1 S. 295 f.; siehe zum Ganzen THOMAS WIDMER DREIFUSS, Planung und Realisierung von Sportanlagen, Raumplanerische, baurechtliche und umweltrechtliche Aspekte beim Bau und der Sanierung von Sportanlagen, Diss. Zürich 2002, S. 326 ff.). 
 
3.3 Die LSV enthält jedoch nicht für alle Lärmarten Belastungsgrenzwerte. Solche fehlen insbesondere für so genannten "untechnischen" Alltagslärm, wie er Sportanlagen immanent ist (WIDMER, a.a.O., S. 332). Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG, unter Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV; BGE 126 II 300 E. 4c/aa S. 307; 123 II 74 E. 4a und b S. 82 f.; 118 Ib 590 E. 3b S. 596). Unter Umständen können fachlich genügend abgestützte ausländische bzw. private Richtlinien eine Entscheidungshilfe bieten, sofern die Kriterien, auf welchen diese Unterlagen beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Lärmschutzrechtes vereinbar sind. Das Bundesgericht hat sich mit dieser Problematik bereits im Fall einer Sportanlage in Würenlos eingehend auseinander gesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass sich für die Beurteilung von Sportlärm insbesondere die deutsche 18. BImSchV anbietet, deren Regelungen diejenigen des deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzes ergänzen und den besonderen Charakteristiken von Sportgeräuschen speziell Rechnung tragen (BGE 133 II 292 E. 3.3 S. 297 mit Hinweisen). 
 
3.4 Das BAFU hat im Fall "Würenlos" die 18. BImSchV mit dem schweizerischen System der LSV in einen rechtlich relevanten Bezug gesetzt, was das Bundesgericht - wenn auch unter gewissen Vorbehalten hinsichtlich Richtwerten und der Beurteilung von Altanlagen - als praktikabel erachtet hat (BGE 133 II 292 E. 4 S. 301 ff.). Demgegenüber stellt das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zunächst auf das deutsche Recht ab, dies nach Massstäben, wie sie seiner Meinung nach auch der deutsche Richter anwenden würde. Danach hat es die Resultate nach schweizerischem Recht gewürdigt. Es hat (gemäss seinen Ausführungen in der Vernehmlassung ans Bundesgericht) das Ergebnis der Beurteilung nach deutschem Recht als wichtiges Indiz für die Beurteilung der Lärmbelastung nach schweizerischem Recht herangezogen. 
In BGE 133 II 292 hat das Bundesgericht sich nicht abschliessend für eine einzige Methode zur Beurteilung von Sportlärm ausgesprochen, sondern einerseits gewisse Schwachstellen an der Vorgehensweise des BAFU aufgezeigt, andererseits das Verwaltungsgericht aufgefordert, bei einer neuerlichen Prüfung aufzuzeigen, ob und inwiefern es dabei die 18. BImSchV beizieht. Nicht aus den Augen gelassen werden darf dabei, dass sich die Systematik der 18. BImSchV von derjenigen in der LSV unterscheidet, stellt doch letztere auf jahresdurchschnittliche Beurteilungspegel ab, wohingegen sich die deutschen Beurteilungspegel auf sehr kleine Mittelungszeiten beziehen. Für den vorliegenden Fall kann aber wiederholt werden, dass die Verordnung dem Richter insoweit als Entscheidhilfe dienen kann, als deren Kriterien mit dem schweizerischen Lärmschutzsystem vereinbar sind. Es ist jedoch zu beachten, dass sowohl die schweizerischen Planungs- oder Immissionsgrenzwerte als auch die deutschen Richtwerte nur in Verbindung mit der jeweils spezifischen Mess- und Beurteilungsmethode aussagekräftig sind. Diesem Umstand ist bei der Prüfung von Lärmsituationen der vorliegenden Art gebührend Rechnung zu tragen, was eine direkte Anwendung des deutschen Rechts ausschliesst. 
Das deutsche Recht erfasst die Störwirkung von an sich nicht messbaren Faktoren mit einem Korrekturzuschlag von einer bestimmten Anzahl dB(A) auf die technisch ermittelten Werte. Dies birgt die Gefahr, Sportgeräusche zu starr zu beurteilen (Widmer, a.a.O., S. 352). Hinzu kommt, dass die 18. BImSchV Ruhezeiten kennt (an Werktagen morgens von 6.00-8.00 Uhr und abends von 20.00-22.00 Uhr; an Sonn- und Feiertagen von 7.00-9.00 Uhr, von 13.00-15.00 Uhr und von 20.00-22.00 Uhr; § 2 Abs. 5 der 18. BImSchV), welche dem schweizerischen System grundsätzlich fremd sind. Auch kennt das deutsche Recht fünf Empfindlichkeitsstufen, das schweizerische nur vier. Indes regelt die LSV den Sportlärm überhaupt nicht, weshalb ein sinngemässer Beizug der deutschen Regelung möglich scheint (vgl. BGE 133 II 292 E. 4.3 S. 302). 
 
3.5 Das Verwaltungsgericht hat die Eigenheiten beider Systeme berücksichtigt und eine Würdigung nach schweizerischem Recht vorgenommen. Es hat denn auch bedacht, dass der Beizug der 18. BImSchV nicht zu einer strengeren Behandlung des Sportlärms - insbesondere gegenüber Gewerbe- und Industrielärm - führen darf. Eine solche Gefahr besteht aber nach Auffassung der Vorinstanz insbesondere, weil die 18. BImSchV kürzere Mittelungszeiten kennt als die LSV, was den in der Schweiz für die Beurteilung von Gewerbe- und Industrielärm üblichen "Verdünnungseffekt" abschwäche. Auch die Anwendung des Spitzenpegel-Kriteriums, das bei Sportlärm durchaus Sinn mache, könne in der Schweiz zu einer unzulässigen Schlechterstellung des Sportlärms gegenüber Gewerbe- und Industrielärm führen, was sich von der Interessenlage her nicht rechtfertigen lasse. Das Verwaltungsgericht hat darum beim Beizug der 18. BImSchV auf einer zweiten Stufe, der Interpretationsstufe, Raum gesehen für Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 USG, weil ein öffentliches Interesse am Sport bestehe. Es hat aber zuvor ausdrücklich geprüft, ob der deutsche Gesetzgeber bei der Festlegung der Immissionsrichtwerte ein solches Interesse bereits berücksichtigt habe. Dabei ist es aufgrund eines Vergleichs mit der deutschen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 zum Schluss gelangt, dass das Schutzniveau bei Sportlärm in Deutschland höher liege als bei den Anlagen, die von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm erfasst würden. Weil das Gutachten nur bei der Durchführung von Grossanlässen eine Verletzung der deutschen Richtwerte prognostiziert und das Verwaltungsgericht die Überschreitungen weder als lästig noch schädlich einstuft, hält es im Sinne von Art. 25 Abs. 2 USG Erleichterungen als gerechtfertigt und sieht von der Anordnung lärmbegrenzender Massnahmen ab. 
Dieses Vorgehen scheint vorab grundsätzlich nicht bundesrechtswidrig, auch wenn das BAFU an seiner Methode festhalten will. Der Vorteil an der Variante des BAFU ist, dass dabei im Voraus festgelegt wird, wie die Unterschiede zwischen der 18. BImSchV und dem schweizerischen Recht behandelt werden sollen (vgl. allerdings zu den Vorbehalten des Bundesgerichts zu dieser Methode BGE 133 II 292 E. 4.1 und 4.2 S. 301 f.). Das Bundesamt führt indes in seiner Vernehmlassung aus, dass sich vorliegend die beiden Vorgehensweisen kaum unterschieden und zum selben Resultat führten, weshalb von der abschliessenden Festlegung einer Methode abgesehen werden könne. Es gilt sich indessen nochmals nachdrücklich festzuhalten, dass kein Raum für eine 1:1 Anwendung von deutschem und schweizerischem Recht besteht. Massgeblich ist vielmehr ausschliesslich das schweizerische Lärmschutzrecht. 
Nachfolgend ist anhand der einzelnen Rügen zu prüfen, ob die verwaltungsgerichtliche Lärmprognose vor der schweizerischen Rechtsordnung standhält. 
 
4. 
Nach Auffassung der Beschwerdeführer sind die dem Gutachten zugrunde liegenden Zuschauerzahlen für Fussball-Meisterschaftsspiele zu niedrig. Die angenommenen Zahlen seien niedriger als die in Würenlos angenommenen. 
 
4.1 Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführer mit dieser Rüge ihrer Begründungspflicht nachkommen. Sie legen jedenfalls weder dar, weshalb die Zahlen falsch sein sollen, noch formulieren sie ihre Vorstellungen der massgeblichen Zahlen. Dazu sei Folgendes ausgeführt: 
4.2 
4.2.1 Die EMPA unterscheidet im massgeblichen Gutachten vom 12. Oktober 2007, ob das Meisterschaftsspiel an einem Wochentag oder am Wochenende stattfindet. Im ersten Fall geht sie von 30 Zuschauern, im zweiten von 50 aus. Zudem hat der Gutachter angenommen, die Plätze U12 und U13 würden gleichzeitig genützt und dies bei seinen Berechnungen berücksichtigt. Dies steht im Einklang damit, dass er insgesamt den Lärm eines überdurchschnittlichen Nutzungstags prognostiziert hat und beispielsweise auch von einem gleichzeitigen Trainingsbetrieb auf den drei Plätzen U1, U2 und U13 von 17.00 bis 21.00 Uhr ausgegangen ist. Die Tabelle auf S. 18 des Gutachtens zeigt, dass die Schallleistungspegel für Schiedsrichterpfiffe wie auch die durch Spieler und Zuschauer verursachten Geräusche zunächst separat ermittelt wurden. Danach wurde die Schallleistung aufgeführt, welche sich aus der energetischen Summe dieser drei Teilleistungen ergibt. Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid darlegt, könnten unter Berücksichtigung der im Gutachten angegebenen Betriebszeiten und der angenommenen Auslastung von Montag bis Freitag jeweils vier Spiele und am Samstag sechs Spiele durchgeführt werden. In den 32 Wochen könnten somit gemäss dem in der Lärmprognose berücksichtigten Betrieb allein von Montag bis Samstag 320 Spiele stattfinden. Weiter führt das Verwaltungsgericht aus, wenn man mit 40 Wochen rechne, würde die Prognose gar 400 Spiele abdecken. Ausserdem sei der Gutachter am Sonntag ebenfalls von einem eingeschränkten Betrieb ausgegangen. Rechnerisch seien damit mehr Spiele einbezogen worden als nach heutigem Kenntnisstand effektiv nötig seien. Die Lärmprognose mache vorsichtige Angaben, weshalb darauf abgestellt werden könne. Diese Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts erscheint nachvollziehbar. 
4.2.2 Das BAFU meint dazu in seiner Vernehmlassung, die Prognose von 50 Zuschauern bei einem Amateur-Spiel sei plausibel, wenn auch eher tief. Allerdings habe die Zuschauerzahl bei Meisterschaftsspielen im vorliegend zu beurteilenden Fall kaum Auswirkungen auf die Gesamtlärmbelastung. Diese würde sich nach Einschätzung des BAFU auch bei einer Verdoppelung der Zuschauerzahl so gut wie nicht verändern, weshalb das Gutachten nach Meinung des Bundesamtes diesbezüglich nicht zu beanstanden sei. Für das Bundesgericht besteht kein Anlass, an dieser Einschätzung der Fachinstanz des Bundes zu zweifeln. 
 
5. 
Weiter bemängeln die Beschwerdeführer die Verlässlichkeit der Prognose. Aus ihrer Sicht wäre eine Zusammenstellung der beteiligten Vereine, der Wettkampfverpflichtungen, Spielpläne etc. erforderlich gewesen. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem es auf unbelegte Mutmassungen der Bauherrschaft abgestellt habe. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Vereine und ihre Spielpläne im Fall "Würenlos" bekannt gewesen seien, vorliegend eine Zusammenstellung aber nicht möglich gewesen sei. In methodischer Hinsicht rügen die Beschwerdeführer, die 18. BImSchV mittle den Lärm auf den Tag, beziehungsweise auf den massgeblichen Zeitabschnitt des Tages. Dann sei aber auch sicherzustellen, dass der Betrieb zum Beispiel an Wochenenden, wenn er sich intensiviere, nicht zu Überschreitungen führe. Eine Betrachtung des Durchschnitts reiche dazu nicht aus. 
 
5.1 Die zu erwartenden Immissionen müssen schon im Baubewilligungsverfahren ermittelt werden. Es widerspricht dem Grundsatz der Vorsorge nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 25 USG, die Abklärungen über die Einwirkungen der Anlage und den Erlass von Massnahmen zur Begrenzung der Lärmemissionen auf einen Zeitpunkt nach der Erstellung bzw. der Inbetriebnahme der Anlage zu verschieben (Urteil 1A.58/2002 des Bundesgerichts vom 2. September 2002, publ. in URP 2002 S. 685, E. 2.3 mit Hinweisen). Die Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Anlage die Planungswerte in der Umgebung voraussichtlich einhalten wird; unter Umständen müssen hierfür emissionsmindernde Massnahmen angeordnet werden. Dies schliesst spätere Kontrollmessungen nach Inbetriebnahme der Anlage und die nachträgliche Anordnung weiterer emissionsmindernder Massnahmen bei einer festgestellten Überschreitung der Planungswerte nicht aus. Solche Massnahmen dürfen und müssen gegebenenfalls in der Baubewilligung vorbehalten werden, vermögen aber die gebotene Prüfung im Baubewilligungsverfahren nicht zu ersetzen. Die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte überschritten werden (Art. 36 Abs. 1 LSV), verlangt eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Ist diese Frage zu bejahen, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde (BGE 115 Ib 446 E. 3a S. 451). 
 
5.2 Die vom Verwaltungsgericht für richtig befundene Prognose der EMPA stützt sich auf die Angaben im Betriebs- und Benützungsreglement vom 15. September 2004 und das Dokument "Modellbelegung für Aussenanlagen" vom 18. Juni 2004. Diese Aktenstücke bilden Bestandteil der Baubewilligung. Es ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, wenn sie bei ihrer Prognose auf diese Angaben abgestellt hat, zumal im heutigen Zeitpunkt noch nicht mit 100%iger Sicherheit feststeht, wie der detaillierte Belegungsplan dannzumal aussehen wird. In Würenlos wurde eine bestehende Anlage erweitert und umgebaut, weshalb der bisherige Betrieb hinreichende Anhaltspunkte auf die zukünftige Belegung liefern konnte. Einer Prognose ist stets ein gewisses unsicheres Moment immanent. Es ist unbestritten, dass die kantonale Behörde nach der Inbetriebnahme der Anlage besser in der Lage sein wird, den Lärm konkret zu bewerten. Wenn die Betroffenen dann der Meinung sind, die Betriebseinschränkungen würden den Anforderungen von Art. 11 und 25 USG nicht gerecht, können sie geltend machen, die Auflagen der Baubewilligung seien neu zu beurteilen (vgl. BGE 130 II 32 E. 2.4 S. 39). Zudem gilt es zu unterscheiden: Das Betriebsreglement legt die Betriebs- und Öffnungszeiten fest und damit den Rahmen, innerhalb dessen die Aktivitäten stattfinden können. Das für die Lärmberechnung massgebliche Benutzungsmodell, welches der Gutachter S. 8 der Expertise ausgearbeitet hat, weist demgegenüber den innerhalb der Öffnungszeiten maximal möglichen Betrieb aus. Zu Recht macht das Verwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung darauf aufmerksam, dass es unrealistisch sei, dass bspw. an einem Sonntag von 08.30-20.00 Uhr auf den Plätzen U12 und U13 gleichzeitig und durchgehend ein Meisterschaftsbetrieb herrsche. Eine solche Annahme könne nicht Grundlage der Prognose bilden. Demgegenüber sind die gestützt auf das Betriebsreglement angenommenen Möglichkeiten, welche das Benutzungsmodell ausweist, grundsätzlich realistisch. Da keine Fakten über den künftigen Betrieb bestehen, ist von plausiblen Werten auszugehen. Erheblich ist, ob mit einem Betrieb im Rahmen des Betriebsreglementes die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV eingehalten werden können. Dabei gilt stets zu beachten, dass die 18. BImSchV eine Entscheidhilfe darstellt. 
Das Benutzungsmodell berücksichtigt jeweils Grossanlässe mit mehr als 800 Personen als maximal 18 seltene Ereignisse pro Jahr (gemäss § 5 Abs. 5 i.V. mit Ziff. 1.5 des Anhangs der 18. BImSchV) sowie überdurchschnittliche Nutzungstage einerseits (mit einer maximalen Anzahl an Meisterschaftsspielen) und Grossveranstaltungen für 400 bis 800 Personen andererseits; letztere haben ebenfalls die Vorgaben eines überdurchschnittlichen Nutzungstages einzuhalten, da das Kontingent für die seltenen Ereignisse mit den übrigen Grossanlässen ausgeschöpft ist. An normalen Betriebstagen ist von einem wesentlich geringeren Lärmpegel auszugehen. Das BAFU gelangt darum zum Schluss, dass die für die ES II massgebenden Richtwerte für neue Anlagen auch eingehalten werden, wenn einmal ein Training oder ein Meisterschaftsspiel zu etwas anderen Zeiten stattfindet als im Benutzungsmodell angenommen. Wichtig sei, dass der effektive Betrieb den im Benutzungsmodell definierten Rahmen insgesamt nicht übersteige. Auch das Verwaltungsgericht hält im angefochtenen Urteil fest, soweit sich das Benutzungsmodell detaillierter zum geplanten Betrieb äussere als das Reglement und die Modellbelegung, habe sich der Betrieb an die lärmmässig berücksichtigten Vorgaben des Benutzungsmodells, wie es auf S. 43 des angefochtenen Urteils wiedergegeben ist, zu halten. Im Falle einer wesentlichen Intensivierung des Betriebs wären die Auswirkungen im Rahmen eines nachträglichen Immissionsschutzverfahrens neu zu beurteilen. 
 
5.3 Hinzu kommt, dass auch die von den Beschwerdeführern beauftragte Lärmkontor GmbH, Hamburg, in ihrer "schalltechnischen Plausabilitiätsprüfung" vom 13. November 2006 zum Schluss gelangt, die Auslastungsmodellierung sei plausibel. Gestützt auf die heute bekannten Parameter ist jedenfalls bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei der Erarbeitung des Benutzungsmodells auf das Betriebsreglement abgestellt hat. Da er bei seiner Prognose die nutzungsintensivsten Anlässe untersucht hat, geht die Rüge ins Leere, es sei lediglich die durchschnittliche Lärmbelastung berücksichtigt worden. 
 
5.4 Indessen gilt es zu beachten, dass gemäss § 1 Abs. 3 der 18. BImSchV Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, auch der Sportanlage zuzurechnen sind. Dies entspricht der gesamtheitlichen Betrachtungsweise, wie sie Art. 8 USG vorschreibt (vgl. E. 2 hiervor). Das BAFU geht darum mit den Beschwerdeführern darin einig, dass die Lärmbelastung aus dem Betrieb eines Festzeltes zu Unrecht nicht berücksichtigt worden ist. Da sich aus den Unterlagen nicht ergibt, wo ein solches Festzelt allenfalls aufgestellt werden soll, nimmt das BAFU an, dass auf eine der umliegenden Wiesen ausgewichen werden müsste. Es schliesst dies aus der Überlegung, dass der Bedarf für ein Festzelt nur bei einem Grossanlass gegeben sein dürfte - an einem solchen stünden die Sportplätze der umstrittenen Anlage für das Zelt voraussichtlich nicht zur Verfügung. Nach Auffassung des BAFU gibt es dazu zwei Möglichkeiten: die "Zirkuswiese" westlich des Sportplatzes U12 und eine Wiese östlich des Platzes U13. Aufgrund einer gemäss eigenen Worten "überschlagmässigen Hochrechnung" und seiner Erfahrung schätzt das BAFU den Betrieb eines Festzeltes auf dem Platz U13 oder auf der Wiese östlich von U13 ohne Überschreitung der massgebenden Planungsrichtwerte als möglich ein, solange keine Musik gespielt werde oder keine Lautsprecher eingesetzt würden und die von der EMPA vorgeschlagenen Massnahmen gemäss Ziff. 8.2.2.7 des Entscheids inkl. Mittagszeitfestsetzung von 12 bis 14 Uhr umgesetzt würden. Für einen anderen Betrieb oder einen anderen Standort des Festzeltes müssten hingegen weitere Untersuchungen gemacht werden. 
Weiter weist das BAFU darauf hin, dass nicht-sportliche Ereignisse im Gutachten ebenfalls unberücksichtigt geblieben sind. Dies wird auch von den Beschwerdeführern in Ziff. 33 ihrer Beschwerde moniert. Das Bundesamt erachtet es jedoch als zulässig, diese Anlässe zu vernachlässigen, solange sie hinsichtlich Lärmbelastung den im Benutzungsmodell definierten Rahmen nicht überschritten. Bei lärmintensiven nicht-sportlichen Ereignissen hält es eine einzelfallweise Prüfung für notwendig. Dabei sei zu beachten, dass insbesondere das Kontingent von 18 Kalendertagen für seltene Ereignisse nicht überschritten werde. 
 
5.5 Es handelt sich beim geplanten Projekt nicht nur um ein Sport-, sondern auch um ein Freizeit- und Begegnungszentrum. Entsprechend sind auch Anlässe nicht-sportlicher Natur in die Lärmprognose einzubeziehen. Zudem ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht, weshalb der Betrieb eines Festzeltes bei der Bemessung der möglichen Immissionen keine Berücksichtigung fand. Insgesamt ist dem Verwaltungsgericht zwar nichts vorzuwerfen, wenn es davon ausgeht, dass der im Gutachten modellierte Betrieb eines Grossanlasses, der menschlichen Verhaltenslärm, Beschallung und Verkehrslärm berücksichtigt und im angefochtenen Urteil an maximal 18 Kalendertagen zugelassen wird, bei Beachtung derselben Rahmenbedingungen auch nicht-sportliche Anlässe abdecken dürfte. Den berechtigten Bedenken der Beschwerdeführer und des BAFU ist aber Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführer beantragen in diesem Zusammenhang, es seien verbindliche Auflagen in die Baubewilligung aufzunehmen. Diesem Begehren ist stattzugeben (vgl. E. 10.3 und 13.1 hiernach). 
 
6. 
Sodann erfordert die Beurteilung nach der 18. BImSchV nach Meinung der Beschwerdeführer nicht nur eine zeitliche Fixierung der einzelnen Ereignisse über den Durchschnitt hinaus, sondern auch eine verlässliche Fixierung ihrer Positionierung. Die Positionierung der Zuschauer gehe aber aus der "Modellbelegung" nicht hervor. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Positionierung der Zuschauer aus der im Gutachten angegebenen kürzesten Distanz zwischen Lärmquelle und Empfänger entnommen werden könne, sei unzutreffend. Aus den "Erklärungen" zur Tabelle im Gutachten ergebe sich, dass der Spielfeldrand als massgeblich erachtet worden sei. 
 
6.1 Das Verwaltungsgericht macht in seiner Vernehmlassung ans Bundesgericht detaillierte Angaben zur Positionierung der Zuschauer: So führt es aus, angesichts der relativ grossen Distanzen zwischen der Lärmquelle (also den Zuschauern) und den betroffenen Liegenschaften der Beschwerdeführer könne der Quellbereich des Zuschauerlärms im konkreten Fall als "Punktschallquelle" angenommen werden. Eine weitere Unterteilung des Quellbereichs bzw. die von den Beschwerdeführern verlangte genauere Angabe des Aufenthaltsorts der Zuschauer sei entbehrlich. Dies zeige auch die Bezugnahme auf das deutsche Recht. Nach einem Merkblatt des Landesumweltamts Nordrhein-Westfalen sei die Annahme einer Punktschallquelle solange zulässig, als die maximale Ausdehnung des Quellbereichs nicht grösser werde, als das 0.7-Fache des Abstands vom Quellmittelpunkt zum Immissionsort (den Wohnungen der Beschwerdeführer). Als Quellmittelpunkt für den Zuschauerlärm könne annäherungsweise der Spielfeldmittelpunkt der Felder U12 und U13 gewählt werden. Die Distanz zwischen dem näher gelegenen Spielfeldmittelpunkt des Feldes U12 und dem Immissionsort "Krause" betrage rund 270 m. Das 0.7-Fache davon seien rund 190 m. Nachdem die maximale Zuschauerausdehnung beim Feld U12 deutlich unter diesem Wert liege, erweise sich die Annahme einer Punktschallquelle als zulässig. Gleiches gelte für das Feld U13. 
 
6.2 Ohne Bezugnahme auf die deutsche Praxis zieht das BAFU dazu in Erwägung, bei den für die Ausbreitungsrechnung zu berücksichtigenden Distanzen vom Spielfeldrand zu den Empfängern spiele es vorliegend keine Rolle, ob die Zuschauer auf oder neben der Spielfeldlinie positioniert würden. Zudem sei der von den Zuschauern verursachte Lärm so berechnet worden, als würden sich alle Zuschauer auf der dem Empfangspunkt (also den Liegenschaften der Beschwerdeführer) nächstgelegenen Spielfeldseite befinden. Die berechnete Lärmbelastung sei demzufolge höher, als die tatsächlich zu erwartende. Aus Sicht des BAFU sei das Gutachten diesbezüglich genügend. 
 
6.3 Es fragt sich, wie weit bei der Anwendung ausländischen Rechts zu gehen ist. Zwar lässt sich die Bezugnahme auf das Merkblatt des Landesumweltamtes von Nordrhein-Westfalen als Konsequenz aus der Beachtung der 18. BImSchV allenfalls rechtfertigen. Abzustellen ist hier jedoch in erster Linie auf die Einschätzung der schweizerischen Bundesfachstelle, welche im Ergebnis zur selben Schlussfolgerung gelangt wie die Vorinstanz. Die Rüge ist demzufolge abzuweisen. 
 
7. 
Weiter bemängeln die Beschwerdeführer, dass kein dreidimensionales Geländemodell erstellt wurde. Ihres Erachtens wären die Rechenergebnisse dadurch mit Sicherheit verlässlicher und wären unter den gegebenen Geländeverhältnissen unverzichtbar gewesen, steige doch das Niveau von der Burkertsmatt her wie bei einem Amphitheater zu den Liegenschaften der Beschwerdeführer an. 
 
7.1 Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Messproblematik im angefochtenen Entscheid in E. 8.1.2.1 eingehend auseinandergesetzt. Es hat dargetan, dass der Experte die Schallausbreitung "von Hand" berechnet hat. Es führt u.a. aus, der Experte habe die geometrische Verdünnung, die Luftdämpfung, die Höhe des Schallausbreitungspfades über Boden und - soweit erforderlich - die Beschaffenheit des Untergrundes, die Hinderniswirkungen der Mehrfachturnhalle und der Gebäudekante des Altersheims sowie die Walddämpfung rechnerisch berücksichtigt. Damit habe er den wesentlichen Faktoren, welche die Schallausbreitung beeinflussen, Rechnung getragen. Mit diesem Vorgehen seien die topographischen Verhältnisse hinreichend abgebildet, zumal diese vorliegend als einfach bezeichnet werden könnten. Das Gelände weise keine Kanten auf, sondern steige auf eine Distanz von 200 bis 300 m in nordwestlicher Richtung um 20 bis 30 m an, so dass von einer weitgehend geraden (nicht gekrümmten) Schallausbreitung ausgegangen werden könne. Unter diesen Umständen genüge eine Rücksichtnahme auf die mittlere Höhe des Schallausbreitungspfades, ohne dass die Ausbreitung zwingend in der Modulation des Geländes berechnet werden müsse. Nachdem es zwischen dem Bauplatz und den Empfangspunkten keine künstlichen Hindernisse habe, begünstigten die lokalen Verhältnisse auch keine Reflexionen. Diejenigen des stark gelichteten Waldes hätten vernachlässigt werden dürfen. Angesichts der geringen Höhendifferenzen müsse nicht von einem "Amphitheater-Effekt" ausgegangen werden. 
 
7.2 Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist zuzustimmen. Ein Blick auf die Karte zeigt, dass keine wesentlichen künstlichen Hindernisse zwischen den möglichen Lärmquellen und den berücksichtigten Empfangspunkten liegen. Bereits der Experte wies im Gutachten darauf hin, dass der Wald im aktuellen Zustand stark gelichtet sei und darum von einer deutlich reduzierten Schalldämpfung auszugehen sei. 
Die Anwendung eines 3D-Modells wird weder von der LSV noch von der 18. BImSchV vorgeschrieben. Die gemäss Anhang 2.1 der 18. BImSchV empfohlene Richtlinie 2714 des Vereins deutscher Ingenieure (VDI) zur Berechnung der Mittelungspegel bei der Schallausbreitung im Freien wurde inzwischen vom VDI zurückgezogen (siehe http://www.vdi.de). Der VDI empfiehlt stattdessen neu die Anwendung der Norm DIN ISO 9613-2. Darauf basieren denn auch die Berechnungen im Gutachten (Gutachten Ziff. 6 S. 9 Fn 2). Das Verwaltungsgericht hat dies in seinem Urteil ebenfalls treffend dargelegt. 
Zudem schliesst sich das BAFU der Meinung der Vorinstanz an: Auf eine 3D-Lärmberechnung könne verzichtet werden, da eine solche zu keinen neuen Erkenntnissen führen werde. Dieser Einschätzung ist zu folgen. 
 
8. 
Nicht zu überzeugen vermögen die Beschwerdeführer mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Sie legen insbesondere nicht rechtsgenüglich dar, worin diese Gehörsverletzung bestehen soll, wurden sie doch im gesamten Verfahren mehrfach angehört und hatten Kenntnis von den Grundlagen, auf welche sich das letzte Gutachten stützte. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 räumte ihnen das Verwaltungsgericht zudem die Möglichkeit ein, zum Gutachten Stellung zu nehmen. Aus dem allgemein gehaltenen Vorwurf der Beschwerdeführer geht nicht hervor, welche Akten ihnen vorenthalten worden sein sollen. Sie sind damit nicht zu hören. 
 
9. 
9.1 Die Beschwerdeführer werfen der EMPA vor, nie ein Gutachten nach der 18. BImSchV erstellt zu haben, obwohl sie dies vorgegeben habe. Die Grundlagen für das Gutachten vom 12. Oktober 2007 seien unzureichend gewesen. Immer wieder habe die EMPA versucht, Parameter der deutschen Verordnung abzuändern, womit sie in die dem Richter vorbehaltene Rechtsvergleichung eingegriffen habe. 
 
9.2 Es ist nicht ersichtlich, worauf die Beschwerdeführer diese Behauptungen stützen, zumal auch die von ihnen beauftragte deutsche Lärmkontor GmbH, Hamburg, die Berechnungen als nachvollziehbar erachtet hat. Zudem lassen sie ausser Acht, dass es vorliegend nicht um die Bewilligung einer Sportanlage in Deutschland geht, sondern um die lärmrechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht unter Rückgriff auf die 18. BImSchV als Entscheidhilfe. Auch das BAFU erachtet das Gutachten unter gewissen Vorbehalten als insgesamt genügend, um eine störungsgerechte Beurteilung der Lärmsituation vorzunehmen, dies, obwohl das Bundesamt selber eine andere Methode anwendet. Die vagen und generell gehaltenen Behauptungen der Beschwerdeführer sind darum als unbegründet zurückzuweisen. 
 
10. 
 
10.1 Auch soweit die Beschwerdeführer eine Mittagspause bei Grossanlässen als unrealistisch erachten, vermögen sie die Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids nicht zu begründen. Zwar soll diese von 12.00 bis 14.00 Uhr stattfinden und nicht - wie es die 18. BImSchV vorsieht - von 13.00 bis 15.00 Uhr. Die erste Variante entspricht den schweizerischen Gepflogenheiten. Auch das BAFU erachtet die Berücksichtigung dieser Sitte als sinnvoll und richtig. Zwar führt diese Verschiebung der Mittagspause auch ohne Beschallung zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwerts bei der Liegenschaft Krause um 1 dB(A) (angefochtenes Urteil E. 8.2.2.7 S. 50). Aufgrund der Sitten in der Schweiz ist dem Verwaltungsgericht diese von ihm angenommene Mittagspause aber nicht vorzuwerfen, zumal auch das Polizeireglement der Gemeinde Widen vom 30. Mai 2005 in Art. 11 Abs. 1 die Ruhezeit von 12.00 bis 13.00 Uhr schützt. 
 
10.2 Das Gutachten geht keineswegs davon aus, man werde "um 12 Uhr alle von weither angereisten Gäste bis 14.00 Uhr für eine Siesta nach Hause schicken", wie es die Beschwerdeführer formulieren. Auch die 18. BImSchV sieht von 13.00 bis 15.00 Uhr eine Ruhezeit vor, während der tiefere Immissionsrichtwerte gelten. Die Einhaltung einer Mittagspause erscheint nicht von vornherein unrealistisch. Soweit in dieser Zeit verursachter Lärm nicht direkt mit dem Betrieb der Sportanlage zusammenhängt, ist die 18. BImSchV nicht für dessen Beurteilung geeignet. Da die Sportnutzung im heutigen Zeitpunkt im Vordergrund steht, sind die Schlussfolgerungen des Gutachtens und des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Eine Prognose kann nicht jede Eventualität mit umfassen. Wie bereits gesehen, sind für andere Nutzungen allenfalls weitere Abklärungen notwendig. Dazu kann auf E. 5.4 und 5.5 hiervor verwiesen werden. 
 
10.3 Den Beschwerdeführern ist im Übrigen darin zuzustimmen, dass die Mittagspause bei Grossveranstaltungen nirgends verbindlich festgehalten wurde. Zwar schreibt das Verwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung, an Grossveranstaltungen sei über Mittag eine Pause einzulegen, für deren Dauer der Sportbetrieb auf den Plätzen und die Beschallung mit Musik sowie mit Durchsagen eingestellt werde. Verfügt wurde dies bis anhin aber nicht. Dies ist nachzuholen. Dazu bietet sich an, das Benutzungsmodell, wie es auf S. 43 des angefochtenen Urteils aufgezeichnet wurde, in jenen Fällen für verbindlich zu erklären, in welchen es sich detaillierter zum Betrieb äussert als das Betriebsreglement und die Modellbelegung. Dies hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid in E. 8.2.2.2. zwar festgehalten, aber im Dispositiv nicht verfügt. 
 
11. 
Insgesamt erscheint den Beschwerdeführern die Bewertung durch das Verwaltungsgericht falsch. Trotz der unsachlichen und lückenhaften Beurteilung würden im Gutachten wiederholte Überschreitungen der Richtwerte bei den Grossanlässen aufgezeigt, welche vom Verwaltungsgericht zwar erwähnt, aber übergangen würden. Das Verwaltungsgericht verzichte schliesslich global auf irgendwelche Auflagen zur Einhaltung der Richtwerte. Nicht einmal die vom Gutachter empfohlenen Massnahmen würden umgesetzt. U.a. führen sie aus, wenn das Verwaltungsgericht sich nicht an die deutsche Verordnung halten wolle, müsse es begründen, weshalb derselbe Lärm in Deutschland schädlich sei, in der Schweiz aber nicht. 
Auch widersprechen die Beschwerdeführer der Meinung des Verwaltungsgerichts, wonach die 18. BImSchV den Sportlärm gegenüber anderen Lärmarten nicht privilegiere. Sie sehen keinen Raum für Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 USG
 
11.1 Vorab verkennen die Beschwerdeführer mit ihrer Argumentation einmal mehr, dass es sich bei der Bezugnahme auf die 18. BImSchV um die Anlehnung an eine Entscheidhilfe handelt. Es geht nicht darum, in der Schweiz unbesehen deutsches Recht anzuwenden. Die Anwendung der deutschen Verordnung dient einer Einschätzung im Rahmen der Lärmprognose. Sodann ist zu den Überschreitungen Folgendes festzuhalten: 
11.1.1 Der Experte gelangt bei seinen Berechnungen zum Schluss, dass bei einer Grossveranstaltung, welche als "seltenes Ereignis" gilt und an maximal 18 Kalendertagen jährlich durchgeführt werden darf, nach der 18. BImSchV während der Ruhezeit von 20.00 bis 22.00 Uhr am Samstagabend beim Altersheim der zulässige Richtwert um 1.9 dB(A) überschritten wird, sofern nicht weitere Lärmschutzmassnahmen getroffen würden. Würde der Betrieb der Beschallungsanlage auch am Samstag nur bis 21 Uhr zugelassen, könnte der Richtwert von 60 dB(A) an allen Empfangspunkten eingehalten werden. 
11.1.2 Die 18. BImSchV sieht Privilegierungen für "seltene Ereignisse" an maximal 18 Kalendertagen vor, während das Betriebs- und Benutzungsreglement an 24 Tagen Grossveranstaltungen zulässt. Diese Grossanlässe an sechs weiteren Kalendertagen hätten darum die Vorgaben einzuhalten, die für den nicht privilegierten Normalbetrieb gelten. Das ist gemäss dem Gutachten nur zu erreichen, wenn die Beschallungsanlage an diesen sechs Tagen nicht zum Einsatz gelangt und die Plätze U1 und U2 an Samstagen nur bis 20h belegt werden. Mit dieser Auflage könnte der Richtwert von 50 dB(A) während der Ruhezeit abends bei den zwei Empfangspunkten Krause und Rink eingehalten werden. Beim Altersheim würde eine Überschreitung um 0.3 dB(A) resultieren. Zudem käme es trotz Verzicht auf die Beschallungsanlage beim Empfangspunkt Krause am Sonntagmittag zu einer Richtwertüberschreitung von 1 dB(A). 
11.2 
11.2.1 Gestützt auf diese nach der 18. BImSchV im Gutachten vorausgesagten Werte vergleicht das Verwaltungsgericht die beiden Rechtsordnungen und stellt fest, der in der Schweiz bei Neuanlagen einzuhaltende Planungswert sei so definiert worden, dass die Lästigkeitsgrenze auch dann unterschritten werde, wenn zur vorgesehenen Anlage später noch weitere Lärmquellen hinzukämen. Bei Neuanlagen, die im öffentlichen Interesse lägen, dürften jedoch Erleichterungen gewährt werden mit der Folge, dass die Lärmbetroffenen gewisse Mehrimmissionen hinnehmen müssten (vgl. Art. 25 Abs. 2 USG). Die Grenze dieser Erleichterungen liege bei den Immissionsgrenzwerten, welche die Schwelle zur erheblichen Störung bzw. zur Schädlichkeit und Lästigkeit markieren würden. Auch die Einwirkungen, die von einer Anlage im öffentlichen Interesse ausgehen, dürften darum nicht zu einer lästigen oder schädlichen Umwelteinwirkung führen. Da bei einer Zunahme der Immissionen in der Regel die Belästigung vor einer gesundheitlichen Schädigung eintrete, sei die Belästigung häufig das massgebende Kriterium. Bei der Frage, was als lästig zu gelten habe, sei auf einen repräsentativen Teil der Bevölkerung abzustellen, unter Rücksichtnahme auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit. Bei dieser objektivierten Beurteilung dürfe davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der Bevölkerung bei der Wahrnehmung des Geräuschs auch die öffentlichen Interessen an der lärmerzeugenden Tätigkeit bedenke und daher Geräusche, die von "wertvollen" Tätigkeiten ausgingen, weniger schnell als lästig empfinde. Dies führe dazu, dass sich die Lästigkeits- der Schädlichkeitsgrenze annähere, welch letztere als äusserste Schranke zu betrachten sei. Im Gegensatz zur normativ geprägten Lästigkeitsgrenze lasse sich die Schädlichkeitsgrenze anhand von Erkenntnissen der Lärmforschung relativ genau definieren. 
11.2.2 Weiter führt das Verwaltungsgericht aus, im deutschen Recht gelte für die Realisierung neuer Anlagen und den Betrieb bestehender Sportanlagen grundsätzlich dasselbe Schutzniveau. Die deutsche Regelung ziele für beide Fälle darauf ab, schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar seien, zu verhindern und soweit sie unvermeidbar seien, auf ein Minimum zu beschränken (§ 22 Abs. 1 BImSchG). Als schädlich gälten Umwelteinwirkungen, die nach Art, Ausmass oder Dauer geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Erleichterungen sehe das deutsche Recht nicht vor. Im Anwendungsbereich der 18. BImSchV sei allerdings umstritten, ob die an sich verbindlichen Richtwerte gleichzeitig eine absolute Zumutbarkeitsschwelle definierten, die auch bei einer Abwägung mit anderen Interessen nicht überschritten werden dürfe. 
Die Regelungen beider Rechtsordnungen stimmten zwar begrifflich teilweise überein, daraus dürfe aber nicht ohne weiteres auf ein gleich hohes Schutzniveau geschlossen werden. 
11.2.3 Sodann gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Sportanlage liege im öffentlichen Interesse. Sport könne dazu beitragen, die Freizeit aktiv zu gestalten, die Leistungsfähigkeit und die Gesundheit zu erhalten, zu fördern oder wiederherzustellen. Weil er soziale Grunderfahrungen und Bindungen zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen vermitteln könne, komme ihm auch eine integrative Funktion zu. Die Realisierung des Bauvorhabens liege somit im öffentlichen Interesse, was sich im Übrigen auch darin zeige, dass die Stimmbürger den hiefür erforderlichen Krediten zugestimmt hätten. Gleichwohl stelle sich die Frage, ob bei einer hilfsweisen Anwendung der 18. BImSchV auf der zweiten Stufe, der Interpretationsstufe, Raum bleibe für Erleichterungen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 USG. Sofern der deutsche Gesetzgeber bei der Festlegung der Immissionsrichtwerte dem öffentlichen Interesse am Sport bereits Rechnung getragen habe, bestehe kein Anlass für zusätzliche Erleichterungen im Sinn von Art. 25 Abs. 2 USG. Andernfalls würde der Sport aus denselben Gründen doppelt privilegiert, was dem Verwaltungsgericht nicht sachgerecht erscheinen würde. 
11.2.4 Im Rahmen dieser Analyse führt das Verwaltungsgericht aus, die 18. BImSchV privilegiere in gewisser Hinsicht den Schulsport und Studiengänge an Hochschulen. Bei der Höhe der Richtwerte nehme sie aber, soweit ersichtlich, keine Rücksicht auf die öffentlichen Interessen am Sport. Diesen Rückschluss zieht es aus einem Vergleich zwischen der deutschen Technischen Anleitung zum Schutz vor Lärm vom 26. August 1998 und der 18. BImSchV. Beide Verordnungen sähen dieselben Immissionsrichtwerte für den Tag und die Nacht vor, und bei den kurzzeitigen Geräuschspitzen verwenden beide Regelwerke gemäss Prüfung des Verwaltungsgerichts denselben Massstab. Indem es die Nuancen zwischen den beiden Verordnungen aufzählt, hält das Verwaltungsgericht abschliessend fest, insgesamt liege das Schutzniveau beim Sportlärm sogar höher als bei Anlagen, die von der Technischen Anleitung zum Schutz vor Lärm erfasst würden. Das öffentliche Interesse am Sport habe sich in der 18. BImSchV somit nur punktuell niedergeschlagen, indem der Schulsport und die Studiengänge an Hochschulen hinsichtlich der Betriebszeiten bevorzugt behandelt würden. Nachdem das schweizerische Recht eine generelle Rücksichtnahme auf die mit dem Sport verbundenen Interessen erlaube, erscheine eine Herabsetzung des Schutzniveaus gegenüber dem deutschen Recht gestützt auf die Erleichterungsbestimmung des schweizerischen Rechts möglich und sachgerecht, zumal der Beizug der 18. BImSchV nicht zu einer Schlechterstellung des Sportlärms gegenüber anderen Lärmarten führen dürfe. Diese Gefahr bestehe insbesondere, weil die 18. BImSchV kürzere Mittelungszeiten kenne als der Anhang 6 zur LSV. 
 
11.3 Im Detail zieht das Verwaltungsgericht dazu in Erwägung, eine Veränderung des Schallpegels um 1.9 dB(A), wie sie bei Grossanlässen ohne weitere Massnahmen beim Altersheim am Samstagabend prognostiziert wird, sei zwar objektiv nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen, werde vom Menschen jedoch als unwesentliche Änderung der Lautstärke empfunden. Grössere Richtwertüberschreitungen würden nur erwartet, wenn an den sechs Grossveranstaltungen, die den Anforderungen an einen normalen Betrieb zu genügen haben, nicht auf die Beschallung verzichtet werde. In diesem Fall würden die Richtwerte am stärksten am Samstagabend beim Altersheim überschritten, wo der Beurteilungspegel bei 61.7 dB(A) statt der vorgegebenen 50 dB(A) liege. Dieser Schalldruckpegel entspreche ungefähr demjenigen einer lauten Unterhaltung oder von Bürogeräuschen. Das Verwaltungsgericht zitiert dazu aus der deutschen Literatur, wonach die Grenze zur Gesundheitsgefährdung am Tag bei einem Mittelungspegel von 70 bis 75 dB(A) liege. Ein Gesundheitsrisiko dürfte auch bei einem solchen Pegel nach Meinung des Verwaltungsgerichts erst bei einer regelmässigen, länger andauernden Lärmexposition entstehen. Im konkreten Fall liege der Mittelungspegel deutlich unter dieser Schwelle. Zudem werde der Richtwert nur an sechs Tagen pro Jahr überschritten, weshalb schon deshalb weder körperliche Reaktionen noch Gesundheitsschäden zu erwarten seien. Die Einwirkungen seien somit aus der Sicht des schweizerischen Rechts weder als lästig noch als schädlich einzustufen. Das gelte auch deshalb, weil die Daten der Grossanlässe zum Voraus bekannt seien und sich die Lärmbetroffenen darauf einstellen könnten, indem sie den Aufenthalt im Freien oder das Öffnen von lärmexponierten Fenstern vorübergehend vermieden. Auf die Anordnung der im Gutachten zusätzlich empfohlenen Massnahmen könne darum verzichtet werden. Dies gelte auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit. Nachdem die Prognose über die Störwirkungen bei Bauvorhaben mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sei, unter Zugrundelegung des deutschen Rechts zumindest keine gravierenden Richtwertüberschreitungen zu erwarten seien und die effektive Störwirkung in erheblichem Ausmass von nicht prognostizierbaren Faktoren abhänge, wäre es aus Sicht des Verwaltungsgerichts unverhältnismässig, der Bauherrschaft bereits im Baubewilligungsverfahren zusätzliche betriebliche Beschränkungen aufzuerlegen. 
11.4 
11.4.1 Diese detaillierte Auseinandersetzung mit der Problematik zeigt, dass das Verwaltungsgericht entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer die Messergebnisse keineswegs übergeht, sondern sich mit den vorausgesagten Richtwertüberschreitungen auseinandersetzt. Es legt denn auch in nachvollziehbarer Weise dar, weswegen es von der Auferlegung der vom Experten vorgeschlagenen Massnahmen verzichten will und begründet dies in erster Linie rechtsvergleichend und unter Bezugnahme auf Art. 25 Abs. 2 USG. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht hat in BGE 130 II 32 E. 2.2 S. 36 im Rahmen der lärmrechtlichen Beurteilung auf die Möglichkeit hingewiesen, einem Jugendtreff allenfalls Erleichterungen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 USG zu gewähren, wenn die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen würde. Dass ein Sport-, Freizeit- und Begegnungszentrum durchaus von öffentlichem Interesse ist, hat das Verwaltungsgericht schlüssig dargelegt (siehe auch WIDMER DREIFUSS, a.a.O., S. 357). Zu beachten ist, dass auch diese Norm verlangt, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Da es beim Beizug der deutschen Verordnung nicht um eine deckungsgleiche Anwendung deutschen Rechts geht, sondern um ein Hilfsmittel, um die künftige Lärmentwicklung abzuschätzen, kann sich die Frage stellen, ob sich überhaupt Erleichterungen aufdrängen, zumal doch einige Unterschiede in der Messweise und Festlegung der empfindlichen Tageszeiten bestehen. Das rechtsvergleichende Vorgehen des Verwaltungsgerichts scheint dennoch nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, in Deutschland bestehe kein öffentliches Interesse an Sport, wie es die Beschwerdeführer darstellen. Letztere setzen sich nicht mit den Werten in der Technischen Anleitung Lärm auseinander, sondern üben weitgehend appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Indem sie ihre Sicht der Dinge schildern, legen sie keine Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Urteils dar. Es wird von keiner Seite bestritten, dass die 18. BImSchV den Besonderheiten des Sportlärms - insbesondere mit den Zuschlägen bei einzelnen Geräuschspitzen - Rechnung trägt. Auch hält das Verwaltungsgericht fest, die 18. BImSchV berücksichtige öffentliche Interessen, indem sie den Schulsport privilegiert behandle. Es hat indessen die Höhe der Richtwerte der 18. BImSchV und der Technischen Anleitung Lärm verglichen und dabei keine Privilegierung des Sportlärms feststellen können. Wohl sieht auch die 18. BImSchV in § 6 eine Ausnahmebestimmung vor, welche das öffentliche Interesse an internationalen oder nationalen Sportveranstaltungen ausdrücklich erwähnt. Weitere Ausführungen zum deutschen Recht erübrigen sich hier, da es nicht darum gehen kann, dieses unbesehen anzuwenden. Ob und wieweit Paral-lelen zwischen den Definitionen der Gesundheitsschädlichkeit und Lästigkeit von Lärm in Deutschland und der Schweiz bestehen, sei darum ebenfalls dahin gestellt. Es soll aufgrund der in der 18. BImSchV vorgeschlagenen Messweise abgeschätzt werden, mit welchen sportspezifischen Lärmbelastungen zu rechnen ist und ob diese nach schweizerischem Recht toleriert werden können. Da auch das BAFU in seiner Vernehmlassung darauf hinweist, dass die 18. BImSchV mit ihren auf sehr kleine Mittelungszeiten zu berechnenden Beurteilungspegeln und den Immissionsrichtwerten den Anwohnern einen erheblichen Schutzanspruch vermittle, welcher deutlich über dem sonst üblichen Schutzanspruch vor Lärm in Deutschland, aber auch in der Schweiz liege, scheint eine Erleichterung aufgrund des öffentlichen Interesses an der Sportanlage nicht bundesrechtswidrig, auch wenn den Anwohnern mit der Regelung für seltene Ereignisse nicht unerhebliche Lasten zugemutet werden. 
11.4.2 Hinzu kommt, dass sich Probleme heute in erster Linie bei Grossanlässen abzuzeichnen scheinen. Das Bundesgericht hat in der Vergangenheit stark lärmige Anlässe mit beschränkter Dauer und Häufigkeit in einem ortsüblichen Umfang allgemein als zumutbar beurteilt, wobei es den Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zugesteht, sofern es sich um Brauchtums- oder Sportanlässe, Freiluftkonzerte, Umzüge, Festanlässe, Fasnacht und dergleichen mit lokaler Ausprägung oder Tradition handelt (WIDMER DREIFUSS, a.a.O., S. 356, mit Hinweis auf BGE 126 II 300 E. 4c/dd S. 309). Zwar trägt die 18. BImSchV diesen Sachverhalten mit der Regelung der "seltenen Ereignisse" Rechnung, indem sie an 18 Kalendertagen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zulässt (§ 5 Abs. 5 i.V.m. Anhang Ziff. 1.5 18. BImSchV). Dennoch ist dem Verwaltungsgericht nicht vorzuwerfen, dass es heute auf weitergehende Betriebsbeschränkungen verzichtet und solche als momentan unverhältnismässig erachtet. Wie gesehen gelangt das BAFU mit seiner Methode zum nämlichen Ergebnis. Für das Bundesgericht besteht kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen. 
11.4.3 Sollten sich nach der Inbetriebnahme der Anlage grössere Immissionen abzeichnen, wären allerdings Auflagen im Sinne des Gutachtens zu prüfen, scheint doch etwa ein Verzicht auf die Beschallung im vorgeschlagenen Rahmen nicht als geradezu unzumutbar (zur Verhältnismässigkeit verschiedener Betriebseinschränkungen siehe auch WIDMER DREIFUSS, a.a.O., S. 365). 
 
11.5 Insgesamt sind die Rügen, welche die Beschwerdeführer gegen das Vorgehen des Verwaltungsgerichts vorbringen, demnach abzuweisen. 
 
12. 
Sodann stellen die Beschwerdeführer den Standort des geplanten Zentrums in Frage und bemängeln, dass keine Alternativen geprüft worden seien. 
Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, sondern um eine Baubewilligung innerhalb der Bauzone. Die setzt voraus, dass es sich um eine zonenkonforme Anlage handelt, d.h. das Bauvorhaben der Nutzungsordnung entspricht, die für die betreffende Bauzone gilt. Grundlage für die Erteilung der Baubewilligung ist somit die Nutzungsplanung der jeweiligen Gemeinde (vgl. Urteil 1A.280/2004 des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2005 E. 3.7, publ. in ZBl 107/2006 S. 207). Das Bauland wurde gemäss den unbestrittenen Aussagen der Gemeindevertreter anlässlich des Augenscheins bereits 1978 zwecks Realisierung eines Sportzentrums der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen. Auch heute liegt das Zentrum gemäss dem Bauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde Widen vom 16. Juni 1988/5. März 1991 in der Zone SP S Sportanlagen Schachenfeld bzw. gemäss dem Bauzonen-/Kulturlandplan der Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg vom 16. Juni 2000/16. Januar 2001 in der Spezialzone Burkertsmatt SB. Die Beschwerdeführer stellen die Zonenkonformität des Vorhabens nicht in Abrede. Mit der Zonenfestlegung wurde aber grundsätzlich über die Standortfrage entschieden. Das vorliegend interessierende Baubewilligungsverfahren dient der Abklärung, ob Bauten und Anlagen der bereits im Nutzungsplan ausgedrückten räumlichen Ordnungsvorstellung entsprechen (Art. 22 RPG); es bezweckt die einzelfallweise Planverwirklichung (BGE 116 Ib 50 E. 3a S. 53 f.). Bei der Baubewilligung handelt es sich um eine Polizeierlaubnis. Wenn die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer Polizeierlaubnis vorliegen, hat die darum ersuchende Person Anspruch auf Erteilung derselben. Demzufolge liegt die Entscheidung darüber, ob die Erlaubnis erteilt wird oder nicht, in der Regel nicht im Ermessen der Bewilligungsbehörde (Urteil 1C_76/2008 vom 5. September 2008 E. 4.1). Dem Verwaltungsgericht ist auch in dieser Hinsicht keine Bundesrechtswidrigkeit vorzuwerfen. 
 
13. 
 
13.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die Baubewilligung ist mit der Auflage zu ergänzen, dass das Benutzungsmodell, wie es auf S. 43 des angefochtenen Urteils aufgeführt ist, in all jenen Fällen verbindlich zu beachten ist, an denen es sich detaillierter zum geplanten Betrieb äussert als das Reglement und die Modellbelegung. Insbesondere ist auch an Grossanlässen von 12.00 bis 14.00 Uhr eine Mittagspause einzuhalten, für deren Dauer der Sportbetrieb auf den Plätzen und die Beschallung mit Musik sowie mit Durchsagen eingestellt wird. Zudem ist festzuhalten, dass für Anlässe nicht-sportlicher Natur sowie für den gleichzeitigen Betrieb eines Festzeltes auf dem Sportplatzareal eine Lärmprognose und die Verfügung weitergehender Auflagen vorbehalten bleiben. Weil das Verwaltungsgericht aufgrund der teilweisen Gutheissung neu über die Kosten des kantonalen Verfahrens zu entscheiden hat, hat es gleichzeitig die genannten Auflagen für die Baubewilligung zu verfügen. 
 
13.2 Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer in reduziertem Umfang an die Kosten des Verfahrens beizutragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gemeinden und der Gemeindeverband haben keine Verfahrenskosten zu tragen, da sie in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben gehandelt haben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Desgleichen haben sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Im Umfange ihres Obsiegens sind die Beschwerdeführer von den beiden Gemeinden und dem Gemeindeverband für das Verfahren vor Bundesgericht zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen zur Verfügung weiterer Auflagen in der Baubewilligung für das Sport-, Freizeit- und Begegnungszentrum Burkertsmatt im Sinne der Erwägungen. Zudem hat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau neu über die Kosten im kantonalen Verfahren zu entscheiden. 
 
2. 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. 
Die auf Fr. 4'000.-- reduzierten Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4. 
Den Gemeinden Widen und Rudolfstetten-Friedlisberg sowie dem Gemeindeverband Sport-, Freizeit- und Begegnungszentrum Burkertsmatt wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
5. 
Die Gemeinden Widen und Rudolfstetten-Friedlisberg haben die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'000.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen. 
 
6. 
Der Gemeindeverband Sport-, Freizeit- und Begegnungszentrum Burkertsmatt hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
7. 
Dieses Urteil wird den Parteien, den Gemeinderäten Widen und Rudolfstetten-Friedlisberg, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. Dezember 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Féraud Scherrer