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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_304/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. November 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecherin Regula Schlegel, 
Beklagter und Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Beat Keller, 
Kläger und Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Erbteilung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. B.________ (Kläger) und A.________ (Beklagter) sind die Söhne von C.________, Jahrgang 1911. Ihr Vater kaufte 1974 die Liegenschaft D.________strasse xxx in U.________, auf der er 1975 ein Bürogebäude errichtete. Er wies die Liegenschaft letztwillig seinen Söhnen mit Anteilen von je 37.5 % und seiner Schwester E.________ mit einem Anteil von 25 % zu. Nach seinem Tod wurden die Parteien und E.________ am 30. Oktober 1979 als "Gesamteigentümer infolge Erbengemeinschaft - Erbfolge von C.________ vom 12.06.1978" im Grundbuch eingetragen.  
 
A.b. E.________, Jahrgang 1920, errichtete am 24. Dezember 2007 eine öffentliche letztwillige Verfügung. Sie setzte den Kläger zu 2/3 und den Beklagten zu 1/3 als Erben ein, wies ihren Anteil von 25 % an der Liegenschaft D.________strasse xxx den Parteien je zur Hälfte zu und bezeichnete die Kantonalbank als Willensvollstreckerin. Nach ihrem Tod wurden die Parteien auf Veranlassung der Willensvollstreckerin am 12. Mai 2009 für die Liegenschaft als "Gesamteigentümer infolge Erbengemeinschaft - Erbfolge von E.________ vom 17.12.2008" im Grundbuch eingetragen.  
 
A.c. Am 13. Februar 2012 schlossen die Parteien einen Erbteilungsvertrag. Sie bezeichneten darin die Liegenschaft D.________strasse xxx als das letzte ungeteilte Nachlassvermögen ihres Vaters, an dem sie seit dem Tod ihrer Tante zu je 50 % als Gesamteigentümer infolge Erbengemeinschaft beteiligt seien (Ziff. 1). Sie hielten fest, die Liegenschaft stehe kurz vor Abschluss der im Jahre 2009 begonnenen Totalrenovation, legten den Anrechnungswert der Liegenschaft auf 11.5 Mio. Fr. fest (Ziff. 2) bei einer Belastung von 8.425 Mio. Fr. (Ziff. 3) und vereinbarten die Auflösung der Erbengemeinschaft und die endgültige Teilung des Nachlasses, indem der Beklagte die Liegenschaft zu Alleineigentum übernehmen (Ziff. 5) und dem Kläger für seinen hälftigen Erbanteil Fr. 1'537'500.-- bezahlen sollte (Ziff. 6 der Vereinbarung). Gestützt auf die von den Parteien unterzeichnete Grundbuchanmeldung wurde der Beklagte für die Liegenschaft als "Alleineigentümer, Erbteilung am 13.02.2012" im Grundbuch eingetragen.  
 
B.  
 
B.a. Am 21. Mai 2012 machte der Kläger den Erbteilungsprozess anhängig. Er begehrte, den Nachlass von E.________ (Erblasserin) festzustellen und zu teilen sowie festzustellen, dass der für die Erbteilung massgebliche Nettoanrechnungswert des Anteils der Erblasserin von 25 % an der Liegenschaft D.________strasse xxx netto Fr. 768'750.-- betrage und dass sich die beiden Erben für ihren Anteil von je 12.5 % an der Liegenschaft je Fr. 384'375.-- an ihren Erbanteil anzurechnen hätten. Er stellte weiter Eventualbegehren.  
 
B.b. Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage. Er beantragte, die Willensvollstreckerin im Nachlass der Erblasserin sei anzuweisen, den restlichen Nachlass sofort zu teilen, und der Teilungswert der ideellen Quote von 25 % an der Liegenschaft D.________strasse xxx sei auf Fr. 684'000.-- und der Teilungswert des Anteils von 25 % an der auf der Liegenschaft lastenden Hypothekarschuld auf Fr. 889'297.-- festzusetzen, eventuell seien ihm die seit dem 1. Januar 2009 für den Umbau der Liegenschaft bezahlten Kosten, bestehend aus Planungs-, Bau- und Kreditkosten sowie Gebühren im Umfang von 12.5 % vor der Teilung aus dem Nachlass der Erblasserin zu erstatten.  
 
B.c. Das Bezirksgericht Zürich hiess die Klage gut. Es nahm die Erbteilung mit dem im Begehren des Klägers bezifferten Wert vor (E. IV/4.3 S. 37) und wies das Eventualbegehren des Beklagten betreffend Kostenerstattung ab (E. IV/5 S. 37 ff.). Es stellte den Nachlass und die Erbanteile fest (Dispositiv-Ziff. 1-3) und wies die Willensvollstreckerin an, dem Kläger Fr. 1'256'462.67 und dem Beklagten Fr. 363'740.40 zuzuweisen (Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils vom 30. Juni 2014).  
 
C.   
Der Beklagte legte Berufung ein, verlangte die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils und stellte in der Sache die gleichen Begehren wie in der Klageantwort. Der Kläger schloss auf Abweisung und ersuchte um Berichtigung von Schreibfehlern. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf das Eventualbegehren des Beklagten um Kostenerstattung nicht ein und berichtigte zwei offensichtliche Verschriebe (Beschluss vom 26. Februar 2015). In der Sache wies es die Berufung des Beklagten ab (Urteil vom 26. Februar 2015). 
 
D.   
Mit Eingabe vom 13. April 2015 erneuert der Beklagte vor Bundesgericht seine im kantonalen Verfahren gestellten Begehren. Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung erklärte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts für gegenstandslos (Verfügung vom 15. April 2015). Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Beschluss und Urteil des Obergerichts betreffen eine Erbteilung (Art. 602 ff. ZGB) und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert gemäss den Feststellungen des Obergerichts (E. 7.1 S. 26) Fr. 470'437.50 beträgt und die gesetzliche Mindestsumme von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398). Sie lauten zum Nachteil des Beklagten, dessen Haupt- und Eventualbegehren nicht entsprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die blosse Feststellung des Nachlasses und der Erbanteile verbunden mit der Anweisung an die Willensvollstreckerin, die Erbanteile zuzuweisen, schliesst die Erbteilung nicht ab (Art. 90 BGG; BGE 137 III 8 E. 3.4.1 S. 14), doch sind sich die Parteien einig, dass nach Vorliegen des Entscheids über den Anrechnungswert des Eigentumsviertels an der Liegenschaft D.________strasse xxx die Erbteilung ohne Weiterungen durchgeführt werden kann (E. 10.1 unten). Es liegt ein beschwerdefähiger Teilentscheid vor (Art. 91 lit. a BGG; zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 5A_678/2014 vom 27. Juli 2015 E. 2.4). Auf die - fristgerecht erhobene (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) - Beschwerde kann im Grundsatz eingetreten werden. 
 
2.   
Was den Eigentumsviertel der Erblasserin an der Liegenschaft D.________strasse xxx angeht, hat die Erbteilung vor Klageanhebung stattgefunden. Streitig sind der Zeitpunkt dieser (objektiv-partiellen) Erbteilung und infolgedessen der in der Teilung des restlichen Nachlasses einzusetzende Wert des Eigentumsviertels. Nach Ansicht des Klägers wurde die Erbengemeinschaft der Parteien am Eigentumsviertel der Erblasserin mit dem Erbteilungsvertrag vom 13. Februar 2012 aufgelöst und sind die im Erbteilungsvertrag vereinbarten Werte massgebend. Demgegenüber vertritt der Beklagte die Meinung, dass mit Bezug auf den Eigentumsviertel der Erblasserin spätestens per 12. Mai 2009 eine Realteilung stattgefunden hat und deshalb die Erbteilungsklage abzuweisen und auf die Steuerwerte im damaligen Zeitpunkt abzustellen ist. Dem Beklagten zufolge haben die Parteien, eventuell gemeinsam mit der Erblasserin, ihre Erbengemeinschaft am Eigentumsviertel in die einfache Gesellschaft "Erben des C.________" überführt und spätestens ab Frühjahr 2009 die Liegenschaft D.________strasse xxx gemeinsam verwaltet, saniert und bewirtschaftet (vgl. zum Streitgegenstand: E. III S. 4 f. des bezirksgerichtlichen und E. 4.2.2.2 S. 19 des angefochtenen Urteils). 
 
3.   
Der Beklagte behauptet, die Erbengemeinschaft sei in eine einfache Gesellschaft umgewandelt und damit aufgelöst worden, bevor der Kläger seine Erbteilungsklage erhoben habe. Dass die Parteien eine einfache Gesellschaft begründet und damit die Erbengemeinschaft aufgelöst hätten, könne auch unbewusst geschehen sein (S. 9 Rz. 12, S. 11 Rz. 15 und S. 13 Rz. 17 der Beschwerdeschrift). In rechtlicher Hinsicht ergibt sich dazu Folgendes: 
 
3.1. Der Kläger und der Beklagte sind eingesetzte Alleinerben ihrer Tante. Sie bilden infolge des Erbganges, bis die Erbschaft geteilt wird, eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB) und sind Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Diese Erbengemeinschaft kann von allen oder einzelnen Erben mit sämtlichen Erbschaftsgegenständen oder Teilen davon über längere Zeit fortgesetzt werden (BGE 60 I 145 S. 147; 61 II 164 E. 1 S. 167 ff.; 86 II 451 E. 5a S. 456; 96 II 325 E. 6a S. 329).  
 
3.2. Da die Erbengemeinschaft ihrem Wesen nach ein auf die Liquidation angelegtes Übergangsgebilde ist, stellt sich die Frage, ob eine Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine - wie hier geltend gemacht wird - einfache Gesellschaft stattgefunden hat, wenn die Erben über die blosse Verwaltung und Nutzung der Erbschaft hinaus einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Kräften und Mitteln verfolgen (vgl. BGE 96 II 325 E. 6d S. 332 ff.). Vorausgesetzt ist eine vertragsmässige Bindung (Art. 530 Abs. 1 OR). Sie untersteht grundsätzlich den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (vorab Art. 1 und Art. 18 OR) und kann deshalb insbesondere auch stillschweigend erfolgen und sich aus dem Verhalten der Beteiligten ergeben, wobei diesen nicht bewusst sein muss, dass daraus eine einfache Gesellschaft entsteht (BGE 108 II 204 E. 4 S. 208; 116 II 707 E. 2a S. 710; 124 III 363 E. II/2a S. 365). Die vertragsmässige Bindung muss auch nicht von allen Beteiligten gewollt sein. Für das konkludente Zustandekommen des Gesellschaftsvertrags genügt, dass sich mindestens eine Vertragspartei rechtlich binden wollte. Einen allseitig unbewussten und ungewollten Vertragsschluss gibt es hingegen nicht (vgl. Urteile 4C.24/2000 vom 28. März 2000 E. 3d und 4A_27/2008 vom 9. Mai 2008 E. 2.3).  
 
3.3. Die allgemeinen Grundsätze werden in der Lehre wiedergegeben. Gleichwohl kann danach die Umwandlung einer Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft nur angenommen werden, wenn klar feststeht, dass die Betroffenen die fortgesetzte Erbengemeinschaft aufheben und als einfache Gesellschaft weiterführen wollen (HANDSCHIN/ VONZUN, Zürcher Kommentar, 2009, N. 139 und N. 223 zu Art. 530 OR). Fehlen ausdrückliche Willenserklärungen der Erben muss zur Einigung auf einen gemeinsamen Zweck eine rechtsgeschäftliche Förderungspflicht hinzukommen. Da bereits eine gesetzliche Bindung unter den Erben besteht, darf nicht allein aus der Tatsache ihres Zusammenwirkens und der Bedeutung des Projekts auf eine rechtsgeschäftliche Bindung geschlossen werden. Hinzukommen muss vielmehr eine die einfache Gesellschaft kennzeichnende, über die Erbengemeinschaft hinausgehende und sich von ihr unterscheidende Beziehung (FELLMANN/MÜLLER, Berner Kommentar, 2006, N. 435 und N. 437 zu Art. 530 OR). Die Zweckänderung - fort von der blossen Liquidation hin zu einem weitergehenden Zweck - muss von allen Erben gewollt sein (WOLF, Grundfragen der Auflösung der Erbengemeinschaft, 2004, S. 180 ff.), und die Auslegung zu einem zweifelsfreien Ergebnis führen, wenn aus bloss objektiven Umständen der Umwandlungswille hergeleitet werden soll (LORENZ BAUMANN, Geteilt - oder noch nicht geteilt?, successio 2015 S. 96 ff., S. 105).  
 
3.4. Im Sinne dieser Lehrmeinungen hat das Bundesgericht schon früh betont, dass die Umwandlung einer Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft stets einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung unter den Miterben bedarf. Diese Vereinbarung ist um so mehr erforderlich, als mit der Erbengemeinschaft, die über Jahrzehnte fortbestehen kann, bereits ein Gesamthandverhältnis besteht, womit die Gründung einer einfachen Gesellschaft ohnehin eine Besonderheit respektive die Ausnahme im Sinne des Art. 530 Abs. 2 OR darstellt (Urteil 5C.194/1991 vom 2. Dezember 1993 E. 4b mit Hinweis auf TUOR/PICENONI, Berner Kommentar, 1964, N. 9 und N. 15 zu Art. 602 ZGB).  
 
3.5. Als heikel erweisen sich in der Praxis die Fälle, wo sich ausdrückliche, auf den Abschluss des Gesellschaftsvertrags gerichtete Willenserklärungen der Erben nicht nachweisen lassen. Im erwähnten Urteil 5C.194/1991, wo vier Erben eine Nachlassliegenschaft während fünfundzwanzig Jahren gehalten, "wertschöpfend" umgebaut (Umbauten zu Wohnzwecken, Renovationen, Umgebungsarbeiten u.a.m.) und schliesslich veräussert hatten, hat das Bundesgericht mangels Hinweisen über das Bestehen eines übereinstimmenden Willens der Parteien die Bildung einer einfachen Gesellschaft verneint (Urteil 5C.194/1991 vom 2. Dezember 1993 E. 4). Desgleichen hat das Bundesgericht in einem anderen Fall die Begründung einer einfachen Gesellschaft verneint, da kein gemeinsamer Wille festgestellt war, das Gesamthandverhältnis als einfache Gesellschaft weiterzuführen, und weil mit dem Festhalten am Gesamthandverhältnis nicht der Wille verbunden war, auf längere Zeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen (Urteil 5C.20/1995 vom 22. Juni 1995 E. 4c). Liegen hingegen ausdrückliche Vereinbarungen unter den Erben vor, die mangels festgestelltem wirklichen Willen der Parteien nach dem Vertrauensgrundsatz auszulegen sind, hat das Bundesgericht mitunter das Bestehen einer einfachen Gesellschaft bejaht (BGE 96 II 325 E. 6d S. 332 ff.; 113 II 493 E. 2a S. 495; Urteil 5C.145/1997 vom 4. September 1997 E. 2, alle zum bäuerlichen Erbrecht).  
 
4.   
Es stellen sich vorweg beweisrechtliche Fragen. 
 
4.1. Welche Tatsachen feststehen müssen, um die geltend gemachte Rechtsfolge zu begründen, bestimmt das materielle Recht (BGE 123 III 35 E. 2b S. 40). Beweisthema sind nach dem Gesagten (E. 3) der wirkliche Wille der Parteien zur vertragsmässigen Bindung sowie äussere Umstände und Verhaltensweisen der Parteien, die rechtlich auf eine vertragsmässige Bindung schliessen lassen (BGE 96 II 325 E. 6d S. 332 f.; 110 II 287 E. 2b S. 291 f.). Die Beweislast trägt der Beklagte, der behauptet, die Erbengemeinschaft sei durch Umwandlung in eine einfache Gesellschaft untergegangen, weshalb die Teilungsklage abzuweisen und der Eigentumsviertel der Erblasserin auf den Zeitpunkt der Begründung der einfachen Gesellschaft zu bewerten sei (Art. 8 ZGB). Solange noch nennenswerte Nachlassgegenstände - wie hier der Eigentumsviertel - unverteilt geblieben sind, wird weder die vollständige Teilung der Erbschaft noch die Auflösung der Erbengemeinschaft vermutet (Urteile 5C.20/1995 vom 22. Juni 1995 E. 4a und 5D_133/2010 vom 12. Januar 2011 E. 4.3.2). Es verhält sich vielmehr umgekehrt. Die Fortsetzung der Erbengemeinschaft ist gegenüber ihrer Auflösung durch Umwandlung in eine einfache Gesellschaft zu vermuten (WOLF/EGGEL, Berner Kommentar, 2014, N. 130, und WEIBEL, Praxiskommentar Erbrecht, 2015, N. 50 zu Art. 602 ZGB).  
 
4.2. Dem Beklagten stehen alle Beweismittel (Art. 168 ZPO) zur Verfügung. Entgegen seiner Ansicht (S. 9 f. Rz. 13) ist das Grundbuch ein öffentliches Register und der amtliche Auszug aus dem Grundbuch eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB bzw. Art. 179 ZPO. Sie erbringen deshalb für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist. Zu diesen bezeugten Tatsachen gehören bei Miteigentum die Bruchteile und bei Gesamteigentum das die Gemeinschaft begründende Rechtsverhältnis (BGE 96 II 325 E. 6b S. 330; 138 III 150 E. 5.1.2 S. 153 f.). Ihre Rechtfertigung findet die verstärkte Beweiskraft nicht so sehr im öffentlichen Glauben des Grundbuchs (Art. 973 ZGB), wie der Beklagte meint, sondern darin, dass mit der Führung öffentlicher Register und der Erstellung von öffentlichen Urkunden besonders ausgebildete Beamte bzw. Urkundspersonen betraut sind (Urteil 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2; STEINAUER, Le Titre préliminaire du Code civil, TDPS II/1, 2009, S. 271 Rz. 720). Der Beklagte hat somit die Unrichtigkeit des Grundbucheintrags über das dem Gesamteigentum zugrunde liegende Rechtsverhältnis und damit zu beweisen, dass der Rechtsgrund, auf den diese Angabe sich stützt, einen andern als den ihm vom Grundbuchamt beigelegten Sinn hat oder dass die Gesamteigentümer das zwischen ihnen bestehende Gesamthandverhältnis nachträglich durch ein anderes Verhältnis dieser Art ersetzt haben (BGE 96 II 325 E. 6c S. 331).  
 
4.3. Die Ergebnisse des Beweisverfahrens und die Beweiswürdigung sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Der Beklagte erhebt und begründet keine ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen. Soweit er von einem anderen als dem obergerichtlich festgestellten Sachverhalt ausgeht (S. 4 ff. Rz. 3-8 der Beschwerdeschrift), sind seine Vorbringen nicht zu hören (BGE 136 III 455 E. 2 S. 457).  
 
5.   
Das Obergericht hat die Bildung einer einfachen Gesellschaft verneint (E. 4.2.3 S. 20 ff.) und den Wert des Eigentumsviertels der Erblasserin gemäss den Bestimmungen der Parteien in ihrem Erbteilungsvertrag festgelegt (E. 5 S. 24 f. des angefochtenen Urteils). Der Beklagte teilt die Auffassung nicht (S. 10 ff. Rz. 14-20 der Beschwerdeschrift). Er behauptet eine einfache Gesellschaft, sei es zwischen den Parteien und der Erblasserin (E. 6) oder sei es zwischen den Parteien allein (E. 7). Infolgedessen sei der Eigentumsviertel der Erblasserin mit seinem Wert im Zeitpunkt, in dem die Erbengemeinschaft durch Umwandlung in eine einfache Gesellschaft unter den Miterben untergegangen sei, in der Erbteilung zu berücksichtigen (E. 8). 
 
6.   
Nach dem Tod ihres Vaters sind die Parteien gemeinsam mit der Erblasserin für die Liegenschaft D.________strasse xxx im Grundbuch als "Gesamteigentümer infolge Erbengemeinschaft - Erbfolge von C.________ vom 12.06.1978" eingetragen worden (Bst. A.a). 
 
6.1. In tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass die drei Miterben die Liegenschaft während rund dreissig Jahren genutzt und verwaltet haben. Nach dem Dafürhalten des Beklagten haben sie ihre Erbengemeinschaft nachträglich in eine einfache Gesellschaft umgewandelt, indem die Miterben 2006 ein Sanierungskonzept in Auftrag gegeben hatten. Das Obergericht hat eine Umwandlung verneint. Es ist davon ausgegangen, für die Erblasserin, die im Jahre 2006 bereits sechsundachtzig Jahre alt gewesen sei, bestünden keine Hinweise darauf, dass sie sich mit ihren Neffen zu einer einfachen Gesellschaft habe zusammentun wollen. Stattdessen habe die Erblasserin sich gefragt, was mit ihrer Eigentumsquote an der Liegenschaft dereinst geschehen solle, und die Frage mit der letztwilligen Verfügung vom 24. Dezember 2007 beantwortet. Hinweise auf das Bestehen einer einfachen Gesellschaft gebe es dort nicht. Vielmehr sei die Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung bezüglich der Liegenschaft von einer nach wie vor ungeteilten Erbschaft ihres Bruders ausgegangen, an der sie mit einer Quote von 25 % beteiligt sei. Wäre zu ihren Lebzeiten eine einfache Gesellschaft zum Zwecke der Sanierung der Liegenschaft begründet worden, dann hätte der Notar die öffentliche letztwillige Verfügung der Erblasserin anders formuliert (E. 4.2.3.2 S. 21 des angefochtenen Urteils).  
 
6.2. Der Beklagte wendet ein, das im Jahre 2006 erarbeitete Projekt einer Totalsanierung der Liegenschaft sei als ausserordentliche, über den vorübergehenden Erhaltungs- und Liquidationszweck einer Erbengemeinschaft hinausgehende Bewirtschaftung zu qualifizieren, weshalb eine Umwandlung der Erbengemeinschaft, bestehend aus den Parteien und ihrer Tante, in eine einfache Gesellschaft zu bejahen sei. Auch könne der Ansicht nicht gefolgt werden, der Notar hätte die öffentliche letztwillige Verfügung anders formuliert, wenn eine einfache Gesellschaft bestanden hätte. Der Notar habe keine Kenntnis von der Mitgliedschaft der Erblasserin in der Erbengemeinschaft ihres Bruders, geschweige denn von der Umwandlung dieser Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft haben müssen (S. 11 Rz. 15 der Beschwerdeschrift).  
 
6.3. Für die Annahme des Beklagten, alle drei Miterben hätten (unbewusst) eine einfache Gesellschaft begründet, fehlen genügende Anhaltspunkte. Wesentlich an der vertragsmässigen Bindung im Sinne von Art. 530 OR ist, dass die Gesellschafter das künftige Verhalten auf die Verfolgung des vereinbarten Zwecks ausrichten. Von der Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln kann nur dort gesprochen werden, wo ein Wille besteht, die eigene Rechtsstellung einem gemeinsamen Zweck unterzuordnen, um auf diese Weise einen Beitrag an die Gemeinschaft zu leisten (BGE 137 III 455 E. 3.1 S. 456; Urteil 4A_533/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2.3). Tatsachenfeststellungen oder Indizien, dass die Erblasserin mit den Parteien einen bezogen auf die Liegenschaft gemeinsamen Sanierungs- oder Bewirtschaftungszweck verfolgt habe und dazu im Alter von sechsundachtzig Jahren auch in der Lage gewesen sei, fehlen vollständig. Das Verhalten der Erblasserin belegt vielmehr das Gegenteil, wie es das Obergericht hervorgehoben hat. Die Erblasserin hat sich nicht auf den angeblichen gemeinsamen Zweck eingelassen, sondern mit ihrer letztwilligen Verfügung die Teilung des Eigentumsviertels geregelt. Es ist aufgrund ihres Alters auch naheliegend, dass die Erblasserin die Nachlassliegenschaft wie in den letzten rund dreissig Jahren nutzen und verwalten lassen und sich nicht in neue Bauprojekte stürzen wollte. Unter diesen Umständen aber kann nicht als erstellt gelten, eine einfache Gesellschaft, bestehend aus den Parteien und der Erblasserin, sei nachträglich an die Stelle der im Grundbuch eingetragenen Erbengemeinschaft getreten.  
 
7.   
Nach dem Tod ihrer Tante wurden die Parteien am 12. Mai 2009als "Gesamteigentümer infolge Erbengemeinschaft - Erbfolge von E.________ vom 17.12.2008" im Grundbuch eingetragen (Bst. A.b). Gestützt auf den Erbteilungsvertrag vom 13. Februar 2012 und auf die von den Parteien unterzeichnete Grundbuchanmeldung ist anschliessend der Beklagte für die Liegenschaft D.________strasse xxx als "Alleineigentümer, Erbteilung am 13.02.2012" im Grundbuch eingetragen worden (Bst. A.c). 
 
7.1. Der Beklagte hat vor Obergericht die (unbewusste) Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft und die auf den Eigentumsviertel der Erblasserin beschränkte Erbteilung darin erblickt, dass die Parteien im Februar 2009 das zuvor geplante Bauvorhaben begonnen und im Jahre 2012 beendet hätten. Die als "Erbteilungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung vom 13. Februar 2012 sei keine erbrechtliche, sondern eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung.  
Das Obergericht hat zunächst ausgeführt, dass die am 11. Mai 2009 durch die Willensvollstreckerin erfolgte Grundbuchanmeldung nichts mit einer Erbteilung zu tun habe. Zum einen ergäben sich weder aus der Grundbuchanmeldung noch aus einem Schreiben der Willensvollstreckerin vom 20. Juli 2009 an die Erben Indizien für eine auf den Eigentumsviertel der Erblasserin bezogene partielle Erbteilung. Zum anderen sei die Willensvollstreckerin nicht befugt, eine Erbteilung vorzunehmen (E. 4.2.3.1 S. 20 f.). Vielmehr hätten die Parteien nach dem Tod der Erblasserin einfach das Projekt weitergeführt, das noch zu Lebzeiten ihrer Tante begonnen worden sei, und zwar als Erbengemeinschaft, wie sich aus dem Grundbucheintrag ergebe, der die Vermutung der Richtigkeit für sich habe. Dass die Parteien als "Erben des C.________" aufgetreten seien, sei selbst zu Lebzeiten der Erblasserin nicht falsch gewesen. Erben des C.________ seien nämlich alle drei gewesen und die Parteien auch nach dem Tod der Erblasserin geblieben (E. 4.2.3.2 S. 21 f. des angefochtenen Urteils). 
Eine Bestätigung für seine Annahme, dass die Parteien stets Mitglieder der Erbengemeinschaft geblieben sind und keine einfache Gesellschaft gegründet haben, hat das Obergericht im Erbteilungsvertrag vom 13. Februar 2012 gesehen. Es hat den Erbteilungsvertrag dahin gehend ausgelegt, die Parteien hätten sich damit nicht nur über die von ihrem Vater geerbte Quote an der Liegenschaft D.________strasse xxx, sondern auch über die Quote auseinandergesetzt, die sie von ihrer Tante geerbt hätten. Mit der Bestimmung des Beklagten als Alleineigentümer der Liegenschaft hätten die Parteien sowohl die Erbengemeinschaft ihres Vaters als auch die Erbengemeinschaft ihrer Tante mit Bezug auf deren Eigentumsviertel an der Liegenschaft im Sinne einer objektiv-partiellen Erbteilung aufgelöst. Diesem Auslegungsergebnis entspreche auch die Grundbuchanmeldung der Parteien und der Grundbucheintrag (E. 4.2.3.3 S. 23 des angefochtenen Urteils). 
 
7.2. Entgegen der Darstellung des Beklagten hat das Obergericht somit das Handeln der Willensvollstreckerin und deren Schreiben vom 20. Juli 2009 nicht ausser Acht gelassen (S. 12 Rz. 16 der Beschwerdeschrift). Darauf kommt der Beklagte heute nicht zurück.  
Der Beklagte wendet sich gegen die obergerichtliche Annahme, die Parteien hätten das zu Lebzeiten der Erblasserin begonnene Projekt nach dem Tod der Erblasserin einfach weitergeführt. Er macht geltend, seiner Ansicht nach habe die aktive Bewirtschaftung der Liegenschaft mit der Einreichung des Baugesuchs am 3. Februar 2009 begonnen (S. 10 f. Rz. 14). Die Realisation des 2009 bewilligten Umbauprojekts, das massiv in die Bausubstanz der Liegenschaft eingegriffen habe, könne nicht mehr als blosses Halten eines Nachlassobjektes qualifiziert werden, sondern manifestiere, dass die Parteien aus dem Provisorium der Passivität in eine dauernde und aktivere Zweckverfolgung hinübergetreten seien. Eine auf Liquidation gerichtete Rechtsgemeinschaft nehme auch keinen Kredit von 5 Mio. Fr. auf, wenn für die Erhaltung des Nachlassobjektes nur rund 3 Mio. Fr. nötig seien. Kein Mitglied der Erbengemeinschaft sei verpflichtet, mehr in ein Nachlassobjekt zu investieren, als es zum Erhalt zwecks Teilung nötig sei. Tue ein Erbe dies gleichwohl, gebe er eine andere Absicht als die des Erhalts und der Teilung kund. Die Parteien hätten mit dem im Jahr 2009 begonnenen und im Februar 2012 kurz vor Abschluss gestandenen Projekt ihre erbrechtliche Berechtigung am Eigentumsviertel der Erblasserin in die vertragliche Berechtigung der einfachen Gesellschaft umgewandelt (S. 12 f. Rz. 17 der Beschwerdeschrift). 
Der Beklagte erachtet die obergerichtliche Auslegung des Erbteilungsvertrags als nicht sehr schlüssig, stimmt dem Ergebnis aber zu, dass sich die Parteien mit der Vereinbarung vom 13. Februar 2012 betreffend die Liegenschaft D.________strasse xxx gleichzeitig über die aus dem Nachlass des Vaters stammenden Eigentumsquoten und über die aus dem Nachlass der Tante stammenden Quoten auseinandergesetzt hätten. Unter der Annahme, die Parteien hätten sich mit dem Umbau zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen, sei die Auseinandersetzung über die Liegenschaft nicht erbrechtlicher, sondern gesellschaftsrechtlicher Natur. Dass die Parteien dem Notar vom Gesellschaftsverhältnis keine Mitteilung gemacht hätten, stehe dem nicht entgegen, und dass die Vereinbarung als Erbteilung im Nachlass C.________ bezeichnet worden sei, könne genauso gut als Simulation betrachtet werden (S. 13 f. Rz. 18 der Beschwerdeschrift). 
 
7.3. Im Ergebnis leitet der Beklagte die Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft einzig aus dem Zusammenwirken der Parteien bei der Planung und der Ausführung sowie aus der Grösse des Projekts ab. Beides genügt für sich allein nicht. Hinzukommen muss ein gemeinsam verfolgter Zweck, der die einfache Gesellschaft auszeichnet und sie von der Zielsetzung einer Erbengemeinschaft abhebt. Dafür fehlen die Anhaltspunkte. Vielmehr haben die Parteien noch  vor Abschluss der Umbauarbeiten einen Erbteilungsvertrag abgeschlossen und damit den Zweck erreicht, zu dem ihre Erbengemeinschaft bestanden hat, nämlich die Teilung der Erbschaft. Dabei mag sein, dass die Investitionen der Parteien über werterhaltende bauliche Massnahmen im zivilrechtlichen Sinne (vgl. Art. 647c ZGB) hinausgegangen sind. Ihr späteres Verhalten aber, das Gesamthandverhältnis vor Beendigung der baulichen Massnahmen aufzulösen, darf als Indiz dafür gewürdigt werden, dass sie eine andere als die Absicht, die Erbschaft zu teilen, nicht verfolgt haben. Die Erbengemeinschaft ist deshalb das für das Gesamteigentum massgebende Rechtsverhältnis geblieben, wie es aus dem Grundbuch hervorgeht, und nicht nachträglich durch eine einfache Gesellschaft, bestehend aus dem Kläger und dem Beklagten, ersetzt worden. Die vielen Annahmen des Beklagten zum Erbteilungsvertrag vermögen nichts zu belegen und keine Bundesrechtsverletzung des Obergerichts zu begründen. Später eintretende Umstände wie hier das nachträgliche Verhalten der Parteien kann beweiswürdigend erkennen lassen, was sie selbst seinerzeit wirklich gewollt hatten (vgl. BGE 107 II 417 E. 6 S. 418). Dass sie ihr Gesamthandverhältnis an der Liegenschaft knapp zwei Jahre nach Baubeginn und vor Abschluss der Umbauarbeiten aufgelöst haben, ist ein starkes Indiz gegen die Behauptung des Beklagten, die Parteien hätten im Frühjahr 2009 die Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft umwandeln wollen. Die obergerichtliche Würdigung ist deshalb nicht zu beanstanden, und die Richtigkeit des Grundbucheintrags, wonach heute der Beklagte Alleineigentümer zufolge Erbteilung ist, kann nicht als widerlegt gelten.  
 
8.   
Nach dem Gesagten durfte das Obergericht davon ausgehen, dass mit Bezug auf den Eigentumsviertel der Erblasserin an der Nachlassliegenschaft die Erbengemeinschaft der Parteien am 13. Februar 2012 durch Erbteilungsvertrag aufgelöst wurde und nicht schon vorher (2006 oder 2009) durch Begründung einer einfachen Gesellschaft. Streitig ist die Bewertung des Eigentumsviertels. 
 
8.1. Grundstücke sind den Erben gemäss Art. 617 ZGB zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt. Die Bestimmung ist dispositiver Natur und schliesst Vereinbarungen der Erben über den Anrechnungswert nicht aus (WOLF/EGGEL, a.a.O., N. 8, und WEIBEL, a.a.O., N. 21 zu Art. 617 ZGB; STEINAUER, Le droit des successions, 2. Aufl. 2015, S. 112 N. 144a).  
 
8.2. Das Obergericht hat festgestellt, die Parteien hätten den Nettoanrechnungswert der Liegenschaft D.________strasse xxx im Erbteilungsvertrag bestimmt und auf 3.075 Mio. Fr. bemessen (E. 5.2 S. 24 f. des angefochtenen Urteils). Uneinig waren sich die Parteien, ob diese Bewertung auch den Eigentumsviertel der Erblasserin an der Liegenschaft betreffe. Für diesen Fall hat sich der Beklagte auf einen Irrtum berufen (S. 5 f. Ziff. 6 der Berufungsreplik, act. 56). Das Obergericht ist davon ausgegangen, beziehe sich der Erbteilungsvertrag auch auf den Eigentumsviertel der Erblasserin, so sei von der dort ohne jeden Vorbehalt vorgenommenen vertraglichen Bewertung der ganzen Liegenschaft auch der Eigentumsviertel erfasst, den die Parteien von ihrer Tante geerbt hätten. Sämtliche mit dem Vertrag vorgenommenen Berechnungen gingen davon aus, dass die Eigentumsquote des Klägers von 50 % nunmehr auf den Beklagten übergehe, so dass dieser nun Alleineigentümer der Liegenschaft sei. Für eine andere Bewertung gebe es daher keinen Raum. Hätten die Parteien bezüglich des von ihnen geerbten Eigentumsviertels etwas anderes vereinbaren wollen, dann hätten sie das ausdrücklich sagen müssen (E. 5.1 S. 24 des angefochtenen Urteils).  
 
8.3. Das Obergericht hat den geltend gemachten Irrtum damit verneint. Der Beklagte geht darauf nicht näher ein und verweist auf seinen Willensmangel gegenüber dem Erbteilungsvertrag (S. 14 Rz. 19 der Beschwerdeschrift). Ob überhaupt ein Irrtum vorhanden war, ist indessen eine Tatfrage, die die kantonale Letztinstanz für das Bundesgericht verbindlich beantwortet (BGE 134 III 643 E. 5.3.1 S. 650; 108 II 410 E. 1b S. 412). Ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen erhebt und begründet der Beklagte nicht. Gegen die obergerichtliche Annahme, die vereinbarte Bewertung erfasse auch den Eigentumsviertel der Erblasserin, wendet er nichts ein, so dass auf seine weiteren Ausführungen zur steueramtlichen Bewertung des Eigentumsviertels nicht einzugehen ist (S. 14 f. Rz. 20 der Beschwerdeschrift).  
 
9.   
Aus den dargelegten Gründen kann die obergerichtliche Beurteilung nicht beanstandet werden. Die Parteien haben mit Bezug auf den Eigentumsviertel der Erblasserin an der Nachlassliegenschaft sowohl den Zeitpunkt der Teilung als auch die Bewertung im Erbteilungsvertrag vom 13. Februar 2012 geregelt. Das angefochtene Urteil äussert sich diesbezüglich, wie vorstehende Erwägungen zeigen, zu sämtlichen von den Parteien aufgeworfenen Fragen in einer den verfassungsmässigen Anforderungen genügenden Weise, so dass auch der in der Beschwerdeschrift (z.B. S. 12 Rz. 16) wiederholt erhobene Vorwurf der Verweigerung des rechtlichen Gehörs unbegründet ist (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88). 
 
10.   
Der Beklagte bemängelt verschiedene Verfahrensfehler, die das Ergebnis aus nachstehenden Gründen nicht beeinflussen können: 
 
10.1. Streitig waren unter den Parteien bereits vor Bezirksgericht nur die beiden Fragen nach dem Zeitpunkt der Teilung und nach der Bewertung des Eigentumsviertels der Erblasserin. Das Bezirksgericht hat den Streitgegenstand richtig bestimmt (S. 5). Gleichwohl ist es davon ausgegangen, es müsse den gesamten Nachlass der Erblasserin und die Erbanteile der Parteien feststellen und die Willensvollstreckerin anweisen, die Erbanteile zuzuweisen (S. 39 ff.). Es hat damit kein die Erbteilung abschliessendes Urteil gefällt (vgl. BGE 137 III 8 E. 3.4.1 S. 14).  
Das Obergericht hat dazu festgehalten, keine der Parteien beanstande das vom Bezirksgericht gewählte Vorgehen. Beide Parteien wiesen im Gegenteil darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren einzig die beiden genannten Fragen streitig seien. Der Beklagte habe gemeint, dass nach Klärung der vorliegend zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen sich die Erbteile im Zuge der Vollstreckung problemlos ermitteln liessen, was auch der Kläger bestätigt habe. Damit fänden sich die Parteien mit dem vorinstanzlichen Urteil auch insoweit ab, als es unzulänglich sei. Das sei gemäss der Dispositionsmaxime hinzunehmen (E. 3.3.2 S. 15 des angefochtenen Urteils). 
Die obergerichtlichen Feststellungen darüber, wie die Parteien ihre Anträge begründet haben, betreffen den Prozesssachverhalt und sind für das Bundesgericht unter Vorbehalt ausnahmsweise zulässiger Sachverhaltsrügen verbindlich (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Es verfängt deshalb nicht, dass der Beklagte auf seinen förmlichen Aufhebungsantrag vor Obergericht verweist, solange er weder behauptet noch belegt, dass er diesen Aufhebungsantrag - entgegen den Feststellungen des Obergerichts - mit dem vom Bezirksgericht gefällten unzulänglichen Teilungsurteil begründet hat (S. 8 Rz. 10 der Beschwerdeschrift). Unter diesen Umständen erweisen sich genau diese Sachvorbringen zur Begründung eines Verfahrensmangels heute als unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.; 140 III 86 E. 2 S. 90). 
 
10.2. Der anwaltlich vertretene Beklagte hat mit seiner kantonalen Berufung gegenüber dem Bezirksgericht verschiedene Vorwürfe erhoben, die das Obergericht als schwer und nicht zielführend betrachtet hat. Es hat weiter festgestellt, der Beklagte mutmasse, das Bezirksgericht könnte wegen der Bekanntschaft zwischen dem Kläger und einem Bezirksrichter trotz verschiedener Abteilungen befangen gewesen sein. Ein Ausstandsgesuch im Sinne von Art. 49 ZPO habe der Beklagte indessen nie gestellt. Es sei daher rechtsmissbräuchlich und ungehörig, der Vorinstanz unter diesen Umständen zwischen den Zeilen Befangenheit zu unterstellen (E. 3.1 S. 13 des angefochtenen Urteils). Der Beklagte widerspricht der Vollständigkeit halber dieser Darstellung, begründet und belegt damit aber keine Bundesrechtsverletzungen, so dass sich darauf einzugehen erübrigt (S. 8 Rz. 9 der Beschwerdeschrift).  
 
10.3. Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4 S. 191) und trifft hier den Beklagten, der somit die tatsächliche Grundlage der Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine einfache Gesellschaft auch zu behaupten hat (E. 4). Das Obergericht hat sich mit den Vorbringen des Beklagten zur Frage, ob die Parteien eine einfache Gesellschaft gebildet hätten, eingehend befasst und ist zum Ergebnis gelangt, der Beklagte mache bei genauer Betrachtung gar keine Tatsachenbehauptungen geltend, sondern werfe lediglich Rechtsfragen auf (E. 4.2.3.3 S. 22 des angefochtenen Urteils). Der Beklagte bestätigt, dass er eine Rechtsbehauptung aufgestellt habe (S. 12 Rz. 16 der Beschwerdeschrift). Es bleibt deshalb im Dunkeln, inwiefern seine Kritik an den Ausführungen des Obergerichts zur Behauptungslast der Begründung seiner Rechtsbegehren vor Bundesgericht dienen könnte (Art. 42 Abs. 1 BGG).  
 
10.4. Schliesslich ist das Obergericht auf den Eventualantrag des Beklagten, ihm die seit dem 1. Januar 2009 von ihm für den Umbau der Nachlassliegenschaft bezahlten Kosten, bestehend aus Planungs-, Bau- und Kreditkosten sowie Gebühren im Umfang von 12.5 % vor der Teilung aus dem Nachlass der Erblasserin zu erstatten, nicht eingetreten. Es hat dafürgehalten, auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge seien zu beziffern, was der Beklagte nicht getan habe, obwohl er das ohne weiteres hätte tun können. Auch die Berufungsschrift enthalte keine Bezifferung (E. 3.4 S. 15 f. des angefochtenen Beschlusses). Der Beklagte hält sein Eventualbegehren auf Kostenerstattung für sachlich berechtigt (S. 15 Rz. 21) und wirft dem Obergericht eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor, zumal die Berufungsschrift (act. 49: S. 20 ff. Ziff. 27) und die Berufungsreplik (act. 56: S. 13 Ziff. 19) eine eindeutige und klare Bezifferung des Begehrens auf Fr. 71'525.-- enthielten (S. 8 f. Rz. 11 der Beschwerdeschrift).  
Sein Eventualbegehren um Kostenerstattung hat der Beklagte vor Obergericht nicht beziffert, obwohl die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge zu beziffern sind (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619). Es stellt grundsätzlich keine formelle Rechtsverweigerung dar, in der Berufungseingabe im Falle von Geldforderungen bezifferte Begehren zu verlangen (BGE 137 III 617 E. 6.1 S. 621). Der von einer bei den Gerichten zugelassenen Anwältin vertretene Beklagte glaubt offenbar, sein Eventualbegehren vor Obergericht - wie im Übrigen zuvor vor Bezirksgericht und auch wieder vor Bundesgericht - nicht beziffern zu müssen, da sich eindeutige Zahlenangaben ja den Rechtsschriften entnehmen liessen. Es trifft zwar zu, dass zur Vermeidung jeglichen überspitzten Formalismus auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622). Auf diese Praxis darf sich jedoch nicht berufen, wer als anwaltlich vertretene Partei in allen Instanzen - und mit Rücksicht auf die veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesgerichts bewusst (BGE 134 III 534 E. 3.2.3.3 S. 539) - auf eine Bezifferung des Eventualbegehrens verzichtet und einfach darauf vertraut, dass die Gerichte die erforderlichen Zahlenangaben zur Bezifferung des Eventualbegehrens aus den Rechtsschriften heraussuchen (vgl. BGE 121 II 252 E. 4b S. 255; 108 Ia 209 E. 3 S. 211, betreffend Behebung willentlich eingelaufener Formfehler). 
Der Beschluss des Obergerichts, auf das Eventualbegehren des Beklagten mangels Bezifferung nicht einzutreten, kann im Ergebnis nicht beanstandet werden. In Anbetracht dessen hat das vor Bundesgericht erneuerte unbezifferte Eventualbegehren als neu und unzulässig zu gelten (Art. 99 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 80 III 149 E. 2b S. 154; 135 III 513 E. 8.3 S. 530). 
 
10.5. Aus den dargelegten Gründen erweisen sich die Verfahrensrügen des Beklagten allesamt als erfolglos.  
 
11.   
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beklagte wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beklagten und Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. November 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten