Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_664/2007, 8C_713/2007 
{T 0/2} 
 
Urteil vom 14. April 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Widmer und Leuzinger, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
8C_664/2007 
E.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich, 
 
und 
 
8C_713/2007 
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
E.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2007. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
E.________, geboren 1954, war von 1995 bis Ende März 2001 als Maler im Stundenlohn für die Firma X.________ erwerbstätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 24. Juli 1999 stürzte er mit dem Fahrrad auf die linke Schulter. Die Mobiliar kam für die Heilbehandlung auf, richtete ein Taggeld aus und sprach E.________ mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 unter anderem für die ihm aus dem Unfall dauerhaft verbleibenden gesundheitlichen Einschränkungen eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 7% sowie - mit Wirkung ab 1. August 2001 - eine Invalidenrente nach UVG auf Grund einer unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 24% zu. Daran hielt der Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 10. November 2005 fest. 
 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des E.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. September 2007 in dem Sinne gut, als es feststellte, dass der Versicherte rückwirkend ab 1. August 2001 Anspruch auf eine Rente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 33% habe. 
 
C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt E.________ in der Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung einer Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von mindestens 55% beantragen (Verfahren 8C_664/2007). 
 
Die Mobiliar führt ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Gerichtsentscheid sei aufzuheben (Verfahren 8C_713/2007). 
 
Während das Bundesamt für Gesundheit in beiden Verfahren auf eine Stellungnahme verzichtet, halten die Mobiliar und der Versicherte vernehmlassungsweise in beiden Verfahren an ihren jeweils mit Beschwerde vertretenen Standpunkten fest. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerden richten sich gegen denselben letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, es liegt ihnen der nämliche Sachverhalt zu Grunde und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 8C_664/2007 und 8C_713/2007 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen; Urteil 9C_55+122/2007 vom 17. Oktober 2007). 
 
2. 
2.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
3. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen; BGE 129 V 222 E. 4.3 S. 224 Hinweis), die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für Statistik in der Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen und die von diesen zulässigen Abzüge (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und E. 4.2.3 S. 481). Richtig ist auch der Hinweis zu dem im Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung von Tatfragen üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
4. 
Es steht fest und blieb letztinstanzlich zu Recht unbestritten, dass dem Versicherten gemäss vorinstanzlich bestätigtem Einspracheentscheid vom 10. November 2005 für die ihm aus dem Unfall vom 24. Juli 1999 dauerhaft verbleibenden Beeinträchtigungen seiner Gesundheit eine Integritätsentschädigung von Fr. 6'804.- basierend auf einer Integritätseinbusse von 7% zusteht, dass ihm trotz dieser Unfallrestfolgen aus medizinischer Sicht die erwerbliche Verwertung einer angepassten Tätigkeit bei einer Leistungsfähigkeit von 85% zumutbar ist und dass der für die Bemessung der Invalidenrente nach Art. 15 Abs. 2 UVG massgebende versicherte Verdienst von der Mobiliar korrekt auf Fr. 53'566.20 ermittelt worden ist. 
 
5. 
Strittig und zu prüfen ist hier einzig noch der Invaliditätsgrad. 
 
5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil 8C_423/2007 vom 18. März 2008, E. 3.4). 
 
5.2 Der vorinstanzliche Einkommensvergleich basiert auf einem 2001 hypothetisch ohne Folgen des Unfalles vom 24. Juli 1999 erzielbaren Jahreslohn von 64'877.- (Valideneinkommen) und einem im gleichen Jahr trotz Unfallfolgen gestützt auf die LSE ermittelten und um einen Abzug von 10% reduzierten hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 43'525.-, woraus eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von (gerundet) 33% resultiert. Während der Versicherte im Vergleich zum angefochtenen Entscheid von einem erheblich höheren Validen- und einem tieferen Invalideneinkommen ausgeht, macht die Mobiliar beschwerdeweise geltend, das kantonale Gericht habe dem Einkommensvergleich ein zu hohes Validen- und ein zu tiefes Invalideneinkommen zu Grunde gelegt. 
 
6. 
Vorweg zu prüfen ist, welches Einkommen der Versicherte ohne Unfall 2001 verdient hätte (Valideneinkommen). 
 
6.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (hier: am 1. August 2001) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224; Urteil 8C_423/2007 vom 18. März 2008, E. 3.5 mit Hinweisen). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen bereits im Zeitpunkt des Unfalles konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen, so beispielsweise wenn der Arbeitgeber dies konkret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 29; RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65 [U 87/05], Urteil U 473/06 vom 2. November 2007, E. 3.1 mit Hinweisen). 
 
6.2 Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist grundsätzlich das durchschnittliche Lohnniveau in einer bestimmten Branche und in der konkreten beruflichen Situation. Ein Spitzenlohn darf nur angenommen werden, wenn ganz besondere Umstände eindeutig hiefür sprechen (ZAK 1980 S. 593; Urteil U 243/99 vom 23. Mai 2000). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen (vgl. AHI 1999 S. 237). Die Löhne verschiedener Wirtschaftszweige und Anforderungsniveaus werden in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelt. In diesen Durchschnittswerten schlägt sich nieder, was eine Person mit gleichen beruflichen Voraussetzungen wie die versicherte Person verdienen könnte. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.; Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, 2. Aufl. 1999, S. 180; Urteil I 732/06 vom 2. Mai 2007). Das Valideneinkommen ist unabhängig davon zu bemessen, ob die versicherte Person vor dem Unfall eine Teilzeit- oder eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt hat. Massgebend ist, welches die Verdienstmöglichkeiten einer versicherten Person sind, von der angenommen wird, dass sie sie voll ausnützt (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481; Urteil U 473/06 vom 2. November 2007, E. 3.2). 
 
7. 
7.1 Gemäss den vom Versicherten am 12. August 1999 auf der Unfallmeldung unterschriftlich anerkannten Angaben arbeitete er bis zum Unfall im Stundenlohn bei einem Grundlohn von Fr. 35.- (inklusive Ferien- und Feiertagsentschädigungsanteil) zuzüglich Fr. 3.- pro Stunde (als Anteil am 13. Monatslohn). Laut Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 26. April 2001 erzielte er an der angestammten Arbeitsstelle während den letzten drei Jahren vor dem Unfall ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 47'033.- (1996), Fr. 71'305.- (1997) und Fr. 56'988.- (1998). 
 
7.2 Der Versicherte, die Mobiliar und das kantonale Gericht haben gleichermassen - jedoch mit konträren Auswirkungen auf das Valideneinkommen - berücksichtigt, dass der Versicherte in den Kalenderjahren 1996 bis 1998 jeweils nur während acht bis zehn Monaten erwerbstätig war und die restliche Zeit vorwiegend ferienhalber im Ausland verbrachte. Während die Mobiliar beschwerdeweise an ihrem Standpunkt gemäss Einspracheentscheid festhält, wonach dem Einkommensvergleich ein auf dem durchschnittlichen beitragspflichtigen Einkommen der Jahre 1996 bis 1998 basierendes Valideneinkommen von Fr. 60'575.- zu Grunde zu legen sei, leitet der Versicherte vor Bundesgericht aus den Angaben gemäss Lohnrechner des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes (www.lohn-sgb.ch) ein Valideneinkommen von Fr. 85'250.- ab. Demgegenüber ging die Vorinstanz für das Jahr 2001 von einem hypothetischen Lohn ohne Unfallfolgen von Fr. 64'877.- aus. 
7.2.1 Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die zusätzlich zum Stundenlohn von total Fr. 38.- geltend gemachte Essensentschädigung hier unter den gegebenen Umständen nicht zum massgebenden Lohn gehört und folglich beim Valideneinkommen nicht zu berücksichtigen ist. Zu Recht erhebt der Versicherte hiegegen vor Bundesgericht keine Einwände. 
7.2.2 Dem kantonalen Gericht kann jedoch nicht gefolgt werden, soweit es in analoger Anwendung des auf dem Gebiet der Invalidenversicherung ergangenen BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 mit Blick auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ableitete, der Unfallversicherer habe nicht dafür einzustehen, dass der Versicherte vor dem Unfall nur während etwa neun Monaten pro Kalenderjahr gearbeitet und die restliche Zeit auf Reisen verbracht habe. Deshalb sei das Valideneinkommen lediglich auf Grund einer neunmonatigen Erwerbstätigkeit pro Kalenderjahr zu ermitteln. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass nach der genannten Rechtsprechung, welche die Frage nach der anzuwendenden Invaliditätsbemessungsmethode betraf, eine Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich verwendet wird, für die Methode der Invaliditätsbemessung im Bereich der Invalidenversicherung ohne Bedeutung ist. 
7.2.3 BGE 131 V 51 sowie das in Anwendung dieser Rechtsprechung ergangene Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 (E. 5.5), welches beschwerdeweise von Seiten der Mobiliar angeführt wird, sind insoweit für die Invaliditätsbemessung auf dem Gebiet der obligatorischen Unfallversicherung ohne Bedeutung, als die Praxis zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach UVG keinen mit der Invalidenversicherung vergleichbaren Methodenpluralismus kennt (vgl. demgegenüber im Bereich der Invalidenversicherung neben der Einkommensvergleichsmethode insbesondere die spezifische und die gemischte Methode nach Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Denn die obligatorische Unfallversicherung ist grundsätzlich an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit geknüpft (vgl. Art. 1a UVG), während die Invalidenversicherung auch Nichterwerbstätigen (Art. 1b IVG in Verbindung mit Art. 1a und 2 AHVG) Versicherungsschutz bietet. So wird - im Unterschied zur Invalidenversicherung - bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nach UVG (Art. 28 Abs. 2 zweiter Satz UVV) die Behinderung in nicht nach dem Gesetz versicherten oder nicht entlöhnten Tätigkeiten nicht berücksichtigt (RKUV 1999 Nr. U 329 S. 119 f. E. 2, U 253/96). 
7.2.4 Das Valideneinkommen muss unabhängig davon bestimmt werden, ob die versicherte Person vor dem Unfall eine Teilzeit- oder eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt hat (Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 124). Der Umstand, dass ein teilzeitlich erwerbstätiger Versicherter nach dem Unfall noch in der Lage ist, im gleichen Umfang und zum gleichen Lohn wie vor dem Unfall zu arbeiten, schliesst die Annahme einer Invalidität nicht aus (BGE 119 V 475 ff. [= Pra 1994 Nr. 287 S. 942 ff.]). Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist zu ermitteln, welches die Verdienstmöglichkeiten eines Versicherten bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft sind unabhängig davon, ob er diese vor dem Unfall vollständig oder nur teilweise erwerblich verwertet hat (Jean-Maurice Frésard/Margit Moser-Szeless, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, S. 901 Rz. 177). Bei Ermittlung der unfallbedingten Erwerbseinbusse geht es darum, die vor dem Unfall regelmässig uneingeschränkte Erwerbsfähigkeit mit der unfallbedingt eingeschränkten Erwerbsfähigkeit zu vergleichen (vgl. Omlin, a.a.O., S. 178 bei Fn 130). Das vom Gesetz vorgesehene Korrektiv (Pra 1994 Nr. 287 S. 942 E. 2c S. 947) findet sich darin, dass sich das Rentenbetreffnis nach dem reduzierten versicherten Verdienst (Art. 15 Abs. 2 UVG) von Teilzeitangestellten richtet und somit entsprechend geringer ausfällt als bei Vollzeitbeschäftigten (BGE 119 V 475 E. 2.c S. 482; Frésard/Moser-Szeless, a.a.O., S. 901 Rz. 177; Omlin, a.a.O., S. 179). 
7.2.5 Nach dem Gesagten steht fest, dass bei der Invaliditätsbemessung auf dem Gebiet der obligatorischen Unfallversicherung eine allfällige unfallbedingte Einschränkung der Fähigkeit, sich im (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich betätigen zu können (vgl. Art. 28 Abs. 2bis IVG), nicht berücksichtigt wird und bei der Ermittlung des Valideneinkommens - ungeachtet des bis zum Unfall erfüllten Arbeitspensums - von einer vollen erwerblichen Verwertung der ganzen Arbeitskraft auszugehen ist, weshalb eine analoge Anwendung von BGE 131 V 51 bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung nicht in Frage kommt. 
7.2.6 Vielmehr bleibt es dabei, dass praxisgemäss in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen ist (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224), welcher gegebenenfalls bei Ausübung eines Teilzeitpensums auf eine vollzeitliche Verwertung der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit vor dem Unfall hochzurechnen ist, wenn - wie hier - unbestritten ist (E. 7.2 hievor), dass der Versicherte vor dem Unfall im Rahmen seiner im Stundenlohn entlöhnten Erwerbstätigkeit ein bloss reduziertes Arbeitspensum geleistet hat. 
 
7.3 Nicht gefolgt werden kann dem Versicherten, soweit er - ohne entsprechende Anhaltspunkte dafür zu liefern - behauptet, vor dem Unfall in einer Kaderstellung gearbeitet zu haben, weshalb das Valideneinkommen nach statistischen Angaben des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes zu ermitteln sei. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der Versicherte ohne Unfall nicht seine angestammte Tätigkeit mit einem Stundenlohn von Fr. 38.- (inklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil am 13. Monatslohn) im Jahre 1999 bei betriebsüblichen 42 Arbeitsstunden pro Woche fortgesetzt ausgeübt hätte. Bei vollzeitlicher Erwerbstätigkeit hätte er im Jahre 1999 während 48 Arbeitswochen Fr. 76'608.- (= Fr. 38.- x 42 x 48) und im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns 2001 (E. 6.1 hievor) - unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe (Die Volkswirtschaft 2005 Heft 7/8 S. 99 Tabelle B10.2) von +1,9% (2000) und +2,8% (2001) - ein Valideneinkommen von Fr. 80'249.- erzielt. 
 
8. 
Das kantonale Gericht setzte das hypothetisch trotz Unfallrestfolgen erzielbare Invalideneinkommen ausgehend von den Tabellenlöhnen gemäss LSE 2000 unter Berücksichtigung der bis 2001 eingetretenen Lohnentwicklung, der unfallbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 15% und eines Tabellenlohnabzuges von 10% auf Fr. 43'525.- fest. Während die Mobiliar beschwerdeweise kritisiert, es rechtfertige sich kein Abzug vom Tabellenlohn, macht der Versicherte geltend, es sei ein Leidensabzug in der Höhe von mindestens 20% zu berücksichtigen. 
 
8.1 Die Frage, ob ein Abzug nach Massgabe der Grundsätze von BGE 126 V 75 vorzunehmen sei, ist rechtlicher Natur, die Bestimmung eines solchen Abzuges dagegen Ermessensfrage, die im Gegensatz zum früheren Recht (vgl. Art. 104 lit. c OG) nicht zu prüfen ist (Art. 95 und 97 BGG). Gerügt werden kann nur die Höhe des Abzuges im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95 lit. a BGG) Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_382/2007 E. 4.1). Die freie gerichtliche Ermessensprüfung im Sinne der Angemessenheitskontrolle, welche unter anderem im Bereich der Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen nach UVG gemäss dem bis am 31. Dezember 2006 gültig gewesenen Art. 132 Abs. 1 lit. a OG letztinstanzlich zulässig war, bleibt mit Inkrafttreten des BGG zum 1. Januar 2007 nunmehr auch auf dem Gebiet der Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung ausgeschlossen (Ulrich Meyer, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 30 zu Art. 105 BGG; Markus Schott, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 26 zu Art. 97 BGG). 
 
8.2 Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc, I 82/01). Auch wenn der Versicherte gegenüber Dr. med. A.________, die Vorstellung äusserte, gegebenenfalls eine Tätigkeit als Hilfskraft in einem Behinderten- oder Altersheim aufnehmen zu wollen, wobei er nach eigener Einschätzung bei einer beruflichen Neuausrichtung ohne weiteres eine 100%-ige Erwerbsfähigkeit erreichen werde, steht doch nach übereinstimmenden medizinischen Beurteilungen des Dr. med. A.________ und der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des Spitals H.________ vom 26. November 2003 fest, dass der Versicherte unfallbedingt unter Dauerbelastung an linksseitigen Schulterbeschwerden leidet, weshalb ihm körperlich belastende Tätigkeiten mit Manipulieren von mehr als zehn Kilogramm schweren Gewichten insbesondere bei Arbeiten ab der Horizontalen in Richtung Überkopfarbeiten nicht mehr zumutbar sind. Demgegenüber kann der Versicherte zumutbarerweise körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten in hauptsächlich sitzender Position ohne Beanspruchung der oberen Extremitäten über die Horizontalebene hinaus bei einer Arbeitsfähigkeit von 85% entsprechend sieben Arbeitsstunden pro Tag erwerblich verwerten. 
 
8.3 Entgegen der Mobiliar rechtfertigt die Limitierung auf Teilzeitarbeit mit einem Pensum von 85% beim Versicherten einen Abzug vom Tabellenlohn, da Männer mit einem Beschäftigungsgrad von maximal 89% verglichen mit Männern, welche ein Vollzeitpensum ausüben, gemäss LSE 2000 (Tabelle 9 S. 24) auf allen Anforderungsniveaus überproportional tiefer entlöhnt werden. Soweit das kantonale Gericht unter Mitberücksichtigung der leidensbedingten Einschränkungen am Tabellenlohn einen Abzug von insgesamt 10% vornahm, ist dies nicht zu beanstanden, zumal zu Recht von keiner Seite geltend gemacht wird, das kantonale Gericht habe sein Ermessen rechtsfehlerhaft missbraucht, über- oder unterschritten. 
 
9. 
Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 80'249.- (E. 7.3 i.f.) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 43'525.- (E. 8) resultiert eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von (gerundet) 46%, weshalb die Beschwerde des Versicherten insoweit teilweise gutzuheissen ist. 
10. 
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Mobiliar zu drei Vierteln und dem Versicherten zu einem Viertel aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Mobiliar hat dem Versicherten nach Massgabe dessen Obsiegens eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verfahren 8C_664/2007 und 8C_713/2007 werden vereinigt. 
 
2. 
Die Beschwerde von E.________ wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2007 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft vom 10. November 2005 werden insoweit aufgehoben, als festgestellt wird, dass E.________ ab 1. August 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 46% Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
3. 
Die Beschwerde der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft wird abgewiesen. 
 
4. 
Von den Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden E.________ Fr. 250.- und der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft Fr. 750.- auferlegt. 
 
5. 
Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft hat E.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3000.- zu entschädigen. 
 
6. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
7. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 14. April 2008 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Hochuli