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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.401/2005 /bnm 
 
Urteil vom 24. August 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV etc. (Parteikosten), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, vom 29. September 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Vormundschaftsbehörde A.________ entzog Y.________ mit Beschluss vom 8. März 2004 die Obhut über ihr Kind Z.________. 
 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksamt Bremgarten mit Entscheid vom 31. August 2004 ab. Es gewährte Y.________ für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und bat ihren Rechtsanwalt X.________, die Kostennote einzureichen. Nach deren Eingang zahlte das Bezirksamt X.________ einen Betrag von Fr. 5'531.80 aus. 
 
Mit Entscheid vom 20. Dezember 2004 hiess das Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen, die gegen den abweisenden Entscheid des Bezirksamts gerichtete Beschwerde gut und sah von einem Obhutsentzug ab. Zufolge Obsiegens von Y.________ setzte es deren Parteikosten für das Verfahren vor Bezirksamt auf Fr. 993.90 fest (Anwaltshonorar Fr. 605.--, Auslagen Fr. 318.--, MWSt Fr. 70.20) und wies das Bezirksamt an, den Differenzbetrag von Fr. 4'537.90 zur ausbezahlten Summe von Fr. 5'531.80 von X.________ zurückzufordern. Die Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren setzte es auf Fr. 771.70 fest (Anwaltshonorar Fr. 605.--, Auslagen Fr. 112.20, MWSt Fr. 54.50). Als Folge schrieb es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos ab. 
In Gutheissung der dagegen eingereichten staatsrechtlichen Beschwerde hob das Bundesgericht, II. Zivilabteilung, den obergerichtlichen Kostenentscheid mit Urteil vom 29. Juni 2005 wegen Verletzung des Willkürverbots auf (5P.59/2005). 
B. 
Mit neuem Entscheid vom 29. September 2005 setzte das Obergericht die Parteikosten für das Verfahren vor dem Bezirksamt auf Fr. 1'421.40 (davon Fr. 1'210.-- Anwaltshonorar) und für dasjenige vor der eigenen Instanz auf Fr. 771.70 (davon Fr. 605.-- Anwaltshonorar) fest, und es wies das Bezirksamt an, die Differenz von Fr. 4'110.40 zum seinerzeit ausbezahlten Honorar von X.________ zurückzufordern. 
C. 
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 3. November 2005 erneut staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Begehren um dessen Aufhebung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Durch die Anweisung an das Bezirksamt, die Differenz zum ausbezahlten Honorar zurückzuverlangen, ist der Beschwerdeführer in seinen eigenen Interessen betroffen. Dasselbe gilt für die Festsetzung des Honorars für das oberinstanzliche Verfahren, wurde es doch direkt dem Beschwerdeführer zugesprochen und ausbezahlt. Somit ist X.________ zur Beschwerdeführung im eigenen Namen legitimiert (Art. 88 OG). 
2. 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt den Kantonen bei der Bemessung des anwaltlichen Honorars ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht kann folglich nur eingreifen, wenn die kantonalen Bestimmungen, welche den Umfang der Entschädigung umschreiben, in Verletzung von Art. 9 BV willkürlich angewandt werden oder die kantonalen Behörden ihr Ermessen überschreiten oder missbrauchen (BGE 122 I 1 E. 3a S. 2). Darüber hinaus kann die Festsetzung eines Honorars aufgehoben werden, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu der vom Anwalt geleisteten Arbeit steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 118 Ia 133 E. 2b S. 134). 
 
Bei der Beurteilung einer konkreten Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (BGE 118 Ia 133 E. 2b S. 134), mithin insbesondere auf die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie auf die damit für den Anwalt verbundene Verantwortung und die von ihm in gebotener Weise aufgewendete Zeit (vgl. BGE 117 Ia 22 E. 3a S. 22 f.; 122 I 1 E. 3a S. 3). 
 
Auch wenn diese Grundsätze zur unentgeltlichen Rechtspflege ergangen sind, können sie bei der Festsetzung des Anwaltshonorars im Rahmen des Parteikostenersatzes sinngemäss angewandt werden, umso mehr als das Honorar dem amtlichen Anwalt zwar einen gewissen Gewinn ermöglichen muss, aber auch nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung tiefer angesetzt werden darf als bei privater Vertretung (zur Publikation bestimmtes Urteil 2P.17/2004, E. 8.5). 
3. 
Im vorliegenden Fall ist die Kostenfestsetzung nicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgt; vielmehr wurde der Beschwerdeführer aus der Staatskasse als Vertreter der obsiegenden Partei entschädigt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolgedessen als gegenstandslos abgeschrieben. Das Obergericht ist deshalb bei seiner Kostenfestsetzung nicht vom (tieferen) Ansatz für die unentgeltliche Rechtspflege, sondern von einem Stundenansatz für private Vertretung von Fr. 200.-- ausgegangen (vgl. S. 15). 
 
Es hat sodann seine Praxis in Erinnerung gerufen, für das Beschwerdeverfahren ohne vorinstanzliche Anwaltsvertretung in der Regel eine Entschädigung von Fr. 1'210.-- und ansonsten eine solche von Fr. 605.-- zuzusprechen, und es hat anschliessend erwogen, dass das Beschwerdeverfahren vor den vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden eine gewisse Nähe zu den gerichtlichen Summarverfahren in Ehescheidungs- und Eheschutzsachen aufweise, in welchen ebenfalls über die elterliche Obhut und gegebenenfalls über Kindesschutzmassnahmen befunden werde. In solchen Verfahren werde in der Regel ein Honorar von Fr. 2'500.-- gesprochen, weshalb dieses beim verfahrensrechtlich einfacheren, inhaltlich weniger komplexen und weniger zeitaufwändigen vormundschaftlichen Beschwerdeverfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen merklich tiefer liegen müsse. 
 
Im Anschluss hat sich das Obergericht sowohl für das bezirksamtliche als auch für das eigene Verfahren ausführlich zu den einzelnen, vom Beschwerdeführer in der eingereichten Kostennote geltend gemachten Leistungen geäussert und diese zu einem grossen Teil nicht als gebotenen und damit entschädigungspflichtigen Aufwand anerkannt, weil es sie teils als überflüssig, teils als ein anderes Verfahren betreffend erachtet hat. Darauf wird im Einzelnen zurückzukommen sein. 
4. 
Was die Erwägungen zur Kostenfestsetzung für das obergerichtliche Verfahren anbelangt, so setzt sich der Beschwerdeführer mit diesen überhaupt nicht auseinander. Insbesondere äussert er sich nicht zur Kernaussage, gemäss Leistungsjournal habe der Beschwerdeführer für die vierseitige Beschwerdeschrift vom 21. September 2004 unter "Aktenstudium und Beschwerde ans OG, Kam mit Brief, Fotokopien, Porto" einen Zeitaufwand von drei Stunden veranschlagt, die bei einem massgebenden Stundenansatz von Fr. 200.-- durch das zugesprochene Honorar von Fr. 605.-- abgegolten seien. Mit Bezug auf die Kostenfestsetzung für das obergerichtliche Verfahren bleibt die Beschwerde demnach unsubstanziiert und insoweit ist auf sie nicht einzutreten (Rügeprinzip; Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). 
5. 
Was die Kostenfestsetzung für das Verfahren vor Bezirksamt anbelangt, ist zunächst die Kritik verfehlt, im ersten Kostenentscheid vom 20. Dezember 2004 habe das Obergericht den geltend gemachten Aufwand nie in Frage gestellt und es gehe nicht an, plötzlich von verschiedenen Leistungen zu behaupten, diese seien überflüssig gewesen oder hätten nicht das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde A.________ betroffen: Das Obergericht hat sich bei der seinerzeitigen Kostenfestsetzung gar nicht zum konkreten Einzelfall geäussert, sondern eine fallunabhängige Pauschale angewandt. Nachdem eben dies im Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2005 als willkürlich angesehen wurde, ist es nichts als eine logische Folge, wenn die Vorinstanz nunmehr eine konkrete Betrachtung vorgenommen und als Folge auch die einzelnen Leistungen kritisch gewürdigt hat. Damit erweist sich gleichzeitig der weitere Vorwurf, das Obergericht habe sich hinter Pauschalbeträgen verschanzt und nicht auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt, als unzutreffend. 
 
Im Übrigen bleibt die Beschwerde auch mit Bezug auf das bezirksamtliche Verfahren unsubstanziiert, setzt sich doch der Beschwerdeführer mit den ausführlichen obergerichtlichen Erwägungen zu den einzelnen Leistungen letztlich nicht auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern das Obergericht im Zusammenhang mit den als überflüssig taxierten Vorkehren (Eingaben vom 19. und 24. März sowie vom 17. Mai 2004) in Willkür verfallen wäre. Zum Schreiben vom 19. März 2004 - mit welchem er das bereits gestellte Begehren um aufschiebende Wirkung wiederholte - sowie zu demjenigen vom 24. März 2004 - mit welchem er die Beschwerde als dringlich erklärte - äussert sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht. Was die vierseitige Eingabe vom 17. Mai 2004 anbelangt - mit welcher er die Beschwerdebegründung ergänzte und der er das Protokoll einer Besprechung im Kinderheim B.________ vom 27. April 2004 beilegte, an welcher er ebenfalls teilgenommen und die er auch in Rechnung gestellt hatte -, setzt er sich nicht mit der obergerichtlichen Begründung auseinander, diese Eingabe sei nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgt und damit unzulässig. Seine diesbezüglichen Ausführungen (Notwendigkeit einer anwaltlichen Begleitung der Kindsmutter zum Gespräch im Kinderheim, etc.) laufen damit ins Leere, abgesehen davon, dass sie appellatorischer Natur wären und deshalb im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ohnehin nicht gehört werden könnten (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Offizialmaxime Willkür darzutun. Dieser Verfahrensgrundsatz besagt, dass die Behörde nicht an Parteivorbringen und -begehren gebunden ist (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Kap. 6 N. 49 ff.), was jedoch entgegen den sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bedeuten kann, dass ein Parteivertreter beliebig Eingaben machen kann und diese automatisch als geboten bzw. als entschädigungspflichtig zu gelten haben. Der Beschwerdeführer müsste jedenfalls im Einzelnen dartun, inwiefern die Erwägung, die Rechtsmittelfrist sei im Zeitpunkt der Beschwerdeergänzung abgelaufen gewesen und diese erweise sich folglich als verspätet, gegen das Willkürverbot verstösst. 
Im Ergebnis hat das Obergericht - der Entscheid des Bezirksamts erging ohne mündliche Verhandlung - lediglich die fünfseitige Beschwerdeschrift sowie die dazugehörende Instruktion und Korrespondenz als gebotenen Aufwand anerkannt (vgl. S. 12), und bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- hat es folglich mit dem zugesprochenen Honorar von Fr. 1'210.-- einen diesbezüglichen Arbeitsaufwand von rund sechs Stunden als angemessen erachtet. Angesichts der unsubstanziierten Rügen mit Bezug auf die als überflüssig bewerteten oder zu einem anderen Verfahren gezählten Stunden lässt sich nicht sagen, dieses Honorar sei geradezu ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu der vom Anwalt in gebotener Weise geleisteten Arbeit festgesetzt worden und verstosse in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl. Ebenso wenig ist der bei Fr. 1'210.-- einsetzende Kostenrahmen unterschritten, weshalb vor dem Hintergrund des weiten richterlichen Ermessens bei der Kostenfestsetzung auch insofern nicht von einer willkürlichen Anwendung des massgeblichen kantonalen Tarifs gesprochen werden kann. 
6. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtsgebühr ist somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzliche vormundschaftliche Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. August 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: