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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_509/2019  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, 
Gerichtsschreiber Brunner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch BDO AG, 
Martin Häuselmann und Adrian Schurter, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2004-2007; Nachsteuern, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2019 (100.2019.42/43U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz im Kanton Bern. In den Steuerjahren 2004 bis 2007 war er Partner der in der Rechtsform der Kollektivgesellschaft organisierten Anwaltskanzlei B.________ mit Sitz in U._________. Im Juli 2009 führte das Steueramt des Kantons Zürich bei B.________ eine Buchprüfung durch. Nachdem die Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend: die kantonale Steuerverwaltung) vom Steueramt des Kantons Zürich über die Ergebnisse dieser Buchprüfung in Kenntnis gesetzt worden war, eröffnete sie am 17. September 2012 für die rechtskräftig veranlagten Steuerperioden 2004 bis 2007 ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren gegen den Steuerpflichtigen.  
 
A.b. Letztmals mit Einspracheentscheiden vom 13. Juli 2015 rechnete die kantonale Steuerverwaltung dem Einkommen des Steuerpflichtigen für die Steuerjahre 2004 bis 2007 geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen in folgender Höhe auf:  
 
2004  
2005  
2006  
2007  
Fr. 19'299.--  
Fr. 55'334.--  
Fr. 26'308.--  
Fr. 242'976.--  
 
 
Entsprechend erhob sie folgende Nachsteuern (zzgl. Verzugszins) : 
 
 
2004  
2005  
2006  
2007  
Direkte Bundessteuer  
Fr. 2'219.50  
Fr. 7'299.60  
Fr. 3'132.35  
Fr. 32'062.80  
Kantonssteuer  
Fr. 3'831.30  
Fr. 10'681.55  
Fr. 4442.70  
Fr. 47'359.50  
Gemeindesteuer  
Fr. 1'928.15  
Fr. 5'400.70  
Fr. 2'232.50  
Fr. 23'831.65  
Kirchensteuer  
Fr. 230.40  
Fr. 645.25  
Fr. 266.70  
Fr. 2'847.10  
 
 
Mit separaten Einspracheentscheiden, ebenfalls vom 13. Juli 2015, auferlegte die kantonale Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen wegen vollendeter, eventualvorsätzlicher beziehungsweise grobfahrlässig begangener Steuerhinterziehungen in den Jahren 2004 bis 2007 Steuerbussen von Fr. 88'889.85 für die Staats- und Gemeindesteuern sowie Fr. 38'301.70 für die direkte Bundessteuer. 
 
B.  
 
B.a. Sowohl die Nachsteuer- als auch die Strafsteuerentscheide focht der Steuerpflichtige am 10. August 2015 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (nachfolgend: Steuerrekurskommission) an. Diese sistierte in der Folge das Nachsteuerverfahren.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 2. August 2016 wies die Steuerrekurskommission die Rechtsmittel betreffend die Steuerbussen ab und erhöhte mit Blick auf das Steuerjahr 2007 das Strafmass. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (nachfolgend: das Verwaltungsgericht) hiess die dagegen erhobenen Beschwerde mit Urteil vom 12. Juni 2018 gut, soweit das Steuerjahr 2004 betroffen war; im Übrigen wies es sie ab.  
Eine gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Juni 2018 erhobene Beschwerde von A.________ behandelt das Bundesgericht im Verfahren 2C_683/2018. 
 
B.c. Wegen drohender Verjährung hob die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission am 4. Juni 2018 die Sistierung des Nachsteuerverfahrens auf und führte die Instruktion weiter.  
Einer Beschwerde des Steuerpflichtigen gegen die Aufhebung der Sistierung war kein Erfolg beschieden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. September 2018). Mit Entscheiden vom 19. Dezember 2018 hiess die Steuerrekurskommission Rekurs und Beschwerde betreffend die Nachsteuern der Jahre 2006 und 2007 in geringem betraglichem Umfang gut; im Übrigen ergingen Abweisungsentscheide. 
 
C.  
 
C.a. Der Steuerpflichtige focht die Entscheide der Steuerrekurskommission in der Folge mit einer einzigen Rechtsschrift beim Verwaltungsgericht an und beantragte verfahrensrechtlich die Sistierung des Nachsteuerverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Steuerhinterziehungsverfahrens.  
Materiell strittig war im Verfahren vor Verwaltungsgericht noch die Aufrechnung folgender Posten: Erlös aus der Überführung eines Personenwagens aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen (Fr. 13'500.-- im Jahr 2005), unrechtmässig geltend gemachter Reise- und Repräsentationsaufwand (Fr. 20'385.-- im Jahr 2005, Fr. 1'253.-- im Jahr 2006, Fr. 11'472.-- im Jahr 2007) und Privatanteil Spesen (je Fr. 6'000.-- für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007). 
 
C.b. Mit Urteil vom 24. April 2019 wies das Verwaltungsgericht das Sistierungsbegehren des Steuerpflichtigen ab. Materiell hiess es die Beschwerde in Bezug auf die Überführung des Personenwagens aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen gut; entsprechend hob es die Entscheide der Steuerrekurskommission, soweit das Steuerjahr 2005 betreffend, sowohl für die Kantons- und Gemeindsteuern als auch für die direkte Bundessteuer auf und wies die Sache insoweit zur Neuveranlagung an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurück; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.  
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 6'000.-- auferlegte es zu 4/5 dem Steuerpflichtigen. Die Kosten für die Verfahren vor der Steuerrekurskommission von Fr. 3'000.-- auferlegte es hingegen vollumfänglich dem Steuerpflichtigen. Parteikosten wurden keine gesprochen. 
 
D.  
 
D.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Mai 2019 (Verfahren 2C_509/2019) gelangt der Steuerpflichtige an das Bundesgericht.  
Er beantragt im Hauptpunkt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 24. April 2019 und die Rückweisung der Sache zur Neufestsetzung der Nachsteuerbeträge an die Steuerverwaltung. Eventualiter ersucht er um Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern unter gleichzeitiger Anweisung, das Verfahren bis zum Abschluss des vor Bundesgericht hängigen Steuerstrafverfahrens zu sistieren. 
 
D.b. Die Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtet auf einen Antrag in der Sache.  
 
D.c. Einen Sistierungsantrag des Steuerpflichtigen hat das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2019 abgewiesen.  
 
 
Erwägungen:  
 
I. Prozessuales  
 
1.  
 
1.1. Die Vorinstanz hat zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern einerseits und der direkten Bundessteuer anderseits ein gemeinsames Urteil erlassen, was zulässig ist, soweit die streitige Rechtsfrage - wie hier - übereinstimmend geregelt ist. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit einer einzigen Beschwerdeschrift anficht (BGE 142 II 293 E. 1.2 S. 296).  
 
1.2. Das Bundesgericht entscheidet grundsätzlich reformatorisch (Art. 107 Abs. 2 BGG). Entsprechend darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Sie muss vielmehr einen Antrag in der Sache stellen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489; Urteile 2C_295/2018 vom 6. Februar 2019 E. 1.2; 2C_459/2017 vom 9. März 2018 E. 1.2). Die Rechtsmittelbegehren sind indes nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung auszulegen. Geht aus der Begründung zweifelsfrei hervor, was die beschwerdeführende Partei anstrebt und wie nach erfolgter Rückweisung vorzugehen wäre, liegt ein Antrag in der Sache vor (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.; Urteile 2C_473/2018 vom 10. März 2019; 2C_576/2018 vom 16. November 2018 E. 1.2.3.1).  
Der Beschwerdeführer stellt kassatorische Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung zur Neubeurteilung an die Steuerverwaltung beziehungsweise die Vorinstanz; die Zulässigkeit solcher Anträge ist nach dem oben Ausgeführten zweifelhaft. Legt man die Anträge allerdings im Lichte der Beschwerdebegründung aus, können sie gerade noch so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer die Erhebung von (in der Beschwerde konkretisierten) herabgesetzten Nachsteuern verlangt. Damit liegt ein zulässiges Rechtsbegehren vor. 
 
1.3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geben nicht zu Bemerkungen Anlass (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] bzw. Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]), zumal es sich auch beim Teilrückweisungsentscheid betreffend die Steuerperiode 2005 um einen Endentscheid handelt, welcher der Steuerverwaltung keinen Entscheidungsspielraum belässt, sondern einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143). Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG).  
 
1.4.1. Die Anwendung von Bundesrecht prüft das Bundesgericht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 144 III 462 E. 3.2.3 S. 465) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 142 I 177 E. 2 S. 180). Dies trifft auch auf das harmonisierte kantonale und kommunale Steuerrecht zu. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in welchen das Harmonisierungsrecht den Kantonen und Gemeinden einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt oder gar keine Anwendung findet (Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StHG). In einem solchen Fall beschränkt sich die Kognition auf die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV).  
 
1.4.2. Die Auslegung und Anwendung rein kantonalen Gesetzesrechts kann das Bundesgericht nicht als solche überprüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Dabei beschränkt sich die Überprüfung auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 142 V 94 E. 1.3 S. 96); im Vordergrund steht auch hier eine allfällige Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV, BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516).  
 
1.4.3. Der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319).  
 
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil im Regelfall den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Unter den gleichen Voraussetzungen kann die beschwerdeführende Partei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz beanstanden, wenn eine Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356, 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254).  
 
1.6. Der Beschwerdeführer reicht im vorliegenden Verfahren neue Beweismittel ein, die belegen sollen, dass er für seine ehemalige Lebenspartnerin und heutige Klientin C.________ in den Jahren 2018 und 2019 Projekte in Costa Rica bzw. V.________ begleitet hat. Abgesehen davon, dass die vom Beschwerdeführer damit behauptete Tatsache nicht von Belang ist für die vorliegend interessierende Frage, ob der in den Jahren 2004 bis 2007 geltend gemachte Aufwand (vollumfänglich) geschäftsmässig begründet war, sind diese Beweismittel auch prozessual nicht zulässig: Soweit es sich um Beweismittel handelt, die erst nach dem vorinstanzlichen Urteil entstanden sind (echte Noven), sind sie zum vornherein unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG e contrario; vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344); soweit es sich hingegen um grundsätzlich zulässige unechte Noven handelt, ist nicht ersichtlich, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass geboten hat, sie zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu machen (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). Die Beweismittel sind aus dem Recht zu weisen.  
 
II. Formelle Rügen  
 
2.  
Der Beschwerdeführer rügt unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten, dass die Steuerrekurskommission die Sistierung des Nachsteuerverfahrens aufgehoben hat, obwohl das Steuerstrafverfahren noch beim Verwaltungsgericht und später dann beim Bundesgericht hängig war. Unrechtmässig sei auch gewesen, dass das Verwaltungsgericht seinen Sistierungsantrag abgewiesen habe, obwohl das Steuerhinterziehungsverfahren vom Bundesgericht noch nicht rechtskräftig beurteilt gewesen sei, zumal im bundesgerichtlichen Steuerhinterziehungsverfahren die Möglichkeit einer Rückweisung bestehe. Die von der Vorinstanz und der Steuerrekurskommission verweigerte Sistierung des Verfahrens habe die Möglichkeit begründet, dass unzulässige Beweismittel in das Steuerstrafverfahren Eingang finden könnten. 
 
2.1. In einem Nachsteuerverfahren sind Steuerpflichtige verpflichtet, der Steuerbehörde die notwendigen Informationen und Unterlagen mitzuteilen (Art. 126 DBG, Art. 42 StHG). Demgegenüber ist das Steuerstrafverfahren - einschliesslich des Steuerhinterziehungsverfahrens - als strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren; es gilt daher das aus dieser Bestimmung abgeleitete Verbot des Selbstbelastungszwangs ("nemo tenetur se ipsum accusare"; vgl. BGE 138 IV 47 E. 2.6.2 S. 52 f.).  
 
2.2. Aus dem nemo-tenetur-Grundsatz und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. Urteile des EGMR i.S. Chambaz gegen Schweiz vom 5. April 2012, Nr. 11663/04, §§ 38 ff., 50 ff.; J.B. gegen Schweiz vom 3. Mai 2001, Nr. 31827/96, Recueil CourEDH 2001-III, §§ 44 ff., 63 ff.) ergibt sich, dass Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren für das Strafverfahren nur dann verwendet werden dürfen, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit Umkehr der Beweislast noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden (Art. 183 Abs. 1bis DBG; Art. 57a Abs. 2 StHG). Hingegen ergeben sich aus dem nemo-tenetur-Grundsatz keine Vorgaben für die Gestaltung des Nachsteuerverfahrens, und zwar unabhängig davon, ob dieses vor, parallel oder nach dem Steuerstrafverfahren durchgeführt wird. Die hypothetische Möglichkeit, dass die Behörden im Strafverfahren die gültigen Gesetzesbestimmungen bzw. die anwendbaren Verfahrensgarantien missachten, ist für das Veranlagungsverfahren nicht schädlich und begründet insofern keine "Vorwirkung" des nemo-tenetur-Grundsatzes (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 427 E. 2.3.3 S. 434; Urteil 2C_288/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.4).  
Zumindest für das hier in Frage stehende Nachsteuerverfahren kann der Beschwerdeführer aus dem nemo-tenetur-Grundsatz damit nichts für sich ableiten. Selbst wenn Beweismittel aus dem Steuerhinterziehungsverfahren in das Nachsteuerverfahren Eingang gefunden hätten, wäre dies unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Ziff. 1 EMRK unproblematisch. Soweit der Beschwerdeführer umgekehrt geltend machen will, es bestehe die Gefahr, dass Beweismittel, die im Nachsteuerverfahren unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen bzw. einer Busse wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben worden sind, auch ins Steuerhinterziehungsverfahren Eingang finden könnten, betrifft dies allein das Steuerstrafverfahren und ist hier nicht zu vertiefen. Dass die Vorinstanz im Nachsteuerverfahren Art. 183 Abs. 1bis DBG und Art. 227 Abs. 4 des Steuergesetzes des Kantons Bern (StG/BE; BSG 661.11) verletzt hat, ist zum vornherein ausgeschlossen, zumal die genannten Bestimmungen einzig das Steuerstrafverfahren betreffen. 
 
2.3. Was das Verfahren vor Bundesgericht betrifft, ist der Schriftenwechsel im Steuerhinterziehungsverfahren schon vor der Hängigkeit des Nachsteuerverfahrens abgeschlossen worden; damit bestand während des gesamten Rechtsmittelverfahrens - sowohl vor den kantonalen Instanzen wie auch vor Bundesgericht - nie die Möglichkeit, dass Informationen aus dem Nachsteuerverfahren Eingang ins Steuerhinterziehungsverfahren hätten finden können. Ausstandsgründe wegen Vorbefassung (Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG) können im bundesgerichtlichen Nachsteuerverfahren schon deshalb nicht vorliegen, weil es nicht unzulässig wäre, in diesem Verfahren auf Tatsachen abzustellen, die im Steuerstrafverfahren erhoben und prozessual rechtzeitig (Art. 99 Abs. 1 BGG) zum Prozessstoff des Nachsteuerverfahrens gemacht worden sind. Aber auch im parallel geführten Strafsteuerverfahren bestehen keine Ausstandsgründe: Selbst unter der Hypothese, dass unter Androhung von Nachteilen erhobene Beweismittel aus dem Nachsteuerverfahren unzulässigerweise ins Steuerstrafverfahren Eingang gefunden hätten, wäre es Sache des erkennenden Gerichts, über ein allfälliges Verwertungsverbot zu entscheiden. Von Strafrichterinnen und Strafrichtern kann erwartet werden, dass sie unzulässige von zulässigen Beweismitteln zu unterscheiden vermögen und sich bei der Beweiswürdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (BGE 141 IV 284 E. 2.2 S. 287; Urteil 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 4.5).  
 
2.4. In der von den Vorinstanzen verweigerten Sistierung des Verfahrens erblickt der Beschwerdeführer ausserdem eine willkürliche Anwendung von Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 (VRPG/BE; BSG 155.21) sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). Worin die damit geltend gemachten Verfassungsverletzungen bestehen sollen, geht aus der Beschwerdeschrift jedoch nicht hervor. Der Beschwerdeführer wird den qualifizierten Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 1.4.3 hiervor) insoweit nicht gerecht; auf die genannten Rügen ist nicht weiter einzugehen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt zu haben, indem sie seinen Antrag auf persönliche Einvernahme abgewiesen hat. Eine Gehörsverletzung erblickt er auch darin, dass die Vorinstanz den gleichlautenden Entscheid der Steuerrekurskommission geschützt hat. 
 
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Daraus folgt insbesondere der Anspruch auf Abnahme rechtzeitig und formrichtig angebotener rechtserheblicher Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1 S. 434; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f., mit Hinweisen). Dies verbietet dem Richter aber nicht, Beweisanträge abzuweisen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E 3.3 S. 64, mit Hinweis).  
 
3.2. Den Antrag auf eine persönliche Einvernahme vor der Vorinstanz und der Steuerrekurskommission hat der Beschwerdeführer seiner eigenen Darstellung zufolge gestellt, um darlegen zu können, dass die in den Jahren 2004 bis 2007 geltend gemachten Aufwendungen geschäftsmässig begründet gewesen seien. Beide Instanzen haben den Beweisantrag mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine mündliche Einvernahme gegenüber den aktenkundigen schriftlichen Erklärungen des Beschwerdeführers einen Mehrwert schaffen könne.  
Ihr Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Wohl wird in dem vom Beschwerdeführer angerufenen bundesgerichtlichen Urteil 2C_546/2017 vom 16. Juli 2018 festgehalten, es erscheine widersprüchlich, einer schriftlichen Erklärung kaum Beweiswert zuzumessen, gleichzeitig aber auch eine Zeugenbefragung zu verweigern (a.a.O., E. 2.6). Anders als in jenem Fall haben die Vorinstanz und die Steuerrekurskommission den schriftlichen Aussagen des Beschwerdeführers jedoch nicht den Beweiswert abgesprochen, sondern aufgrund der darin enthaltenen Widersprüche und der mangelnden Substanziierung geschlossen, eine mündliche Aussage werde an den bereits getroffenen Feststellungen nichts ändern können. Hinzu kommt, dass vorliegend - anders als im Verfahren 2C_546/2017 - nicht die Einvernahme von Drittpersonen beantragt wurde, die weder Anlass noch Gelegenheit hatten, sich vorgängig schriftlich ins Verfahren einzubringen; vielmehr ging es um die mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers selbst, dem im Verlaufe des Verfahrens zahlreiche Möglichkeiten gewährt wurden, seinen Standpunkt schriftlich einzubringen. Von diesen Möglichkeiten hat der Beschwerdeführer mit der Einreichung "detaillierter Erläuterungen" (vgl. Beschwerde, Ziff. 46) auch hinlänglich Gebrauch gemacht. Davon abgesehen hätte eine mündliche Einvernahme zudem auch deshalb kaum neue Erkenntnisse versprochen, weil die relevanten Geschehnisse lange Zeit zurückliegen; wenn der Beschwerdeführer an anderer Stelle seiner Beschwerde zur Entlastung von widersprüchlichen (schriftlichen) Darstellungen explizit darauf hinweist, es seien "mehr als zehn Jahre vergangen" (vgl. Beschwerde, Ziff. 60), relativiert er den möglichen Beweiswert einer mündlichen Einvernahme gleich selbst. 
Vor dem Hintergrund dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Antrag auf persönliche Einvernahme abgewiesen und den gleichlautenden Entscheid der Steuerrekurskommission geschützt hat. Eine Verletzung von Art. 115 DBG beziehungsweise Art. 158 Abs. 4 StG/BE ist ebenso wenig ersichtlich, wie eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV
 
III. Direkte Bundessteuer  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe mit Blick auf die Festsetzung der Nachsteuerforderung teilweise zu Unrecht von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand aus. 
 
4.1. Nach Art. 151 Abs. 1 DBG wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert, falls sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, ergibt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist oder eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen ist. Für die Frage, ob neue Tatsachen oder Beweismittel schon im Zeitpunkt der Veranlagung vorlagen, ist der Aktenstand in diesem Zeitpunkt massgeblich. Ein Verschulden des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich, vielmehr kommt es auf die Würdigung der jeweiligen Pflichten des Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde bei der Veranlagung an (Urteile 2C_458/2014 vom 26. März 2015 E. 2.1; 2C_1023/2013 vom 8. Juli 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Einkünfte der Kollektivgesellschaft werden ihren Teilhabern anteilsmässig persönlich zugerechnet (Art. 10 Abs. 1 DBG) und unterliegen der Einkommenssteuer (Art. 18 Abs. 1 DBG). Um die Höhe des Einkommens der Kollektivgesellschafter zu bestimmen, ist an die nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellenden Jahresrechnungen (vgl. Art. 552 Abs. 2 in Verbindung mit aArt. 957 Abs. 1 Ziff. 1 OR [SR 220] in der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Fassung [AS 2002 S. 949]) anzuknüpfen (vgl. die Verweisung von Art. 18 Abs. 3 auf Art. 58 DBG). Ausgangspunkt bildet der Saldo der Erfolgsrechnung der Gesellschaft unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres (Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 85 Abs. 2 lit. a StG/BE); es gilt mithin das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz (BGE 137 II 353 E. 6.2 S. 360 f.). Nach diesem Prinzip bilden Bilanz und namentlich Erfolgsrechnung die Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung, wenn bei ihrer Errichtung nicht gegen zwingende Bestimmungen des Handelsrechts verstossen wurde und sofern nicht spezielle steuerrechtliche Vorschriften für die Gewinnermittlung zu beachten sind (BGE 137 II 354 E. 6.2 S. 359 f.). Vorzunehmen ist eine steuerliche Korrektur des handelsrechtlich korrekt ausgewiesenen Reingewinns namentlich auf allen vor der Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet wurden (Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG).  
 
4.3. Nach der Rechtsprechung sind Aufwendungen dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb betriebswirtschaftlich in einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang stehen (BGE 124 II 29 E. 3c S. 33; 113 lb 114 E. 2c S. 118 f.; Urteil 2C_795/2015 vom 3. Mai 2016 E. 2.2, in: RDAF 2017 II 69 und StR 2016, S. 631 ff.). Was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, muss steuerlich als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Betrieb auch ohne den infrage stehenden Aufwand ausgekommen wäre und ob dieser Aufwand im Sinne einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung zweckmässig war (vgl. auch BGE 113 Ib 114 E. 2c S. 118 f.; Urteil 2P.153/2002 vom 29. November 2002 E. 3.2, in: StE 2003 B 72.14.2 Nr. 31). Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand zählen jedoch Aufwendungen, welche die Gesellschaft einzig für den privaten Lebensaufwand der an ihr beteiligten Personen (bzw. diesen nahestehenden Personen) erbracht hat. Es ist steuerlich unzulässig, solche Ausgaben unter dem Vorwand von Geschäfts- oder Repräsentationsspesen als Geschäftsaufwand zu verbuchen (Urteile 2C_273+274/2013 vom 16. Juli 2013 E. 3.2, in: StE 2013 B 93.5 27; 2P.195/2005 vom 16. Februar 2006 E. 3.2; 2P.250/2004 vom 13. Juni 2005 E. 3.2, in: RtiD 2005 II S. 514; 2P.153/2002 vom 29. November 2002 E. 3.2 in fine, in: StE 2003 B 72.14.2 Nr. 31; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, N. 111 zu Art. 58 DBG). Als privat gelten alle Aufwendungen eines Geschäfts, die der privaten Sphäre des Inhabers zugute kommen (Urteil 2C_374/2014 vom 30. Juli 2015 E. 2.2.2). Bei Aufwendungen, die teils geschäftlich, teils privat veranlasst sind, ist eine Aufteilung in einen Gewinnungskosten- und einen Privatanteil vorzunehmen (vgl. Urteil 2C_374/2014 vom 30. Juli 2015 E. 2.3; vgl. YVES NOËL, in: Commentaire Romand LIFD, 2. Aufl. 2017, N. 28 zu Art. 27 DBG).  
 
4.4. Im Recht der direkten Bundessteuer liegt die  Beweisführungslast aufgrund der behördlichen Untersuchungspflicht bei der Steuerbehörde (Art. 130 Abs. 1 DBG), doch untersteht die steuerpflichtige natürliche oder juristische Person einer weitreichenden Mitwirkungspflicht (Art. 124 ff. DBG; Urteil 2C_416/2013 und weitere vom 5. November 2013 E. 10.2.2, nicht publ. in: BGE 140 I 68, aber in: RDAF 2014 II S. 40, StR 69/2014 S. 152). Sie muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG).  
Bezüglich der objektiven Beweislast gilt auch im Steuerrecht in Anlehnung an Art. 8 ZGB der Grundsatz, dass jene Partei den Nachteil der Beweislosigkeit hinzunehmen hat, die aus dem nicht bewiesenen Sachverhalt einen Vorteil für sich ableiten will. Für Tatsachen, die den Steueranspruch begründen oder mehren, ist demnach die Steuerverwaltung beweisbelastet, für Tatsachen, die den Steueranspruch aufheben oder mindern, der Steuerpflichtige (BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252; 133 II 153 E. 4.3 S. 158 f.; 121 II 257 E. 4c/aa S. 266; 121 II 273 E. 3c/aa S. 284 mit Hinweisen; vgl. ferner Urteil 2C_1104/2015 vom 2. Mai 2017 E. 2.4). Entsprechend tragen selbständig Erwerbende oder juristische Personen die Beweislast dafür, dass ein geltend gemachter Aufwand erfolgt und geschäftsmässig begründet ist (Art. 27 Abs. 1 bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG; Art. 10 Abs. 1 bzw. Art. 24 Abs. 1 lit. a StHG; Urteile 2C_232+233/2015 vom 20. August 2015 E. 5.1; 2C_697/2014 vom 1. Mai 2015 E. 2.3; 2C_554/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.4). 
 
4.5. Erfüllt ein Steuerpflichtiger trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten (vgl. E. 4.4 hiervor) nicht oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 130 Abs. 2 DBG). Ein Verschulden des Steuerpflichtigen ist für eine Ermessensveranlagung nicht erforderlich (Urteile 2C_799+800/2017 vom 18. September 2018 E. 3.1; 2C_1205/2012, 2C_1206/2012 vom 25. April 2013 E. 2; 2C_279/2011, 2C_280/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.2, in: StE 2012 B 93.5 Nr. 26).  
Anfechten kann der Steuerpflichtige die Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG). Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend zu führen und kann nicht nur einzelne Positionen der Ermessensveranlagung betreffen. Vielmehr wird der Steuerpflichtige, der seine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt und dadurch eine Ermessensveranlagung bewirkt hat, in der Regel die versäumten Mitwirkungshandlungen nachholen - also eine nicht eingereichte Steuererklärung bzw. fehlende Belege nachträglich vorlegen - müssen, um die Einsprache genügend zu begründen. Der Unrichtigkeitsnachweis muss zudem mit der Begründung der Einsprache und damit innert der Einsprachefrist angeboten werden (Urteile 2C_799+800/2017 vom 18. September 2018 E. 3.2; 2C_504/2010 vom 22. November 2011 E. 2.2 mit Hinweisen, in: StR 67/2012 S. 143). 
Das Bundesgericht ist an die Ermessenseinschätzung gebunden, wenn sie auf einer richtigen und vollständigen Sachverhaltsermittlung und auf einer sachgerechten Abwägung der Gesamtheit der für die Veranlagung massgebenden Verhältnisse beruht, wobei den zuständigen Behörden ein gewisser Spielraum für die zahlenmässige Auswertung der Untersuchungsergebnisse zusteht; solange sich ihre Schätzung im Rahmen des so gegebenen Spielraums hält, kann das Bundesgericht nicht eingreifen (Urteile 2C_1205/2012, 2C_1206/2012 vom 25. April 2013 E. 3.3; 2C_279/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.1 mit Hinweis, in: StE 2012 B 93.5 Nr. 26). 
 
4.6. Im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Reise- und Repräsentationsaufwand sind verschiedene Einzelpositionen strittig, auf die nachfolgend jeweils gesondert einzugehen ist. Zu beantworten ist dabei die Frage, ob die fraglichen Aufwendungen für sich genommen geschäftsmässig begründet waren. Dass der Beschwerdeführer für den Aufbau der Niederlassung seiner Kanzlei in W.________ im Allgemeinen intensives und konsequentes Marketing insbesondere im sog. UNHI-Kundensegment betrieben hat, ist nicht von Belang. Unbeachtlich ist auch, dass er nach eigener Darstellung namhafte Marketingkosten ausschliesslich privat bezahlt haben will. Nach dem Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz (vgl. E. 4.2 hiervor) muss er sich auf den vorgelegten Büchern behaften lassen (vgl. Urteil 2C_958/2016 vom 2. August 2018 E. 5.2).  
 
4.6.1. Strittig sind zunächst Flugkosten von Fr. 7'205.--, die der Beschwerdeführer gestützt auf eine Rechnung einer Klientin (der D.________) vom 22. April 2006 vom Geschäftsergebnis des Steuerjahres 2006 zum Abzug gebracht hat. Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, die Rechnung enthalte keine Angaben zur Flugdestination, zum Datum und zu den Reisenden; für seine Behauptung, die Flugkosten seien im Zusammenhang mit den von den Steuerbehörden grundsätzlich als geschäftsmässig anerkannten Kosten für eine der Mandatserhaltung mit der D.________ dienende Woche Heliskiing in Kanada angefallen, lägen keine Beweise vor. Der Beschwerdeführer bringt gegen diese Würdigung vor, es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Kundin ihm Flugkosten für eine private Reise in Rechnung stellen würde. Nachdem er unbestrittenerweise zur massgeblichen Zeit den Geschäftsführer der D.________ nach Kanada begleitet habe, bestehe kein Anlass für die Annahme, die Rechnung könnte für eine andere Reise ausgestellt worden sein. Die Würdigung der Vorinstanz sei deshalb willkürlich.  
Die Einwände des Beschwerdeführers verfangen nicht. Seine Behauptung, die Aufwendungen für die Flugreise seien tatsächlich angefallen und geschäftsmässig begründet gewesen, ist zwar nicht zum vornherein unplausibel, zumal der Beschwerdeführer irgendwie nach Kanada gelangt sein muss, und dem Geschäftsergebnis (abgesehen von den umstrittenen Fr. 7'205.--) keine weiteren zeitlich passenden Reisekosten belastet wurden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die blosse Möglichkeit, dass sich die Dinge so verhalten, wie der Beschwerdeführer sie schildert, genügt im Nachsteuerverfahren jedoch - anders als in einem Steuerstrafverfahren - angesichts der hier vorherrschenden Beweislastverteilung nicht. Dokumentarische Nachweise für seine Behauptung legt der Beschwerdeführer nicht vor; auch legt er nicht dar, dass und inwiefern die Vorinstanz die von ihm vorgelegte Quittung seiner Kunden geradezu willkürlich gewürdigt hätte (vgl. zur Kognition des Bundesgerichts E. 1.5 hiervor). Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, es liege kein hinreichender Nachweis dafür vor, dass die Kosten von Fr. 7'205.-- in unmittelbarem Zusammenhang zu der von der Steuerverwaltung als geschäftsmässig begründet anerkannten Heliskiing-Woche in Kanda gestanden haben. Die Folgen der diesbezüglichen Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. E. 4.4 hiervor). 
 
4.6.2. Im Streit liegen weiter vom Beschwerdeführer zum Abzug gebrachte Auslagen von Fr. 10'360.40 für einen Flug von der Schweiz nach Costa Rica am 2. August 2005 sowie den Rückflug am 11. August 2005. Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang fest, der Beschwerdeführer habe die Reise nach Costa Rica mit seiner damaligen Lebenspartnerin angetreten. Auch wenn er zu ihr neben der privaten Beziehung eine Geschäftsbeziehung unterhalten habe, sei ein objektiver Zusammenhang der Reise zu seiner eigenen Geschäftstätigkeit nicht ersichtlich. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er seine Lebenspartnerin privat auf eine Geschäftsreise begleitet habe, ohne dass den dafür aufgewendeten Kosten geschäftlich betrachtet angemessene Einnahmen gegenübergestanden hätten. Damit liege kein geschäftsmässig begründeter Aufwand vor. Selbst unter der Annahme, dass die Ausgaben einen gewissen beruflichen Nutzen für ihn gehabt hätten, sei dieser als dermassen gering einzustufen, dass die Ausgaben dem Privatbereich zuzuordnen wären. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, die Vorinstanz habe die ihr vorliegenden Beweismittel unvollständig und einseitig gewürdigt; es sei aufgrund seiner Ausführungen vor der Vorinstanz geradezu augenfällig, dass die Marketingkosten in einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu den mit seiner Klientin erzielten Umsätzen stünden.  
Die Vorhaltungen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Er zeigt nicht auf, welche Beweismittel von der Vorinstanz unvollständig oder einseitig gewürdigt worden seien; auch unterlässt er es, konkret zu substanziieren, aufgrund welcher Beweismittel zu schliessen wäre, dass die Reise nach Costa Rica für ihn persönlich einen Geschäftszweck erfüllt hätte. Stattdessen behauptet er (sinngemäss), der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt sei falsch und verweist pauschal auf Dokumente, die sich bei den Vorakten befinden sollen. Ein solches Vorgehen genügt den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, der Zweck der Reise nach Costa Rica habe im Wesentlichen darin bestanden, seine damalige Lebenspartnerin auf eine Geschäftsreise zu begleiten. Einer solchen Reise fehlt es aber offensichtlich an einem unmittelbaren und direkten (organischen) Zusammenhang zur hier allein massgebenden Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz ist folglich zutreffend davon ausgegangen, dass die genannten Auslagen nicht geschäftsmässig begründet gewesen seien. 
 
4.6.3. Umstritten ist weiter, ob Übernachtungs- und Konsumationskosten von Fr. 2'689.55 und Fr. 130.50 für einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in V.________ vom 30. September bis 2. Oktober 2006 geschäftsmässig begründet gewesen seien. Die Vorinstanz verneint dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zum Zweck der Reise und den involvierten Klienten gemacht; auch im Rechtsmittelverfahren habe er diese Widersprüche nicht entkräften können. In diesem Lichte schützte sie die Erwägung der Steuerrekurskommission, dass eine Reise nach V.________ an einem Wochenende typischerweise in den Bereich der privaten Lebens-haltung falle.  
Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die Feststellungen der Vorinstanz seien teilweise klar akten- und tatsachenwidrig. Auf welche Akten er sich bezieht, geht aus seiner Beschwerde jedoch nicht hervor. Insoweit genügen die Rügen des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt von Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 1.5 hiervor) nicht, um von der Feststellung der Vorinstanz abzuweichen. Überdies verkennt der Beschwerdeführer, dass er die geschäftsmässige Begründetheit der Aufwendungen nicht bloss "glaubhaft" zu machen, sondern im Sinne eines Vollbeweises nachzuweisen hatte. Zusammengefasst durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass der Wochenendaufenthalt nicht der Erzielung geschäftlicher Umsätze diente. 
 
4.6.4. Strittig sind schliesslich die von der Vorinstanz auf den Reise- und Repräsentationsspesen pauschal ausgeschiedenen Privatanteile von Fr. 6'000.-- für die Steuerjahre 2004, 2005, 2006 und 2007. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid in diesem Zusammenhang damit, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, auf den Repräsentations- und teilweise auch auf den Reisespesen Privatanteile auszuscheiden. Die den strittigen Auslagen zugrunde liegenden Buchungsbelege enthielten teilweise nur unzureichende Angaben zum geschäftlichen Zweck. Nachträgliche Erklärungsversuche des Beschwerdeführers seien wenig konkret ausgefallen. Soweit die eingeladenen Personen durch Initialen vermerkt worden seien, habe der Beschwerdeführer überdies für (angeblich) verschiedene Klienten mehrfach denselben Buchstaben verwendet. Aufgrund der unzureichenden Informationen könne nicht beurteilt werden, in welchem Umfang die geltend gemachten Auslagen tatsächlich geschäftsmässig begründet gewesen seien. Bei dieser Sachlage sei es zulässig, einen geschäftsmässig nicht begründeten Privatanteil zu schätzen und aufzurechnen, zumal der Kontext verschiedener Einladungen auf einen (zumindest auch) privaten Hintergrund schliessen lasse und der Beschwerdeführer auf gewissen Positionen zwar Privatanteile verbucht, auf notwendigerweise zugehörigen Positionen jedoch darauf verzichtet habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer der Buchhaltung der Kollektivgesellschaft Auslagen belastet habe, die (auch) der privaten Lebenshaltung zugehörig erschienen (NZZ-Abonnement, privater Cablecom-Anschluss, Billag-Gebühren). Im Übrigen bringe der Beschwerdeführer nicht vor und sei auch nicht ersichtlich, dass die Schätzung der Privatanteile sachwidrig erfolgt wäre.  
Der Beschwerdeführer wiederholt im vorliegenden Verfahren seinen Standpunkt, die pauschale Aufrechnung nicht ausgeschiedener Privatanteile sei unzulässig. Nachdem die Vorinstanz jedoch willkürfrei festgestellt hat, aufgrund der aktenkundigen Unterlagen könne nicht beurteilt werden, in welchem Umfang die geltend gemachten Reise- und Repräsentationsspesen tatsächlich geschäftsmässig begründet gewesen seien, waren die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation (vgl. E. 4.5 hiervor) vorliegend erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer auf die Vorschriften zur objektiven Beweislast Bezug nimmt, verkennt er, dass bezüglich der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation gerade keine Beweislosigkeit vorherrschte. Im Übrigen geht aus der Beschwerde nicht hervor, inwiefern die von der Vorinstanz zur Schätzung herangezogene Methode ein offen-sichtlich unrichtiges Ergebnis ergäbe; entgegen den Darlegungen in der Beschwerde begründet die Vorinstanz ihren Entscheid nämlich nicht damit, dass bei Geschäftsessen Privatanteile für die eigene Konsumation auszuscheiden gewesen wären. 
 
4.7. Die von der Vorinstanz bestätigte Aufrechnung geschäftsmässig nicht begründeten Aufwands ist damit entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung bundesrechtlich nicht zu beanstanden.  
 
IV. Kantons- und Gemeindesteuern  
 
5.  
Art. 206 Abs. 1 StG/BE regelt in Übereinstimmung mit Art. 53 Abs. 1 StHG die Voraussetzungen für ein Nachsteuerverfahren gleich wie Art. 151 Abs. 1 DBG für die direkte Bundessteuer (vgl. Urteil 2C_972+973/2015 vom 30. März 2016 E. 4). Auch die Hinzurechnung geschäftsmässig nicht begründeten Aufwands zu dem aus selbständiger Erwerbstätigkeit erwirtschafteten Einkommen eines Kollektivgesellschafters ist im hier anwendbaren kantonalen Steuerrecht gleich geregelt, wie im DBG (Art. 12 Abs. 1 StG/BE, Art. 21 Abs. 1 StG/BE in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 StHG, Art. 85 Abs. 2 lit. b StG/BE). Die Vorinstanz hat daher den Nachsteuergrund für die Kantons- und Gemeindesteuern ebenfalls zu Recht bejaht. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
V. Kosten und Entschädigung im kantonalen Verfahren  
 
6.  
Der Beschwerdeführer beanstandet den vorinstanzlichen Entscheid auch dahingehend, als ihm für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission die Kosten vollumfänglich überbunden wurden. Zudem sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren zu Unrecht keine Parteientschädigung zugestanden worden. 
 
6.1. Nach übereinstimmender Auffassung der Verfahrensbeteiligten richtet sich die Kostenverlegung im Verfahren vor der Steuerrekurskommission sowie die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren nach dem Gesetz des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21). Das Bundesgericht prüft die Anwendung dieses Erlasses durch die kantonalen Behörden grundsätzlich nur unter dem Blickwinkel der Willkür (vgl. E. 1.4.2 hiervor). Hinzu kommt, dass das Bundesgericht seinen Vorinstanzen bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für ihr Verfahren einen grossen Beurteilungsspielraum einräumt (vgl. Urteil 2C_867/2015 vom 13. Dezember 2016 E. 5.3).  
 
6.2. Die Vorinstanz hatte in ihrem Verfahren angesichts der teilweisen Gutheissung darüber zu befinden, ob - und allenfalls inwiefern - die Kosten für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission neu zu verlegen seien. Anwendbar war insoweit Art. 108 Abs. 1 VRPG/BE. Nach dieser Bestimmung werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Vorinstanz erwog bei der Anwendung dieser Vorschrift, der Beschwerdeführer habe erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Belege eingereicht, die auf eine korrekte Ausbuchung des Geschäftsfahrzeugs schliessen liessen. Weil er entscheidwesentliche Tatsachen damit verspätet vorgebracht habe, müsse er auch für die vor der Steuerrekurskommission entstandenen Verfahrenskosten aufkommen.  
Was der Beschwerdeführer gegen diese Würdigung einwendet, überzeugt nicht. Namentlich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Steuerrekurskommission auf Basis der ihr vorliegenden Akten (Schreiben vom 8. Oktober 2018 und Blankobestätigung der BDO AG) zum (letztlich) richtigen Schluss hätte gelangen können, dass der Erlös aus der Überführung des Personenwagens aus dem Geschäfts- ins Privatvermögen korrekt verbucht worden war. Diese Information ergab sich vielmehr erst aus den Dokumenten, die der Beschwerdeführer in Ausfüllung seiner Mitwirkungspflichten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einreichte (vgl. die detaillierte Gewinnverteilungstabelle, die Kostenstellenauswertung, die Jahresrechnung der Kollektivgesellschaft sowie die Erklärung, dass es sich beim Konto Nr. 13 um einen Zusammenzug der Erfolgsbuchungen handelt). Der Beschwerdeführer hat sich selbst zuzurechnen, dass er die Dokumente nicht schon früher erhältlich machte. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung durch die Vorinstanz ist jedenfalls nicht ersichtlich. 
 
6.3. Für eine allfällige Parteikostenentschädigung im vorinstanzlichen Verfahren war auf Art. 108 Abs. 3 VRPG zurückzugreifen, wonach die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen hat, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besondere Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint. Nach bernischem Verwaltungsverfahrensrecht umfasst der Parteikostenbegriff den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 Satz 1 VRPG/BE); bei aufwendigen Verfahren kann Privaten, die ihren Prozess selber geführt haben, eine angemessene Parteientschädigung zuerkannt werden (Art. 104 Abs. 2 VRPG/BE). Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, eine Billigkeitsentschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG/BE sei auf Verfahren beschränkt, in denen die beteiligte Privatperson durch erheblichen persönlichen Arbeitsaufwand wesentlich zur Entscheidfindung beigetragen habe. Diese Voraussetzungen seien - was das Verfahren vor Verwaltungsgericht betreffe - nicht gegeben.  
Der Beschwerdeführer erachtet diese Feststellung als widersprüchlich. Inwiefern aber geradezu Willkür (vgl. zu diesem Massstab E. 1.4.2 und 1.5 hiervor) vorliegen soll, ist nicht ersichtlich: Zwar ist der Beschwerdeführer als Anwalt in eigener Sache tätig geworden und hat im vorinstanzlichen Verfahren neben umfangreichen Schriftensätzen ein Privatgutachten von Rechnungslegungsexperten eingereicht. Allerdings konnte er sich dabei massgeblich auf die bereits vor der Steuerrekurskommission eingereichten Schriftensätze abstützen. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung überdies zutreffend darauf hin, der hohe Arbeitsaufwand sei nicht der Komplexität des vorinstanzlichen Verfahrens geschuldet gewesen, sondern im Wesentlichen auf die weitschweifigen und nur zum Teil sachbezogenen Ausführungen in den Rechtsschriften zurückzuführen. Im Übrigen überzeugt auch das Argument der Vorinstanz, dass eine Parteientschädigung unbillig gewesen wäre, nachdem es dem Beschwerdeführer als Anwalt und Notar ohne Weiteres zuzumuten gewesen wäre, sich über die Buchhaltungsvorgänge der Kollektivgesellschaft frühzeitig ins Bild zu setzen und sich spätestens im Einspracheverfahren um eine umfassende Aufklärung der Umstände zu bemühen. 
 
6.4. Damit ist das angefochtene Urteil auch im Kosten- und Entschädigungspunkt nicht zu beanstanden.  
 
VI. Ausgang und Kostenfolgen  
 
7.  
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit keiner seiner Rügen durchdringt. Seine Beschwerde ist daher abzuweisen. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Brunner