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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_372/2008 
 
Urteil vom 25. Februar 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Vogel, 
 
gegen 
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, 
Postfach, 5001 Aarau, 
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Generalsekretariat, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Entzug des Führerausweises, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Juli 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer. 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ besitzt den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) seit 1975. Bisher wurde gegen ihn keine Administrativmassnahme verfügt. 
Am 11. August 2006, um ca. 18.10 Uhr, bog er mit seinem Personenwagen von der Autobahnausfahrt Maienfeld/Bad Ragaz Süd in die Hauptstrasse Maienfeld - Bad Ragaz ein. Dabei kollidierte er mit einem von links herannahenden vortrittsberechtigten Personenwagen seitlich-frontal. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Verletzt wurde niemand. 
Mit Strafmandat vom 20. September 2006 sprach der Kreispräsident Maienfeld X.________ der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig und büsste ihn mit Fr. 250.--. Das Strafmandat ist rechtskräftig. 
Mit Verfügung vom 8. Februar 2007 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau X.________ in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis für die Dauer von einem Monat. 
Die von X.________ dagegen eingereichte Beschwerde wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau am 16. November 2007 ab. 
Hiergegen erhob X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 9. Juli 2008 wies dieses die Beschwerde ab. 
 
B. 
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und auf den Entzug des Führerausweises zu verzichten. 
 
C. 
Das Verwaltungsgericht, das Departement Volkswirtschaft und Inneres und das Strassenverkehrsamt haben auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
 
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. 
 
D. 
Das Verwaltungsgericht, das Departement Volkswirtschaft und Inneres sowie X.________ haben zur Vernehmlassung des ASTRA Stellung genommen. 
Das Strassenverkehrsamt hat auf Bemerkungen zur Vernehmlassung des ASTRA verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
 
2. 
2.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). 
Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). 
Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). 
Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). 
Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 1C_271/2008 vom 8. Januar 2009 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 
 
2.2 Die Vorinstanz nimmt eine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG an. Sie kommt (S. 9 E. 5.2) zum Schluss, der Beschwerdeführer habe eine mittelschwere Gefährdung geschaffen; sein Verschulden sei ebenfalls als mittelschwer einzustufen (S. 9 E. 6.2). 
Der Beschwerdeführer stellt die Annahme einer mittelschweren Gefährdung nicht in Frage. Er macht geltend, sein Verschulden wiege leicht. Damit könne im Lichte von BGE 125 II 561 von einem Führerausweisentzug abgesehen werden. Er bringt insbesondere vor, er habe den Unfallgegner nicht einfach übersehen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass dieser zunächst den Blinker nach links gestellt und sich dann kurzfristig zur Weiterfahrt geradeaus entschieden habe. Der Beschwerdeführer anerkennt aber auch dann, wenn es sich so verhalten haben sollte, ein leichtes Verschulden seinerseits (Beschwerde S. 7 Ziff. 13). 
Das Bundesgericht hat sich kürzlich in einem Grundsatzentscheid zur Frage der Abgrenzung der leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG von der mittelschweren Widerhandlung nach Art. 16b SVG geäussert (BGE 1C_271/2008 vom 8. Januar 2009). Danach setzt die Annahme einer leichten Widerhandlung voraus, dass der Lenker eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und ihn ein leichtes Verschulden trifft. Beide Elemente müssen kumulativ gegeben sein. Das Bundesgericht hat BGE 125 II 561, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, als überholt beurteilt (E. 2.2.3). 
Der Beschwerdeführer bestreitet - wie gesagt - nicht, dass er eine mittelschwere Gefährdung hervorgerufen hat. Eine Bundesrechtsverletzung der Vorinstanz ist insoweit auch nicht ersichtlich. Hat er keine geringe Gefahr geschaffen, fällt die Annahme einer leichten Widerhandlung im Lichte der dargelegten Rechtsprechung ausser Betracht. Dies gilt auch dann, wenn es zutreffen sollte, dass der Unfallgegner zunächst den linken Blinker betätigt und sich dann kurzfristig zur Weiterfahrt geradeaus entschieden hat, und man deshalb mit dem Beschwerdeführer dessen Verschulden als leicht bewerten wollte. Ein leichtes Verschulden allein genügt nicht für die Annahme einer leichten Widerhandlung. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt sind deshalb irrelevant. 
Die Vorinstanz hat demnach jedenfalls im Ergebnis zu Recht auf eine mittelschwere Widerhandlung erkannt. Bei einer solchen wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG); dies auch nicht bei einem Lenker, der - wie der Beschwerdeführer - beruflich auf den Führerausweis angewiesen ist (BGE 132 II 234 E. 2). 
Der angefochtene Entscheid verletzt deshalb kein Bundesrecht. 
 
3. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Februar 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Aemisegger Härri