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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_512/2022  
 
 
Urteil vom 18. Januar 2023  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Fürsprecher Beat Gerber, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung; Nichtleistung des Kostenvorschusses; 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 2. November 2022 (ZKBES.2022.154). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2022 (Postaufgabe am 11. November 2022) Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 2. November 2022 erhoben; 
dass die Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 15. November 2022 aufgefordert wurden, spätestens am 30. November 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen; 
dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerdeschrift angegebene Adresse der Beschwerdeführer versandt und nach Ablauf der Abholfrist als nicht abgeholt an das Bundesgericht zurückgesandt wurde; 
dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt; 
dass den Beschwerdeführern, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 6. Dezember 2022 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 6. Januar 2023 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG); 
dass diese Verfügung - ebenfalls als Gerichtsurkunde - an die Adresse der Beschwerdeführer versandt und nach Ablauf der Abholfrist als nicht abgeholt an das Bundesgericht zurückgesandt wurde; 
dass auch diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt; 
dass die Beschwerdeführer den ihnen auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet haben, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG); 
dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Januar 2023 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer