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[AZA] 
I 582/99 Vr 
 
I. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Bundes- 
richterin Widmer und nebenamtlicher Richter Bühler; Ge- 
richtsschreiber Signorell 
 
Urteil vom 10. Mai 2000  
 
in Sachen 
 
Fürsorgeverein   X.________, Klinik für Epilepsie und 
Neurorehabilitation, Verwaltungsdirektion, Beschwerde- 
führer, vertreten durch Fürsprecher B.________, und dieser 
vertreten durch Fürsprecher Dr. J.________, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, Bern, 
Beschwerdegegner, 
und 
 
Eidgenössisches Departement des Innern, Bern 
 
    A.- Der Fürsorgeverein X.________ (nachfolgend: 
Verein) bezweckt die spezialisierte Gesundheitsfürsorge auf 
dem Gebiet der Epilepsie, der Neurorehabilitation sowie der 
Parkinson-Krankheit und betreibt zu diesem Zweck die Klinik 
für Epilepsie und Neurorehabilitation in Y.________. In die 
Klinik integriert sind Werkstätten (Ateliers), in denen die 
Patienten verschiedenen ergotherapeutischen und handwerkli- 
chen Beschäftigungen im Rahmen einer Aktivierungs- oder 
Werktherapie nachgehen können. In diesen Werkstätten werden 
überwiegend Invalide beschäftigt, weshalb das Bundesamt für 
Sozialversicherung (BSV) dem Verein jährliche Beiträge an 
die dadurch entstandenen zusätzlichen Betriebskosten zu- 
sprach. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 6. Juni 1995 ge- 
währte das BSV dem Verein Beiträge für die Rechnungsjahre 
1992 und 1993 und hielt fest (Ziff. 5 der Verfügung), nach 
dem 31. Dezember 1994 würden Beiträge nur noch gewährt, 
wenn spezielle Abteilungen ("z.B. für das Wohnen sowie für 
das Beschäftigen") geschaffen würden, die auf "die Bedürf- 
nisse der Behinderten im IV-Alter" zugeschnitten seien. Zu 
diesem Zweck müssten folgende Voraussetzungen erfüllt wer- 
den: 
 
"-Für die Behindertenabteilungen sind in der Buchhaltung 
   separate Kostenstellen zu führen. 
-Die bauliche Gestaltung der Abteilungen muss den Richt- 
   linien und dem Richtraumprogramm für Behindertenwohn- 
   heime bzw. Beschäftigungsstätten entsprechen. 
-Für die Behindertenabteilung muss ein Konzept zur ziel- 
   gerichteten Förderung und Beschäftigung mit spezifischen 
   Förderungsmassnahmen vorhanden sein und durchgeführt 
   werden. 
-Für die Behindertenabteilungen ist fachlich ausgebilde- 
   tes Personal für die Betreuung einzustellen. Das Ver- 
   hältnis Personal/Behinderte soll dem einer reinen 
   Behinderteninstitution entsprechen." 
 
    Mit Eingaben vom 28. Juni 1996 und 15. Mai 1997 stell- 
te der Verein Gesuche um Gewährung von Beiträgen für die 
Rechnungsjahre 1995 und 1996. Nach Ergänzung der Akten 
durch die beiden Konzepte "Aktivierungstherapie" und "Werk- 
therapie" führte das BSV am 4. September 1997 einen Augen- 
schein durch und hielt mit Verfügung vom 30. September 1997 
fest, die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitrages 
seien nicht erfüllt; zugleich ordnete es die Rückerstattung 
der am 11. September 1996 für das Rechnungsjahr 1995 ausge- 
richteten Akontozahlung von Fr. 700'000.- an. Der Verein 
erhob Einsprache und beantragte, es seien Betriebskosten- 
beiträge für die Rechnungsjahre 1995 und 1996 zu gewähren 
und die Rückerstattungsverfügung aufzuheben. Mit Einspra- 
cheentscheid vom 1. Mai 1998 wies das BSV diese Anträge ab. 
 
    B.- Mit Beschwerde an das Eidgenössische Departement 
des Innern (EDI) beantragte der Verein, es seien die Ver- 
fügung vom 1. Mai 1998 aufzuheben und für die Rechnungsjah- 
re 1995 und 1996 Beiträge "mindestens im Umfang der durch- 
schnittlich in den Vorjahren geleisteten Summen" zuzuspre- 
chen; eventuell sei festzustellen, dass die Voraussetzungen 
für die Gewährung von Beiträgen für die Rechnungsjahre 1995 
und 1996 erfüllt seien, und die Sache sei zur Festsetzung 
der Beiträge an das BSV zurückzuweisen. Nach Durchführung 
eines doppelten Schriftenwechsels wies das EDI die Be- 
schwerde mit Entscheid vom 24. August 1999 ab. 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert der 
Verein die vorinstanzlichen Rechtsbegehren. 
    EDI und BSV beantragen Abweisung der Verwaltungsge- 
richtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- a) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung 
nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche- 
rungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versiche- 
rungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht 
Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung 
oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche 
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder 
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen fest- 
gestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 
lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
    b) Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft frei 
und ohne Beschränkung auf die von den Parteien aufgeworfe- 
nen Rechtsfragen, ob die Vorinstanz Bundesrecht, zu welchem 
auch das Bundesverfassungsrecht und die allgemeinen Rechts- 
grundsätze wie die Rechtsgleichheit und die Verhältnismäs- 
sigkeit gehören (BGE 121 V 288 Erw. 3 mit Hinweis), ver- 
letzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat 
(Art. 104 lit. a OG). Es kann demzufolge eine Beschwerde 
aus anderen Gründen schützen als in der Beschwerdebegrün- 
dung vorgetragen und umgekehrt den angefochtenen Entscheid 
mit rechtlichen Erwägungen bestätigen, die von denjenigen 
der Vorinstanz abweichen (BGE 122 V 36 Erw. 2b, 119 V 28 
Erw. 1b und 442 Erw. 1a, 118 V 70 Erw. 2 mit Hinweis). 
 
    2.- In formellrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwer- 
deführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die 
Vorinstanz sich mit seinen Tatsachen- und Rechtsvorbringen 
grösstenteils gar nicht oder bloss generell im Sinne einer 
Bestätigung der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt 
habe. 
 
    a) Nach der bis zum 31. Dezember 1999 gültig gewesenen 
Bundesverfassung floss der Gehörsanspruch direkt aus Art. 4 
Abs. 1 aBV. Wesentlicher Bestandteil dieses Anspruchs ist 
die Begründungspflicht eines Entscheides. Diese soll ver- 
hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven 
leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfü- 
gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur 
möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz 
sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen 
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überle- 
gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat lei- 
ten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies 
bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit je- 
der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- 
wand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die 
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken 
(BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung 
gilt auch unter der Herrschaft von Art. 29 Abs. 2 BV, der 
am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist. Es kann offen 
bleiben, ob intertemporalrechtlich die neue Bundesverfas- 
sung zum Zuge käme (nicht publiziertes Urteil J. vom 9. Mai 
2000, I 278/99). 
 
    b) Die Vorinstanz hat dargelegt, dass das BSV mit der 
verlangten "Entflechtung von Klinikbetrieb und Werkstätten" 
sachgerechte Ziele verfolgt (Erw. 4, 6, 7 und 11 des Ent- 
scheides) und die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen 
damit begründet, dass der Beschwerdeführer die ihm zum Zwe- 
cke der Verselbstständigung der Werkstätten "auferlegten 
Bedingungen" weder in räumlicher und organisatorischer noch 
in buchhalterischer Hinsicht erfüllt bzw. hinreichend er- 
füllt hat (Erw. 8, 10 und 11 des Entscheides). Die ent- 
scheidwesentlichen Überlegungen der Vorinstanz gehen aus 
dieser Begründung klar hervor und ermöglichten dem Be- 
schwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanz- 
lichen Entscheides auch insoweit, als darin zu seinen tat- 
sächlichen und rechtlichen Vorbringen nicht Stellung genom- 
men wurde. Es liegt daher kein Begründungsmangel vor. 
 
    3.- a) Die Invalidenversicherung gewährt Beiträge an 
die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentli- 
chen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten, 
die in wesentlichem Umfang Eingliederungsmassnahmen durch- 
führen. Ausgeschlossen sind Anstalten und Werkstätten, die 
der stationären Durchführung von medizinischen Massnahmen 
dienen (Art. 73 Abs. 1 IVG). Nach Art. 73 Abs. 2 IVG kann 
die Versicherung auch Beiträge an den Betrieb von Einrich- 
tungen gemäss Absatz 1 (lit. a) sowie an die Errichtung, 
den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemein- 
nützigen privaten Werkstätten für Dauerbeschäftigung von 
Invaliden und an die durch die Beschäftigung von Invaliden 
entstehenden zusätzlichen Betriebskosten gewähren. Als Dau- 
erbeschäftigung gilt auch eine Tätigkeit, die keinen wirt- 
schaftlichen Nutzen bringt (lit. b). Der Bundesrat setzt 
die Höhe der Beiträge fest. Er kann deren Gewährung von 
weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auflagen 
verbinden (Art. 75 IVG). Der Bundesrat hat in Art. 99 ff. 
IVV Ausführungsbestimmungen für Baubeiträge (Art. 99-104 bis  
IVV) einerseits und für Betriebsbeiträge (Art. 105-107 IVV
anderseits erlassen. Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. a IVV wer- 
den Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneue- 
rung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Werkstät- 
ten gewährt, welche dauernd überwiegend Invalide beschäfti- 
gen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit 
ausüben können oder beruflich nicht eingliederungsfähig 
sind. Betriebsbeiträge werden an solche Werkstätten ausge- 
richtet, soweit ihnen aus der Beschäftigung von Invaliden 
zusätzliche Betriebskosten entstehen (Art. 106 Abs. 1 IVV). 
 
    b) Das BSV (Art. 103 Abs. 3 IVV und 107 Abs. 2 IVV) 
hat die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Betriebs- 
beiträgen im Kreisschreiben über die Gewährung von Be- 
triebsbeiträgen an Werkstätten für die Dauerbeschäftigung 
Invalider (gültig ab 1. Januar 1988) näher umschrieben. Die 
buchhalterischen Erfordernisse werden in Rz 10 u.a. wie 
folgt geregelt: 
 
"Institutionen, die neben der Werkstätte noch eine berufli- 
che Eingliederungsstätte, eine Sonderschule, ein Wohnheim, 
ein Altersheim, eine Pflegestation oder einen Handelsbe- 
trieb betreiben, haben eine Kostenstellenrechnung vorzu- 
weisen." 
 
    c) aa) Verwaltungsweisungen sind für das Sozialver- 
sicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner 
Entscheidung mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Ein- 
zelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an- 
wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht 
anderseits insoweit von Weisungen ab, als sie mit den an- 
wendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind 
(BGE 123 V 72 Erw. 4a, 122 V 253 Erw. 3d, 363 Erw. 3c, je 
mit Hinweisen). 
 
    bb) Sinn und Zweck der in Rz 10 des erwähnten Kreis- 
schreibens vorgeschriebenen Kostenstellenrechnung ist es, 
bei jenen Institutionen, die ausser einer oder mehrerer 
Werkstätten zur dauernden Beschäftigung von Invaliden zu- 
gleich Einrichtungen betreiben, die entweder der Eingliede- 
rung, Sonderschulung oder Beherbergung von Invaliden oder 
aber der Unterbringung, Pflege oder Beschäftigung nicht in- 
valider (u.a. betagter) Personen dienen, die auf die unter- 
schiedlichen Betriebszweige entfallenden Kosten genau zu 
erfassen und auszuscheiden. Damit sollen doppelte oder 
mehrfache Leistungen/Beiträge an dieselben Einrichtungen 
oder Versicherte, die unter verschiedenen Rechtstiteln 
leistungs- oder beitragsberechtigt sind, vermieden und die 
zweckentsprechende Verwendung der ausgerichteten Beiträge 
sichergestellt werden. Diese der Kostenstellenrechnung zu- 
grunde liegende Zielsetzung ist sachgerecht und dient der 
rechtsgleichen Durchführung der in Art. 73 Abs. 2 lit. b 
IVG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. a und Art. 106 
Abs. 1 IVV vorgesehenen Beitragsordnung für Werkstätten, 
welche überwiegend nicht eingliederungsfähige Invalide be- 
schäftigen. Sie trifft auch auf den Beschwerdeführer vorbe- 
haltlos zu, obschon dieser neben den Werkstätten nicht eine 
der in Rz 10 des Kreisschreibens ausdrücklich aufgeführten 
Einrichtungen, sondern ein (gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG sub- 
ventionsberechtigtes) Spital betreibt. 
 
    cc) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die 
von ihm mit Verfügung vom 6. Juni 1995 verlangte Kosten- 
stellenrechnung in der Erfolgsrechnung seiner Buchhaltung 
für die streitigen Rechnungsjahre 1995 und 1996 noch nicht 
realisiert hat. Vielmehr wollte er diese nach seiner Sach- 
darstellung erst ab 1. Januar 1998 nach Massgabe von 
Art. 49 Abs. 6 KVG einführen. 
 
    4.- a) Ausser der Kostenstellenrechnung hat das BSV 
mit Verfügung vom 6. Juni 1995 vom Beschwerdeführer für die 
Rechnungsjahre 1995 und 1996 die Realisierung folgender zu- 
sätzlicher Massnahmen verlangt: 
 
-Bauliche Gestaltung der "Abteilungen" gemäss Richtlinien 
und Richtraumprogramm für "Behindertenwohnheime" bzw. 
"Beschäftigungsstätten"; 
-Konzept für die zielgerichtete Förderung und Beschäfti- 
gung der in den "Behindertenabteilungen" beschäftigten 
Personen; 
-Einstellung von fachlich ausgebildetem Personal für die 
Betreuung der "Behinderten". 
 
Die gesetzliche Grundlage für Auflagen im Sinne von Art. 73 
und 74 IVG findet sich in Art. 75 IVG in Verbindung mit 
Art. 107 Abs. 2 IVV. Sie sind somit gesetzmässig. Darüber 
hinaus müssen sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit 
entsprechen, um rechtsgültig und selbstständig erzwingbar 
zu sein (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrecht- 
sprechung, Band I: Allgemeiner Teil, Basel und Stuttgart 
1976, Nr. 39 III/c S. 234, und Rhinow/Krähenmann, Ergän- 
zungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 39 III/c 
S. 116; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwal- 
tungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz 735 S. 172; Grisel, 
Traité de droit administratif, Band I, Neuchâtel 1984, 
S. 409). 
 
    b) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stellt einen 
im gesamten Verwaltungsrecht sowohl bei der Rechtsetzung 
wie bei der Rechtsanwendung zu beachtenden Grundsatz dar, 
welcher insbesondere auch in der Sozialversicherung Geltung 
hat (BGE 108 V 252 Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. auch 122 V 
380 Erw. 2b/cc, 119 V 254, je mit Hinweisen). Er setzt vor- 
aus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung 
des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über 
das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich 
ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges 
Verhältnis besteht (BGE 125 I 223 Erw. 10d/aa, 124 I 115 
Erw. 4c/aa, je mit Hinweisen). 
    5.- a) Es steht fest, dass der Beschwerdeführer je ein 
Konzept für die in seinen Werkstätten (Ateliers) durchge- 
führte Aktivierungstherapie einerseits und Werktherapie an- 
derseits erstellt hat. Er hat sodann unter Hinweis auf die 
als integrierender Bestandteile seiner Beitragsgesuche 1995 
und 1996 verurkundeten Personallisten sowie Aufstellungen 
der jährlichen Fortbildungskosten geltend gemacht, dass von 
den rund 30 in seinen Werkstätten beschäftigten Mitarbei- 
tern der überwiegende Teil über eine abgeschlossene Ausbil- 
dung als Sozialpädagoge oder Aktivierungs- oder Ergothera- 
peut verfügt. Das BSV hat weder die Richtigkeit dieser Be- 
hauptungen bestritten noch substanziiert dargelegt, dass 
und in welchen Bereichen der Beschwerdeführer für die Be- 
schäftigung von Invaliden nicht ausreichend qualifiziertes 
Personal einsetzt. Dasselbe gilt für allfällige Mängel der 
vom Beschwerdeführer vorgelegten Konzepte. Entsprechend dem 
Tenor des vorinstanzlichen Entscheides und den vom BSV im 
vorinstanzlichen Verfahren erstatteten Vernehmlassungen ist 
lediglich noch streitig, ob der mit der Auflage der "bauli- 
chen Gestaltung" der Werkstätten nach den Richtlinien und 
dem Richtraumprogramm für "Behindertenwohnheime" bzw. "Be- 
schäftigungsstätten" verfolgte Zweck der räumlichen und or- 
ganisatorischen "Entflechtung zwischen Klinik und Behinder- 
tensituation" in bundesrechtskonformer Weise anvisiert wird 
oder nicht. Damit wird mittelbar derselbe Zweck wie mit der 
buchhalterischen Auflage der Kostenstellenrechnung ange- 
strebt, nämlich die aus der Beschäftigung von Invaliden in 
den Werkstätten erwachsenden zusätzlichen Betriebskosten 
genau zu erfassen und damit Doppelleistungen oder -subven- 
tionierungen zu vermeiden sowie die zweckentsprechende Bei- 
tragsverwendung sicherzustellen. 
 
    b) Aus dem vom Beschwerdeführer verurkundeten Plan des 
Klinikareals mit Gebäude- und Liegenschaftsverzeichnis geht 
hervor, dass die Küche, die Wäscherei, die Schneiderei und 
die Heizzentrale im Wirtschaftsgebäude, die Elektrowerk- 
statt, die Schlosserei, die mechanische Werkstätte im Werk- 
stattgebäude I sowie die Schreinerei und die Malerei im 
Werkstattgebäude II untergebracht sind. Diese Bauten sind 
von den Klinik- und Bettengebäuden baulich ebenso getrennt 
wie die dem Landwirtschafts- und Gärtnereibetrieb dienenden 
Liegenschaften. 
    Der Beschwerdeführer bietet für die bei ihm unterge- 
brachten Invaliden eine Vielzahl von Beschäftigungsmöglich- 
keiten an, so neben ergotherapeutischen (Wollverarbeitung, 
Töpferei, Malen, Stricken) auch handwerkliche (Hausdienst, 
Wäscherei, Glätterei, Landwirtschaft, Gärtnerei, Industrie- 
aufträge) Betätigungen (vgl. Liste der 15 Ateliers in "Auf- 
stellung über die in den einzelnen Produktionszweigen und 
als Heimarbeiter beschäftigten Personen). Im Hinblick auf 
den angestrebten Zweck - präzise Erfassung der auf die Be- 
schäftigung von Invaliden in den Werkstätten entfallenden 
zusätzlichen Betriebskosten - erscheint aber eine vollstän- 
dige Trennung sämtlicher Werkstätten weder möglich noch 
notwendig und angemessen. So wäre z.B. die Verselbstständi- 
gung der im Hausdienst oder in der Küche beschäftigten In- 
validen im Rahmen einer entsprechenden, räumlich und orga- 
nisatorisch von der Klinik vollständig getrennten Werkstät- 
te wenig sinnvoll, soweit dies überhaupt möglich wäre. We- 
der die Vorinstanz noch das BSV haben aber konkret darge- 
legt, welche Werkstätten des Beschwerdeführers im Einzelnen 
ohne unverhältnismässigen baulichen oder personellen Auf- 
wand vom Spitalbetrieb getrennt und sowohl räumlich als 
auch organisatorisch verselbstständigt werden könnten. In 
der angeordneten, generellen, sämtliche Werkstätten umfas- 
senden Form schiesst die entsprechende Verpflichtung über 
das damit angestrebte Ziel hinaus und verletzt mangels ei- 
ner vernünftigen Zweck-/Mittel-Relation das Verhältnismäs- 
sigkeitsprinzip. Denn der angestrebte Zweck kann zumindest 
weitgehend bereits mit dem buchhalterischen Mittel der Kos- 
tenstellenrechnung erreicht werden. Die Auflage der "bauli- 
chen Gestaltung" der Werkstätten nach dem "Richtraumpro- 
gramm für Behindertenwohnheime bzw. Beschäftigungsstätten" 
ist daher in der angeordneten allgemeinen Form als bundes- 
rechtswidrig zu qualifizieren und der angefochtene Ent- 
scheid ist insoweit aufzuheben, als damit die Durchführung 
dieser undifferenzierten Verpflichtung zur räumlichen und 
organisatorischen Verselbstständigung sämtlicher Werkstät- 
ten geschützt wurde. 
 
    6.- a) Das BSV hat dem Beschwerdeführer mit Einspra- 
cheentscheid vom 1. Mai 1998 Beiträge für die Rechnungsjah- 
re 1995 und 1996 verweigert sowie die für das Rechnungsjahr 
1995 geleistete Vorschusszahlung von Fr. 700'000.- zurück- 
gefordert, weil er die in der Verfügung vom 6. Juni 1995 
enthaltenen Auflagen (noch) nicht erfüllt hatte. Damit hat 
es als Sanktion der Auflagen-Nichterfüllung die gänzliche 
Verweigerung aller Beitragsleistungen für die Rechnungsjah- 
re 1995 und 1996 angeordnet und so zwecks Durchsetzung der 
dem Beschwerdeführer auferlegten Verpflichtungen das Voll- 
streckungsmittel der administrativen Rechtsnachteile einge- 
setzt. Dieses Vorgehen zur Durchsetzung verwaltungsrechtli- 
cher Rechtspflichten ist grundsätzlich zulässig, doch ist 
der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hier von besonderer 
Bedeutung, namentlich wenn es um den Entzug oder die Ver- 
weigerung von wichtigen Leistungen geht, auf die der Be- 
troffene angewiesen ist. Der Entzug oder die Verweigerung 
solcher Leistungen ist nur rechtmässig, wenn andere weniger 
einschneidende Massnahmen erfolglos blieben oder von vorne- 
herein als ungeeignet erscheinen, die angestrebte, gesetz- 
mässige Ordnung sicherzustellen (BGE 111 V 320 Erw. 4, 108 
V 252 f. Erw. 3a je mit Hinweis; Häfelin/Müller, a.a.O., 
Rz 978 S. 229; Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 56 III S. 324; 
Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Band II, Basel und 
Frankfurt a.M. 1993, Ziff. 1737 S. 439). 
 
    b) aa) Nach dem Gesagten ist lediglich die Sanktionie- 
rung der nicht erfüllten Verpflichtung des Beschwerdefüh- 
rers zur Einführung einer Kostenstellenrechnung rechtmässig 
und zulässig. Der Beschwerdeführer hat in beiden Beitrags- 
gesuchen für die Rechnungsjahre 1995 und 1996 die Lohnkos- 
ten der in den Werkstätten tätigen Mitarbeiter nach Mass- 
gabe der von ihnen im Zusammenhang mit der Beschäftigung 
Invalider geleisteten Arbeitsstunden mit Fr. 1'376'355.- 
(1995) bzw. Fr. 1'373'256.- (1996) ermittelt sowie die Er- 
werbsausfallentschädigungen und die Weiterbildungskosten 
für diese Mitarbeiter separat ausgewiesen (vgl. Liste "Auf- 
stellung über die in den einzelnen Produktionszweigen und 
als Heimarbeiter beschäftigten Personen" mit Arbeitsstun- 
denanteilen und Liste "Aufstellung über die Werkmeister, 
Vorarbeiter und Instruktoren sowie das Fach- und Hilfsper- 
sonal" mit Arbeitsstunden- und Lohnaufteilung sowie Liste 
"Fortbildungskosten" bzw. "Kurskosten" und "vereinnahmte 
Lohnausfallentschädigungen"). Analoge Kostenausscheidungen 
hat der Beschwerdeführer für den Raum- und Sachaufwand vor- 
genommen. Damit hat er die aus der Beschäftigung von Inva- 
liden erwachsenen zusätzlichen Betriebskosten in einer mit 
einer Kostenstellenrechnung zumindest vergleichbaren Art 
und Weise erfasst. Unklar bleibt, mit welcher Genauigkeit 
die beitragsberechtigten Betriebskosten auf diese Weise im 
Vergleich zu einer in die Erfolgsrechnung integrierten Kos- 
tenstellenrechnung erfasst worden sind. 
 
    bb) Da unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit 
Bezug auf seine Werkstätten die gesetzlichen Anspruchsvor- 
aussetzungen für Beiträge an die damit verbundenen zusätz- 
lichen Betriebskosten erfüllt, steht die angeordnete Sank- 
tion der Verweigerung jeglicher Betriebsbeiträge für die 
beiden Rechnungsjahre 1995 und 1996 sowie der Rückforderung 
des gesamten für das Rechnungsjahr 1995 geleisteten Vor- 
schusses von Fr. 700'000.- zu dem mit der Kostenstellen- 
rechnung angestrebten Zweck - präzise Ausscheidung der bei- 
tragsberechtigten Betriebskosten - in einem offensichtli- 
chen Missverhältnis. Dieser Zweck und die damit anvisierte 
zweckentsprechende Beitragsverwendung bzw. Vermeidung von 
Doppelleistungen oder -subventionierungen werden auch er- 
reicht, wenn dem Beschwerdeführer die Beiträge um den sei- 
ner eigenen Kostenausscheidung anhaftenden Unsicherheits- 
und Ungenauigkeitsanteil gekürzt werden. Dessen Grösse 
hängt von Art und Umfang der den Berechnungen des Beschwer- 
deführers zugrunde liegenden Belegen und Kostenerfassungs- 
grundlagen ab, welche je nach ihrem Detaillierungsgrad mehr 
oder weniger exakt Aufschluss über die effektiven, durch 
die Beschäftigung von Invaliden in Werkstätten entstandenen 
Betriebskosten geben. Die Akten enthalten dazu keinerlei 
Angaben (auf dem Gesuchsformular für das Rechnungsjahr 1995 
befinden sich lediglich handschriftliche Bleistiftkorrektu- 
ren eines unbekannten Urhebers, deren Bedeutung und Berech- 
nungsweise nicht nachvollziehbar sind). Die Streitsache ist 
daher an das BSV zurückzuweisen, damit es die der Kosten- 
ausscheidung des Beschwerdeführers anhaftenden Unsicherhei- 
ten und Ungenauigkeiten, allenfalls mittels einer Buchhal- 
tungsexpertise, abkläre und über die angemessene Beitrags- 
kürzung neu verfüge. Soweit auch nach ergänzender Sachver- 
haltsabklärung unklar bleibt, ob und in welchem Masse der 
Beschwerdeführer die effektiv beitragsberechtigten Be- 
triebskosten exakt ermittelt hat oder nicht, dürfen die 
verbleibenden Ungewissheiten zum Nachteil des säumigen Be- 
schwerdeführers sanktioniert werden. 
 
    7.- Zusammenfassend ist somit der angefochtene Ent- 
scheid zufolge Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrund- 
satzes insoweit aufzuheben, als damit die Sanktionierung 
der unerfüllt gebliebenen Verpflichtung des Beschwerdefüh- 
rers zur Führung einer Kostenstellenrechnung von der Vor- 
instanz in unzulässigem Ausmass einer vollständigen Bei- 
tragsverweigerung und Vorschussrückerstattung geschützt 
worden ist, sowie die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsab- 
klärung im dargelegten Sinne an das BSV zurückzuweisen. 
Dass der Beschwerdeführer die Verletzung des Verhältnismäs- 
sigkeitsprinzips nicht gerügt hat, schadet ihm nicht (vor- 
stehend Erw. 1b). 
    Bei diesem Prozessausgang braucht nicht weiter geprüft 
zu werden, ob auf das sowohl im vorinstanzlichen als auch 
im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren im Eventualstand- 
punkt gestellte Feststellungsbegehren hätte eingetreten 
werden können. 
 
    8.- Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder 
Verweigerung von Versicherungsleistungen (BGE 122 V 136 
Erw. 1, 120 V 448 Erw. 2a/bb) geht, ist das Verfahren kos- 
tenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Bund, der in 
seinem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um 
seine Vermögensinteressen handelt, dürfen indessen in der 
Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 156 
Abs. 2 OG). Gemäss einem Gesamtgerichtsbeschluss des Eid- 
genössischen Versicherungsgerichts vom 23. März 1992 be- 
treffen Streitigkeiten um Baukosten- oder Betriebsbeiträge 
der AHV/IV das Vermögensinteresse des Bundes im Sinne von 
Art. 156 Abs. 2 OG nicht (nicht publizierte Erw. 7 des Ur- 
teils BGE 117 V 136). Dem unterliegenden BSV dürfen daher 
keine Gerichtskosten auferlegt werden. Hingegen hat dieses 
entsprechend dem Prozessausgang dem Beschwerdeführer eine 
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 in Verbin- 
dung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbe- 
    schwerde werden der Entscheid des Eidgenössischen De- 
    partements des Innern vom 24. August 1999 und der Ein- 
    spracheentscheid des Bundesamtes für Sozialversiche- 
    rung vom 1. Mai 1998 aufgehoben, und es wird die Sache 
    an das Bundesamt für Sozialversicherung zurückgewie- 
    sen, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre und 
    über das Beitragsgesuch des Fürsorgevereins Bethesda 
    im Sinne von Erwägung 6 neu verfüge. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 18'000.- wird 
    dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 
 
IV.Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dem Beschwer- 
    deführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen 
    Versicherungsgericht eine Parteientschädigung (ein- 
    schliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 5000.- zu be- 
    zahlen. 
 
V.Das Eidgenössische Departement des Innern wird über 
    eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Ver- 
    fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
    Prozesses zu befinden haben. 
 
VI.Dieses Urteil wird den Parteien und dem Eidgenössi- 
    schen Departement des Innern zugestellt. 
 
 
Luzern, 10. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident  Der Gerichts- 
der I. Kammer:  schreiber: