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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_32/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Mai 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Misic. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich. 
 
Gegenstand 
Anordnung von Untersuchungshaft; 
Ersatzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. Dezember 2016 des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen mehrfacher Nötigung bzw. (eventuell gewerbsmässiger) Erpressung etc. Ihm wird im Wesentlichen vorgeworfen, als Inhaber eines Abschleppunternehmens über den Zeitraum vom März 2015 bis Dezember 2016 Fahrzeuge abgeschleppt und hernach deren Herausgabe verweigert bzw. von der umgehenden Begleichung der überhöhten Abschleppkosten oder der Unterzeichnung einer Schuldanerkennung abhängig gemacht zu haben. Auf diese oder ähnliche Weise soll er gegenüber insgesamt 27 Geschädigten vorgegangen sein. Am 4. Dezember 2016 wurde A.________ im Zusammenhang mit einer entsprechenden Anzeige verhaftet und der Staatsanwaltschaft zugeführt. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 wies das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dielsdorf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr ab. Es auferlegte A.________ stattdessen ein bis zum 7. März 2017 befristetes Verbot, einen Abschleppdienst zu betreiben. 
 
B.   
Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erhob die Staatsanwaltschaft am 7. Dezember 2016 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag auf Haftanordnung; eventualiter sei im Sinne einer Ersatzmassnahme ein Berufsverbot anzuordnen, wonach A.________ weder eine Abschleppfirma betreiben noch in einer solchen als Angestellter arbeiten dürfe. Das Obergericht verfügte gleichentags die Haftentlassung. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 erhob A.________ Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts und beantragte die Aufhebung des Berufsverbots. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2016 wies das Obergericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ab und hob das vom Zwangsmassnahmengericht verfügte Berufsverbot auf. 
 
C.   
Dagegen führt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der vorinstanzliche Beschluss sei aufzuheben und A.________ zu verbieten, für die Dauer von drei Monaten ein Abschleppunternehmen zu betreiben bzw. in einem solchen zu arbeiten. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Parteien haben sich nicht geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 BGG zulässig.  
 
1.2. Ist eine staatsanwaltliche Behörde für die Strafverfolgung aller Straftaten im ganzen Kantonsgebiet zuständig, ist nach der Rechtsprechung nur diese Behörde zur Beschwerde vor Bundesgericht berechtigt (BGE 142 IV 196 E. 1.5.2 S. 200). Im Kanton Zürich ist dies die Oberstaatsanwaltschaft (§ 107 Abs. 1 lit. a des Gesetzes des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG; LS 211.1]; Urteil des Bundesgerichts 1B_410/2016 vom 13. Januar 2017 E. 1.2). Die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 BGG ist daher gegeben (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 1B_114/2016 vom 21. März 2017 E. 1.3).  
 
1.3. Der vorinstanzliche Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Vorinstanz hat es abgelehnt, den Beschwerdegegner für die Dauer des Beschwerdeverfahrens in Haft zu versetzen oder Ersatzmassnahmen anzuordnen. Damit bestand die Gefahr der Erschwerung oder gar Vereitelung des Strafverfahrens, da sich die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Wiederholungsgefahr verwirklichen konnte. Dies stellt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar (BGE 141 IV 284 E. 2.4 S. 287 f.; 289 E. 1.4 S. 292; 138 IV 92 E. 1.2 S. 95 f.).  
 
1.4. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.  
 
2.  
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO), dass freiheitsentziehende Massnahmen aufzuheben sind, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Diese werden an Stelle der Untersuchungs- und Sicherheitshaft angeordnet (Art. 237 Abs. 1 StPO), weshalb auch die Voraussetzungen gemäss Art. 221 StPO erfüllt sein müssen. Erforderlich ist somit ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie dass Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht. Andernfalls sind auch Ersatzmassnahmen unzulässig (MATTHIAS HÄRRI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 237 StPO mit Hinweisen). Da gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen und die Akten keine Veranlassung besteht, am dringenden Tatverdacht der mehrfachen Nötigung (Art. 181 StGB) bzw. allenfalls auch der (gewerbsmässigen) Erpressung (Art. 156 StGB) zu zweifeln, ist zu prüfen, ob der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). 
 
3.  
 
3.1. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_442/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.4.3).  
 
3.2. Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein, was vorliegend mit Blick auf die früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Nötigung (Art. 181 StGB), Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 und Art. 184 StGB), gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) sowie Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) unbestritten ist. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Obschon dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen, kann sich die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist (zum Ganzen vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2.10). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Strittig ist, ob das (zweite) Kriterium der Sicherheitsrelevanz erfüllt ist. Gegen den Beschwerdeführer wird in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Abschleppunternehmer in 27 ähnlich gelagerten Fällen wegen Nötigung bzw. gewerbsmässiger Erpressung (156 Ziff. 1 und 2 StGB) ermittelt. Bei der Erpressung als einem schweren Delikt gegen das Vermögen und die Freiheit handelt es sich um ein Verbrechen. Angesichts der höchstmöglichen Strafandrohung von 3 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 10 Abs. 3 StGB) stellt auch die Nötigung ein schweres Vergehen dar. Bei beiden Delikten kann daher die Anordnung von Präventivhaft grundsätzlich in Betracht kommen. Nach der Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Tatschwere und der damit grundsätzlich einhergehenden Gefährdung auch die konkreten Umstände zu berücksichtigen (Urteil 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2.6 und E. 2.9).  
 
3.3.2. Diesbezüglich hat die Vorinstanz ausgeführt, im drohenden längeren Entzug eines Fahrzeugs bis zur vollständigen Begleichung der geforderten (überhöhten) Abschleppkosten sei zwar ein ernstlicher Nachteil zu erblicken, der grundsätzlich geeignet sei, die freie Willensbildung und Willensbetätigung der Betroffenen i.S.v. Art. 181 bzw. 156 Ziff. 1 und 2 StGB zu beeinträchtigen. Dennoch stünde vorliegend weder die Anwendung noch die Androhung von Gewalt als Nötigungsmittel zur Diskussion. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner in Zukunft entsprechend vorgehen oder schwere Delikte gegen Leib und Leben begehen könnte, bestünden nicht. Die offenbar nicht gerade "zimperliche" Verhaltensweise des Beschwerdegegners gegenüber den Fahrzeughaltern sei nicht vergleichbar mit einem Delikt gegen Leib und Leben. Aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage lasse sich keine erhebliche Gefährdung der Sicherheitslage anderer Personen ableiten.  
Auch wenn die Beschwerdeführerin dies bestreitet, hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen keineswegs ausser Acht gelassen, dass es sich bei der Nötigung um ein Delikt gegen die Freiheit handelt. Sie hat eine Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes und damit auch die grundsätzliche Möglichkeit der Anordnung von Präventivhaft (wie z.B. bei Drohungen in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt vgl. Urteil 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2 und 1B_373/2016 vom 23. November E. 2.7) nicht in Abrede gestellt. Sie ist jedoch nach Würdigung der konkreten Umstände zum Schluss gelangt, der Beschwerdegegner sei weder gewalttätig noch sonstwie als gefährlich einzustufen, weshalb die Sicherheitslage anderer Personen nicht erheblich beeinträchtigt sei. 
 
3.3.3. In einer zweiten Argumentationslinie hat die Vorinstanz sodann ausgeführt, die Nötigungshandlungen des Beschwerdegegners würden primär auf das Vermögen (und nicht auf die psychische Integrität) der betroffenen Fahrzeughalter abzielen. In der Regel könnten nur besonders schwere Vermögensdelikte Präventivhaft begründen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Betroffen seien Fahrzeuglenker, die ihr Fahrzeug trotz entsprechenden Verbotsschildern unberechtigt auf Privatgrund abgestellt hätten. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für das Abschleppen über einen Auftrag der Grundstückberechtigten verfügt habe.  
 
3.3.4. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei Wiederholungsgefahr auch schon bei Vermögensdelikten mit kleineren Deliktsbeträgen bejaht worden. Vorliegend hätten die betroffenen Fahrzeughalter Barzahlungen zwischen Fr. 730.-- bis Fr 1'475.-- vornehmen müssen, um ihr Fahrzeug zurückzuerhalten. Die gesamte Deliktssumme liege unter Fr. 30'000.--.  
 
3.3.5. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten (Urteile des Bundesgerichts 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2.7; 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1 und E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Insoweit fallen Delikte gegen das Vermögen unter dem Blickwinkel der erheblichen Sicherheitsrelevanz nur in Betracht, wenn sie besonders schwer sind und die Betroffenen besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt. Das Bundesgericht hat eine erhebliche Sicherheitsrelevanz z.B. verneint im Fall eines versuchten Diebstahls bzw. geringfügigen Diebstahls im Umfang von rund Fr. 120.-- (Urteil 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.3) oder bei Verdacht auf gewerbsmässige Betrügereien während rund 5 Jahren in der Grössenordnung von Fr. 200'000.-- bis Fr. 300'000.-- zur Finanzierung des gehobenen Lebensunterhaltes zu Lasten von Sozialamt, Arbeitslosenkassen und Arbeitgeberin (Urteil 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.2; zur Frage, ob das Kriterium der Gefährdung der Sicherheit anderer in diesem Kontext überhaupt Sinn mache vgl. E. 2.2.2). Dagegen hat es gewerbsmässigen Betrug oder Serienbetrug im Gesamtwert von rund Fr. 126'000.-- als erheblich sicherheitsgefährdende, schwere Delinquenz eingestuft, da kein Grund ersichtlich war, weshalb der Täter nach Haftentlassung von illegalen Geschäften Abstand nehmen sollte (Urteil 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.6-2.9, nicht publ. in BGE 137 IV 84; vgl. auch Urteil 1B_191/2011 Bst. A); ebenso im Zusammenhang mit der Einbrechertätigkeit eines Drogensüchtigen (Deliktsbetrag von rund Fr. 150.--; Urteil 1B_159/2013 vom 6. Mai 2013 E. 3). Als erheblich sicherheitsrelevant qualifizierte das Bundesgericht auch einen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage bei einer Deliktssumme von rund Fr. 108'000.-- (Urteil 1B_193/2015 vom 17. Juni 2015 E. 3.2; vgl. zum Ganzen auch MARC FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 221 StPO; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, N. 11a zu Art. 221 StPO).  
 
3.3.6. Mit Blick auf die soeben referierte Rechtsprechung können die hier im Raum stehenden Deliktsbeträge weder einzeln noch in ihrer Summe als ausserordentlich hoch bezeichnet werden. Insoweit sind die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass bei einem solchen Massstab die Sicherheitsrelevanz bei Vermögensdelikten immer zu verneinen sei, so dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr "eigentlich nie zur Anwendung kommen" könne, ist, wie soeben dargelegt, unzutreffend. Obwohl der Haftgrund der Wiederholungsgefahr mit Zurückhaltung zu handhaben ist (vgl. E. 3.2 hiervor), insbesondere bei Vermögensdelikten, hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit Beschaffungskriminalität eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer auch schon bei geringfügigen Deliktsbeträgen bejaht, wenn sich der Beschuldigte selbst nach wiederholten Verhaftungen nicht davon abhalten liess, weiter zu delinquieren, und dieser insoweit das Risiko hinnahm, Leib und Leben anderer zu gefährden (Urteil 1B_159/2013 vom 6. Mai 2013 E. 3). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, selbst wenn die Beschwerdeführerin mit Verweis auf den Vorfall vom 4. Dezember 2016 einwendet, der Beschwerdegegner sei unbelehrbar und habe erneut die Herausgabe eines von ihm abgeschleppten Fahrzeugs von einer Barzahlung abhängig gemacht (obwohl die Vorinstanz rund einen Monat zuvor mit Beschluss vom 8. November 2016 festgehalten habe, dass die Tätigkeit des Beschwerdegegners eine Nötigungshandlung darstelle, und er auch kein obligatorisches Retentionsrecht an den von ihm abgeschleppten Fahrzeugen besitze). Der Beschwerdegegner bestreitet diese Anschuldigungen. Gemäss Vorinstanz lägen in dieser Angelegenheit noch keine gesicherten Erkenntnisse vor. Wie es sich damit verhält, ist vom erkennenden Sachgericht zu entscheiden. Hinzu kommt, dass das (einzige) Abschleppfahrzeug des Beschwerdegegners weiterhin beschlagnahmt bleibt, so dass er keinen Abschleppdienst mehr betreiben und insoweit nicht ersichtlich ist, wie er die Sicherheit anderer gefährden könnte. Dies umso mehr, als den Akten entnommen werden kann, dass der Beschwerdegegner konkrete Pläne habe, seine Abschleppfirma zu verkaufen, um sich in einem anderen Beruf zu verwirklichen.  
 
3.3.7. Im Ergebnis lässt sich weder ein besonders schweres Vermögensdelikt noch eine erhebliche Gefährdung der Sicherheitslage anderer Personen annehmen. Damit fällt die von der Beschwerdeführerin beantragte Ersatzmassnahme ausser Betracht. Dies hat die Vorinstanz zutreffend erkannt.  
 
4.   
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdegegner, der sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vernehmen liess, hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Mai 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Misic