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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_707/2022  
 
 
Urteil vom 6. November 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Zollinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Luca Barmettler, 
 
gegen  
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, 
Fruttstrasse 15, 6002 Luzern, 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, 
Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 26. Juli 2022 
(7H 21 135/7U 21 17). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der deutsche Staatsangehörige A.________ (geb. 1954) reiste am 30. Mai 2005 in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Luzern eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die zwei Mal verlängert wurde. Am 24. Oktober 2007 wurde A.________ eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Selbständigerwerbender für die Dauer von fünf Jahren erteilt. Nachdem A.________ am 11. Dezember 2011 in Deutschland einen Unfall erlitten hatte, musste er seit dem 15. Februar 2012 mit Sozialhilfe unterstützt werden. Ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde vom Amt für Migration des Kantons Luzern mit Verfügung vom 23. Juni 2015 bis zum Vorliegen eines Entscheids der Invalidenversicherung sistiert. Seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde zwischenzeitlich jeweils um ein Jahr verlängert, letztmals am 12. Mai 2016. Die Invalidenversicherung wies das Leistungsbegehren von A.________ am 10. April 2017 ab. Seit September 2017 erhält A.________ eine vorgezogene AHV-Altersrente mit Ergänzungsleistungen. 
 
B.  
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 lehnte das Amt für Migration das Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab und wies ihn aus der Schweiz weg. 
 
B.a. Gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2018 erhob A.________ Verwaltungsbeschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2019 sistierte das Departement das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen der Verfügung des Amts für Migration betreffend die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an A.________. Mit Verfügung vom 23. September 2020 lehnte das Amt für Migration die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab. Die Verfügung vom 23. September 2020 erwuchs unangefochten in Rechtskraft, woraufhin das Departement das Beschwerdeverfahren betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wieder aufnahm.  
Mit Entscheid vom 29. April 2021 wies das Departement die Verwaltungsbeschwerde unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, bestätigte die Verfügung des Amts für Migration vom 31. Oktober 2018 und setzte eine neue Ausreisefrist fest. 
 
 
B.b. Gegen den Entscheid vom 29. April 2021 reichte A.________ beim Kantonsgericht des Kantons Luzern eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Er beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1-3 des Entscheids vom 29. April 2021. Seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei um mindestens fünf Jahre zu verlängern.  
Mit Urteil vom 26. Juli 2022 wies das Kantonsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und hiess das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Es erwog im Wesentlichen, es bestünde kein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch mehr und die aufenthaltsbeendende Massnahme erweise sich als verhältnismässig. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. September 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 26. Juli 2022. Von einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei Umgang zu nehmen und das Amt für Migration sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt Luca Barmettler ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 
Mit Verfügung vom 12. September 2022 hat die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Während die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde beantragt, lassen sich das Departement und das Staatssekretariat für Migration nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinem Antrag, ihm sei die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern, nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da sich der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats und angesichts seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz in vertretbarer Weise auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthalts- respektive Verbleibeanspruch beruft (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. Art. 4 Abs. 1 Anhang 1 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681]). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verlangt.  
 
1.3. Nicht einzugehen ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, soweit er geltend macht, es bestehe ein Härtefall im Sinne von Art. 20 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203). Zwar können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA erteilt werden, wenn wichtige Gründe dies gebieten und die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nicht erfüllt sind. Die entsprechende Verordnungsbestimmung begründet indes keinen Bewilligungsanspruch. Es handelt sich dabei - analog der allgemeinen Härtefallregelung in Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20) - um einen Ermessensentscheid (vgl. Urteile 2C_625/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.3; 2C_195/2014 vom 12. Januar 2015 E. 1.2). Dagegen steht zwar die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen. Allerdings trägt der Beschwerdeführer keine hinreichend begründete Rüge der Verletzung von Parteirechten vor (sog. "Star"-Praxis; BGE 137 II 305 E. 2; vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die vom Beschwerdeführer eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist daher nicht einzutreten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). 
 
3.  
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3). 
Der Beschwerdeführer macht an diversen Stellen in der Beschwerde eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. Soweit der Beschwerdeführer dartut, er habe sich nach dem Unfallereignis um eine Erwerbstätigkeit bemüht, lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass dieses als Sachverhaltselement gerügte Vorbringen für den Ausgang des Verfahrens nicht massgebend ist (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. E. 6 hiernach). Die übrigen Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers betreffen sodann nicht das Tatsachenfundament, sondern gegebenenfalls die rechtliche Beurteilung der Angelegenheit (Vorliegen eines verschuldeten Sozialhilfebezugs sowie Zumutbarkeit der Reintegration). Eine offensichtlich unrichtige, vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung ist folglich nicht zu erkennen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz ein Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA verneint. 
 
4.1. Art. 4 Anhang I FZA sieht vor, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit unter gewissen Umständen ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben. Auch Selbständigerwerbende können sich auf das Verbleiberecht berufen (vgl. Urteil 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 4.3). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70, auf welche Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist, besteht ein Verbleiberecht namentlich für den Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat. Die Voraussetzung einer minimalen Dauer entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, aufgrund derer ein Anspruch auf Rente entstanden ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70). Allerdings ist der Begriff der "dauernden Arbeitsunfähigkeit" nicht arbeitsplatzbezogen auszulegen. Demnach kann nicht von dauernder Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, wenn dem Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall zwar die bisherige Tätigkeit verunmöglicht wird, die Aufnahme einer anderen Berufstätigkeit jedoch zumutbar ist (vgl. BGE 147 II 35 E. 4.3.1; 146 II 89 E. 4.4-4.8).  
 
4.2. Die Vorinstanz hält unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis im Dezember 2011 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Er ist damit bereits lange vor Erreichen des Rentenalters aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Indessen, so die Vorinstanz in ihrer Würdigung, sei der Beschwerdeführer weiterhin arbeitsfähig gewesen, wenn auch nicht in seiner angestammten beruflichen Tätigkeit als Isolierspengler. Da er in einer leichten bis mittelschweren Beschäftigung als arbeitsfähig gegolten habe, sei seine seit 2011 andauernde Erwerbslosigkeit nicht auf eine dauernde Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen (vgl. E. 7 i.V.m. E. 6.2 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er vollständig arbeitsunfähig gewesen wäre.  
 
4.3. Da die Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers nicht auf eine dauernde Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist, kommt die Vorinstanz im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht zum Schluss, dass ihm gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA kein Verbleiberecht in der Schweiz zukommt. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit längst aufgegeben, als er das ordentliche Rentenalter erreichte (vgl. Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70).  
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, ihm sei die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA alternativ gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA zu verlängern. Er vertritt die Auffassung, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen nicht jenem von Sozialhilfe gleichgestellt werden dürfe. 
 
5.1. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt, dass die Aufenthaltsregelung nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA für nicht erwerbstätige Personen von ausreichenden finanziellen Mitteln abhängig ist, sodass die öffentlichen Finanzen des Aufenthaltsstaats nicht belastet werden. Dieser Regelungszweck würde vereitelt, sofern beitragsunabhängige Sonderleistungen, welche wesensgemäss die öffentlichen Finanzen belasten, nicht zur Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gezählt würden. Der Bezug von Ergänzungsleistungen wird im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA daher praxisgemäss dem Bezug von Sozialhilfe gleichgesetzt (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7; Urteile 2C_484/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.3.2; 2C_975/2022 vom 20. April 2023 E. 7.2; 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 4.1).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem 15. Februar 2012 Sozialhilfe und wird seit September 2017 mit Ergänzungsleistungen unterstützt. Die Vorinstanz erwägt vor diesem Hintergrund zu Recht, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA an der Voraussetzung genügender finanzieller Mittel scheitere (vgl. E. 7 des angefochtenen Urteils). Was der Beschwerdeführer zur Bedeutung der Ergänzungsleistungen vorträgt, vermag an der rechtsprechungsgemässen Beurteilung des Bezugs von Ergänzungsleistungen im Anwendungsbereich von Art. 24 Anhang I FZA nichts zu ändern (vgl. auch Urteil 2C_484/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3). Es liegt auch keine Verletzung von Art. 2 FZA vor: Im Unterschied zu EU-Staatsangehörigen haben Drittstaatsangehörige grundsätzlich weder Anspruch auf die Ausstellung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche noch Anspruch auf eine Bewilligung eines Aufenthalts ohne Erwerbstätigkeit, selbst wenn sie die dafür erforderlichen finanziellen Mittel aufbringen. Wäre der Beschwerdeführer also nicht ein EU-Staatsangehöriger, hätte er von vornherein nicht mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechnen können. Insofern ist seine Situation nicht mit derjenigen eines Drittstaatsangehörigen vergleichbar (vgl. Urteil 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 6.1) und das nationale Recht erweist sich auch nicht als günstiger (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG). Deshalb kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er sinngemäss darauf hinweist, dass mit Blick auf Drittstaatsangehörige im nationalen Recht der Bezug von Ergänzungsleistungen nicht dem Bezug von Sozialhilfe gleichgestellt werde (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.5; vgl. auch Urteile 2C_484/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.4.1; 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3).  
 
5.3. Das angefochtene Urteil ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer verlangt erfolglos die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA, da er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt.  
 
6.  
Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf einen direkt aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Aufenthaltsanspruch. Er trägt im Wesentlichen vor, dass er seit dem Jahr 2005 in der Schweiz lebe. Er sei gut integriert und zu seinem Heimatland sei eine Entfremdung eingetreten. Überdies würden seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Wiedereingliederung im Heimatland ausschliessen. 
 
6.1. Im Rahmen des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.4; 144 I 266 E. 3.9). Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren, bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.1.2; 144 I 266 E. 3.9).  
 
6.2. Die Vorinstanz hat zwar nicht einen direkt aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Aufenthaltsanspruch geprüft. Jedoch hat sie die Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme im Lichte von Art. 8 EMRK beurteilt. Gestützt darauf lässt sich auch das Vorliegen eines allfälligen konventionsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs klären.  
 
6.2.1. Der Beschwerdeführer lebt seit 2005 in der Schweiz. Seit 2012 bezieht er Sozialhilfe. Zwar ist der Beschwerdeführer trotz des Sozialhilfebezugs nicht verschuldet. Jedoch ist seine wirtschaftliche Integration ungenügend. In diesem Zusammenhang ist insbesondere anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfallereignis Ende des Jahres 2011 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist (vgl. E. 6.2 i.f. des angefochtenen Urteils). Sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz wird vor diesem Hintergrund erheblich relativiert.  
 
6.2.2. Der Beschwerdeführer ist ferner ledig und kinderlos. Seine Verwandten, zu denen er nach seinen Angaben keinen Kontakt pflegt, leben in Deutschland. Er ist in Deutschland aufgewachsen und hat dort bis zu seinem 50. Lebensjahr gelebt. Somit hat er den überwiegenden Teil seines Lebens im Heimatland verbracht, weshalb - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch keine Entfremdung vorliegt, die einer Reintegration in Deutschland entgegenstehen würde. Aus familiärer Sicht liegen folglich keine Anhaltspunkte vor, die zugunsten des persönlichen Interesses des Beschwerdeführers sprechen, in der Schweiz zu verbleiben.  
 
6.2.3. Angesichts dessen, was der Beschwerdeführer zu seiner sozialen Integration vorträgt (Freundeskreis und soziales Engagement) und was die Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren dazu festgestellt hat (vgl. E. 10.3 des angefochtenen Urteils), ist überdies von einer durchschnittlichen sozialen Integration auszugehen. Die Darlegungen des Beschwerdeführers zu seinem Leben in Deutschland bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2005 sind für die Beurteilung seiner Integration in der Schweiz - jedenfalls in der vorliegenden Angelegenheit - nicht von Belang. Deshalb kann der Vorinstanz, wie der Beschwerdeführer moniert, auch keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden, wenn sie auf seine diesbezüglichen Ausführungen nicht abgestellt hat.  
 
6.3. Im Lichte des Dargelegten liegt trotz des längeren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz keine hinreichende Integration vor. Ein direkt auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK gestützter Aufenthaltsanspruch fällt daher ausser Betracht. Insofern kommt die Vorinstanz auch zu Recht zum Schluss, dass die aufenthaltsbeendende Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen gesundheitlichen Leiden vermögen daran nichts zu ändern, zumal in seinem Heimatland eine vergleichbare medizinische Versorgung gewährleistet ist und er nicht darlegt, weshalb für deren Behandlung ein Aufenthalt in der Schweiz zwingend wäre.  
 
7.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. 
Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall seines Unterliegens, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. November 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger