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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.106/2003 /bmt 
 
Urteil vom 14. März 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
Parteien 
L.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Daniel Borter, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, 
 
gegen 
 
Statthalteramt des Bezirkes Sissach, Hauptstrasse 2, Postfach, 4450 Sissach, 
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Strafverfahren), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Januar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaft Bochum trat mit Verfügung vom 13. August 1998 die gegen L.________ wegen Verdachts des Betruges angehobene Strafuntersuchung an die schweizerischen Untersuchungsbehörden ab. Seit ca. Mitte 1999 führt das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft die Untersuchung. L.________ erstattete mit Eingabe vom 20. April 2000, die er am 28. April 2000 ergänzte, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gegen den Leiter und zwei Untersuchungsbeamte des Besonderen Untersuchungsrichteramtes Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung und übler Nachrede. In einer weiteren Strafanzeige vom 12. Mai 2000 warf er den Angeschuldigten wirtschaftlichen Nachrichtendienst und Verletzung des Amtsgeheimnisses vor. Das Statthalteramt Sissach verfügte am 20. Februar 2002 den Verzicht auf Verfahrenseröffnung, da offensichtlich von keinem der drei Beschuldigten eine Straftat begangen worden sei. Es auferlegte L.________ die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--. Gegen die Verfügung des Statthalteramtes erhob L.________ Beschwerde beim Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft. Mit Beschluss vom 8. Januar 2003 hiess das Verfahrensgericht die Beschwerde bezüglich der Auferlegung der Verfahrenskosten gut. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
B. 
L.________ reichte am 14. Februar 2003 gegen den Entscheid des Verfahrensgerichts staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit es auf die bei ihm eingereichte staatsrechtliche Beschwerde eintreten kann (BGE 128 I 46 E. 1a S. 48; 127 I 92 E. 1 S. 93, je mit Hinweisen). 
Mit dem angefochtenen Entscheid wies das Verfahrensgericht die Beschwerde ab, mit der sich der Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter gegen die Verfügung des Statthalteramtes betreffend Verzicht auf die Eröffnung eines Strafverfahrens zur Wehr gesetzt hatte. Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Auffassung des Verfahrensgerichts, das Statthalteramt habe zu Recht kein Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung eröffnet. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verfahrensgericht habe in willkürlicher Weise festgestellt, es liege keine Verletzung des Amtsgeheimnisses vor. 
1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88 OG ist der Anzeiger oder Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Nichteröffnung oder Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, es sei denn, er gelte nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) als Opfer und könne sich gemäss Art. 8 OHG auf besondere Legitimationsvoraussetzungen berufen. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares, nicht aber ein rechtlich geschütztes, eigenes und unmittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst, ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung solcher Rechte zu rügen, die ihm das kantonale Recht wegen seiner Stellung als am Strafverfahren beteiligte Partei einräumt und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 126 I 97 E. 1a S. 99; 120 Ia 101 E. 1 u. 2 S. 102 ff., 157 E. 2 S. 159 ff., 220 E. 2a S. 222). 
1.2 Im vorliegenden Fall wird keine Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht. 
1.3 Eine Legitimation aufgrund des OHG setzt voraus, dass der geschädigten Person die Stellung eines Opfers im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG zukommt, was dann der Fall ist, wenn sie "durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist". Ob eine Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) eine Opferstellung im Sinne des OHG nach sich ziehen kann, hängt von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab (Urteil des Bundesgerichts 8G.38/2001 vom 24. Oktober 2001, E. 1e). Im vorliegenden Fall wird nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer durch die angebliche Amtsgeheimnisverletzung irgendwelche körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen erlitten hätte. Eine Legitimation aufgrund des OHG kommt daher nicht in Betracht. 
1.4 Der Beschwerdeführer kritisiert, wie erwähnt, ausschliesslich, dass kein Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung eröffnet wurde, und wirft dem Verfahrensgericht in diesem Zusammenhang willkürliche Feststellungen vor. Nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist er nicht befugt, eine solche Rüge mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen. Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 
2. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind gemäss Art. 156 Abs. 1 OG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 159 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Statthalteramt des Bezirkes Sissach und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. März 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: