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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.603/2002 /zga 
 
Urteil vom 16. Dezember 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Michael Kunz, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, 
 
gegen 
 
Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, 
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Kanonengasse 20, 4410 Liestal. 
 
Art. 9, 10 und 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 EMRK (Haftentlassung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss der Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen 
des Kantons Basel-Landschaft vom 23. Oktober 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Besondere Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft (BUR) führt gegen X.________ ein Strafverfahren wegen Betrugs, ev. Veruntreuung oder ungetreuer Geschäftsbesorgung. Es stützt diese Vorwürfe auf folgenden Verdacht: X.________ soll als Direktor und Einzelunterschriftsberechtigter der Y.________ AG rund 180 - 200 Kunden versprochen haben, gegen eine Gebühr von jeweils USD 6'000.-- bis USD 39'700.-- die Teilnahme am Finanzierungsprogramm "SSS bzw. SSCP" von A.________ zu vermitteln. Bei diesem Finanzierungsprogramm hinterlege der Investor A.________ das Fünffache des vom Kunden benötigten Darlehensbetrages bei einer Bank als Sicherheit, worauf diese für 10 Jahre ein Darlehen in der Höhe der Sicherheit gewähren würde. Von diesem Darlehen erhalte der Kunde den von ihm benötigten Darlehensbetrag; der restliche Teil des Darlehens würde von der Bank und A.________ gemeinsam angelegt. Aus der daraus resultierenden Rendite würden einerseits die Darlehenszinsen gedeckt und anderseits ein Gewinn erzielt. Nach Ablauf der 10 Jahre würde das Darlehen durch die hinterlegte Sicherheit abgelöst, und der Kunde müsste den zuvor erhaltenen Betrag nicht mehr zurückbezahlen. Es bestehe der Verdacht, dass X.________ seine Kunden arglistig getäuscht habe, indem er von ihnen Vermittlungsgebühren entgegengenommen habe, obwohl er gewusst habe, dass das vereinbarte Finanzierungsprogramm nicht vereinbarungsgemäss realisierbar sei. X.________ wurde am 19. Juni 2002 verhaftet und vom Verfahrensgericht des Kantons Basel-Landschaft gleichentags in Untersuchungshaft genommen. 
 
Am 15. Oktober 2002 beantragte das BUR dem Verfahrensgericht, die Untersuchungshaft gegen X.________ um weitere acht Wochen zu verlängern. 
 
Mit Beschluss vom 23. Oktober 2002 hiess die Präsidentin des Verfahrensgerichts diesen Antrag teilweise gut und verlängerte die Untersuchungshaft für die Dauer von sechs Wochen bis zum 4. Dezember 2002. Sie befand, es bestehe sowohl ein dringender Tatverdacht als auch Flucht- und Kollusionsgefahr. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit falle ins Gewicht, dass das BUR die von ihm in Aussicht genommene Befragung der Geschädigten mittels eines Fragebogens schon früher hätte an die Hand nehmen können und sollen. Sie erachte es indessen als sinnvoll, dass das BUR diese Befragung noch durchführe; dafür müssten indessen sechs Wochen ausreichen, weshalb sie die Haft für diesen Zeitraum verlängere. 
B. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. November 2002 wegen Verletzung von Art. 9, 10 und 31 Abs. 1 BV sowie von Art. 5 Abs. 1 EMRK beantragt X.________, diesen Präsidialbeschluss des Verfahrensgerichts aufzuheben und ihn sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 
 
Die Präsidentin des Verfahrensgerichtes beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen. Sie teilt mit, dass das BUR am 26. November 2002 eine weitere Haftverlängerung um acht Wochen beantragt habe und reicht ihren Entscheid darüber vom 4. Dezember 2002 dem Bundesgericht ein. Das BUR beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
In seiner Replik hält X.________ an der Beschwerde vollumfänglich fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Beim angefochtenen Entscheid der Präsidentin des Verfahrensgerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer wirft ihr die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten vor, wozu er befugt ist (Art. 88 OG). Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ermöglicht indessen keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens. Das Bundesgericht prüft in diesem Verfahren nur in der Beschwerdeschrift erhobene, detailliert begründete und soweit möglich belegte Rügen. Der Beschwerdeführer muss den wesentlichen Sachverhalt darlegen, die als verletzt gerügten Verfassungsbestimmungen nennen und überdies dartun, inwiefern diese verletzt sein sollen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). 
1.2 Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzuges kann, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 115 Ia 293 E. 1a). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist daher zulässig. 
1.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen die Aufrechterhaltung von Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und die Anwendung des kantonalen Rechts grundsätzlich frei (BGE 117 Ia 72 E. 1; 114 Ia 281 E. 3). 
2. 
Untersuchungshaft kann im Kanton Kanton Basel-Landschaft (u.a.) angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Vergehens oder Verbrechens dringend verdächtig ist und die Gefahr besteht, dass er die Freiheit zur Flucht oder zur Erschwerung bzw. Vereitelung der Untersuchung, namentlich durch Beeinflussung anderer Personen oder durch Beseitigung von Beweismitteln, missbrauchen könnte (§ 77 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999; StPO). Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts einer dieser beiden besonderen Haftgründe - Flucht- oder Kollusionsgefahr - vor, steht einer Inhaftierung auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 BV grundsätzlich nichts entgegen. Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl den allgemeinen als auch die beiden besonderen Haftgründe. 
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich allein nicht für die Annahme von Fluchtgefahr. Eine solche darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der zu erwartenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 2a; 117 Ia 69 E. 4a; 108 Ia 64 E. 3; 107 Ia 3 E. 6). 
2.2 Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c). 
2.3 Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. 
 
Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wieder gut zu machen ist (BGE 128 I 149 E. 2.2; 124 I 139 E. 2c). 
3. 
3.1 In Bezug auf den dringenden Tatverdacht geht die Präsidentin des Verfahrensgerichts im angefochtenen Entscheid (E. 3 S. 3) davon aus, dass der Beschwerdeführer nach den eingegangenen Vereinbarungen die ihm von den Kunden eingezahlten Gebühren teils an A.________ hätte weiterleiten, teils zur Deckung des Vermittlungsaufwandes verwenden und teils anlegen müssen. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bisher vor allem in eigene Firmen investiert habe. Das gewinnbringende Investitionsprogramm, welches B.________ hätte erstellen sollen, sei gar nicht zustandegekommen. Unbestritten sei auch, das der Beschwerdeführer A.________ während einer gewissen Zeit keine Gebühren weitergeleitet habe; dieser habe auch erst am 30. Mai 2002 die Kundennamen und das Antragsvolumen erfahren, weshalb es ihm gar nicht möglich gewesen sei, die für die Abwicklung des Finanzierungsprogramms erforderlichen Bankpräsentationen vor diesem Zeitpunkt vorzubereiten. Zudem habe der Beschwerdeführer auf dem Formular "Finanzierungsprogramm SSS" die Rückzahlung der Gebühren in Aussicht gestellt, wenn die Bankpräsentation nicht termingerecht erstellt würde, obwohl auf den von den Kunden unterzeichneten AAA-Formularen eine Rückzahlung nur bei Abschluss des Finanzierungsprogramms versprochen worden sei. Somit bestehe nach wie vor der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in erheblichem Umfang Gebühren im Wissen darum entgegengenommen habe, dass er sie nicht an A.________ weiterleiten und dieser dementsprechend keine Bankpräsentation erstellen würde, er selber keine genügende eigene Investitionsprogramme habe und die Wahrscheinlichkeit, das Finanzierungsprogramm SSCP bei allen Kunden erfolgreich abwickeln zu können, gering sei. Er habe die Gebühren vielmehr für den Aufbau seiner eigenen Firmen verwendet. Ohne gewinnbringende Investition eines Teils der Gebühren sei es ihm auch gar nicht möglich gewesen, die gesamten Gebühren bei Nichterhalt der Bankpräsentation zurückzubezahlen. Es bestehe daher der Verdacht, der Beschwerdeführer habe seinen Kunden über seinen fehlenden Willen, die Gebühren wie versprochen weiterzuleiten, sie anzulegen und das entsprechende Finanzierungsprogramm abzuwickeln oder sie zurückzuzahlen, getäuscht oder die Täuschung der Kunden mindestens in Kauf genommen. Er sei daher dringend des Betrugs sowie, da er die ihm anvertrauten Gelder verabredungswidrig verwendet habe, der Veruntreuung verdächtig. 
3.2 Der Beschwerdeführer wirft der Präsidentin des Verfahrensgerichts Willkür vor, da sie im angefochtenen Entscheid auf zwei ihrer früheren Beschlüsse verweise, in welchen Ausführungen bezüglich des Tatverdachts gemacht worden seien. Der blosse Verweis reiche für die Begründung des Tatverdachts nicht aus, es müssten die Haftgründe bei jeder Haftverlängerung erneut geprüft werden. 
 
Das trifft zwar zu. Die Präsidentin des Verfahrensgerichts hat indessen nicht nur auf ihre früheren Beschlüsse verwiesen, sondern die Haftgründe im angefochtenen Entscheid eingehend geprüft und bejaht. Die Willkürrüge - effektiv handelt es sich auch nicht um eine solche, sondern um eine formelle Rechtsverweigerungsrüge - geht daher an der Sache vorbei und ist jedenfalls unbegründet. 
3.3 In Bezug auf den Tatverdacht macht der Beschwerdeführer geltend, der Betrugsverdacht setze voraus, dass er die Kunden über den Verwendungszweck der Gebühren arglistig getäuscht habe. Es sei jedoch weder aufgrund der Akten noch der Einvernahmeprotokolle erstellt, dass er die einbezahlten Geldbeträge nicht wie tatsächlich geschehen habe verwenden dürfen. Damit würde auch der Tatverdacht in Bezug auf die Veruntreuung wegfallen. 
 
Die Präsidentin des Verfahrensgerichts hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, seit ihren letzten beiden Beschlüssen in dieser Sache sei das Tatbestandsmerkmal der Arglist durch die Einvernahmen von B.________ vom 4. Oktober 2002 und C.________ vom 8. Oktober 2002 sowie den Ausführungen des BUR im Haftverlängerungsantrag vom 15. Oktober 2002 bekräftigt worden. Sie hat damit konkret begründet, aufgrund welcher Beweismittel sie den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auch in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Arglist für gegeben hält. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, es ergebe sich weder aus den Akten noch den Einvernahmen, dass er seine Kunden arglistig getäuscht habe. Das genügt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
4. 
4.1 Kollusionsgefahr hat die Präsidentin des Verfahrensgerichts im angefochtenen Entscheid angenommen, weil das BUR die meisten Anleger noch nicht befragt hat und der Beschwerdeführer daher versuchen könnte, diese zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dies sei ihm gar nicht möglich, da seine Geschäftsunterlagen beschlagnahmt seien und er die vielen, ihm zumeist nicht persönlich bekannten Anleger daher gar nicht erreichen könne. Zudem habe das BUR bei verschiedenen Banken Verfügungssperren über Konten angeordnet, die auf ihn, seine Tochter, seine Ehefrau oder verschiedene seiner Firmen lauteten. Er habe damit keine Möglichkeit, die Untersuchung zu behindern, weshalb keine Kollusionsgefahr bestehe. 
 
Auch wenn die Kollusionsgefahr unter den gegebenen Umständen wohl nicht mehr besonders akut ist, erscheint es doch nicht ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer, sei es aus dem Gedächtnis, aufgrund von Akteneinsicht oder weil er entgegen seiner Behauptung noch über Geschäftsunterlagen bzw. Kopien davon verfügt, wenigstens ein Teil der Anleger mitsamt deren Anschrift bekannt ist und er in Freiheit versuchen könnte, sie zu beeinflussen. Ebenfalls nicht von der Hand zu weisen ist die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer in Freiheit die noch nicht sichergestellten Einnahmen aus den umstrittenen Kreditvermittlungsgeschäften zur Seite schaffen oder deren Spuren verwischen könnte. Insgesamt ist die Einschätzung der Präsidentin des Verfahrensgerichts im angefochtenen Entscheid vertretbar, bis zur Befragung der Anleger durch das BUR bestehe weiterhin Kollusionsgefahr. 
4.2 Die Präsidentin des Verfahrensgerichts hat im angefochtenen Entscheid indessen zu Recht ausgeführt, dass das BUR die Fragebogen zur Befragung der Anleger früher hätte verschicken können und sollen und bewilligte die Fortsetzung der Haft nur für sechs Wochen. Wie sich in der Zwischenzeit herausgestellt hat, war die Einschätzung, dass innerhalb dieser Frist ein repräsentativer Teil der Fragebogen beantwortet sein würde, zu optimistisch. Die Präsidentin verlängerte am 4. Dezember 2002 die Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer wegen Kollusionsgefahr um weitere sechs Wochen. Auch wenn dieser Entscheid formell nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen die Bemerkung, dass diese weitere vom Beschwerdeführer nicht zu verantwortende Verzögerung unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebotes jedenfalls noch nicht derart gravierend ist, dass sie zu einer Haftentlassung führen müsste (vorn E. 2.3). 
5. 
Besteht somit gegen den Beschwerdeführer sowohl ein dringender Tatverdacht als auch Kollusionsgefahr, ist die Beschwerde unbegründet, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob auch Fluchtgefahr vorliegt. 
 
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Dezember 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: