Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.77/2005 /lma 
 
Urteil vom 27. April 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss, 
Gerichtsschreiber Arroyo. 
 
Parteien 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Vogel, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Diego F. Schwarzenbach, 
Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer. 
 
Gegenstand 
Art. 9 BV (Zivilprozess; Willkür; Arbeitsvertrag), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, 
vom 25. Oktober 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (Kläger und Beschwerdegegner) war vom 31. Dezember 2000 bis 31. Januar 2003 als Schichtverkäufer bei der A.________ GmbH, Davos (Beklagte und Beschwerdeführerin), im 24-Stunden-Shop in St. Moritz angestellt. Am 29. Oktober 2002 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag ab. Dabei setzten sie den Bruttolohn auf monatlich Fr. 3'200.-- fest und wandelten das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Verhältnis. 
 
Am 7. August 2002 wies die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner in einem als "Verwarnung" betitelten Schreiben darauf hin, dass der Konsum von Alkohol und das Kiffen während der Arbeitszeit sowie die Entwendung von Waren und Geld untersagt sei. Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass die Arbeitsstunden in den Rapporten zu erfassen seien und letztere jeweils am Sonntagabend abzugeben seien. Am 24. September 2002 wurde der Beschwerdegegner schriftlich verwarnt, weil er ohne den Geschäftsführer zu informieren, am Morgen desselben Tages das Geschäft geschlossen hatte. Ausserdem wurde er aufgefordert, die geleisteten Stunden in den Stundenblättern einzutragen. Für den Fall einer erneuten Verfehlung dieser Art, wurde ihm die fristlose Kündigung angedroht. Einen Tag später, am 25. September 2002, wurde der Beschwerdegegner erneut von der Beschwerdeführerin verwarnt, weil er das Überwachungssystem verstellt und den Merkzettel entfernt hatte, der darauf hinwies, dass die Einstellungen der Kameras und der Monitore nur vom Shopmanager geändert werden dürften. 
Am 30. Januar 2003 war der Beschwerdegegner für die Frühschicht eingeteilt. An diesem und dem darauf folgenden Tag erschien er nicht zur Arbeit. Am 31. Januar 2003 fand ein Telefongespräch zwischen B.________, dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, und dem Beschwerdegegner statt. Über den Inhalt des Gesprächs sind sich die Parteien nicht einig. Vom 1. bis 3. Februar 2003 war der Beschwerdegegner wegen einer viralen Gastroenteritis hospitalisiert und laut Arztzeugnis am 4. und 5. Februar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 4. Februar 2003 teilte ihm die Beschwerdeführerin mit, sie sei nicht mehr in der Lage, das Arbeitsverhältnis mit ihm aufrecht zu erhalten; aufgrund der mündlichen Kündigung des Beschwerdegegners vom 31. Januar 2003 sei das Arbeitsverhältnis aufgelöst im Sinne von Art. 337d OR
B. 
Nachdem sich die Parteien in der Folge nicht einigen konnten, erhob der Beschwerdegegner am 26. März 2003 Klage beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von Fr. 9'600.-- abzüglich der ordentlichen Sozialversicherungsbeiträge, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2003 zu bezahlen. 
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 6'400.-- gemäss Art. 337c Abs. 3 OR zu bezahlen. 
3. (Austellung eines Arbeitszeugnisses)" 
Anlässlich der Vermittlungsverhandlung vom 12. Juni 2003 beantragte die Beschwerdeführerin die Abweisung der Klage. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2003 prosequierte der Beschwerdegegner die Klage unverändert an das Bezirksgericht Maloja. 
Mit Urteil vom 30. Juni 2004 hiess das Bezirksgericht Maloja die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Zahlung von brutto CHF 7'100.-- zuzüglich Zins an den Beschwerdegegner. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 9. August 2004 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Das Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, nahm diese Eingabe als zivilrechtliche Berufung entgegen und wies sie mit Urteil vom 25. Oktober 2004 ab. Das Kantonsgericht erwog im Wesentlichen, das Bezirksgericht habe zu Recht das Vorliegen einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verneint; ausserdem sei die fristlose Entlassung des Beschwerdegegners durch die Beschwerdeführerin ohne wichtigen Grund erfolgt und daher ungerechtfertigt im Sinne von Art. 337c OR. Die aufgrund dieser Bestimmung dem Beschwerdegegner vom Bezirksgericht zugesprochene Lohnersatz- und Entschädigungsleistung bestätigte das Kantonsgericht ebenfalls als rechtmässig bzw. angemessen. 
C. 
Die Beschwerdeführerin erhebt gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden staatsrechtliche Beschwerde. Sie rügt eine Verletzung des Willkürverbotes nach Art. 9 BV. Namentlich beanstandet die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung sowie die Feststellung des Sachverhalts durch das Kantonsgericht im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag und der fristlosen Kündigung. 
D. 
Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Der Beschwerdegegner ersuchte vor Ablauf der Vernehmlassungsfrist um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2005 wurde die Bedürftigkeit des Beschwerdegegners zwar bejaht. Es wurde indessen für zweckmässig erachtet, über die Voraussetzungen der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens sowie der sachlichen Notwendigkeit einer Verbeiständung noch nicht zu entscheiden, sondern zunächst zu prüfen, ob über die Beschwerde geurteilt werden könne, ohne dass eine Vernehmlassung des Beschwerdegegners eingeholt werden müsse. Daher wurde die dem Beschwerdegegner gesetzte Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung zurückgenommen; gleichzeitig wurde verfügt, dass über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege später entschieden werde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber zu enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3; 129 II 297 E. 2.2.2). Denn es ist nicht seine Aufgabe, von sich aus die Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Entscheides unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu untersuchen (BGE 115 Ia 183 E. 3, mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3; 129 I 113 E. 2.1, je mit Hinweisen). Es genügt namentlich nicht, in der Beschwerde mit pauschalen Vorbringen zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Vielmehr ist substanziiert darzulegen, weshalb und inwiefern das kantonale Gericht Art. 9 BV verletzt haben soll (BGE 127 I 38 E. 3c). 
 
Soweit die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht genügt und sich in appellatorischer Kritik erschöpft, hat sie unbeachtet zu bleiben. Insbesondere begnügt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift verschiedentlich damit, den angefochtenen Entscheid aus ihrer Sicht als willkürlich zu beanstanden. Sie legt dabei nicht detailliert dar, inwiefern das angefochtene Urteil offensichtlich unhaltbar sei, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (BGE 125 I 492 E. 1b). Auf die Beschwerde ist nur soweit einzutreten, als eine willkürliche Rechtsanwendung oder Beweiswürdigung rechtsgenügsam gerügt wird. 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, das Kantonsgericht habe in unhaltbarer Weise das Zustandekommen eines Aufhebungsvertrags mit der Begründung abgelehnt, dass zwischen den Parteien kein Einverständnis über alle wesentlichen Vertragspunkte erzielt wurde. Das Gericht sei dabei in Willkür verfallen, da die Einigung über die Ferienansprüche und weitere Punkte nicht Voraussetzung für den (rechtsgenügenden) Abschluss eines Aufhebungsvertrages sei; der Schluss des Gerichts, die Ferienansprüche seien nicht geregelt, womit kein Aufhebungsvertrag bestehe, komme einer willkürlichen Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 BV gleich. 
2.2 Das Kantonsgericht hat festgestellt, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe nach eigener Aussage den Beschwerdegegner in der Nacht vom 30. auf den 31. Januar 2003 angerufen und ihm mitgeteilt, er müsse am nächsten Tag zur Arbeit erscheinen; der Beschwerdegegner habe geantwortet, er werde nicht am Arbeitsort erscheinen, da ihm schlecht sei; der Geschäftsführer habe erwidert, der Beschwerdegegner müsse zur Arbeit erscheinen und zumindest ein Arztzeugnis mitbringen; der Beschwerdegegner habe darauf hin nochmals betont, er werde nicht zur Arbeit kommen, worauf der Geschäftsführer gesagt habe, in diesem Falle müsse er gar nicht mehr kommen; der Beschwerdegegner habe abschliessend geantwortet, er werde demnach nicht mehr zur Arbeit erscheinen ("Ok, dann komme ich nicht mehr."). 
 
Das Kantonsgericht hat die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Einverständnis über alle wesentlichen Vertragspunkte abhängig gemacht. Es hat ausgeführt, dass durch den Aufhebungsvertrag auf den Kündigungsschutz verzichtet werde, weshalb bei Bejahung eines stillschweigenden Abschlusses grosse Vorsicht geboten sei. Diese Erwägungen entsprechen konstanter Rechtsprechung und herrschender Lehre zum Aufhebungsvertrag. Danach ist ein konkludent geschlossener Aufhebungsvertrag nur zurückhaltend anzunehmen, weshalb der Aufhebungswille aus den Willensäusserungen der Parteien unzweifelhaft bzw. eindeutig erkennbar sein muss (BGE 102 Ia 417 E. 3c; bestätigt in folgenden, zahlreiche Literaturhinweise enthaltenden Urteilen: 4C.310/1998 vom 8. Januar 1999 E. 2c, SJ 1999 I S. 279; 4C.194/2001 vom 26. November 2001 E. 3b; 4C.27/2002 vom 19. April 2002 E. 2, SJ 2003 I S. 222; 4C.397/2004 vom 15. März 2005 E. 2.1; vgl. auch 4C.185/2001 vom 16. November 2001 E. 2a sowie BGE 118 II 58 E. 2b; Staehelin, Zürcher Kommentar, N 19 zu Art. 334 OR); zudem muss eine Einigung über alle wesentlichen Vertragspunkte erzielt worden sein (Rehbinder, Berner Kommentar, N 2 zu Art. 335 OR). In Übereinstimmung mit Lehre und Praxis hat das Gericht weiter erwogen, das blosse Nicht-Reagieren genüge in keinem Fall für die Annahme einer entsprechenden - konkludenten - Willenserklärung (vgl. dazu insbesondere Urteil 4C.310/1998 vom 8. Januar 1999 E. 2c, SJ 1999 I S. 277; Rehbinder, a.a.O., N 2 zu Art. 335 OR; vgl. auch Staehelin, a.a.O., N 19 zu Art. 334 OR; Gonzenbach, Basler Kommentar, N 6 zu Art. 115 OR; Rehbinder/Portmann, Basler Kommentar, N 17 zu Art. 335 OR); aus der abschliessenden Bemerkung des Beschwerdegegners, er werde demnach nicht mehr zur Arbeit erscheinen, könne nicht geschlossen werde, es habe seinem Willen entsprochen, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen; vielmehr sei die Erklärung des Geschäftsführers als klare Willenserklärung zu verstehen, seinerseits den Arbeitsvertrag aufzulösen, falls der Beschwerdegegner am nächsten Tag nicht zur Arbeit erscheinen sollte; keinesfalls sei diese Äusserung des Geschäftsführers als Angebot zur einvernehmlichen Vertragsauflösung zu qualifizieren; schliesslich hätten sich die Parteien auch nicht über alle wesentlichen Vertragspunkte geeinigt, da während des besagten Telefonats nicht über die Abgeltung des Ferienanspruchs des Beschwerdegegners gesprochen worden sei; daher sei zwischen ihnen kein Aufhebungsvertrag zustande gekommen. 
2.3 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 60 E. 5a, mit Hinweisen). In der Beschwerde ist klar darzutun, weshalb Art. 9 BV verletzt sein soll (vgl. BGE 129 I 185 E. 1.6). Wird inbesondere eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, ist aufzuzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist (BGE 125 I 492 E. 1b). 
Vorliegend hat das Kantonsgericht, wie dargelegt, in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung - und damit willkürfrei - das Zustandekommen eines Aufhebungsvertrages verneint. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die entsprechende Beweiswürdigung nicht unhaltbar, zumal das Gericht sich auf die Zeugenaussage ihres Geschäftsführers gestützt hat. Im Übrigen verkennt die Beschwerdeführerin, dass im Bereich der Beweiswürdigung dem Sachgericht ein weiter Spielraum des Ermessens zusteht, in den das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur eingreift, sofern diese sich als willkürlich erweist. Das ist etwa der Fall, wenn die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt worden ist, das Gericht ohne Begründung unterlassen hat, ein wesentliches Beweismittel zu berücksichtigen oder auf der Grundlage der vorhandenen Beweise völlig unvertretbare, einseitige Schlüsse gezogen hat (BGE 127 I 38 E. 2a; 118 Ia 28 E. 1b S. 30, mit Hinweis). Dass dies hier der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich. Denn das Kantonsgericht hat die abschliessende Aussage des Beschwerdegegners als bloss feststellende Äusserung in dem Sinne verstanden, dass er als Arbeitnehmer nicht mehr erwünscht sei und demnach nicht mehr zur Arbeit kommen werde. Diese Beweiswürdigung erscheint angesichts der von Lehre und Praxis geforderten Eindeutigkeit des Aufhebungswillens weder völlig unvertretbar noch einseitig; kaum vertretbar wäre es wohl im Gegenteil gewesen, diese Aussage als konkludente Zustimmung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu deuten. 
3. 
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Kantonsgericht sei ohne ("begründete") Beweise davon ausgegangen, der Beschwerdegegner sei am 30. und 31. Januar 2003 krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erschienen; dieser Schluss beruhe lediglich auf Vermutungen sowie Spekulationen und sei willkürlich. 
 
Das Kantonsgericht hat sich entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf zwei Beweismittel gestützt, nämlich die Aussage eines Zeugen und die schriftliche Auskunft einer Ärztin. C.________, Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, sagte als Zeuge aus, der Beschwerdegegner habe ihm (bzw. dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) am frühen Morgen des 31. Januar 2003 mitgeteilt, es sei ihm schlecht. Das Kantonsgericht hat erwogen, dass somit die Beschwerdeführerin spätestens am Morgen des 31. Januar darüber im Bilde war, dass der Beschwerdegegner krank war und aus diesem Grund am Vortag nicht zur Arbeit erschienen war. Entscheidend war jedoch für das Gericht die schriftliche Auskunft der Ärztin Dr. med. D.________, die den Beschwerdegegner während seines Spitalaufenthaltes vom 1. bis 3. Februar 2003 betreut hatte. Gemäss Dr. D.________ wies der Beschwerdegegner bei seiner Einweisung am 1. Februar 2003 einen reduzierten Allgemeinzustand auf und gab während der Untersuchung Schmerzen im Unterbauch an. Nach ihrer Einschätzung könne es zutreffen, dass der an einer viralen Gastroenteritis leidende Beschwerdegegner schon vor dem Spitaleintritt zwei Tage akut krank gewesen sei. Das Kantonsgericht erwog, dass die Krankheit des Beschwerdegegners einen wichtigen Grund für eine Arbeitsabwesenheit darstelle, womit die Voraussetzungen von Art. 337d OR nicht erfüllt seien. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sich das Kantonsgericht nicht von blossen Vermutungen leiten lassen, sondern in verfassungskonformer Weise auf die erwähnten Beweise abgestellt und gestützt darauf auf eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners in der fraglichen Zeit geschlossen. Inwiefern ein - von der Beschwerdeführerin geforderter - weiterer Nachweis für die Krankheit des Beschwerdegegners erforderlich gewesen wäre, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, das Kantonsgericht habe auf der Grundlage der abgenommenen Beweise völlig unvertretbare, einseitige Schlüsse gezogen (oben E. 2.3). Die Willkürrüge ist unbegründet. 
3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es sei willkürlich, wenn das Kantongericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von Art. 337 OR und damit auch ihre Berechtigung zur fristlosen Kündigung des Arbeitsvertrages verneint habe; denn der Beschwerdegegner sei am 30. und 31. Januar 2003 grundlos nicht zur Arbeit erschienen. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers in keinem Fall einen wichtigen Grund darstellt (Art. 337 Abs. 3 OR). Nachdem das Kantonsgericht willkürfrei auf eine krankheitsbedingte und damit unverschuldete Arbeitsverhinderung des Beschwerdegegners geschlossen hat, ist die Rüge unbegründet. 
3.3 Als unhaltbar beanstandet die Beschwerdeführerin auch den Schluss des Kantonsgerichts, wonach sie als Arbeitgeberin die Verfehlungen des Beschwerdegegners (Alkoholkonsum während der Arbeitszeit, unkorrekte Eintragung der Arbeitsstunden usw.) trotz schriftlicher Verwarnungen akzeptiert habe. Sofern die Beschwerdeführerin damit sinngemäss vorbringt, das Kantonsgericht habe bezüglich dieser Verfehlungen willkürlich eine Verwirkung ihres ausserordentlichen Kündigungsrechts angenommen, kann ihr nicht gefolgt werden. 
 
Das Kantonsgericht hat ausgeführt, eine fristlose Kündigung müsse sofort nach Kenntnis des massgeblichen wichtigen Grundes erklärt werden; andernfalls sei das Recht zur fristlosen Kündigung verwirkt; denn wer in Kenntnis des wichtigen Grundes mit der ausserordentlichen Kündigung zuwarte, gebe damit zu erkennen, dass für ihn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar sei. Da der Grund für die fristlose Entlassung vom 31. Januar 2003 nicht eine erneute Verfehlung - wie etwa der früher bereits beanstandete Alkoholkonsum während der Arbeitszeit - gewesen sei, sondern das (krankheitsbedingte und damit unverschuldete) Nichterscheinen am Arbeitsplatz, habe die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner ohne wichtigen Grund entlassen. Die Erwägungen im angefochtenen Urteil zur Verwirkung des ausserordentlichen Kündigungsrechts infolge verspäteter Geltendmachung des wichtigen Grundes entsprechen Lehre und Rechtsprechung zu Art. 337 OR (BGE 127 III 310 E. 4b S. 315 mit Hinweisen; 127 III 153 E. 2b; Rehbinder/Portmann, a.a.O., N 2, 11 f. zu Art. 337 OR; Staehelin, a.a.O., N 35 zu Art. 337 OR; Rehbinder, a.a.O., N 16 zu Art. 337 OR); sie sind daher zutreffend und jedenfalls nicht willkürlich. Da zudem die vom Kantonsgericht in diesem Zusammenhang vorgenommene Beweiswürdigung weder völlig unvertretbar noch einseitig erscheint, ist ein Verstoss gegen Art. 9 BV nicht gegeben. 
4. 
Als willkürlich beanstandet die Beschwerdeführerin schliesslich die im angefochtenen Urteil dem Beschwerdegegner infolge der ungerechtfertigten fristlosen Kündigung zugesprochenen Geldleistungen. Aufgrund des Ausgeführten ist nicht ersichtlich, inwiefern das Kantonsgericht in Willkür verfallen sein sollte, wenn es dem Beschwerdegegner gestützt auf Art. 337c OR den ihm im Falle einer ungerechtfertigten Kündigung gesetzlich zustehenden Lohnersatz (Abs. 1) und eine entsprechende Entschädigung (Abs. 3) zusprach (vgl. BGE 121 III 64 E. 3c, wonach bei ungerechtfertigter Kündigung grundsätzlich stets eine Entschädigung geschuldet ist). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.-- handelt, wird keine Gerichtsgebühr erhoben (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR). Hingegen hat die unterliegende Beschwerdeführerin den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG; BGE 115 II 30 E. 5c). Bei der Festlegung der Parteientschädigung ist zu berücksichtigen, dass zwar der Beschwerdegegner bzw. sein Rechtsvertreter keine Vernehmlassung eingereicht hat, jedoch zur Verfassung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einen gewissen Aufwand betreiben musste. Daher ist eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zuzusprechen. 
 
Der Beschwerdegegner hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren ersucht. Er hat seine Bedürftigkeit belegt. Die übrigen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist daher zu bewilligen. Die ihm zustehende Parteientschädigung ist im Falle der Uneinbringlichkeit seinem Rechtsvertreter aus der Bundesgerichtskasse auszurichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird Rechtsanwalt Diego F. Schwarzenbach, St. Moritz, aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. April 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: