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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
H 165/05 
 
Urteil vom 10. Mai 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Parteien 
P.________, 1949, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 7. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
P.________, geboren 1949, betätigt sich im Liegenschaftenhandel und ist als Selbstständigerwerbender bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich (Kasse) registriert. 1998 realisierte er aus dem Verkauf verschiedener Liegenschaften einen Kapitalgewinn von Fr. 988'902.- (die Mitteilung des Kantonalen Steueramtes Zürich an die Kasse datiert vom 3. Dezember 2003). Gestützt auf diese Meldung setzte die Kasse den Sonderbeitrag auf Fr. 95'824.80 (inklusive Verwaltungskostenbeitrag) fest (Verfügung vom 19. Dezember 2003) und hielt daran mit (undatiertem) Einspracheentscheid fest. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 7. September 2005). 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt P.________ sinngemäss, die Kasse habe die Berechnung des Sonderbeitrages für 1998 nicht auf dem Kapitalgewinn von Fr. 988'902.- abzustützen, sondern basierend auf einem Einkommen von Fr. 195'000.- festzusetzen. 
 
Die Kasse und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, wird das für die Beitragsbemessung massgebende Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVG ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen unter anderem die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste (Art. 9 Abs. 2 lit. c AHVG) abgezogen werden. Richtig ist sodann, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 AHVV für die Ausscheidung und das Ausmass der vom rohen Einkommen zulässigen Abzüge die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend sind und nach Art. 18 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [SR 642.11] in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) zum beitragspflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch Kapital- und Überführungsgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen gehören. Korrekt sind auch die Ausführung zur Erhebung und Berechnung des Sonderbeitrags auf Kapitalgewinnen (Art. 23bis und 23ter AHVV jeweils in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung). Die Vorinstanz hat ferner mit Recht erwogen, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 131 V 136 Erw. 1 mit Hinweis), so dass sich die Beitragspflicht für den streitigen Sonderbeitrag hier nach den bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen AHV-rechtlichen Vorschriften richtet. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
Fest steht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer 1998 als selbstständig erwerbender berufsmässiger Immobilienhändler aus dem Verkauf mehrerer Liegenschaften einen Kapitalgewinn von Fr. 988'902.- realisierte und sich mit dem zuständigen Steuerkommissär für die direkte Bundessteuer 1997/1998 auf den Betrag von Fr. 195'000.- an steuerbaren ausserordentlichen Einkünften einigen konnte unter Berücksichtigung einer Verrechnung von Verlusten aus Vorjahren im Umfang von Fr. 650'014.-. 
4. 
Strittig ist, ob die Kasse bei der Berechnung des Sonderbeitrages auf dem 1998 realisierten Kapitalgewinn von Fr. 988'902.- die in den Vorjahren entstandenen Verluste von Fr. 650'014.- zu berücksichtigen hat. 
5. 
Mit ausführlicher Begründung, worauf verwiesen wird, hat das kantonale Gericht zutreffend erkannt, dass die Kasse bei der Berechnung des Sonderbeitrages die vor dem Jahre 1998 entstandenen und geltend gemachten Verluste von Fr. 680'014.- zu Recht nicht berücksichtigt hat. In konstanter Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil R. vom 4. Dezember 2003 (H 255/03, Erw. 3 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. Urteil B. vom 8. Mai 2006, H 46/05) daran festgehalten, dass die Möglichkeit des Verlustabzugs auf die in der Berechnungsperiode eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste beschränkt ist (vgl. dazu die vom BSV herausgegebene Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Rz 1109 [in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung]). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was daran etwas zu ändern vermöchte. 
6. 
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 10. Mai 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: