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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_181/2007 /rom 
 
Urteil vom 8. Juni 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Diebstahl etc., 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 27. März 2007. 
 
Das Präsidium zieht in Erwägung: 
1. 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte mit Urteil vom 27. März 2007 ein erstinstanzliches Urteil, mit welchem der Beschwerdeführer unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt wurde. Soweit er geltend macht, es seien im kantonalen Verfahren "zahlreiche Fehler" gemacht worden, ist darauf nicht einzutreten, weil dieses pauschale Vorbringen den Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Inwieweit der seinerzeitige Verteidiger seinen Pflichten nicht nachgekommen und insoweit die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt worden sein könnten, wird nicht in einer Art dargelegt, die den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügte. Mit der vor Bundesgericht unzulässigen appellatorischen Kritik zum Einbruchswerkzeug (vgl. dazu angefochtenen Entscheid S. 8 unten) und zu den DNA-Spuren (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6/7 E. 2.2) lässt sich nicht darlegen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt hätte. Da sie sich auch im Fall 9 zur Hauptsache auf die erwähnten DNA-Spuren stützte, ist es von vornherein irrelevant, wie es sich mit ihrer "ergänzenden" Bemerkung zu einer Zeugin verhält (vgl. angefochtenen Entscheid S. 7 vor E. 2.3). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 64 BGG abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 BGG bei der Höhe der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Präsidium: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 8. Juni 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: